Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
                            Reglement  über die Anerkennung der Diplome im Bereich der  Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische  Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische  Heilpädagogik)  Vom 12. Juni 2008 (Stand 1. August 2008)  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  gestützt auf die Artikel  2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die  Anerkennung   von   Ausbildungsabschlüssen   vom   18.  Februar  1993   (Diplo  -  manerkennungsvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3.  März  2005,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale   oder   kantonal   anerkannte   Hochschuldiplome   im   Bereich   der  Sonderpädagogik   (Vertiefungsrichtung   Heilpädagogische   Früherziehung  und  Vertiefungsrichtung   Schulische   Heilpädagogik)   werden   von  der   EDK  anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforde  -  rungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den  Abschluss   der  Ausbildung   an   einer   Pädagogischen   Hochschule,  einer Universität oder an einer andern Hochschule und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Befähigung zur Tätigkeit im Bereich der Sonderpädagogik, entwe  -  der in der Heilpädagogischen Früherziehung oder in der Schulischen  Heilpädagogik, ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufs-Zweige nicht an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Anerkennungsvoraussetzungen  2.1. Ausbildungsziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Studium vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompe  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in   der   Vertiefungsrichtung   Heilpädagogische   Früherziehung   für   die  -  wicklung gefährdet, gestört oder behindert ist, sowie für entsprechen  -  de Familieninterventionen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in   der   Vertiefungsrichtung   Schulische   Heilpädagogik   für   die   Erzie  -  hungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit beson  -  derem Bildungsbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Studium befähigt die Diplomierten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine   Beratungs-   und   Unterstützungstätigkeit   auszuüben   im   Zusam  -  menhang  mit  Fragen,  die  sich  im  Rahmen   der   sonderpädagogischen  Massnahmen stellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  differenzierte   kind-   und   umfeldbezogene   diagnostische   Evaluations  -  verfahren und Beobachtungsmethoden anzuwenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erschwerende Lernbedingungen zu erfassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  eine individualisierte sonderpädagogische Förderplanung zu konzipie  -  ren und durchzuführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das familiäre, schulische und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fachperso  -  nen und Institutionen regelmässig zu pflegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die problembezogenen Aufgaben und die pädagogischen Handlungs  -  möglichkeiten   vor   einem   wissenschaftlich   fundierten   theoretischen  Hintergrund zu reflektieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Wirksamkeit der  eigenen  beruflichen Tätigkeit mit transparenten  Methoden zu überprüfen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Teamarbeit aktiv zu pflegen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die eigenen persönlichen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten zu re  -  flektieren und allenfalls zu ändern oder auszubauen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Studium in der Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung  befähigt die Diplomierten zusätzlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Früherfassung von Faktoren, welche die Entwicklung eines Kin  -  des einschränken oder gefährden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Zusammenarbeit mit den Eltern oder weiteren Erziehungsverant  -  wortlichen bei der Entwicklungsbeurteilung sowie bei der Festlegung  und Erreichung von Förder- und Erziehungszielen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur  Begleitung und Unterstützung des Kindes im familiären Umfeld  oder in den Betreuungsstrukturen, bis maximal 2 Jahre nach Schulein  -  tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Studium   in   der  Vertiefungsrichtung   Schulische   Heilpädagogik   befä  -  higt die Diplomierten zusätzlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterricht   und   schulbezogene   Fördermassnahmen   gemäss   besonde  -  rem Bildungsbedarf der Schülerinnen und Schüler zu planen, durchzu  -  führen und auszuwerten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als Sonderpädagogin oder  als Sonderpädagoge sowohl in der  Regel-  als auch in der Sonderschule tätig zu sein,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  integrative Schulungsmassnahmen anzuwenden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  hinsichtlich sonderpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu  sein.  2.2. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Zulassung   zum   Studium   erfordert   ein   Lehrdiplom   für   Regelklassen  oder ein Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie (mindestens auf  Bachelor-Stufe)  oder einen Bachelor-Abschluss in einem verwandten Stu  -  dienbereich,   insbesondere   Erziehungswissenschaften,   Sozialpädagogik,  Sonderpädagogik, Psychologie oder Ergotherapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls zugelassen werden können Personen, die im Rahmen eines inte  -  grierten Studiengangs für das Lehrdiplom der Sekundarstufe I den Bache  -  lor-Abschluss erlangt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der EDK kann die Voraussetzungen für die Zulassung in die  Vertiefungsrichtungen gemäss Artikel  5  und  6 in Richtlinien konkretisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Zulassung Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung müssen Stu  -  dierende, die weder über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe / Primarstufe  noch über ein Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie verfügen,  theoretische   Zusatzleistungen   im   Bereich   der   Vorschulpädagogik   und   der  Entwicklungspsychologie absolvieren sowie praktische Erfahrungen im Be  -  reich Kind / Familie vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Zulassung Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik müssen Studieren  -  de, die nicht über ein anerkanntes Lehrdiplom für den Unterricht in Regel  -  klassen   verfügen,   das   mindestens   einem   Bachelor-Abschluss   entspricht,  theoretische   und/oder   praktische   Zusatzleistungen   im   Bereich  Ausbildung  für den Unterricht in der Regelschule erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Umfang und Zeitpunkt der Zusatzleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Zusatzleistungen   gemäss  Artikel  5  und  6   umfassen   30   bis   60   ECTS  Kreditpunkte beziehungsweise 900-1800 Arbeitsstunden gemäss den Richt  -  linien des Vorstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende, welche Zusatzleistungen erbringen müssen, können mit Auf  -  lagen  zum  Studium  zugelassen  werden.   Die   Zusatzleistungen   müssen   vor  dem Abschluss des Studiums erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausbildungsinstitution ist verantwortlich für die Evaluation und Vali  -  dierung der Zusatzleistungen.  2.3. Studienstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Ausbildungsgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Studium   basiert   auf   einem   Studienplan,   der   vom   Kanton   oder   von  mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Theorie und Praxis der Sonderpädagogik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Erarbeitung   relevanter   Inhalte   benachbarter   Fachbereiche   wie  Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Forschungsmethoden   sowie   die   Erkenntnisse   der   aktuellen   For  -  schung im Bereich der Sonderpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entsprechend   der   gewählten   Vertiefungsrichtung   können   im   Studium  -  dern mit Verzögerungen in der emotionalen, sozialen, physischmotorischen,  sprachlichen und/oder kognitiven Entwicklung sowie von Kindern mit Sin  -  nes- oder Körperbehinderungen, mit geistiger Behinderung, mit Mehrfach-  Behinderung, mit Verhaltensauffälligkeit oder mit besonderer Begabung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Praxisausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung und erfolgt  in Form von begleiteten Praktika. Bei berufsbegleitender Ausbildung wird  ein Teil der Praktika durch begleitete berufspraktische Tätigkeit ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   hat   in   mindestens   zwei   verschiedenen   Tätigkeitsfeldern   zu   erfolgen,  für die Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früh-Erziehung bei Familien,  in einer sonderpädagogischen Einrichtung oder bei einem anderen Dienst,  für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik in einer Regelschule  und in einer sonderpädagogischen Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Begleitung   der   Studierenden   während   der   Praxisausbildung   und   die  Evaluation   der   Praktika   werden   von   den   Ausbildungsinstitutionen   in   Zu  -  sammenarbeit mit den Institutionen, welche Praktika anbieten, gewährleis  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Ausbildungsumfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Studium   entspricht   einem   Masterstudiengang,   wobei   beide   Vertie  -  fungsrichtungen   oder   nur   eine   angeboten   werden   können.   Die   Grundlage  bilden Module mit allgemeinen und übergreifenden Inhalten für beide Ver  -  tiefungsrichtungen im Umfang von 60 Kreditpunkten nach dem European  Credit   Transfer   and   Accumulation   System   (ECTS).   Die   übrigen   Ausbil  -  dungsanteile sind spezifischen Inhalten je Vertiefungsrichtung gewidmet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens 40 Kreditpunkte entfallen auf die Teilnahme an Lehrveranstal  -  tungen,   die   von   Dozierenden   geleitet   sind.   Die   Praxisausbildung   umfasst  mindestens 20 Kreditpunkte.  2.4. Ausbildnerinnen und Ausbildner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Qualifikation der Dozierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dozierenden verfügen über ein Hochschuldiplom im entsprechenden  Fachgebiet. Sie verfügen darüber hinaus über fachspezifische Berufserfah  -  rung und hochschuldidaktische Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Qualifikation der Praxisverantwortlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Praxisverantwortlichen verfügen über ein Diplom im Bereich der Son  -  derpädagogik   sowie   über   eine   erfolgreiche   Praxis   von   mindestens   zwei  Jahren vollzeitlicher Arbeitstätigkeit im betreffenden Berufsfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Praxisverantwortlichen   werden   für   ihre  Aufgabe   ausgebildet,   in   der  Regel von den Ausbildungsinstitutionen im Bereich der Sonderpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Diplomreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  Ausbildungsinstitution   verfügt   über   ein   Diplomreglement,   das   vom  Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine  Ausbildungsinstitution von mehreren Kantonen getragen, kann das Diplom  -  reglement von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Or  -  gan erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Diplomreglement  regelt  insbesondere   die   Modalitäten  für   die   Ertei  -  lung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Erteilung des Diploms
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistungen in den folgen  -  den Bereichen erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  theoretische Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  berufspraktische Ausbildung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Master-Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Diplomurkunde enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Bezeichnung   der  Ausbildungsinstitution   und   des   Kantons   bezie  -  hungsweise der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vermerk «Diplom im Bereich der Sonderpädagogik»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   gewählte   Vertiefungsrichtung   (Heilpädagogische   Früherziehung  oder Schulische Heilpädagogik),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom ist  schweizerisch   anerkannt   (Entscheid   der   Schweizerischen   Konferenz   der  kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt,  sich   als   «diplomierter   Sonderpädagoge   /   diplomierte   Sonderpädagogin  (EDK) Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung» oder als «di  -  plomierter   Sonderpädagoge   /   diplomierte   Sonderpädagogin   (EDK)  Vertie  -  fungsrichtung Schulische Heilpädagogik» zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Titelbezeichnung   im  Rahmen  der   Bologna-Reform   richtet   sich  nach  dem Titelreglement der EDK.  3. Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Begutachtung   der   Gesuche   um   Anerkennung   und   die   periodische  Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung wei  -  terer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung im Bereich der Sonder  -  pädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio  -  nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommissi  -  on und regelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen  an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un  -  terlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die von meh  -  reren   Kantonen   getragen   werden,   können   die   Trägerkantone   bestimmen,  welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende  Unterlagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige  Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die  Anerkennung   abgelehnt   oder   aberkannt,   sind   im   Entscheid   die  Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene  Massnahmen festzuhalten,  die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen  dieses Reglements  nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den  betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.  Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20  Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.  4. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen   Entscheide   der   Anerkennungsbehörde   stehen   die   Beschwerde   an  die Rekurskommission der EDK beziehungsweise die Klage an das Bundes  -  gericht gemäss dem Bundesgesetz über das Bundesgericht zur Verfügung.  5. Schlussbestimmungen  5.1. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Anerkennungen gemäss bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im  Sinne   dieses   Reglements   ausgestellt   beziehungsweise   in  Anwendung   des  Reglements   über   die   Anerkennung   der   Lehrdiplome   in   Schulischer  Heilpädagogik vom 27.  August 1998 anerkannt wurden, gelten nach der An  -  erkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als aner  -  kannt. Artikel  23 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Inhaber   und   Inhaberinnen   eines   anerkannten   Diploms   gemäss   Ab  -  satz  1 sind berechtigt, den in Artikel  16  Absatz  1 bezeichneten Titel zu füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung  über die Anerkennung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23  Zulassung mit altrechtlichem Lehrdiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen,   die   über   ein   altrechtliches   seminaristisches   Lehrdiplom   verfü  -  gen, können zum Studium zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24  Diplomstudien nach bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschulen dürfen in der Fachrichtung Schulische Heilpädagogik bis  spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements mit Diplomstu  -  dien   gemäss   dem   Reglement   über   die   Anerkennung   der   Lehrdiplome   in  Schulischer Heilpädagogik vom 27.  August  1998 (Fassung gemäss den Än  -  derungen vom 28.  Oktober  2005) beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die  hochschulinternen  Regelungen  dies  vorsehen,  können Studie  -  rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach  bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in  Studiengänge   nach   neuem   Recht   vorsehen,   wobei   den   Studierenden,   die  nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile  erwachsen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Regle  -  ments gestützt auf das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplom ein  Schulischer Heilpädagogik vom 27  August  1998 (Fassung gemäss den Än  -  derungen vom 28.  Oktober  2005)  eingereicht wurden, werden gestützt auf  dieses Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttre  -  ten des vorliegenden Reglements eingereicht werden, werden auf Antrag ge  -  stützt auf das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schuli  -  scher Heilpädagogik vom 27.  August  1998 (Fassung gemäss den Änderun  -  gen vom 28.  Oktober  2005) beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entscheide  gemäss Absätzen  1  und  2  enthalten  Hinweise  auf  die  ge  -  mäss Artikel  26 erforderlichen  künftigen Anpassungen an  das vorliegende  Anerkennungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des vor  -  liegenden Reglements eingereicht werden, werden nach neuem Recht beur  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26  Überprüfung der Anerkennungsentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gestützt auf das Regle  -  ment über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik  vom   27.  August  1998   (Fassung   gemäss   den   Änderungen   vom   28.  Okto  -  ber  2005) anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des vorlie  -  genden   Reglements   an   das   neue   Recht   anzupassen.   Die   vorgenommenen  Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27  Aufhebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Reglement   über   die   Anerkennung   der   Lehrdiplome   in   Schulischer  Heilpädagogik vom 27.  August  1998 wird mit Inkrafttreten des vorliegen  -  den   Reglements   aufgehoben.   Die  Artikel  24   und   25  Absätze   1   und   2   des  vorliegenden Reglements bleiben vorbehalten.  5.3. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement tritt am 1.  August  2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  12.06.2008  01.08.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 837
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  12.06.2008  01.08.2008  Erstfassung  GS 29, 837