Verordnung über die Akademische Berufsberatung (416.213.1)
CH - SO

Verordnung über die Akademische Berufsberatung

1 Verordnung über die Akademische Berufsberatung RRB vom 14. Dezember 1973 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Volksbeschluss über die Einführung der Akademischen Berufsberatung vom 8. Dezember 1968
1 ) beschliesst:

§ 1. Zweck und Organisation

Die kantonale Akademische Studien- und Berufsberatung bezweckt, Mit- telschüler vor der Wahl einer höheren Fachausbildung oder eines akade- mischen Studiums sowie bei Schulschwierigkeiten zu beraten. Diese Auf- gaben werden vorbehältlich besonderer Vorschriften von der kantonalen Akademischen Studien- und Berufsberatungsstelle (im folgenden Bera- tungsstelle) wahrgenommen.
2 )

§ 2. Aufgaben

1. Orientierung von Gruppen und Klassen

Die Beratungsstelle orientiert die Mittelschüler gruppen- oder klassenwei- se über die Möglichkeiten einer höheren Fachausbildung und die Hoch- schulstudien sowie über die Berufsaussichten.

§ 3. 2. Einzelberatung

Die Beratungsstelle steht einzelnen Mittelschülern für persönliche Fragen im Zusammenhang mit der Studienwahl zur Verfügung.

§ 4. 3. Dokumentation

1 Die Beratungsstelle unterhält eine studien- und berufskundliche Doku- mentation.
2 Die Kantonsschule Olten verfügt über eine studien- und berufskundliche Basisdokumentation, die von der Beratungsstelle zusammengestellt und laufend ergänzt wird.

§ 5. Weitere Aufgaben

Die Beratungsstelle steht den solothurnischen Mittelschulen auch für an- dere Aufgaben aus dem Fachbereich der Akademischen Berufsberatung zur Verfügung. ________________
1 ) BGS 416.211.
2 ) Fassung vom 4. September 1979.
2

§ 6. Inanspruchnahme der Beratungsstelle

1 Für eine Studienwahlberatung können sich Maturanden nach der Klas- senbesprechung direkt an die Beratungsstelle wenden.
2 Absätze 2 und 3 ...
1 )
4 Solothurnische Schüler am Regionalen Gymnasium Laufenthal-Thierstein und an ausserkantonalen Mittelschulen können die Beratungsstelle eben- falls in Anspruch nehmen.

§ 6

bis
.
2 ) Schulpsychologische Abklärungen Schüler mit Schul- oder Verhaltensschwierigkeiten werden im Einver- ständnis mit den Eltern vom zuständigen Rektorat dem Schulpsychologi- schen Dienst zur Abklärung zugewiesen.
2 Wo eine Beratung im Interesse des Schülers oder der Schule unumgäng- lich erscheint, kann sie auch ohne die Eltern veranlasst werden. Die Eltern sind über die Untersuchung und über vorgeschlagene Massnahmen zu orientieren.
3 Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes bezeichnet für jede Regio- nalstelle einen für Mittelschüler verantwortlichen Mitarbeiter.
4 Im übrigen sind die Vorschriften für den Schulpsychologischen Dienst sinngemäss anzuwenden.

§ 6

ter
.
3 ) Beizug der allgemeinen Berufsberatung Soweit bei Schülern der ersten 3 Gymnasialklassen Probleme der Berufs- wahl auftreten, ist nach Möglichkeit die allgemeine Berufsberatung bei- zuziehen.

§ 7. Besondere Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für Ratsuchende aus Überschneidungsgebieten zwischen allgemeiner Berufsberatung und akademischer Berufsberatung wird nach Anhören der interessierten Instanzen durch das Erziehungs-Departement geordnet.

§ 8. Unentgeltlichkeit

Die Beratungsstelle ist für Schüler, die kantonale Mittelschulen besuchen, und für solche, deren Eltern im Kanton Solothurn Wohnsitz haben, unent- geltlich. Sofern im Einverständnis mit dem Schüler und mit dessen Eltern besondere Abklärungen vorgenommen werden, können die daraus ent- stehenden Kosten den Angehörigen ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.

§ 9. Organisation

1 Die Beratungsstelle wird von haupt- und nebenamtlichen Berufsberatern Fachausbildung geführt.
2 Die Berufsberater werden vom Regierungsrat gewählt.
3 Die Beratungsstelle untersteht dem Erziehungs-Departement. _______________
1 ) Aufgehoben am 4. September 1979.
2 ) §§ 6 bis und 6 ter eingefügt am 4. September 1979.
3 ) §§ 6 bis und 6 ter eingefügt am 4. September 1979.
3

§ 10. Praktikanten

Die Beratungsstelle kann, soweit erforderlich, Praktikanten einstellen, höchstens aber gleichzeitig 2 oder im Jahresdurchschnitt einen pro voll- amtlichen akademischen Berufsberater.

§ 11. Zuweisung an andere Berufsberatungsstellen

1 Die Beratungsstelle kann Maturanden in besonderen Fällen einer priva- ten oder ausserkantonalen öffentlichen Beratungsstelle zuweisen.
2 Bei Schulschwierigkeiten kann das zuständige Rektorat, mit Zustimmung des Schulpsychologischen Dienstes, Mittelschüler ausnahmsweise einer anderen Beratungsstelle zuweisen.
1 )

§ 12. Aufhebung geltender Bestimmungen

Die Verordnung über die Akademische Berufsberatung vom 10. März
1972
2 ) wird aufgehoben.

§ 13. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 20. Dezember 1973 ________________
1 ) § 11 Abs. 2 Fassung vom 4. September 1979.
2 ) GS 85, 826.
Markierungen
Leseansicht