Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) Vom 12. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplo - manerkennungsvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Hochschuldiplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforde - rungen erfüllen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Diplome, die
a) den Abschluss der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder an einer andern Hochschule und
b) die Befähigung zur Tätigkeit im Bereich der Sonderpädagogik, entwe - der in der Heilpädagogischen Früherziehung oder in der Schulischen Heilpädagogik, ausweisen.
2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufs-Zweige nicht an - wendbar.
2. Anerkennungsvoraussetzungen 2.1. Ausbildungsziel
Art. 3 Gegenstand
1 Das Studium vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompe -
a) in der Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung für die - wicklung gefährdet, gestört oder behindert ist, sowie für entsprechen - de Familieninterventionen oder
b) in der Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik für die Erzie - hungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit beson - derem Bildungsbedarf.
2 Das Studium befähigt die Diplomierten,
a) eine Beratungs- und Unterstützungstätigkeit auszuüben im Zusam - menhang mit Fragen, die sich im Rahmen der sonderpädagogischen Massnahmen stellen,
b) differenzierte kind- und umfeldbezogene diagnostische Evaluations - verfahren und Beobachtungsmethoden anzuwenden,
c) erschwerende Lernbedingungen zu erfassen,
d) eine individualisierte sonderpädagogische Förderplanung zu konzipie - ren und durchzuführen,
e) das familiäre, schulische und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen,
f) die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fachperso - nen und Institutionen regelmässig zu pflegen,
g) die problembezogenen Aufgaben und die pädagogischen Handlungs - möglichkeiten vor einem wissenschaftlich fundierten theoretischen Hintergrund zu reflektieren,
h) die Wirksamkeit der eigenen beruflichen Tätigkeit mit transparenten Methoden zu überprüfen,
i) die Teamarbeit aktiv zu pflegen,
j) die eigenen persönlichen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten zu re - flektieren und allenfalls zu ändern oder auszubauen und
k) die eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
3 Das Studium in der Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung befähigt die Diplomierten zusätzlich,
a) zur Früherfassung von Faktoren, welche die Entwicklung eines Kin - des einschränken oder gefährden,
b) zur Zusammenarbeit mit den Eltern oder weiteren Erziehungsverant - wortlichen bei der Entwicklungsbeurteilung sowie bei der Festlegung und Erreichung von Förder- und Erziehungszielen und
c) zur Begleitung und Unterstützung des Kindes im familiären Umfeld oder in den Betreuungsstrukturen, bis maximal 2 Jahre nach Schulein - tritt.
4 Das Studium in der Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik befä - higt die Diplomierten zusätzlich,
a) Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen gemäss besonde - rem Bildungsbedarf der Schülerinnen und Schüler zu planen, durchzu - führen und auszuwerten,
b) als Sonderpädagogin oder als Sonderpädagoge sowohl in der Regel- als auch in der Sonderschule tätig zu sein,
c) integrative Schulungsmassnahmen anzuwenden und
d) hinsichtlich sonderpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein. 2.2. Zulassung
Art. 4 Grundsatz
1 Die Zulassung zum Studium erfordert ein Lehrdiplom für Regelklassen oder ein Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie (mindestens auf Bachelor-Stufe) oder einen Bachelor-Abschluss in einem verwandten Stu - dienbereich, insbesondere Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik, Sonderpädagogik, Psychologie oder Ergotherapie.
2 Ebenfalls zugelassen werden können Personen, die im Rahmen eines inte - grierten Studiengangs für das Lehrdiplom der Sekundarstufe I den Bache - lor-Abschluss erlangt haben.
3 Der Vorstand der EDK kann die Voraussetzungen für die Zulassung in die Vertiefungsrichtungen gemäss Artikel 5 und 6 in Richtlinien konkretisieren.
Art. 5 Zulassung Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung
1 Für die Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung müssen Stu - dierende, die weder über ein Lehrdiplom für die Vorschulstufe / Primarstufe noch über ein Diplom in Logopädie oder Psychomotoriktherapie verfügen, theoretische Zusatzleistungen im Bereich der Vorschulpädagogik und der Entwicklungspsychologie absolvieren sowie praktische Erfahrungen im Be - reich Kind / Familie vorweisen.
Art. 6 Zulassung Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik
1 Für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik müssen Studieren - de, die nicht über ein anerkanntes Lehrdiplom für den Unterricht in Regel - klassen verfügen, das mindestens einem Bachelor-Abschluss entspricht, theoretische und/oder praktische Zusatzleistungen im Bereich Ausbildung für den Unterricht in der Regelschule erbringen.
Art. 7 Umfang und Zeitpunkt der Zusatzleistungen
1 Die Zusatzleistungen gemäss Artikel 5 und 6 umfassen 30 bis 60 ECTS Kreditpunkte beziehungsweise 900-1800 Arbeitsstunden gemäss den Richt - linien des Vorstands.
2 Studierende, welche Zusatzleistungen erbringen müssen, können mit Auf - lagen zum Studium zugelassen werden. Die Zusatzleistungen müssen vor dem Abschluss des Studiums erbracht werden.
3 Die Ausbildungsinstitution ist verantwortlich für die Evaluation und Vali - dierung der Zusatzleistungen. 2.3. Studienstruktur
Art. 8 Ausbildungsgrundsätze
1 Das Studium verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
2 Das Studium basiert auf einem Studienplan, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Er umfasst insbesondere:
a) die Theorie und Praxis der Sonderpädagogik,
b) die Erarbeitung relevanter Inhalte benachbarter Fachbereiche wie Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde und
c) die Forschungsmethoden sowie die Erkenntnisse der aktuellen For - schung im Bereich der Sonderpädagogik.
3 Entsprechend der gewählten Vertiefungsrichtung können im Studium - dern mit Verzögerungen in der emotionalen, sozialen, physischmotorischen, sprachlichen und/oder kognitiven Entwicklung sowie von Kindern mit Sin - nes- oder Körperbehinderungen, mit geistiger Behinderung, mit Mehrfach- Behinderung, mit Verhaltensauffälligkeit oder mit besonderer Begabung.
Art. 9 Praxisausbildung
1 Die Praxisausbildung ist integraler Bestandteil der Ausbildung und erfolgt in Form von begleiteten Praktika. Bei berufsbegleitender Ausbildung wird ein Teil der Praktika durch begleitete berufspraktische Tätigkeit ersetzt.
2 Sie hat in mindestens zwei verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu erfolgen, für die Vertiefungsrichtung heilpädagogische Früh-Erziehung bei Familien, in einer sonderpädagogischen Einrichtung oder bei einem anderen Dienst, für die Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik in einer Regelschule und in einer sonderpädagogischen Einrichtung.
3 Die Begleitung der Studierenden während der Praxisausbildung und die Evaluation der Praktika werden von den Ausbildungsinstitutionen in Zu - sammenarbeit mit den Institutionen, welche Praktika anbieten, gewährleis - tet.
Art. 10 Ausbildungsumfang
1 Das Studium entspricht einem Masterstudiengang, wobei beide Vertie - fungsrichtungen oder nur eine angeboten werden können. Die Grundlage bilden Module mit allgemeinen und übergreifenden Inhalten für beide Ver - tiefungsrichtungen im Umfang von 60 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Die übrigen Ausbil - dungsanteile sind spezifischen Inhalten je Vertiefungsrichtung gewidmet
2 Mindestens 40 Kreditpunkte entfallen auf die Teilnahme an Lehrveranstal - tungen, die von Dozierenden geleitet sind. Die Praxisausbildung umfasst mindestens 20 Kreditpunkte. 2.4. Ausbildnerinnen und Ausbildner
Art. 11 Qualifikation der Dozierenden
1 Die Dozierenden verfügen über ein Hochschuldiplom im entsprechenden Fachgebiet. Sie verfügen darüber hinaus über fachspezifische Berufserfah - rung und hochschuldidaktische Kompetenzen.
Art. 12 Qualifikation der Praxisverantwortlichen
1 Die Praxisverantwortlichen verfügen über ein Diplom im Bereich der Son - derpädagogik sowie über eine erfolgreiche Praxis von mindestens zwei Jahren vollzeitlicher Arbeitstätigkeit im betreffenden Berufsfeld.
2 Die Praxisverantwortlichen werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen im Bereich der Sonderpädagogik.
2.5. Diplom
Art. 13 Diplomreglement
1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbildungsinstitution von mehreren Kantonen getragen, kann das Diplom - reglement von einem von den Trägerkantonen bestimmten Kanton oder Or - gan erlassen werden.
2 Das Diplomreglement regelt insbesondere die Modalitäten für die Ertei - lung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 14 Erteilung des Diploms
1 Das Diplom wird aufgrund der Bewertung der Leistungen in den folgen - den Bereichen erteilt:
a) theoretische Ausbildung,
b) berufspraktische Ausbildung und
c) Master-Arbeit.
Art. 15 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bezie - hungsweise der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b) die persönlichen Angaben der oder des Diplomierten,
c) den Vermerk «Diplom im Bereich der Sonderpädagogik»,
d) die gewählte Vertiefungsrichtung (Heilpädagogische Früherziehung oder Schulische Heilpädagogik),
e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie
f) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Entscheid der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
Art. 16 Titel
1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomierter Sonderpädagoge / diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung» oder als «di - plomierter Sonderpädagoge / diplomierte Sonderpädagogin (EDK) Vertie - fungsrichtung Schulische Heilpädagogik» zu bezeichnen.
2 Die Titelbezeichnung im Rahmen der Bologna-Reform richtet sich nach dem Titelreglement der EDK. 3. Anerkennungsverfahren
Art. 17 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung wei - terer Fragen im Zusammenhang mit der Ausbildung im Bereich der Sonder - pädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Die Sprachregio - nen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommissi - on und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskom - mission.
Art. 18 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un - terlagen beizulegen.
2 Für Ausbildungen, die von Institutionen angeboten werden, die von meh - reren Kantonen getragen werden, können die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht.
3 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.
Art. 19 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglements nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
Art. 20 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. 4. Rechtsmittel
Art. 21 Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen die Beschwerde an die Rekurskommission der EDK beziehungsweise die Klage an das Bundes - gericht gemäss dem Bundesgesetz über das Bundesgericht zur Verfügung. 5. Schlussbestimmungen 5.1. Übergangsbestimmungen
Art. 22 Anerkennungen gemäss bisherigem Recht
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt beziehungsweise in Anwendung des Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 anerkannt wurden, gelten nach der An - erkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als aner - kannt. Artikel 23 wird vorbehalten.
2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms gemäss Ab - satz 1 sind berechtigt, den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Titel zu füh - ren.
3 Das Generalsekretariat der EDK stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
Art. 23 Zulassung mit altrechtlichem Lehrdiplom
1 Personen, die über ein altrechtliches seminaristisches Lehrdiplom verfü - gen, können zum Studium zugelassen werden.
Art. 24 Diplomstudien nach bisherigem Recht
1 Die Hochschulen dürfen in der Fachrichtung Schulische Heilpädagogik bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements mit Diplomstu - dien gemäss dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 (Fassung gemäss den Än - derungen vom 28. Oktober 2005) beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studie - rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 25 Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
1 Anerkennungsgesuche, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Regle - ments gestützt auf das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplom ein Schulischer Heilpädagogik vom 27 August 1998 (Fassung gemäss den Än - derungen vom 28. Oktober 2005) eingereicht wurden, werden gestützt auf dieses Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttre - ten des vorliegenden Reglements eingereicht werden, werden auf Antrag ge - stützt auf das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schuli - scher Heilpädagogik vom 27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderun - gen vom 28. Oktober 2005) beurteilt.
3 Die Entscheide gemäss Absätzen 1 und 2 enthalten Hinweise auf die ge - mäss Artikel 26 erforderlichen künftigen Anpassungen an das vorliegende Anerkennungsreglement.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des vor - liegenden Reglements eingereicht werden, werden nach neuem Recht beur - teilt.
Art. 26 Überprüfung der Anerkennungsentscheide
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gestützt auf das Regle - ment über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 (Fassung gemäss den Änderungen vom 28. Okto - ber 2005) anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten des vorlie - genden Reglements an das neue Recht anzupassen. Die vorgenommenen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprüfung ein - zureichen.
5.2. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 27 Aufhebungen
1 Das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 wird mit Inkrafttreten des vorliegen - den Reglements aufgehoben. Die Artikel 24 und 25 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Reglements bleiben vorbehalten. 5.3. Inkrafttreten
Art. 28
1 Das Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.06.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 837
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.06.2008 01.08.2008 Erstfassung GS 29, 837
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