Verordnung über die Betreuung der Alkoholgefährdeten
                            1. 7. 19 8 8 – 13  VIII  E/24/1  Verordnung über die Betreuung der  Alkoholgefährdeten  (Erlassen vom Landrat am 1. Februar 1967)  Der  Landrat  erlässt  gestützt  auf  die  Artikel  33  und  34  des  Gesetzes vom 1. Mai 1966 über die öffentliche Fürsorge  1)  nach-  folgende Verordnung:  Art. 1  Personen, die durch Alkoholismus sich selbst oder ihre Familie  oder  die  Oeffentlichkeit  ernstlich  gefährden  oder  schädigen,  Art. 2  Die  Fürsorge  an  den  Alkoholgefährdeten  bezweckt  deren  ge-  sundheitlichen,   sozialen   und   wirtschaftlichen   Schutz.   Die  Fürsorgeräte  können  hiefür  die  Mithilfe  der  Fürsorgestelle  für  Alkoholgefährdete und der von ihr ernannten Trinkerfürsorger in  Anspruch nehmen.  Art. 3  1  Wenn  der  Alkoholgefährdete  sich  weigert,  mit  der  Fürsorge-  stelle Kontakt aufzunehmen, oder wenn er es ablehnt, die vom  Trinkerfürsorger  empfohlenen  Massnahmen  zu  befolgen,  wird  der Fürsorgerat davon in Kenntnis gesetzt.  2  Der  Fürsorgerat  kann  den  Alkoholgefährdeten  vorladen  und  verwarnen,  nachdem  dieser  angehört  worden  ist  oder  der  Vor-  ladung unentschuldigt keine Folge geleistet hat.  Art. 4  Bleiben  die  Verwarnungen  erfolglos,  werden  dem  Alkoholge-  fährdeten   vom   Fürsorgerat   schriftlich   zweckentsprechende  Weisungen erteilt, insbesondere:  a.  Annahme  der  Betreuung  durch  die  Fürsorgestelle  für  Alko-  holgefährdete;  b.  Verpflichtung  zur  Abstinenz  oder  Eintritt  in  einen  Abstinen-  tenverein;  c.  Befolgung einer Budget- und Haushaltanleitung;  d.  Verwaltung  der  Einkünfte  durch  eine  Drittperson  (Lohn-  verwaltung);  1  Kanton Glarus  1995  1)  GS VIII E/21/3  Begriff  Ziel der  Fürsorge  Vorladung  vor den  Fürsorgerat  Erteilung von  Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betreuung der Alkoholgefährdeten – V  VIII  E/24/1  e.  medizinische  oder  psychiatrische  Untersuchung,  Beratung  und Behandlung;  f.  Vorschriften über Aufenthalt oder Arbeitsplatz.  Art. 5 –7**  . . . . . .  Art. 8 *  Für  Entwöhnungskuren  wird  ein  Beitrag  aus  dem  Alkoholzehn-  tel  gewährt,  dessen  Höhe  vom  Regierungsrat  festgesetzt  wird.  Beitragsgesuche  sind  bei  Beginn  der  Entwöhnungskur  bei  der  Fürsorgedirektion  einzureichen.  Die  Auszahlung  erfolgt  nach  deren Abschluss durch die Staatskasse.  Art. 9  Während  des  Aufenthaltes  eines  Alkoholgefährdeten  in  einer  Trinkerheil- oder andern Anstalt ist die Familie zu betreuen.  Art. 10 *  1  Gegen  Verfügungen  des  Fürsorgerates  kann  binnen  zehn  Tagen  bei  der  Fürsorgedirektion  Beschwerde  erhoben  werden.  Zur  Beschwerde  berechtigt  ist  auch  die  Fürsorgestelle  für  Alkoholgefährdete.  2  Die  Beschwerdeentscheide  der  Fürsorgedirektion  unterliegen  nach  Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1)  unmit-  telbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.  Art. 11  Vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.  Aenderung der Verordnung:  LR 2. Dez. 1987  (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 340)  Art. 5 –7 (+), 8 (Titel n) erster Satz (+), 10 in Kraft ab  1. Januar 1988  2  1. Januar 1988  1)  GS III G/1  Beitrag für  Entwöhnungs-  kuren  Fürsorge für  die Familie  Rechtsschutz  Inkrafttreten