Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Ve... (916.151.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst (Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF 1)

(Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF) ¹ vom 11. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ² ,
gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998³,
verordnet:
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ³ SR 916.151

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkann­tem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut folgender zur Fruchterzeugung bestimmter Arten und Gattungen:
a. Fragraria x ananassa Duch.

Erdbeere

b. Malus Mill

Apfel

c. Prunus armeniaca L

Aprikose

d. Prunus avium L

Kirsche

e. Prunus cerasus L.

Sauerkirsche, Weichsel, Amarelle

f. Prunus domestica L.

Zwetschge/Pflaume

g. Prunus persica (L.) Batsch

Pfirsich

h. Pyrus communis L.

Birne

i. Cydonia Mill.

Quitte

² ...⁴
⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Allgemein bekannte Sorte
Als allgemein bekannte Sorte gilt eine nach Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975⁵ geschützte Sorte oder eine Sorte, von der eine offizielle Beschreibung besteht.
⁵ SR 232.16
Art. 3 Vermehrungsmaterial und Pflanzgut
¹ Als Vermehrungsmaterial gelten Saatgut sowie Pflanzenteile und sonstiges Pflanz­enmaterial, einschliesslich Unterlagen und Edelreiser, die der Vermehrung und Erzeugung von Pflanzgut dienen.
² Als Pflanzgut gelten Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen gepflanzt oder umgepflanzt werden sollen.
Art. 4 Nuklearstock
Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Ankennung zugelassenen Sorte aufbewahrt wird.
Art. 5 Vorstufenmaterial
¹ Als Vorstufenmaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:
a. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
b. unmittelbar vegetativ aus im Nuklearstock vorhandenem Material gewonnen wurde;
c. zur Produktion von Basismaterial vorgesehen ist;
d. von einer offiziellen Stelle produziert wurde;
e. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Vorstufenmaterial erfüllt; und
f. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
² Vorstufenpflanzgut stammt aus Vorstufenvermehrungsmaterial.
Art. 6 Basismaterial
¹ Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:
a. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
b. unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Generationen vegetativ aus Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde;
c. zur Produktion von zertifiziertem Material vorgesehen ist;
d. von einem zugelassenen Produzenten erzeugt wurde;
e. in registrierten Parzellen produziert wurde, welche die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktion von Basismaterial erfüllen;
f. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Basismaterial erfüllt; und
g. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
² Basispflanzgut stammt aus Basisvermehrungsmaterial.
Art. 7 Zertifiziertes Material
¹ Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:
a. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
b. unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Generationen vegetativ aus Basismaterial gewonnen wurde;
c. von einem zugelassenen Produzenten erzeugt wurde;
d. in registrierten Parzellen produziert wurde, welche die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktion von zertifiziertem Material erfüllen;
e. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an zertifiziertes Material erfüllt; und
f. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
² Zertifiziertes Pflanzgut stammt aus zertifiziertem Vermehrungsmaterial.

3. Abschnitt: Aufnahme in die Liste der anerkennbaren Sorten

Art. 8 Liste der anerkennbaren Sorten
¹ Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erlässt die Liste der zur Anerken­nung zugelassenen Sorten (Sortenliste) für die im Artikel 1 aufgeführten Gattungen und Arten.
² Sollen Klone anerkannt werden, werden die zur Anerkennung zugelassenen Klone in die Liste eingetragen.
Art. 9 Aufnahmebedingungen
¹ Eine Sorte wird vom Bundesamt in die Sortenliste aufgenommen, wenn:
a. sie allgemein bekannt ist; und
b. sie bzw. der Klon gemäss international anerkannten Methoden, insbesondere jenen der Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer (EPPO), vom Bundesamt auf ihre Befallsfreiheit von den im Anhang 2 genannten Schadorganismen geprüft wurde.
² Das Bundesamt nimmt Sorten oder Klone in die Liste auf, deren Übereinstimmung mit der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b von einer amtlichen ausländischen Stelle überprüft wurde, nachdem es sich vergewissert hat, dass deren Methoden mit den in der Schweiz praktizierten äquivalent sind.
³ Eine Sorte, deren offizielle Beschreibung in Vorbereitung ist, kann bis zum Ende der Vorbereitungsdauer provisorisch in die Liste aufgenommen werden, wenn sie die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.
Art. 10 Aufnahmegesuch
¹ Gesuche um Aufnahme in die Sortenliste sind vom Züchter oder dessen Vertreter beim Bundesamt einzureichen.
² Der Gesuchsteller hat ein Gesuchsdossier nach den Anweisungen des Bundesamtes einzureichen.
³ Auf Anfrage einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das Bundesamt die Aufnahme einer nicht durch das Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975⁶ geschützten Sorte in die Liste aufnehmen, wenn die Sorte ein besonderes Interesse für den Obstbau darstellt.⁷
⁶ SR 232.16
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
Art. 11 Streichung aus der Liste
Eine Sorte bzw. ein Klon kann aus der Liste gestrichen werden, wenn:
a. die im Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt wer­den; oder wenn
b. beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind.

4. Abschnitt: Produktion und Anerkennung von anerkanntem Material

Art. 12 Allgemeine Anforderungen
¹ Produziert und anerkannt werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut:
a. einer Sorte, die in der Sortenliste eingetragen ist;
b. das direkt von Vermehrungsmaterial gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 5 - 7 stammt;
c. das von einem zur Produktion der betreffenden Art und Kategorie zugelas­senen Produzenten (Art. 14) erzeugt worden ist; und
d. das in registrierten (Art. 17) und zur Produktion von anerkanntem Material (Art. 19) zugelassenen Parzellen erzeugt worden ist.
² Zur Anerkennung von Klonen sind nur die in der Sortenliste aufgeführten Klone zugelassen.
³ Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist wie folgt festgelegt:
a. eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfir­sich, Birne und Quitte;
b. zwei für Erdbeere.⁸
⁴ Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ist eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte und Erdbeere.⁹
⁵ In Abweichung von den Bestimmungen nach Absatz 3 kann das Bundesamt die Vermehrung einer zusätzlichen Stufe von Basismaterial erlauben, falls auf dem Markt nicht genügend Vermehrungsmaterial erhältlich ist. Es entscheidet über die entsprechenden Produktionsanforderungen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
Art. 13 Anforderungen an den Nuklearstock
¹ Nur Material, das die Anforderungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, kann in den Nuklearstock aufgenommen werden.
² Das im Nuklearstock vorhandene Material ist für die Produktion von Vorstufen­material bestimmt.
³ Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten wer­den, die eine Kontaminierung durch die im Anhang 2 erwähnten Organismen aus­schliessen.
⁴ Das Bundesamt kann in Abweichung zum Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d erlau­ben, dass Vorstufenmaterial durch einen zugelassenen Produzenten produziert wird; das Bundesamt entscheidet über die Anforderungen bezüglich dieser Produktion.
Art. 14 Zulassung von Produzenten
¹ Gesuche um Zulassung als Produzent sind an das Bundesamt zu richten; dieses erteilt die Zulassung und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu.
² Eine gesonderte Zulassung ist erforderlich:
a. für jede im Artikel 1 aufgeführte Art; und
b. für jede Kategorie von anerkanntem Material nach den Artikeln 5–7.
³ Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschwei­gend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qua­lität des produzierten anerkannten Materials den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
Art. 15 Pflichten der Produzenten
Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet:
a. ein Register über das Vermehrungsmaterial und Pflanzgut zu führen, das zwecks Lagerung oder Pflanzung zugekauft, auf dem Betriebsgelände erzeugt oder in Verkehr gebracht wurde sowie über die Anzahl verwendeter Etiketten; dieses Register muss jederzeit vom Bundesamt eingesehen werden können;
b. in ihren Vermehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Feststellung der im Anhang 2 genannten Schadorganismen durchzuführen und ihre Beobachtun­gen aufzuzeichnen;
c.¹⁰
solche Schadorganismen sofort zu bekämpfen oder gegebenenfalls Ver­mehrungsmaterial und Pflanzgut, das Anzeichen oder Symptome des Befalls mit Schadorganismen nach Buchstabe b aufweist, zu vernichten; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001¹¹ bezüglich der Meldepflicht beim Auftreten von gemeingefährlichen Schädlingen und Krankheiten;
d. ein Register über die getroffenen Massnahmen und insbesondere die chemi­schen Behandlungen zu führen; dieses Register muss jederzeit vom Bundes­amt eingesehen werden können.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
¹¹ [ AS 2001 1191 , 2002 945 , 2003 548 1858 4925 , 2004 1435 2201 , 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531 , 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435 , 2010 1057 . AS 2010 6167 Art. 60 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 27. Okt. 2010 ( SR 916.20 ).
Art. 16 Rückzug der Zulassung
Das Bundesamt kann die Zulassung eines Produzenten teilweise oder vollständig zurückziehen, wenn es feststellt, dass:
a. die Bedingungen für die Bewilligung, Registrierung oder Zulassung der Par­zellen für die Produktion von anerkanntem Material nicht mehr erfüllt sind;
b. die Qualität des in Verkehr gebrachten Vermehrungsmaterials oder Pflanz­guts den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht; oder
c. die Pflichten nach Artikel 15 nicht mehr erfüllt werden.
Art. 17 Registrierung der Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material
¹ Gesuche um Registrierung von Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material sind beim Bundesamt einzureichen.
² Vermehrungsparzellen werden vom Bundesamt registriert, wenn die im Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die angebauten Sorten der Beschreibung nach Artikel 9 entsprechen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird bei einer offiziellen Parzellenbesichtigung durch einen vom Bundesamt anerkannten Kon­trolleur geprüft.
³ Jede Neuanpflanzung von Mutterpflanzen in einer bereits registrierten Vermeh­rungsparzelle erfordert deren Neuregistrierung nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
⁴ Die Registrierungsdauer der verschiedenen Typen von Produktionsparzellen ist im Anhang 1 festgelegt.
⁵ Der Registrierungsentscheid kann jederzeit teilweise oder vollständig aufgehoben werden, wenn hergestelltes Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllen.
Art. 18 Posten
¹ Ein Posten darf nur aus vom gleichen Produzenten erzeugtem Vermehrungsmate­rial oder Pflanzgut der gleichen Kategorie und der gleichen Sorte oder gegebenen­falls des gleichen Klons bestehen. Wenn bei Unterlagen das Vermehrungsmaterial keiner Sorte angehört, darf der Posten nur aus Material der gleichen Art oder der gleichen interspezifischen Hybride bestehen.
² Das Bundesamt kann darüber verfügen, dass ein Posten nur von einer Mutter­pflanze oder einer Gruppe von Mutterpflanzen stammen darf.
Art. 19 Zulassung von Parzellen und Anerkennung von Material
¹ Ein Materialposten wird anerkannt, wenn:
a. er aus einer registrierten Parzelle stammt; und
b. die Parzelle zur Produktion von anerkanntem Material zugelassen ist.
² Der Produzent hat jede Parzelle beim Bundesamt zu melden.
³ Die Vermehrungsparzellen werden zur Produktion von anerkanntem Material zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen. Die Parzellen wer­den bei offiziellen Besuchen eines vom Bundesamt anerkannten Kontrolleurs dahin­gehend geprüft.
⁴ Die Anerkennung eines Postens ist während eines Jahres ab Zulassung der Parzelle gültig.
⁵ Bei Verdacht auf Schädlingsbefall kann der Kontrolleur dem Vermehrungsmaterial eine Probe entnehmen und diese in einem zugelassenen Labor überprüfen lassen.
⁶ Bei Ablehnung der Parzelle kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben. Das Bundesamt führt innert vier Tagen nach Eingang der Einsprache eine endgültige Gegenexpertise durch. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand der Kulturen vorgenommen werden.

5. Abschnitt: Aufbereitung der Posten

Art. 20 Handhabung der Posten
¹ Vermehrungsmaterial und Pflanzgut ist bei Produktion, Ernte und Lagerung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.
² Wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 Vermehrungsma­terial oder Pflanzgut unterschiedlicher Herkunft bei Verpackung, Lagerung, Trans­port oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, hat der Produzent über die Zusammenstellung des Postens und den Ursprung der verschiedenen Komponenten Buch zu führen.
Art. 21 Packungen, Verschluss, Etikettierung
¹ Die Packungen werden unter der Verantwortung des Produzenten verschlossen.
² Die Packungen sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht wie­derverwendbar ist oder das die Etikette integriert, damit der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen beschädigt wird.
³ Die Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial sind im Anhang 4 definiert.
⁴ Die Verteilung der offiziellen Etiketten erfolgt unter der Aufsicht des Bundesamtes entsprechend dem Produktionspotential, das bei der offiziellen Besichtigung der Parzelle nach Artikel 19 festgestellt wurde.
⁵ Die Befestigung der im Artikel 23 genannten Etiketten erfolgt gemäss den Weisun­gen des Bundesamtes und unter der Verantwortung des Produzenten. Dieser führt über Verpackung und Etikettierung laufend Buch.
⁶ Das Bundesamt kann die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels jederzeit am Produktions-, Verarbeitungs- oder Lagerort kontrollieren.

6. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 22 Inverkehrbringen
¹ Als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf nur Vermehrungsma­terial und Pflanzgut der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material, das die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.
² Anerkanntes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten, in gemäss den Anforderungen nach Artikel 21 verschlossenen und mit einer offiziellen Etikette versehenen Packungen in Verkehr gebracht werden. Hiervon ausge­nommen ist der Verkauf kleiner Mengen an private Verbraucher zu nichtberuflichen Zwecken.
³ Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001¹² bleiben vorbehalten.¹³
⁴ Sofern es die phytosanitäre Qualität des Vermehrungsmaterials und Pflanzguts erfordert, kann das Bundesamt dessen Behandlung mit Pflanzenbehandlungsmitteln oder einem anderen wirksamen Verfahren gegen Krankheiten und Schädlinge ver­langen, die durch dieses Material verbreitet werden.
¹² [ AS 2001 1191 , 2002 945 , 2003 548 1858 4925 , 2004 1435 2201 , 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531 , 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435 , 2010 1057 . AS 2010 6167 Art. 60 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 27. Okt. 2010 ( SR 916.20 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
Art. 23 Etikette
¹ Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen.
² ...¹⁴
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. V 18 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 24 Ausländisches Vermehrungsmaterial und Pflanzgut
¹ Das Bundesamt erlässt eine Liste der Länder, deren Anforderungen an die Produk­tion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Material als äquivalent anerkannt werden.
² Im Ausland produziertes Vermehrungsmaterial der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes in die Schweiz importiert werden.
³ Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001¹⁵ bleiben vorbehalten.¹⁶
¹⁵ [ AS 2001 1191 , 2002 945 , 2003 548 1858 4925 , 2004 1435 2201 , 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531 , 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435 , 2010 1057 . AS 2010 6167 Art. 60 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 27. Okt. 2010 ( SR 916.20 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 25-26 ¹⁷
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
Art. 27
In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b kann das Bundesamt erlauben, dass Vorstufenmaterial aus registrierten Produktionsparzellen stammt, deren Mut­terpflanzen den Anforderungen an im Nuklearstock aufbewahrtes Material entspre­chen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 29 ¹⁸
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. V 18 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁹

¹⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
(Art. 6, 7, 17)

Anforderungen an die Vermehrungsparzellen für die Produktion von anerkanntem Material

1 Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte

1.1 Bodenanforderungen

a. Der Boden muss durchlässig und korrekt entwässert sein und darf weder Verdichtungen noch Staunässe aufweisen.
b. Der Boden muss zur obstbaulichen Bewirtschaftung geeignet sein.
c. Die Parzelle muss tief gepflügt und von allen holzartigen Pflanzenresten befreit sein.
d. Die Vorkulturen der letzten fünf Jahre dürfen keine Symptome von Agr o bacterium tumefaciens aufgewiesen haben.
e. Bei Steinobst-Vermehrungsparzellen muss der Boden frei sein von Nemato­den, die Viren übertragen können ( Longidorus , Xiphinema ).

1.2 Anforderungen für die Anlage von Vermehrungsparzellen

a. Vermehrungsparzellen sind in Parzellen anzulegen, die nicht für Kulturen von verholzenden Pflanzen einer minderen Kategorie eingesetzt wurden: – während der letzten fünf Jahre bei Vermehrungsparzellen für die Pro­duktion von Basismaterial;
– während der letzten drei Jahre bei Vermehrungsparzellen für die Pro­duktion von anerkanntem Material;
Unter verholzenden Pflanzen einer minderen Kategorie sind alle Pflanzen zu verstehen, die nicht zur Anpflanzung in der Vermehrungsparzelle verwendet werden können (z.B. bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basismaterial, Pflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material sowie nicht anerkannte Pflanzen).
b. Sorten, Klone, Veredelungskombinationen und Pflanzen verschiedener Her­kunft sind getrennt voneinander zu pflanzen und so zu bezeichnen, dass die oben aufgeführten Elemente zu erkennen sind.
c. In Steinobst-Vermehrungsparzellen dürfen die Pflanzen nicht zum Blühen kommen.

1.3 Anforderungen in Bezug auf die Isolation der Vermehrungsparzellen

Folgende Isolationsdistanzen müssen bei Pflanzen eingehalten werden, die einen Befall verursachen könnten:

Vermehrungsparzellen für die Produktion:

Pflanzen, die Befall verursachen können

Apfel, Birne, Quitte

Aprikose, Kirsche, Sauer-
kirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich

Vermehrungs-material minde-
rer Kategorie

Obstbäume in Produktion

Vermehrungs-material minde-
rer Kategorie

Obstbäume in Produktion

von Unterlagen

– Basis

  10 m¹

  50 m

  10 m¹

100 m

– zertifiziert

  10 m¹

  50 m

  10 m¹

100 m

von Edelreisern

– Basis

300 m¹

300 m

300 m¹

300 m

– zertifiziert

  10 m¹

  50 m

100 m¹

100 m

von zertifiziertem Pflanzgut (Baumschulen)

  10 m

  50 m

  10 m

100 m

¹
Zwischen den Vermehrungsparzellen für Basismaterial und zertifiziertes Material ist kein Isolationsabstand erforderlich.
Diese Abstände können verkleinert werden, wenn eine natürliche Schranke (Graben,
Strasse usw.) jeden Kontakt zwischen den verschiedenen Materialkategorien ausschliesst.

1.4 Dauer der Registrierung einer Parzelle

a. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 5 sind die Par­zellen registriert für eine Dauer von: – 10 Jahren bei Vermehrungsparzellen, die provisorisch registriert und zur Produktion von Basis-Unterlagen bestimmt sind;
– 20 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis–Unterlagen;
– 12 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis-Edelreisern;
– 20 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifi­zierten Unterlagen;
– 8 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifizier­ten Edelreisern;
b. Die Parzellen müssen gemäss den Instruktionen des Bundesamtes neu über­prüft werden: – 10 Jahre nach der Registrierung bei Vermehrungsparzellen für die Pro­duktion von Basis-Unterlagen;
– 7 Jahre nach der Registrierung bei Vermehrungsparzellen für die Pro­duktion von Basis-Edelreisern;
– im Zweifelsfall, wenn Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifiziertem Material eingesetzt werden sollen.

1.5 Anforderungen in Bezug auf die Sortenechtheit

a. Das zur Anlage der Vermehrungsparzelle verwendete Material muss mit der Sortenbeschreibung übereinstimmen, die bei der Eintragung der Sorte in die Sortenliste deponiert wurde.
b. Bei Parzellen für die Produktion von Basismaterial ist zur Prüfung der Sor­tenechtheit pro Sorte bzw. Klon eine Pflanze so zu kultivieren, dass sie zum Fruchten gebracht werden kann. Sofern das zur Anpflanzung einer Sorte oder eines Klons verwendete Material verschiedener Herkunft ist, muss die Sortenechtheit für jede einzelne Herkunft kontrolliert werden.
c. Bei Aprikosen, Kirschen, Sauerkirschen, Zwetschgen/Pflaumen und Pfirsi­chen sind die zur Prüfung der Sortenechtheit verwendeten Pflanzen in einer Parzelle anzulegen, die mindestens 100 m von der Vermehrungs­parzelle entfernt ist.

2 Erdbeere

2.1 Bodenanforderungen

a. Der Boden muss durchlässig und korrekt entwässert sein und darf weder Verdichtungen noch Staunässe aufweisen.
b. Der Boden muss frei sein von Nematoden, die Viren übertragen können ( Longidorus , Xiphinema ).

2.2 Anforderungen für die Anlage von Vermehrungsparzellen

a. Die Vermehrungsparzellen sind in Parzellen anzulegen, auf denen während der letzten fünf Jahre keine Erdbeeren angebaut worden sind.
b. Innerhalb der gleichen Parzelle müssen die Sorten in Blöcken angepflanzt werden, die mindestens durch eine freie Pflanzreihe voneinander getrennt sind.
c. Wenn die Kontrolle im Mai einen positiven Stengelälchen-Befund ergibt, muss der Boden mit Schwarzplastik abgedeckt werden.

2.3 Anforderungen in Bezug auf die Isolation der Vermehrungsparzellen

Die Vermehrungsparzellen sind von Erdbeerkulturen und Vermehrungsparzellen für nicht anerkanntes Material durch eine Distanz von mindestens 50 m zu isolieren.

2.4 Anforderungen in Bezug auf die Sortenechtheit

a. Das zur Anlage der Vermehrungsparzelle verwendete Material muss mit der Sortenbeschreibung übereinstimmen, die bei der Eintragung der Sorte in die Sortenliste deponiert wurde.
b. Zur Prüfung der Sortenechtheit sind pro Sorte fünf Pflanzen so zu kultivie­ren, dass sie zum Fruchten gebracht werden können. Sofern das zur Anpflanzung einer Sorte oder eines Klons verwendete Material ver­schiede­ner Herkunft ist, muss die Sortenechtheit für jede einzelne Herkunft kontrol­liert werden.
c. Die zur Prüfung der Sortenechtheit verwendeten Pflanzen sind in der Ver­mehrungsparzelle in einem separaten Block anzulegen.

Anhang 2 ²⁰

²⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
(Art. 6, 7, 9, 13, 15, 19)

Anforderungen für die Zulassung von Vermehrungsparzellen für die Produktion von anerkanntem Material

1 Allgemeine Anforderungen

Die Vermehrungsparzellen dürfen keine der Schadorganismen aufweisen, die im Anhang 1 der Verordnung vom 5. März 1962²¹ über Pflanzenschutz und in der Ver­ordnung des WBF vom 25. Januar 1982²² über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen beschrieben sind.
²¹ [ AS 1962 205 760 , 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, 1972 2868 , 1974 1227 , 1977 931 , 1979 750 , 1982 1508 , 1984 298 , 1985 670 Ziff. I 9, 1986 1420 , 1989 86 300 , 1990 770 , 1993 104 Art. 43 Ziff. 1, 1995 2006 4932 Art. 3 Ziff. 16 5627, 1997 1219 , 1999 303 Ziff. I 15, 2000 312 Ziff. I Art. 24. AS 2001 1191 Art. 50 Ziff. 1]. Siehe heute die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Okt. 2010 ( SR 916.20 ).
²² [ AS 1982 151 , 1983 1333 , 1989 346 , 1996 101 , 1999 407 Ziff. I 3. AS 2001 1191 Art. 50 Ziff. 2]

2 Besondere Anforderungen

Bei der offiziellen Besichtigung dürfen die folgenden Toleranzwerte nicht über­schritten werden:

2.1 Apfel

Befallene Pflanzen in %

Insekten und Milben in allen Entwicklungsstadien:

Anarsia lineatella

Pfirsichmotte

1

Eriosoma lanigerum

Blutlaus

5

Epidiaspis leperii

Rote Obstbaumschildlaus

3

Pseudolacapsis pentagona

Maulbeerschildlaus

3

Eulecanium spp.

Napfschildläuse

3

Lepidosaphes ulmi

Kommaschildlaus

3

Quadraspidiotus spp.

Schildläuse der Gattung
Quadraspidiotus


0

Aphis pomi

Grüne Apfelblattlaus

5

Synanthedon myopaeformis

Apfelglasflügler

1

Operophthera brumata

Kleiner Frostspanner

5

Capnodis tenebrionis

Schwarzer Obstbaumpracht­käfer


1

Aculus schlechtendali

Apfelrostmilbe

3

Phyllocoptes spp.

Pockenmilben der Gattung Phyllocoptes


3

Panonychus ulmi

Rote Spinne

5

Tetranychus urticae

Gemeine Spinnmilbe

5

Dysaphis plantaginea

Mehlige Apfelblattlaus

3

Bakterien:

Agrobacterium tumefaciens

Wurzelkropf

0,2

Pseudomonas syringae
pv. Syringae

Bakterienbrand des Apfels

3

Viren und virusähnliche Organismen:

Apple chlorotic leaf spot trichovirus

Chlorotische Blattfleckung

0

Apple mosaic ilarvirus

Apfelmosaik

0

Apple stem grooving
capillovirus

Stammfurchung

0

Apple rubbery wood

Gummiholzkrankheit

0

Apple stem pitting

Stammnarbung

0

Bumpy fruit of Ben Davis

0

Flat limb

Rillenkrankheit

0

Green crinkle

0

Horeschoe wound

0

Platycarpa scaly bark

0

Ringspot

0

Rough skin

Viröse Berostung

0

Russet wart

Viröse Warzenkrankheit

0

Spy epinasty and decline

Spy-Verfall

0

Star crack

Sternrissigkeit

0

Pilze:

Armillariella mellea

Hallimasch

0

Stereum purpureum

Echter Bleiglanz

0

Nectria galligena

Obstbaumkrebs

0

Phytophtora spp.

Kragenfäule

0

Rosellinia necatrix

Wurzelschimmel

0

Venturia spp.

Schorf

5

Verticillium spp.

Verticillium-Welke

0

Podosphera leuchotricha

Mehltau

5

Eutypa spp.

Eutypa

0

Gloeosporium spp.

Rindenbrand

0

Monilia spp.

Monilia

3

Phoma spp.

Phoma

0

Phomopsis spp.

Phomopsis

0

Fusarium spp.

Fusarium-Welke

0

2.2 Birne und Quitte

Befallene Pflanzen in %

Insekten und Milben in allen Entwicklungsstadien:

Anarsia lineatella

Pfirsichmotte

1

Eriosoma lanigerum

Blutlaus

5

Epidiaspis leperii

Rote Obstbaumschildlaus

3

Pseudolacapsis pentagona

Maulbeerschildlaus

3

Eulecanium spp.

Napfschildläuse

3

Lepidosaphes ulmi

Kommaschildlaus

3

Quadraspidiotus spp.

Schildläuse der Gattung
Quadraspidiotus


0

Synanthedon myopaeformis

Apfelglasflügler

1

Operophthera brumata

Kleiner Frostspanner

5

Capnodis tenebrionis

Schwarzer Obstbaumpracht­käfer


1

Epitrimerus pyri

Birnenblattrandgallmilbe

3

Phytoptus pyri

Birnenpockenmilbe

3

Panonychus ulmi

Rote Spinne

5

Tetranychus urticae

Gemeine Spinnmilbe

5

Bakterien:

Agrobacterium tumefaciens

Wurzelkropf

0,2

Pseudomonas syringae
pv. Syringae

Birnenblütenbrand

3

Viren und virusähnliche Organismen:

Apple chlorotic leaf spot trichovirus

Chlorotische Blattfleckung

0

Apple stem grooving
capillovirus

Stammfurchung

0

Apple stem pitting

Stammnarbung

0

Bark necrosis

Rindennekrose

0

Bark split

Rindenrissigkeit

0

Blister canker

Blasiger Rindenkrebs

0

Quince sooty ringspot

Russringfleckenkrankheit

0

Quince yellow blotch

0

Rough bark

0

Rubbery wood

Gummiholzkrankheit

0

Stony pit

Steinigkeit

0

Vein yellows / Red mottle

Adernvergilbung/Rotfleckig­keit


0

Pilze:

Armillariella mellea

Hallimasch

0

Stereum purpureum

Echter Bleiglanz

0

Nectria galligena

Obstbaumkrebs

0

Phytophtora spp.

Kragenfäule

0

Rosellinia necatrix

Wurzelschimmel

0

Verticillium spp.

Verticillium-Welke

0

Podosphera leuchotricha

Mehltau

5

Eutypa spp.

Eutypa

0

Gloeosporium spp.

Rindenbrand

0

Monilia spp.

Monilia

3

Phoma spp.

Phoma

0

Phomopsis spp.

Phomopsis

0

Fusarium spp.

Fusarium-Welke

0

2.3 Kirsche und Sauerkirsche

Befallene Pflanzen in %

Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien

Anarsia lineatella

Pfirsichmotte

1

Eriosoma lanigerum

Blutlaus

5

Epidiaspis leperii

Rote Obstbaumschildlaus

3

Pseudolacapsis pentagona

Maulbeerschildlaus

3

Eulecanium spp.

Napfschildläuse

3

Lepidosaphes ulmi

Kommaschildlaus

3

Quadraspidiotus spp.

Schildläuse der Gattung
Quadraspidiotus

0

Synanthedon myopaeformis

Apfelglasflügler

1

Operophthera brumata

Kleiner Frostspanner

5

Capnodis tenebrionis

Schwarzer Obstbaumpracht­käfer

1

Panonychus ulmi

Rote Spinne

5

Tetranychus urticae

Gemeine Spinnmilbe

5

Meloidogyne spp.

Wurzelgallenälchen

3

Bakterien:

Agrobacterium tumefaciens

Wurzelkropf

0,2

Pseudomonas syringae
pv. syringae

Bakterienbrand

3

Pseudomonas syringae
pv. mors prunorum

Bakterienbrand

3

Viren und virusähnliche Organismen:

Apple chlorotic leaf spot trichovirus

Chlorotische Blattfleckung

0

Apple mosaic ilarvirus

Apfelmosaik

0

Arabis mosaic nepovirus

Arabis-Mosaik

0

Befallene Pflanzen in %

Cherry green ring mottle
virus

Grüne Ringfleckenkrankheit der Sauerkirsche

0

Cherry leaf roll nepovirus

Blattrollkrankheit der Süss-
kirsche

0

Petunia asteroid mosaic tom­busvirus

0

Prune dwarf ilarvirus

Chlorotische Ringflecke-
krankheit

0

Prunus necrotic ringspot
ilarvirus

Nekrotische Ringflecken­krankheit

0

Raspberry ringspot nepovirus

Pfeffinger Krankheit

0

Strawberry latent ringspot
nepovirus

0

Tomato black ring nepovirus

0

European rusty mottle

Europäische Rostflecken­krankheit

0

Little cherry

Kleinfrüchtigkeit der Kirsche

0

Necrotic rusty mottle

Nekrotische Rostflecken­krankheit

0

Shirofugen stunt

0

Pilze:

Armillariella mellea

Hallimasch

0

Stereum purpureum

Echter Bleiglanz

0

Nectria galligena

Obstbaumkrebs

0

Rosellinia necatrix

Wurzelschimmel

0

Verticillium spp.

Verticillium-Welke

0

Eutypa spp.

Eutypa

0

Monilia spp.

Monilia

3

Fusarium spp.

Fusarium-Welke

0

Valsa spp.

Valsakrankheit

0

2.4 Zwetschge/Pflaume

Befallene Pflanzen in %

Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien:

Anarsia lineatella

Pfirsichmotte

1

Epidiaspis leperii

Rote Obstbaumschildlaus

3

Pseudolacapsis pentagona

Maulbeerschildlaus

3

Eulecanium spp.

Napfschildläuse

3

Lepidosaphes ulmi

Kommaschildlaus

3

Quadraspidiotus spp.

Schildläuse der Gattung
Quadraspidiotus

0

Synanthedon myopaeformis

Apfelglasflügler

1

Operophthera brumata

Kleiner Frostspanner

5

Capnodis tenebrionis

Schwarzer Obstbaumpracht­käfer

1

Aculus spp.

Rostmilben

3

Phyllocoptes spp.

Pockenmilben

3

Panonychus ulmi

Rote Spinne

5

Tetranychus urticae

Gemeine Spinnmilbe

5

Meloidogyne spp.

Wurzelgallenälchen

3

Bakterien:

Agrobacterium tumefaciens

Wurzelkropf

0,2

Pseudomonas syringae
pv. syringae

Bakterienbrand

3

Pseudomonas syringae
pv. mors prunorum

Bakterienbrand

3

Viren und virusähnliche Organismen:

Apple chlorotic leaf spot trichovirus

Pseudopockenkrankheit

0

Apple mosaic ilarvirus

Bandmosaik

0

Myrobalan latent ringspot
nepovirus

0

Prune dwarf ilarvirus

Weidenblätterigkeit

0

Prunus necrotic ringspot
ilarvirus

Ringfleckenkrankheit

0

Pilze:

Armillariella mellea

Hallimasch

0

Stereum purpureum

Echter Bleiglanz

0

Nectria galligena

Obstbaumkrebs

0

Rosellinia necatrix

Wurzelschimmel

0

Verticillium spp.

Verticillium-Welke

0

Eutypa spp.

Eutypa

0

Monilia spp.

Monilia

3

Fusarium spp.

Fusarium-Welke

0

Valsa spp.

Valsakrankheit

0

2.5 Aprikose und Pfirsich

Befallene Pflanzen in %

Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien:

Anarsia lineatella

Pfirsichmotte

1

Eriosoma lanigerum

Blutlaus

5

Myzus persicae

Grüne Pfirsichblattlaus

5

Epidiaspis leperii

Rote Obstbaumschildlaus

3

Pseudolacapsis pentagona

Maulbeerschildlaus

3

Eulecanium spp.

Napfschildläuse

3

Lepidosaphes ulmi

Kommaschildlaus

3

Quadraspidiotus spp.

Schildläuse der Gattung
Quadraspidiotus

0

Synanthedon myopaeformis

Apfelglasflügler

1

Operophthera brumata

Kleiner Frostspanner

5

Capnodis tenebrionis

Schwarzer Obstbaumpracht­käfer

1

Panonychus ulmi

Rote Spinne

5

Tetranychus urticae

Gemeine Spinnmilbe

5

Meloidogyne spp.

Wurzelgallenälchen

3

Bakterien:

Agrobacterium tumefaciens

Wurzelkropf

0,2

Pseudomonas syringae
pv. Syringae

Bakterienbrand

3

Pseudomonas syringae pv. mors prunorum

Bakterienbrand

3

Viren und virusähnliche Organismen:

Aprikose:

Apple chlorotic leaf spot trichovirus

Chlorotische Blattfleckung

0

Apple mosaic ilarvirus

Mosaik

0

Peach asteroid spot agent

0

Prune dwarf ilarvirus

Ringfleckenkrankheit

0

Prunus necrotic ringspot
ilarvirus

Ringfleckenkrankheit

0

Pfirsich:

Apple chlorotic leaf spot trichovirus

Chlorotische Blattfleckung

0

Apple mosaic ilarvirus

Mosaik

0

Cherry green ring mottle virus

Grüne Ringfleckenkrankheit der Sauerkirsche

0

Peach asteroid spot agent

0

Peach latent mosaic viroid

0

Prune dwarf ilarvirus

Ringfleckenkrankheit

0

Prunus necrotic ringspot
ilarvirus

Ringfleckenkrankheit

0

Strawberry latent ringspot
nepovirus

0

Tomato black ring nepovirus

0

Pilze:

Armillariella mellea

Wurzelschimmel

0

Stereum purpureum

Echter Bleiglanz

0

Nectria galligena

Obstbaumkrebs

0

Rosellinia necatrix

Wurzelschimmel

0

Taphrina deformans

Kräuselkrankheit

3

Verticillium spp.

Verticillium-Welke

0

Eutypa spp.

Eutypa

0

Monilia spp.

Monilia

3

Fusarium spp.

Fusarium-Welke

0

Valsa spp.

Valsakrankheit

0

2.6 Erdbeere

Befallene Pflanzen in %

Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien:

Tarsonemidae

Fadenfuss, Weichhautmilben

3

Tetranychus urticae

Gemeine Spinnmilbe

5

Virus übertragende Blattläuse

5

Aphelenchoides spp.

Blattälchen

1

Ditylenchus dipsaci

Stengelälchen

5

Bakterien:

Leaf marginal chlorosis

5

Viren und virusähnliche Organismen:

Strawberry green petal MLO

Kelchblätterverzwergung

0

Strawberry mottle disease

Grünscheckung

0

Pilze:

Phytophtora spp.

Wurzelfäule

0

Verticillium albo-atrum

Verticillium-Welke

3

Verticillium dahliae

Verticillium-Welke

3

Rhizoctonia fragariae

Schwarze Wurzelfäule

5

Mycosphaerelle fragariae

Blattflecken

10

Diplocarpon earliana

Blattflecken

10

Anhang 3 ²³

²³ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
(Art. 5−7, 17, 22)

Anforderungen für das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut

1 Pflanzenschutzanforderungen

a. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf keine der Schadorganismen auf­weisen, die im Anhang 1 der Verordnung vom 5. März 1962²⁴ über Pflan­zenschutz und in der Verordnung des WBF vom 25. Januar 1982²⁵ über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen beschrieben sind.
b. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut müssen gemäss visueller Prüfung frei von den im Anhang 2, Kapitel B für jede betroffene Obst- und Beerenart aufgeführten Schadorganismen sein.
Im Zweifelsfall oder wenn der Vegetationszustand des Materials keine visuelle Prüfung erlaubt, kann eine Probe zur Untersuchung im Labor entnom­men werden.
²⁴ [ AS 1962 205 760 , 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, 1972 2868 , 1974 1227 , 1977 931 , 1979 750 , 1982 1508 , 1984 298 , 1985 670 Ziff. I 9, 1986 1420 , 1989 86 300 , 1990 770 , 1993 104 Art. 43 Ziff. 1, 1995 2006 4932 Art. 3 Ziff. 16 5627, 1997 1219 , 1999 303 Ziff. I 15, 2000 312 Ziff. I Art. 24. AS 2001 1191 Art. 50 Ziff. 1]. Siehe heute die Pflanzenschutzverordnung 27. Okt. 20120 ( SR 916.20 ).
²⁵ [ AS 1982 151 , 1983 1333 , 1989 346 , 1996 101 , 1999 407 Ziff. I 3. AS 2001 1191 Art. 50 Ziff. 2]

2 Sortierung

2.1 Apfel, Birne, Quitte

a. Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befinden.
b. Der Wundrand muss gut vernarbt sein.
c. Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut aus­gebildet sein.
d. Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes in der Höhe von 15 cm über der Veredelungsstelle müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:

Höhe

Stammdurchmesser

Tischveredelte Pflanze 1-jährig

110 cm

  8 mm

Tischveredelte Pflanze 2-jährig

130 cm

12 mm

Okulierte Pflanze 1-jährig

120 cm

10 mm

Okulierte Pflanze 2-jährig

130 cm

13 mm

Bei auf schwache Unterlagen, z.B. des Typs M27 oder JTEG gepfropften Reisern, kann der Durchmesser des Stammes 1 mm kleiner und das Reis 20 cm kürzer sein.

2.2 Kirsche und Sauerkirsche

a. Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befinden.
b. Der Wundrand muss gut vernarbt sein.
c. Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut aus­gebildet sein.
d. Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes 15 cm über der Veredelungsstelle müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:

Höhe

Stammdurchmesser

Veredelte Pflanze 1-jährig

120 cm

12 mm

Veredelte Pflanze 2-jährig

160 cm

18 mm

Bei 2-jährigen veredelten Pflanzen müssen sich die Seitentriebe mindestens 60 cm über dem Boden befinden.

2.3 Zwetschge/Pflaume, Aprikose, Pfirsich

a. Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befin­den.
b. Der Wundrand muss gut vernarbt sein.
c. Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut aus­gebildet sein.
d. Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes 15 cm über der Veredelungsstelle sowie die Höhe der Seitentriebe über dem Boden müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:

Höhe

Stammdurchmesser

Höhe der Seitentriebe

Veredelte Pflanze 1-jährig

160 cm

16 mm

ab 50 mm

Veredelte Pflanze 2-jährig

180 cm

18 mm

ab 60 mm

1-jährige veredelte Pflanzen müssen mindestens drei Seitentriebe aufweisen; ausgenommen sind Sorten wie z.B. Fellenberg, die keine Seitentriebe aus­bilden.
Für 1-jährige Aprikosenbäume gilt die Anforderung bezüglich der Seiten­triebe nicht.

3 Andere Anforderungen

a. Das Material muss praktisch frei sein von jeglichen Mängeln, die seiner Eig­nung als Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut abträglich sein können.
b. Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut im Topf, in Containern oder in anderen Behältern in Verkehr gebracht, muss das verwendete Substrat steri­lisiert oder frei von Viren übertragenden Nematoden sein.
c. Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut mit nackten Wurzeln in Verkehr gebracht, müssen diese frei von jeglicher Erde sein.

Anhang 4 ²⁶

²⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).
(Art. 21)

Anforderungen an die Verpackung von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut

Folgende Verpackungsvorschriften sind im Hinblick auf das Inverkehrbringen zu beachten. Jedes Paket ist mit einer offiziellen Etikette zu versehen.

Material

Stückzahl pro Packung

Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitten

Unterlagen

25 pro Bündel

Zertifizierte Edelreiser

25 pro Bündel

Pflanzgut

1

Anhang 5

(Art. 23, 26)

Etikettierung

Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein:
a. Etikettennummer
b. Eintragung «EG-Qualität»
c. Angabe des Produktionslandes (Code)
d. Angabe der verantwortlichen amtlichen Stelle
e. Zulassungsnummer des Versorgers
f. Name des Versorgers
g. Postennummer
h. Schliessdatum der Packung
i. botanischer Name
j. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung
k. wenn das Material veredelt ist, Unterlagenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung
l. Menge
m. Kategorie
n. Eintragung «v.f.»
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