Finanzhaushaltsverordnung (621.1)
CH - BE

Finanzhaushaltsverordnung

1 621.1 Finanzhaushaltsverordnung (FHaV) vom 16.11.2022 (Stand 01.01.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 70 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG)
1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Grundsätzliche Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich dieser Verordnung entspricht dem Geltungsbereich des FHG.
2 Vorbehalten bleiben Vorschriften über die Besonderen Rechnungen (Art. 55 FHG).

Art. 2

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
1 Alle mit der Haushaltsführung betrauten Organe haben die Ausgabenbedürf nisse auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen.
2 Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit und Dringlichkeit vor zunehmen.
3 Für jedes Vorhaben ist jene Variante zu wählen, die bei gegebener Zielset zung die wirtschaftlich vorteilhafteste Lösung gewährleistet.

Art. 3

Verursacherprinzip
1 Die Verursacher besonderer Kosten oder Aufwände und die Nutzniesser be sonderer Leistungen des Kantons haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen, wobei bei der Kostenüberwälzung insbesondere auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen Rücksicht genommen wird.
1) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-099
621.1 2
2 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder An ordnungen sind angemessene, dem Nutzen aus dem Vorteil entsprechende Beiträge zu erheben, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen darf.
3 Die Kosten werden bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer öffentlichen Lie ferung oder Leistung fällig.
2 Steuerung des Finanzhaushalts
2.1 Controlling und Planung

Art. 4

Controlling
1 Das Controlling erstreckt sich in der Regel über die folgenden Bereiche: a Leistungen, b Wirkungen, c Finanzen, d Personal.

Art. 5

Zuständigkeiten beim Controlling
1 Die Organisationseinheiten sind in ihren Aufgabenbereichen für das Control ling zuständig.
2 Die Einhaltung der Vorgaben wird periodisch durch ein Konzerncontrolling überprüft; sind die Vorgaben verletzt, wird die zuständige Stelle darauf auf merksam gemacht, und es werden Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ab gegeben.
3 Die Finanzdirektion regelt das Nähere im Handbuch Rechnungslegung.

Art. 6

Bestandteile des Globalbudgets
1 Das Globalbudget (Art. 6 Abs. 2 Bst. c FHG) umfasst je Produktgruppe a den detaillierten Ausweis von Aufwand und Ertrag aus betrieblicher Tätig keit mit den internen Verrechnungen sowie b das operative und ausserordentliche Ergebnis.
2 Kalkulatorische Kosten sind nicht Bestandteile des Globalbudgets.

Art. 7

Planungsprozess
1 Der Regierungsrat beschliesst die inhaltlichen Vorgaben für die Erarbeitung des Aufgaben- und Finanzplans einschliesslich des Budgets.
3 621.1
2 Die Finanzdirektion leitet den Planungsprozess, erlässt die entsprechenden Weisungen und überprüft die Ergebnisse im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben.
3 Die Direktionen und die Staatskanzlei kommentieren in ihren Planungsent würfen die Veränderungen der Finanzen und Leistungen im Vergleich zu den Vorjahreswerten; weichen die Finanzen und Leistungen von den Vorgaben ab, stellen sie bei der Finanzdirektion Antrag zur Bereinigung der Abweichungen durch den Regierungsrat.
4 Die Justiz, die Parlamentsdienste und die Finanzkontrolle unterbreiten Abwei chungen gegenüber der Vorjahresplanung dem zuständigen Organ.

Art. 8

Verabschiedung des Budgets und des Aufgaben- und Finanz plans
1 Der Regierungsrat verabschiedet das Budget sowie den Aufgaben- und Fi nanzplan zeitlich so, dass die vorberatende Finanzkommission spätestens zweieinhalb Monate und der Grosse Rat spätestens einen Monat vor Beginn der Session die Dokumente erhalten.

Art. 9

Nachkredit
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Nachkredit zeitlich wenn immer möglich so, dass die Behandlung vor Abschluss des Rechnungs jahres erfolgen kann.
2 Bis zur Bewilligung des Nachkredits durch den Grossen Rat dürfen Verpflich tungen, die zu einer Überschreitung der Budgetkredite führen, nicht eingegan gen werden, unter Vorbehalt unaufschiebbarer Verpflichtungen gemäss Artikel
10 FHG.

Art. 10

Kreditübertragung
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat für die Kreditübertragungen jährlich einen Sammelantrag.
2 Die Kreditübertragungen sind a projektweise auszuweisen und zu begründen, b nach Konten und Produktgruppen zu spezifizieren.
621.1 4
2.2 Berichterstattung

Art. 11

Aufträge für den Abschlussprozess
1 Der Regierungsrat beauftragt die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz mit der Erarbeitung der Geschäftsberichtsteile in ihrem Zustän digkeitsbereich.
2 Er legt zudem fest, welche Angaben Institutionen zu liefern haben, die im Ge schäftsbericht dargestellt werden, jedoch nicht zur kantonalen Verwaltung ge hören.

Art. 12

Erstellung des Geschäftsberichts
1 Die Finanzdirektion a leitet den Prozess für die Erarbeitung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung, b erlässt die entsprechenden Weisungen und überprüft deren Einhaltung, c plausibilisiert die Ergebnisse, d erstellt die Jahresrechnung für den Kanton und die übergeordneten Teile des Geschäftsberichts.
2 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz a schliessen für ihren Bereich die Jahresrechnung ab und erstellen die für sie spezifischen Teile des Geschäftsberichts, b erklären die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlussdaten.

Art. 13

Genehmigung des Geschäftsberichts
1 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat in der Regel in der Sommerses sion des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet.
2 Mit Zustimmung der Finanzkommission kann er ausnahmsweise in einer spä teren Session des nachfolgenden Jahres zur Genehmigung unterbreitet wer den.
2.3 Steuerung auf Verwaltungsebene

Art. 14

Staatliche Leistungen
1 Die Leistungen des Kantons sowie ihre qualitativen und quantitativen Ausprä gungen werden über Produktgruppen und deren Produkte gesteuert.
2 Sie bilden die Grundlage für die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).
5 621.1

Art. 15

Produkt
1 Ein Produkt entspricht einer bestimmten nach aussen erbrachten oder einer im Innenverhältnis definierten Leistung des Kantons.
2 Es wird durch folgende Elemente bestimmt: a Name, b verbale Umschreibung, c Rechtsgrundlagen, d Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, e Leistungsinformationen, f Saldo der Erfolgsrechnung.
3 Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente eines Pro dukts bzw. dessen Zuordnung zu einer Produktgruppe dürfen nur im nachfol genden Planungsprozess verändert werden.

Art. 16

Teilprodukt
1 Die Organisationseinheiten können Produkte in Teilprodukte unterteilen.
2 Teilprodukte umfassen zwingend die beiden folgenden Elemente: a Name, b Saldo der Erfolgsrechnung.

Art. 17

Produktgruppe
1 Produkte werden nach folgenden Kriterien zu Produktgruppen zusammenge fasst: a ähnliche Wirkungen, b gleiche Organisationseinheit, c fachliche und politische Stufengerechtigkeit.
2 Eine Produktgruppe wird durch folgende Elemente bestimmt: a Name, b verbale Umschreibung, c Rechtsgrundlagen, d Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, e Leistungsinformationen, f gestufte Erfolgsrechnung.
3 Die im Rahmen des Planungsprozesses festgelegten Elemente einer Pro duktgruppe dürfen nur im nachfolgenden Planungsprozess verändert werden.
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Art. 18

Leistungsvereinbarungen
1 Die Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juni
1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organi sationsgesetz, OrG) 1 ) umschreiben, a die von einem Amt oder einer Organisationseinheit im Auftrag der Direkti on oder der Staatskanzlei während eines bestimmten Zeitraums zu erbrin genden Leistungen, b die dafür zur Verfügung stehenden Mittel, c die dabei zu beachtenden Vorgaben.
2 Sie enthalten namentlich folgende Elemente: a Vereinbarungspartner und Gegenstand, b Geltungsdauer, c Aufgaben des Amts oder der Organisationseinheit, d übergeordnete Ziele und strategische Schwerpunkte für den Vereinba rungszeitraum, e Produktgruppen und Produkte, f besondere Vorgaben, g Verfahren für die Berichterstattung, die Qualitätssicherung und die Eva luation.
3 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für ein Jahr abgeschlossen. Mehrjährige Leistungsvereinbarungen a stehen unter dem Vorbehalt des Budgets und der Aufgaben- und Finanz planung, b sind mindestens einmal pro Legislaturperiode zu überprüfen.

Art. 19

Internes Kontrollsystem (IKS)
1 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden und die Justiz sowie ihre Or ganisationseinheiten gestalten, überprüfen und dokumentieren das interne Kontrollsystem (IKS) so, dass a die beeinflussbaren Risiken abgedeckt werden, b eine ordnungsgemässe Rechnungslegung gewährleistet, c die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sichergestellt wird.
2 Die Finanzverwaltung erlässt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanz lei und der Justiz Weisungen zum IKS und zu dessen Prinzipen, namentlich a zur Transparenz von Geschäftsprozessen, b zur Funktionstrennung,
1) BSG 152.01
7 621.1 c zur Mindestinformation, d zum Vieraugen-Prinzip.

Art. 20

Buchführungsgrundsätze
1 Die Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lückenlos und periodenge recht zu erfassen; von einer direkten Abrechnung über Rückstellungen, Fonds oder Ähnliches ist abzusehen (Vollständigkeit).
2 Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen und sind weisungsge mäss vorzunehmen (Richtigkeit).
3 Die Buchhaltung ist aktuell zu halten und der Geldverkehr tagesaktuell zu er fassen; die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten (Rechtzeitigkeit).
4 Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen; Korrekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen (Nachprüfbarkeit).
3 Ausgaben und ihre Bewilligung
3.1 Grundsätze

Art. 21

Eingehen von Verpflichtungen
1 Verpflichtungen, die Ausgaben nach sich ziehen, dürfen grundsätzlich erst eingegangen werden, wenn eine Ausgabenbewilligung des dazu befugten Or gans vorliegt.

Art. 22

Rechtsgrundlagen
1 Bedeutende Ausgaben sowie neue, wiederkehrende Ausgaben bedürfen in jedem Fall einer Rechtsgrundlage in einem Gesetz.

Art. 23

Einbezug der Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion ist bei den folgenden Geschäften einzubeziehen: a Anträge an den Regierungsrat, die den Finanzhaushalt betreffen, b Antworten auf Aufträge oder Motionen mit möglichen Kostenfolgen.
2 Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Finanzdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.
3 Bei Erlassen und Kreditgeschäften, die für den Finanzhaushalt von grösserer Tragweite sind, ist die Finanzdirektion vor dem eigentlichen Mitberichtsverfah ren zu konsultieren.
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Art. 24

Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion
1 Der Einbezug der Bau- und Verkehrsdirektion ist erforderlich bei sämtlichen Liegenschaftsgeschäften wie Kauf, Verkauf, Pacht oder dingliche Belastung von Grundstücken sowie Abschluss von Miet- und Pachtverträgen.
2 Können sich die beteiligten Direktionen oder die Staatskanzlei nicht mit der Bau- und Verkehrsdirektion einigen, entscheidet der Regierungsrat.
3.2 Arten von Ausgaben

Art. 25

Wiederkehrende Ausgaben
1 Wiederkehrende Ausgaben werden für ein oder mehrere Rechnungsjahre be willigt.

Art. 26

Verschiedene Ausgabenarten
1 Sind sowohl neue wie gebundene Ausgaben zu bewilligen, ist der jeweilige Anteil auszuweisen.
2 Die Höhe der neuen Ausgaben bestimmt das zur Bewilligung der Ausgaben befugte Organ, sofern die Höhe der gebundenen Ausgaben nicht die Zustän digkeit eines übergeordneten Organs begründet.
3 Fallen sowohl einmalige wie auch wiederkehrende Ausgaben an, bestimmt die Höhe der wiederkehrenden Ausgaben das zur Bewilligung der Ausgaben befugte Organ, sofern die Höhe der einmaligen Ausgaben nicht die Zuständig keit eines übergeordneten Organs begründet.

Art. 27

Objektkredit
1 Mit der Genehmigung des Objektkredits werden sowohl das vorgelegte Projekt als auch der Kredit für dieses Projekt zur Tätigung der Ausgaben bis zur Höhe der beantragten Kreditsumme bewilligt.

Art. 28

Rahmenkredit
1 Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst.
2 Zuständig für die Ablösung ist die im jeweiligen Rahmenkredit aufgeführte Stelle (Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG).
3 In den Ausführungsbeschlüssen ist auf den jeweiligen Rahmenkredit zu ver weisen und die verbleibende Kreditsumme anzugeben.
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Art. 29

Teuerungsbedingte Mehrkosten
1 Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsum me (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und der Arbeitsvergebung (Vertrags abschluss) wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsu mentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Baukostenindexes berech net.
2 Für die Zeitspanne zwischen Arbeitsvergebung (Vertragsabschluss) und Ab rechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich der Kanton vertraglich verpflichtet hat.
3.3 Ausgabenbewilligung

Art. 30

Inhalt
1 Eine Ausgabenbewilligung muss folgende Angaben enthalten: a die genaue Umschreibung des Gegenstands, b die Rechtsgrundlagen, c die Ausgabenart (einmalig oder wiederkehrend), d die rechtliche Qualifikation der Ausgabe (neu oder gebunden), e die Kreditart, f die Kreditsumme, g die zu belastenden Konten, h die Rechnungsjahre, i eine möglichst umfassende Darstellung allfälliger Folgekosten gemäss Ar tikel 35.
2 Sie enthält weiter Angaben darüber, ob die Ausgabe sowie die allfälligen Fol gekosten a durch einen Budgetkredit, einen Nachkredit oder eine Kreditübertragung gedeckt ist und b im Finanzplan vorgemerkt ist.
3 Für den Vortrag zu einer Ausgabenbewilligung des Grossen Rates gelten die Vorgaben von Artikel 68 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni
2013 (GO) 1 ) .
1) BSG 151.211
621.1 10

Art. 31

Ausgabenbewilligung durch Zahlungsermächtigung
1 Die finanzielle Belegfreigabe durch die berechtigte Person gilt in folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung: a Ausgaben bis zum Betrag von 30'000 Franken, b Personalaufwand (Sachgruppe 30), c Finanzaufwand (Sachgruppe 34), d gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren, e Zahlungen aufgrund von Urteilen verwaltungsunabhängiger Gerichtsbe hörden im Sinne von Artikel 97 KV 2 ) , f interne Verrechnungen.
2 Die Finanzdirektion kann durch den Erlass von Weisungen weitere Ausnah men vorsehen.
3.4 Massgebliche Kreditsumme

Art. 32

Berechnung der Kreditsumme
1 Die antragstellende Organisationseinheit ist für die sorgfältige Berechnung der Kreditsumme auf dem letztbekannten Preisstand verantwortlich.
2 Bei Unsicherheiten wird eine offen ausgewiesene Reserve aufgenommen.

Art. 33

Nettoprinzip
1 Als rechtlich verbindlich zugesichert im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FHG gelten Beiträge, die auch betragsmässig hinreichend und abschliessend be stimmbar sind, namentlich aufgrund von a Bestimmungen des Bundesrechts, des kantonalen oder des kommunalen Rechts, b Verfügungen oder anderer schriftlicher Zusicherungen von Bund, Kanto nen oder Gemeinden, c Verträgen.
2 Als wirtschaftlich sichergestellt im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 FHG gelten namentlich Beiträge, die a vom Bund, von anderen Kantonen oder von Gemeinden zugesichert, b bei einer Bank hinterlegt oder c durch eine Bankgarantie gesichert sind.
2) BSG 101.1
11 621.1

Art. 34

Kreditsumme bei Bauvorhaben
1 Bei Bauvorhaben sind insbesondere folgende Aufwendungen einzubeziehen: a der Landerwerb, b die Bauaufwendungen, c die Aufwendungen für Provisionen, d die Grundeigentümerbeiträge, e die Aufwendungen für die erforderlichen Ausstattungen, f der Aufwand für die Projektierung nach Massgabe von Artikel 26 Absatz 2 FHG.
2 Die Kosten der Projektierung a bilden Gegenstand besonderer Ausgabenbewilligungen und b sind zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Realisie rungskredit dazuzurechnen.
3 Kosten für Vorstudien a umfassen die Definition des Bauvorhabens respektive Machbarkeitsstudi en sowie das Auswahlverfahren (Planerauswahl oder Wettbewerbe), b bilden ebenfalls Gegenstand besonderer Ausgabenbewilligungen und c werden zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis für den eigentlichen Rea lisierungskredit nicht dazugerechnet.

Art. 35

Folgekosten
1 Folgekosten sind die durch die Verwirklichung des Vorhabens verursachten zusätzlichen künftigen Kosten, insbesondere neue oder höhere Personal-, Un terhalts- und Betriebskosten.
2 Bei Erweiterungs- oder Erneuerungsvorhaben sind die Folgekosten jene Kosten, die sich aus der Erweiterung oder Erneuerung zusätzlich ergeben.
3 Folgekosten a können separat bewilligt werden, b werden bei der Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht aufgerechnet, c müssen in der Ausgabenbewilligung offengelegt werden.
3.5 Ausgabenbefugnisse

Art. 36

Ausgabenbefugnisse
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei bewilligen Ausgaben wie folgt (vgl. An hang 1): a neue einmalige Ausgaben bis 500'000 Franken,
621.1 12 b neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken.
2 Die Justizverwaltungsleitung, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwalt schaft bewilligen Ausgaben gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Juni
2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) .
3 Die Finanzkontrolle bewilligt Ausgaben gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG) 2 ) .
4 Der Grosse Rat bewilligt Ausgaben gemäss Artikel 118 ff. GO.

Art. 37

Subdelegation
1 Die Direktionen und die Staatskanzlei können die ihnen gemäss Artikel 36 Absatz 1 oder durch spezialrechtliche Bestimmungen übertragenen Ausgaben befugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Ämter, Anstalten, Ab teilungen und weitere in den Organisationsverordnungen aufgeführte Organisa tionseinheiten weiter delegieren.
2 Delegierte Ausgabenbefugnisse sind umgehend der Finanzkontrolle und der Finanzverwaltung zu melden.
3 Der Regierungsrat oder die Direktionen und die Staatskanzlei können einem unterstellten Organ die Ausgabenbefugnisse beschränken oder entziehen.

Art. 38

Ausgabenbewilligungen gemäss Artikel 30 Absatz 3 FHG
1 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates für gebundene Ausgaben im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 FHG bringt die Staatskanzlei der Finanzkommis sion und der Finanzkontrolle zur Kenntnis.

Art. 39

Befristung von Ausgabenbewilligungen
1 Ausgabenbewilligungen für wiederkehrende Ausgaben sind zu befristen.
2 Sofern die Umstände des Einzelfalls keine längere Dauer erfordern, ist eine Ausgabenbewilligung für wiederkehrende Ausgaben auf in der Regel fünf, höchstens aber zehn, Jahre zu befristen.
1) BSG 161.1
2) BSG 622.1
13 621.1
3.6 Verpflichtungskreditkontrolle

Art. 40

Begriff und Zuständigkeit
1 Die Verpflichtungskreditkontrolle gibt Aufschluss über den Stand der bewillig ten Kredite, ihre voraussichtliche Verteilung auf die einzelnen Jahre und ihre Inanspruchnahme durch Zahlungen.
2 Für die Erstellung der Abrechnung ist die Organisationseinheit zuständig, die das Vorhaben abwickelt.

Art. 41

Abrechnung
1 Die Abrechnung a erfolgt, sobald das Vorhaben ausgeführt worden ist und sämtliche Rech nungen und Beiträge Dritter eingegangen sind, b erfolgt im Rahmen der bewilligten Ausgaben, c wird durch die zuständige Direktion, die Staatskanzlei oder die Behörde bzw. bei delegierten Ausgabenbefugnissen durch die zuständige unter stellte Organisationseinheit genehmigt.
2 Die Abrechnungen der vom Grossen Rat oder vom Volk genehmigten bewil ligten Kredite werden gemäss Absatz 1 Buchstabe b im Geschäftsbericht aus gewiesen.
3 Abrechnungen für Bauten, die der Kanton subventioniert hat, sind a vor der Schlusszahlung durch ein verwaltungsinternes Baufachorgan zu prüfen, b durch die Bau- und Verkehrsdirektion zu prüfen, sofern Organisationsein heiten über keine eigenen Baufachleute verfügen.

Art. 42

Lagerbuchhaltung
1 Im Zusammenhang mit der Lagerbuchhaltung richtet sich die Verpflichtungs kreditkontrolle der laufenden Ausgaben nach der Inanspruchnahme durch Zah lungen (Geldfluss) und nicht nach dem Lagerbezug.
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4 Rechnungslegung
4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 43

Abweichungen von HRM2
1 Die Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) gemäss Artikel 42 Absatz 2 FHG sind: a Verzicht auf die Vollkonsolidierung der Mehrheitsbeteiligungen und der Arbeitslosenkasse sowie der Arbeitsvermittlung (ALK/RAV) (HRM2 FE 13), b erfolgswirksame Verbuchung von Einlagen in und Entnahmen aus Fonds im Fremd- und Eigenkapital (HRM2 FE 04, 08), c Zulässigkeit zusätzlicher Abschreibungen nur bei aus Fonds und Vorfi nanzierungen vergüteten Investitionen, die als ausserordentlicher Auf wand und direkt zur Anlage gebucht sowie im Anhang zur Jahresrech nung separat ausgewiesen werden (HRM2 FE 04, 12, 17), d Verzicht auf die Offenlegung der Angaben über Beziehungen zu naheste henden Einheiten und Personen (HRM2 FE 16), e Bilanzierung der Lotterie-, Sport- und Kulturförderungsfonds im Fremdka pital, wobei die Fonds gemäss Artikel 126 Absatz des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz 1 ) ) separat ver waltet werden und die Geschäftsfälle nicht über die Erfolgsrechnungsposi tionen der Jahresrechnung verbucht werden (HRM2 FE 08).

Art. 44

Jährlichkeit
1 Das Budget und die Jahresrechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.

Art. 45

Rechnungslegungsgrundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich gemäss Artikel 41 FHG nach den folgen den Grundsätzen: a Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie In vestitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander, ohne gegenseitige Verrechnung, in voller Höhe auszuweisen, b Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Peri ode zu erfassen, in der sie verursacht werden. Die Bilanz ist als Stichtags rechnung zu führen, c Fortführung: Bei der Rechnungslegung ist von einer Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen,
1) SR 935.51
15 621.1 d Wesentlichkeit: Sämtliche Informationen, die für eine rasche und umfas sende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt, e Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und verständlich sein, f Zuverlässigkeit, nach den folgenden Kriterien: 1. Die Informationen sollen sachlich richtig sein und glaubwürdig darge stellt werden (Richtigkeit), 2. Der wirtschaftliche Gehalt soll die Abbildung der Rechnungslegung bestimmen (wirtschaftliche Betrachtungsweise), 3. Die Informationen sollen willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Neutralität), 4. Die Darstellung soll nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen (Vorsicht), 5. Es sollen keine wichtigen Informationen ausser Acht gelassen wer den (Vollständigkeit), g Vergleichbarkeit: Die Rechnungen des Gesamtkantons und der Verwal tungseinheiten sollen sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.

Art. 46

Fachtechnische Zuständigkeit für das Finanz- und Rechnungswe sen
1 Das Finanz- und Rechnungswesen steht fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere Folgendes obliegt: a die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswe sens sowie b die Aggregierung und Konsolidierung auf Stufe Gesamtstaat.
2 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion a erlässt das Handbuch Rechnungslegung sowie die notwendigen Weisun gen nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Behörden, der Justiz und der Finanzkontrolle und erteilt die Bewilligungen nach Massga be dieser Verordnung, b hat ein Kontroll- und Durchsetzungsrecht in Bezug auf das Handbuch Rechnungslegung.
3 Kann auf Stufe Verwaltung bzw. zwischen der Finanzdirektion und einer anderen Direktion, der Staatskanzlei oder einer Behörde keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Regierungsrat.
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Art. 47

Finanzbuchhaltung
1 Die Finanzbuchhaltung besteht aus Hauptbuch und Nebenbüchern und doku mentiert: a die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung, b die Bilanz, c die Geldflussrechnung, d die Fonds, e die Nebenbücher wie die Anlagen-, Debitoren- und Kreditorenbuchhal tung.

Art. 48

Kontenrahmen
1 Die Gliederung des Kontenrahmens (Anhang 2) richtet sich nach den Vorga ben von HRM2. Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen vorsehen.
4.2 Jahresrechnung

Art. 49

Gliederung der Erfolgsrechnung
1 Die Gliederung der gestuften Erfolgsrechnung gemäss Artikel 44 FHG (An hang 3) ist bei den Produktgruppen mit den Produkten und für den Gesamt staat einheitlich.

Art. 50

Geldflussrechnung
1 Für die Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Ergeb nis der Erfolgsrechnung um nicht geldwirksame Buchungen bereinigt (indirekte Methode).
2 Für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionstätigkeit wird der Saldo der Investitionsrechnung um die nicht geldwirksamen Transaktionen bereinigt und um die Zu- und Abgänge von Anlagen im Finanzvermögen ergänzt.
4.3 Bilanzierung und Bewertung

Art. 51

Finanzvermögen
1 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen stellen die verfügbaren Geldmit tel und Sichtguthaben dar.
2 Landparzellen, das Finanzvermögen und das Finanzanlagevermögen werden immer aktiviert.
3 Das Finanzvermögen ist periodisch neu zu bewerten.
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Art. 52

Forderungen
1 Für zweifelhafte Forderungen, bei allgemeinem Kreditrisiko und für zu erwar tende Ertragsminderungen (Rabatte, Preisnachlässe usw.) sind Wertberichti gungen (Delkredere) zu bilden.

Art. 53

Vorräte und angefangene Arbeiten
1 Alle Vorräte werden bilanziert a zum Anschaffungswert bzw. zu den Herstellungskosten oder b zum Verkehrswert (realisierbarer Nettoverkaufswert), wenn dieser unter dem Wert gemäss Buchstabe a liegt.
2 Vorräte und angefangene Arbeiten sind durch die zuständigen Organisations einheiten per Bilanzstichtag zu inventarisieren.

Art. 54

Rechnungsabgrenzungen
1 Dem Budgetkredit dürfen nur Lieferungen und Leistungen belastet oder gut geschrieben werden, die im Rechnungsjahr erbracht worden sind.
2 Aktive und passive Rechnungsabgrenzungen sind nur zu bilden, wenn der auf dem gleichen Sachverhalt beruhende Geschäftsfall 100'000 Franken über steigt; sie müssen der Finanzverwaltung vor dem Rechnungsabschluss zur Kenntnis gebracht werden.
3 Rechnungsabgrenzungen unter 100'000 Franken dürfen unter Beachtung der Stetigkeit vorgenommen werden.
4 Steuererträge werden mindestens nach dem Steuer-Soll-Prinzip abgegrenzt.

Art. 55

Wertschriften und Beteiligungen
1 Die Wertschriften und Beteiligungen werden bei der Erfassung zum Anschaf fungswert bewertet.
2 Die Folgebewertungen erfolgen im Verwaltungsvermögen nach dem Anschaf fungskostenmodell und im Finanzvermögen zum Verkehrswert.
3 Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden aktiviert, wenn ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Vordergrund steht; es besteht keine Akti vierungsgrenze.
4 Die Finanzverwaltung führt das Inventar über sämtliche Wertschriften und Be teiligungen des Kantons einschliesslich derjenigen der Fonds.
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Art. 56

Darlehen
1 Darlehen werden höchstens zum Nominalwert bewertet.
2 Bedingt rückzahlbare Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn sie unverzinst sind, damit investive Güter finanziert werden und im Zeitpunkt der Gewährung die spätere Rückzahlung nicht als wahrscheinlich erachtet wird. Ansonsten sind sie als Betriebsbeiträge zulasten der Erfolgsrechnung zu erfassen.
3 Bei Darlehen besteht keine Aktivierungsgrenze.

Art. 57

Sachanlagen
1 Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, wo bei die Aktivierung wie folgt erfolgt: a für Mobilien ab 5000 Franken, b für Immobilien, Anlagevermögen und geleaste Anlagen ab 100'000 Fran ken,
2 Nach der Erfassung ist eine Sachanlage wie folgt zu bilanzieren: a im Verwaltungsvermögen zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, b im Finanzvermögen zum Verkehrswert.
3 Für die Bewertung von überbauten Grundstücken werden Land und Bauten getrennt.
4 Anlageteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer werden nach dem Kompo nentenansatz unterteilt.

Art. 58

Planmässige Abschreibungen
1 Die Anlagen des Verwaltungsvermögens, die einem Wertverzehr unterliegen, werden ab Beginn der Nutzung linear auf den Restbuchwert abgeschrieben.
2 Die Vorgaben zur Nutzungsdauer werden je Anlageklasse von der Finanzver waltung aufgrund betriebswirtschaftlicher Erfahrungswerte festgelegt; die HRM2-Empfehlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Art. 59

Dauernde Wertminderungen (ausserplanmässige Abschreibun gen)
1 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminde rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
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2 Wertminderungen sind durch die Finanzverwaltung zu bewilligen, wenn sie folgenden Betrag übersteigen: a 100'000 Franken oder b eine Million Franken bei Immobilien.

Art. 60

Investitionsbeiträge
1 Ausgerichtete Investitionsbeiträge werden aktiviert und empfangene Investiti onsbeiträge werden passiviert, wobei die Belastung bzw. Entlastung der Inves titionsrechnung periodengerecht erfolgt.
2 Es besteht keine Aktivierungsgrenze.
3 Beiträge an eigene Investitionsbeiträge und Darlehen werden nach der Brut tomethode ausgewiesen; Beiträge an eigene Sachanlagen netto verbucht.

Art. 61

Immaterielle Anlagen
1 Immaterielle Anlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten akti viert.
2 Es gilt eine Aktivierungsuntergrenze von 100'000 Franken.
3 Nach der Erfassung ist eine immaterielle Anlage wie folgt zu bilanzieren: a im Verwaltungsvermögen zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten, b im Finanzvermögen zum tatsächlichen Wert.

Art. 62

Aufwertungen
1 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen dürfen nicht über die Anschaf fungs- und Herstellungskosten hinaus aufgewertet werden.

Art. 63

Finanzverbindlichkeiten
1 Finanzverbindlichkeiten werden zum Nominalwert oder zum Barwert bewer tet.

Art. 64

Rückstellungen
1 Rückstellungen gemäss Artikel 49 Absatz 3 FHG sind zu bilden, wenn das auf dem gleichen Sachverhalt beruhende Einzelereignis aus der Gesamtoptik des Kantons 100'000 Franken oder mehr beträgt.
2 Sie sind über das sachlich zugehörige Aufwandkonto zu bilden; fällt der Grund weg, sind sie über das gleiche Konto aufzulösen.
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3 Die Bildung und die Auflösung einer Rückstellung sind durch die Finanzver waltung zu bewilligen und ab einer Million Franken pro Einzelereignis durch die Finanzdirektorin oder den Finanzdirektor zu genehmigen; Rückstellungen für Personalaufwand sind in jedem Fall zu bilden; eine Bewilligung für deren Bil dung oder Auflösung ist nicht erforderlich.
4 Die Verwendung der Rückstellung wird ebenfalls über das sachlich zugehöri ge Aufwandkonto gebucht, jedoch mit einer Gegenbuchung, so dass die Aus wirkung auf die Erfolgsrechnung neutral ist (Bruttoprinzip).

Art. 65

Vorsorgeverpflichtungen
1 Für die Bewertung von Vorsorgeverpflichtungen sind die Bestimmungen von Swiss GAAP FER 16 (Swiss Generally Accepted Accounting Principles der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung) 1 ) anwendbar.

Art. 66

Eventualforderungen und -verpflichtungen
1 Die Eventualforderungen und -verpflichtungen des Kantons müssen durch die Direktionen, die Staatskanzlei und die Behörden bewirtschaftet und inventari siert werden.
4.4 Anlagenbuchhaltung

Art. 67

Zweck
1 In der Anlagenbuchhaltung werden Werte des Finanzanlagevermögens, des Sachanlagevermögens, des immateriellen Anlagevermögens und die Investiti onsbeiträge erfasst.
2 Als Nebenbuch dokumentiert sie die notwendigen Buchungsdaten für die Fi nanzbuchhaltung sowie statistische Werte für die ergänzenden Angaben für die Jahresrechnung und für das Inventar.

Art. 68

Gliederung
1 Die Anlagenbuchhaltung wird nach den Vorgaben der Finanzverwaltung wie folgt gegliedert: a Grundstücke, b Waldungen c Strassen, d Wasserbau, e Hochbauten,
1) https://fer.ch
21 621.1 f Mobilien, g Anlagen im Bau, h übrige Sachanlagen, i immaterielle Anlagen, k Darlehen, l Beteiligungen und Grundkapitalien, m Investitionsbeiträge.

Art. 69

Zuordnung von Anlagegütern
1 Jedes Anlagegut wird einer Anlageklasse zugeordnet.
2 Strassen und Verkehrswege können in der Anlagenbuchhaltung als Sammel objekte geführt werden, sofern der Detailnachweis pro Sammelobjekt ander weitig erbracht werden kann.
3 Alle Anlagen im Verwaltungsvermögen, die verkauft werden, müssen vorgän gig in das Finanzvermögen transferiert werden.
4.5 Fonds, Legate, unselbstständige Stiftungen, Besondere Rechnungen

Art. 70

Zuordnung Fonds
1 Die Fonds gemäss Artikel 53 FHG a bilden einen integrierenden Bestandteil des kantonalen Finanz- und Rech nungswesens, b sind fest einer Organisationseinheit zugewiesen, wobei jeder Fonds durch ein eigenes Objekt auszuweisen ist.
2 Die Zuweisung zum Fremdkapital erfolgt, a wenn die Rechtsgrundlage auf übergeordnetem Recht basiert und b das übergeordnete Recht keinen wesentlichen Spielraum offenlässt betreffend Art und Höhe der Gebühren oder der Verwendung der Mittel.
3 Die Zuweisung zum Eigenkapital erfolgt, a wenn die Rechtsgrundlage auf kantonalem Recht basiert oder b eine Rechtsgrundlage, die auf übergeordnetem Recht basiert, dem Kanton einen wesentlichen Spielraum offen lässt.

Art. 71

Einlagen und Entnahmen
1 Einlagen in Fonds und Entnahmen daraus werden nur in der Erfolgsrechnung verbucht.
621.1 22
2 Bestandesveränderungen bei Fonds im Eigenkapital werden beim Jahresab schluss erfolgswirksam verbucht.
3 Bestandesveränderungen bei Fonds im Fremdkapital werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht.

Art. 72

Vorschüsse
1 Vorschüsse auf der Erfolgsrechnung an Fonds sind lediglich zulässig, wenn a die zweckgebundenen Einnahmen oder der Bestand der Fonds den Auf wand vorübergehend nicht decken oder b der Grosse Rat Sanierungsmassnahmen beschlossen hat.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften der besonderen Gesetzge bung.

Art. 73

Verwaltungskosten
1 Sämtliche durch die Verwaltung der Fonds verursachten Kosten gehen zulas ten der Fonds.
2 Der Regierungsrat kann nicht genau zuteilbare Kosten durch regelmässig an zupassende Pauschalen regeln.

Art. 74

Zuständigkeit
1 Die Organisationseinheiten sind für die Führung der ihnen zugewiesenen Fonds verantwortlich.

Art. 75

Legate und unselbstständige Stiftungen
1 Für jedes Legat und jede unselbstständige Stiftung erlassen die sachlich zu ständige Direktion, die Staatskanzlei, die Behörden oder die Justiz ein Regle ment.
2 Sämtliche durch die Verwaltung eines Legats oder einer unselbstständigen Stiftung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Legats oder der un selbstständigen Stiftung.
3 Nicht genau zuteilbare Kosten werden über Pauschalen abgegolten, die alle fünf Jahre vom Regierungsrat überprüft werden.
23 621.1

Art. 76

Besondere Rechnung
1 Dem Regierungsrat wird zuhanden des Grossen Rates die Führung einer Be sonderen Rechnung von jener Direktion bzw. der Staatskanzlei beantragt, in deren fachlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Organisationseinheit liegt.
2 Der Antrag an den Regierungsrat enthält a eine umfassende sachliche Begründung, weshalb eine Besondere Rech nung geführt werden soll, b die notwendigen Fach- und Systemkonzepte der Besonderen Rechnung, c eine Vorgehensplanung zur reibungslosen Einführung, d einen Ausweis der Zusatzkosten, die mit der Einführung und dem Betrieb einer Besonderen Rechnung verbunden sind, e eine Stellungnahme der Finanzkontrolle und der Finanzdirektion, f einen Regelungsentwurf gemäss Artikel 55 Absatz 2 FHG.
3 Die Finanzdirektion kann für die Führung von Besonderen Rechnungen Wei sungen erlassen.
4.6 Finanzkennzahlen

Art. 77

Berechnung der Selbstfinanzierung
1 Die Selbstfinanzierung errechnet sich aus dem Ergebnis der Erfolgsrechnung zuzüglich der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen.

Art. 78

Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage wird in erster Priorität anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt: a Nettoverschuldungsquotient, b Selbstfinanzierungsgrad, c Zinsbelastungsanteil.
2 Finanzkennzahlen zweiter Priorität sind: a Bruttoverschuldungsanteil, b Investitionsanteil, c Kapitaldienstanteil, d Nettoschuld in Franken pro Einwohnerin oder Einwohner, e Selbstfinanzierungsanteil.
621.1 24
5 Rechnungsführung
5.1 Enterprise-Resource-Planning-System (ERP)

Art. 79

1 Die Finanzverwaltung erstellt, unterhält und koordiniert die übergeordneten Arbeitsinstrumente der Rechnungsführung, insbesondere als Leitsystem das Enterprise-Resource-Planning-System (ERP); sie koordiniert die Umsysteme.
2 Sie bestimmt nach Anhörung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Behör den und der Justizverwaltungsleitung den für alle Buchungskreise und deren Organisationseinheiten verbindlichen Leistungsumfang und regelt die Quali tätssicherung der Produktionsverfahren.
3 Der Export von Daten aus dem ERP in ein Managementinformationssystem darf nur zu Zwecken der Aufgabenerfüllung nach dem Finanzhaushaltsgesetz erfolgen und muss durch die Finanzverwaltung bewilligt werden.
5.2 Betriebsbuchhaltung

Art. 80

Betriebliches Rechnungswesen
1 Im betrieblichen Rechnungswesen werden chronologisch und systematisch die Geschäftsfälle der Produkte erfasst und aufgezeigt, wie die Kosten und Er löse einer bestimmten Leistung entstehen.

Art. 81

Interne Zinsen
1 Interne Zinsen sind Zinsen, die im Innenverhältnis des Kantons geleistet wer den; sie werden in der Finanzbuchhaltung verbucht.
2 Der Satz für interne Zinsen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach dem jeweiligen, um ¼ Prozent erhöhten Kontokorrentzinssatz der Berner Kantonalbank vom 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Jahres.
3 Für Drittmittel, unselbstständige Stiftungen und Legate kann die zuständige Stelle der Finanzdirektion marktkonforme Zinssätze vereinbaren.
5.3 Interne Verrechnungen

Art. 82

1 Interne Verrechnungen werden vorgenommen, wenn a sie durch die Gesetzgebung vorgeschrieben sind,
25 621.1 b ein Aufwand oder ein Ertrag nicht von Beginn weg in der Organisations einheit verbucht wird, die die erbrachte Leistung ursprünglich verursacht oder c die Leistungen ganz oder teilweise an Dritte verrechnet werden.
2 Interne Verrechnungen sind eine kantonsinterne Transaktion ohne Ein- und Auszahlungen und müssen gesondert ausgewiesen werden.
3 Die einzelnen Geschäftsvorfälle werden den sachlichen richtigen Konti zuge ordnet, periodengerecht verrechnet und verbucht.
4 Die Finanzverwaltung erlässt die verbuchungstechnischen Weisungen.
5.4 Gebühren und Preise

Art. 83

1 Bei der Festsetzung der Gebühren und Preise sind die Kosten der Leistung im Sinne einer Vollkostenrechnung zu berücksichtigen.
2 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Behörden überprüfen periodisch, ob es die in ihrem Zuständigkeitsbereich anwendbaren Tarife zulassen, die Ge bühren und Preise nach den Vorgaben von Absatz 1 festzusetzen.
5.5 Inkasso, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung

Art. 84

Inkasso
1 Die dem Kanton zustehenden Erträge und Einnahmen sind lückenlos und fristgerecht geltend zu machen.
2 Für den Einnahmenverzicht ist Artikel 25 FHG massgebend.

Art. 85

Verzug
1 Nach der Zahlungserinnerung ist für jede Mahnung eine Mahngebühr bis 100 Franken zu erheben.
2 Die Höhe des Verzugszinssatzes entspricht dem jeweils gültigen Satz für Ver zugszinsen gemäss der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV) 1 ) .
3 Für Gebühren gilt Artikel 63 FHG; weitere Vorschriften der besonderen Ge setzgebung bleiben vorbehalten.
1) BSG 661.733
621.1 26

Art. 86

Weisungen
1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen über das Inkasso.

Art. 87

Flüssige Mittel
1 Die flüssigen Mittel des Kantons werden bei der Finanzverwaltung bewirt schaftet.
2 Die Finanzverwaltung regelt die Eröffnung, Führung und Auflösung der Kas sen sowie der Post- und Bankkonten.
3 Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos zu vollziehen.

Art. 88

Fremdwährungen
1 Die Finanzverwaltung legt die Buchungskurse für Fremdwährungen peri odisch fest.

Art. 89

Kredit- oder Debitkarten
1 Die Finanzverwaltung bewilligt die Annahme von Kredit- oder Debitkartenzah lungen auf Antrag der Organisationseinheit und mit Zustimmung der zuständi gen Direktion, der Staatskanzlei, der Behörden oder der Justiz.
2 Die anfallenden Kosten der Kredit- oder Debitkartenorganisationen gehen zu lasten der Organisationseinheit; Umsatzkommissionen werden den Kundinnen und Kunden nicht weiterverrechnet.
3 Für den Abschluss von Verträgen mit Kredit- oder Debitkartenorganisationen ist ausschliesslich die Finanzverwaltung zuständig.

Art. 90

Post- und Bankguthaben
1 Über Post- und Bankguthaben darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden, wobei höchstens eine Person, die auch die Verbuchungsprüfung vorgenom men hat, unterzeichnen darf.
2 Mitglieder des Regierungsrates und die Staatsschreiberin oder der Staats schreiber verfügen mit Einzelunterschrift.
3 Die Direktionen, die Staatskanzlei, die Behörden, und die Justiz bestimmen die Unterschriftsberechtigten und führen eine entsprechende Kontrolle.

Art. 91

Bargeldbestände
1 Für jede Kasse bezeichnet die Organisationseinheit eine verantwortliche Per son und deren Stellvertretung.
27 621.1

Art. 92

Aufbewahrung und Sicherung
1 Bargeld, Wertschriften und andere Wertgegenstände sind feuer- und dieb stahlsicher zu verwahren.

Art. 93

Höhe der Bestände
1 Bargeldbestände und Guthaben auf Post- und Bankkonten sind möglichst klein zu halten; entbehrliche Mittel sind ohne Verzug der Finanzverwaltung zu überweisen.

Art. 94

Wertschriftenverwaltung
1 Wertschriften werden mit Ausnahme derjenigen von Legaten und un selbstständigen Stiftungen durch die Finanzverwaltung verwaltet.
2 Die zuständigen Organisationseinheiten sind verantwortlich für die sachge mässe Aufbewahrung, Inventarisierung und Verwaltung der ihnen treuhände risch übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände.

Art. 95

Tresorerie
1 Die Finanzverwaltung sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft des Kantons.

Art. 96

Weisungen
1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen zum Zahlungsverkehr und zur Vermö gensverwaltung.
6 Datenbearbeitung

Art. 97

Master Data Governance (MDG)
1 Die Master Data Governance (MDG) ist eine Stammdatensammlung und Be standteil des ERP.
2 Sie dient den kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung nach Arti kel 2 Absatz 1 FHG für die Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und der vorlie genden Verordnung.
3 Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufga ben im Geltungsbereich des FHG erfüllen, soweit sie die Daten für die Aufga benerfüllung benötigen.
4 Die Finanzverwaltung a betreibt das MDG,
621.1 28 b ist für die Informationssicherheit und den Datenschutz des MDG verant wortlich, c erlässt die nötigen fachtechnischen Weisungen.

Art. 98

Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten
1 Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäss FHG und dieser Verordnung erforderlich ist, können im MDG folgende Daten bearbeitet und bekanntgege ben werden: a Identifikationsnummern: Geschäftspartnernummer, AHV-Nummer, Unter nehmens-Identifikationsnummer, ZPV-Nummer, b Geschäftspartnertyp Person: Vorname des Geschäftspartners (Person), Nachname des Geschäftspartners (Person), Korrespondenzsprache, c Geschäftspartnertyp Organisation: Name 1 der Organisation, Name 2 der Organisation, Sprache der Organisation, Branche, Briefanrede, d Adressen: Adressart, c/o Name, Ort, Ortsteil, Postleitzahl des Orts, Post fach, Postleitzahl des Postfachs, Postfach ohne Nummer, Strasse, Haus nummer, Länderschlüssel, e Kommunikationsdaten: E-Mail, erste Telefonnummer (Vorwahl und An schluss), erste Faxnummer (Vorwahl und Anschluss), f Bankdaten: IBAN, Gültigkeitsdauer ab bzw. bis, abweichender Name der Zahlungsverbindung.
2 Die Aufbewahrungsfrist für die Daten im MDG beträgt zehn Jahre.
7 Zuständigkeiten

Art. 99

Weitere Zuständigkeiten der Finanzdirektion
1 Die Finanzdirektion ist zuständig für folgende Aufgaben: a Organisation des Planungs- und Berichterstattungsprozesses, b Gliederung des Aufgaben- und Finanzplans einschliesslich des Budgets, c Organisation des Abschlussprozesses, d Gliederung des Geschäftsberichts, e Anordnung und Bewilligung von Nebenbüchern, f Bewilligung von Buchungskreisen.
2 Sie erlässt Richtlinien für a die Inventarisierung, b die Anlagenbuchhaltung, c die Kosten- und Leistungsrechnung.
29 621.1

Art. 100

Weitere Zuständigkeiten der Direktionen, der Staatskanzlei und der Justlzleitung
1 Die Direktionen, die Staatskanzlei und die Justizverwaltungsleitung sind zu ständig für a die Führung der Buchungskreise mit in sich abgeschlossener Finanzbuch haltung und Anlagenbuchhaltung sowie der dazugehörigen Kosten- und Leistungsrechnung, b die Festlegung der Organisationseinheiten nach Anhörung der Finanzver waltung, c die Sicherstellung des Vermögensschutzes.

Art. 101

Weitere Zuständigkeiten der Finanzverwaltung
1 Die Finanzverwaltung ist zuständig für a die Führung des Handbuchs Rechnungslegung, b die Anlagebuchhaltung, c interne Verrechnungen und Umlagen, d das Enterprise-Resource-Planning-System (ERP) e die Ablauforganisation der Finanzprozesse, f die Koordination von Annexsystemen, g die Bewilligung von Buchungskreisen, h die Organisation des Inkassos, des Zahlungsverkehrs und der Vermö gensverwaltung.

Art. 102

Weitere Zuständigkeiten der Organisationseinheiten
1 Die einzelnen Organisationseinheiten sind zuständig für a die Führung der Finanzbuchhaltung, der Kosten- und Leistungsrechnung, der Anlagenbuchhaltung und der Arbeitszeit- und Leistungserfassung, b die Führung der ihnen zugewiesenen Fonds, Legate und un selbstständigen Stiftungen.
8 Schlussbestimmungen

Art. 103

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Finanzdirektion (Organisationsverordnung FIN; OrV FIN) 1 ) ,
1) BSG 152.221.171
621.1 30
2. Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Auf gaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD; OrV BKD) 1 ) ,
3. Verordnung vom 9. September 2009 über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Direktion für Inneres und Justiz (OSDV) 2 ) ,
4. Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 3 ) ,
5. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung; GebV) 4 ) ,
6. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformati onssystem (GRUDIS-Verordnung) ) ,
7. Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädago gischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) 6 ) ,
8. Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbil dung und die Berufsberatung (BerV) 7 ) ,
9. Kantonale Bevölkerungsschutzverordnung vom 22. Oktober 2014 (KBSV) 8 ) ,
10. Kantonale Verordnung vom 22. April 2020 über Massnahmen zur Unter stützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürf nissen (SMSV) 9 ) ,
11. Verordnung vom 24. März 2004 über die Besondere Rechnung des Re gierungsrates 10 ) ,
12. Verordnung vom 17. November 2021 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBV) 11 ) ,
13. Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentli chen Beschaffungswesens (OÖBV) 12 ) ,
14. Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV) 13 ) ,
1) BSG 152.221.181
2) BSG 152.322.1
3) BSG 153.011.1
4) BSG 154.21
5) BSG 215.321.5 BSG 432.271.1
7) BSG 435.111
8) BSG 521.10
9) BSG 551.213
10) BSG 621.11
11) BSG 731.21
12) BSG 731.22
13) BSG 732.111.1
31 621.1
15. Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV) 14 ) ,
16. Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV) 5 ) ,
17. Kantonale Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV) 6 ) .

Art. 104

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV) 7 ) wird aufgehoben.

Art. 105

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG) 8 ) in Kraft. Bern, 16. November 2022 Im Namen des Regierungsrates: Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer
14) BSG 812.112
5) BSG 921.111
6) BSG 935.520
7) BSG 621.1
8) 01.01.2023
621.1 32 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-099
33 621.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-099
1 621.1 A1 Anhang 1 zu Artikel 36 (Stand 01.01.2023 ) Ausgabenbefugnisse Betrag in Franken zuständiges Organ Bemerkungen Neue einmalige Ausgaben bis 500’000 Direktionen, Staatskanzlei über 500’000 bis 1 Million Regierungsrat über 1 M illion bis 2 M illionen Grosser Rat unter Vorbehalt ausserordentlicher Volksabstimmungen über 2 Millionen Grosser Rat unter Vorbehalt fakultativer Volksab- stimmungen Neue wiederkehrende Ausgaben bis 100’000 Direktionen, Staatskanzlei über 100’000 bis 200’000 Regierungsrat über 200’000 bis 400’000 Grosser Rat unter Vorbehalt ausserordentlicher Volksabstimmungen über 400’000 Grosser Rat unter Vorbehalt fakultativer Volksab- stimmungen Gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Direktionen, Staatskanzlei über 1 Million Regierungsrat Finanzkommission und Finanzkontrol- le erhalten den Beschluss zur Kennt- nisnahme. Gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200’000 Direktionen, Staatskanzlei über 200’000 Regierungsrat Finanzkommission und Finanzkontrol- le erhalten den Beschluss zur Kennt- nisnahme.
1 621 . 1 A 2 Anhang 2 zu Artikel 48 (Stand 01.01.2023 ) Finanzbuchhaltung Gliederung der Jahresrechnung nach Kontenklassen und Sachgruppen Bilanz Verwaltungsrechnung Erfolgsrechnung Investitionsrechnung 1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen 10 Finanzvermögen (FV) 20 Fremdkapital 30 Personalaufwand 40 Fiskalertrag 50 Sachanlagen 60 Übertragung von Sachan- lagen in das Finanzvermö- gen 100 Flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen 200 Laufende Verbindlichkeiten 31 Sach und übriger Betriebsaufwand 41 Regalien und Konzessio- nen 51 Investitionen auf Rechnung Dritter 61 Rückerstattungen 101 Forderungen 201 Kurzfristige Finanzverbind- lichkeiten 33 Abschreibungen Verwal- tungsvermögen 42 Entgelte 52 Immaterielle Anlagen 62 Übertragung immaterielle Anlagen in das Finanzver- mögen 102 Kurzfristige Finanzanlagen 204 Passive Rechnungsab- grenzungen 34 Finanzaufwand 43 Verschiedene Erträge 54 Darlehen 63 Investitionsbeiträge für eigene Rechnung 104 Aktive Rechnungsabgren- zungen 205 Kurzfristige Rückstellungen 35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen 44 Finanzertrag 55 Beteiligungen und Grundkapitalien 64 Rückzahlung von Darlehen 106 Vorräte und angefangene Arbeiten 206 Langfristige Finanzverbind- lichkeiten 36 Transferaufwand 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen 56 Eigene Investitionsbeiträge 65 Übertragung von Beteili- gungen 107 Finanzanlagen 208 Langfristige Rückstellungen 37 Durchlaufende Beiträge 46 Transferertrag 57 Durchlaufende Investitions- beiträge 66 Rückzahlung eigener Investitionsbeiträge 108 Sachanlagen FV 209 Verbindlichkeiten gegen- über Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital 38 Ausserordentlicher Aufwand 47 Durchlaufende Beiträge 58 Ausserordentl iche Investitionen 67 Durchlaufende Investitions- beiträge 109 Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital 39 Interne Verrechnungen 48 Ausserordentlicher Ertrag 59 Übertrag an Bilanz 68 Ausserordentliche Investitionseinnahmen
2 621 . 1 A 2 Bilanz Verwaltungsrechnung Erfolgsrechnung Investitionsrechnung 1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Investitionsausgaben 6 Investitionseinnahmen 29 Eigenkapital 49 Interne Verrechnungen 69 Übertrag an Bilanz 14 Verwaltungsvermögen (VV) 290 Verpflichtungen (+) bzw. Vorschüsse ( ) gegenüber Spezialfinanzierungen 140 Sachanlagen VV 291 Fonds 142 Immaterielle Anlagen 292 Rücklagen der Globalbud- getbereiche 144 Darlehen 293 Vorfinanzierungen 145 Beteiligungen, Grundkapita- lien 294 Reserven 146 Investitionsbeiträge 295 Aufwertungsreserve (Einführung HRM2) 148 Kumulierte zusätzliche Abschreibungen 296 Neubewertungsreserve Finanzvermögen 298 Übriges Eigenkapital 299 Bilanzüberschuss/ fehlbetrag
1 621.1 A 3 Anhang 3 zu Artikel 49 (Stand 01.01.2023 ) Mehrstufige Erfolgsrechnung Betrieblicher Aufwand ( – ) 30 Personalaufwand ( – ) 31 Sach und übriger Betriebsaufwand ( – ) 33 Abschreibungen Verwaltungsvermögen ( – ) 35 Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen ( – ) 36 Transferaufwand ( – ) 37 Durchlaufende Beiträge ( – ) 39 Interne Verrechnungen Betrieblicher Ertrag (+) 40 Fiskalertrag (+) 41 Regalien und Konzessionen (+) 42 Entgelte (+) 43 Verschiedene Erträge (+) 45 Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen (+) 46 Transferertrag (+) 47 Durchlaufende Beiträge (+) 49 Interne Verrechnungen Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit ( – ) 34 Finanzaufwand (+) 44 Finanzertrag Ergebnis aus Finanzierung Operatives Ergebnis ( – ) 38 Ausserordentlicher Aufwand (+) 48 Ausserordentlicher Ertrag Ausserordentliches Ergebnis Gesamtergebnis Erfolgsrechnung (Globalbudget)
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