Gesetz betreffend die Feier der Näfelser Fahrt (I A/3/1)
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Gesetz betreffend die Feier der Näfelser Fahrt

I A/3/1 Gesetz betreffend die Feier der Näfelser Fahrt Vom 24. Mai 1835 (Stand 24. Mai 1835) Erlassen von der Landsgemeinde 1835
Art. 1
1 Die Fahrt wird auch künftig, soweit es die besonderen kirchlichen Anord - nungen und Gebräuche betrifft, von jeder Konfession so gefeiert, wie es bis anhin stattgehabt hat.
Art. 2
1 Hingegen soll in Rückkehr auf die bis zum Jahr 1655 bestandene vertrags - mässige Bestimmung die Predigt auf der Fahrtsstätte das eine Mal durch einen evangelischen, das andere Mal durch einen katholischen Geistlichen gehalten werden.
Art. 3
1 In der Predigt soll von beiderseitigen Geistlichen bei persönlicher Verant - wortlichkeit und Ahndung allem ausgewichen werden, was den andern Glau - bensgenossen anstössig sein könnte.
2 Erinnerung an die Grosstaten der Vorväter, Dank gegen den Allmächtigen, der ihnen so sichtbar geholfen und der uns die erkämpfte Freiheit bis zur Stunde erhalten hat, und in passender Nutzanwendung auf die Gegenwart, die Belebung der Eintracht und Weckung der Vaterlandsliebe und des Gemeinsinns soll den Hauptvorwurf des jeweiligen Vortrages bilden.
Art. 4
1 Die Predigt wird der Regel nach unter freiem Himmel, auf der dermaligen Stätte im Dorf, wenn es aber das Wetter nicht erlaubt, in der Kirche zu Nä - fels gehalten werden.
Art. 5
1 Die Wahl des Geistlichen, der jeweilen die Fahrtspredigt halten soll, steht dem Regierungsrate zu.
Art. 6
1 Die übliche Begrüssungsrede wird abwechselnd das eine Jahr vom Amts - landammann, das andere Jahr vom Landesstatthalter, resp. im Behinde - rungsfall vom nächstfolgenden Mitglied des Regierungsrates gehalten. keine Angabe 1
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Art. 7
1 Der Regierungsrat ist beauftragt, die Einzelheiten der Feier alljährlich durch ein Programm zu bestimmen und dem Publikum zur Kenntnis zu bringen; ebenso die nötigen Anordnungen und Verfügungen in polizeilicher Bezie - hung so zu treffen, dass die Feier auf keine Weise gestört, hingegen Ord - nung und Anstand in und ausser der Kirche gehörig gehandhabt werden.
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