Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat betreffend den Ausbau ... (IX D/5/3)
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Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat betreffend den Ausbau und den Betrieb des Technikums für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil

1. 7. 2000 – 25 IX D/5/3 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat betreffend den Ausbau und den Betrieb des Technikums für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil (Erlassen von der Landsgemeinde am 11. Mai 1975) 1. Der Kanton Glarus erklärt seinen Beitritt zu dem in Aussicht genomme- nen Konkordat betreffend den Ausbau und den Betrieb des Technikums für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil (Ausbildungszentrum mit den Stufen Technikum, Fachschule und Berufsschule sowie für allge- meine Erwachsenenschulung). 2. An die Ausbaukosten des Technikums für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil wird gemäss Artikel 5 des Konkordates ein Beitrag von 47 240 Franken gewährt. Dieser Beitrag erhöht sich allenfalls um die Mehrkosten, die durch die Baukostenverteuerung in der Zeit zwischen der Aufstellung der Kostenschätzung (Stichtag 1. Oktober 1972) und der Vollendung der Bauarbeiten entstehen. 3. Der jährliche Betriebs- und Unterhaltskostenbeitrag errechnet sich nach Artikel 6 des Konkordates. Er wird jährlich durch den Landrat mit dem Voranschlag festgesetzt. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Beschluss über die Genehmigung der Aenderung des Konkordates betreffend Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil und über die Uebertragung der Kompetenz für künftige Beschlüsse zu diesem Konkordat (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 2000) 1. Die Aenderung des Konkordates betreffend Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil (neu: Hochschule und Berufsbildungszent- rum Wädenswil) wird gemäss Beschluss des Konkordatsrates vom 5. Februar 1999 seitens des Kantons Glarus genehmigt. 2. Dem Landrat wird die Kompetenz für künftige Beschlüsse über das Kon- kordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil übertragen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungs- zentrum Wädenswil Das Konkordat ist abgedruckt in der Systematischen Sammlung des Bun- desrechts (SR 412.191.04). Kanton Glarus
1995
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