Bewilligung an die Ortsgemeinde Glarus für die Gasversorgung des Kantons Glarus
1. 7. 19 9 5 – 2 0 VII C/2/2 Bewilligung an die Ortsgemeinde Glarus für die Gasversorgung des Kantons Glarus (Erlassen vom Landrat am 30. November 1933)
Art. 1
1 Um die bisher von der Gasversorgung Näfels AG durchgeführte Gasliefe- rung an glarnerische Gemeinden zu übernehmen, wird der Ortsgemeinde Glarus als Eigentümerin des Gas- und Wasserwerkes Glarus bewilligt, die von der Gasversorgung Näfels AG in den Landstrassen des Kantons Glarus verlegten Gasleitungen in den Landstrassen zu belassen und daran die not- wendigen Reparaturen, Ergänzungen und Erweiterungen unter vorheriger Anzeige an die kantonale Baudirektion vorzunehmen. Ebenso sind die Strassen nach Anleitung der Baudirektion wieder instandzustellen.
2 Das Gas- und Wasserwerk Glarus darf zu Beleuchtungszwecken nur in denjenigen Gemeinden Gas abgeben, in denen die Gemeindebehörde dazu die Bewilligung erteilt hat.
3 Von dieser Beschränkung ausgenommen sind die Küchenlampen.
Art. 2 Bei Strassenkorrektionen, die eine Aenderung oder Verlegung der Gas- leitungen zur Folge haben, geschieht die Verlegung auf Kosten des Gas- und Wasserwerkes Glarus.
Art. 3 Das Gas- und Wasserwerk Glarus hat die Inanspruchnahme von Gemeinde- strassen und Feld- oder Fusswegen mit den in Frage kommenden Eigen- tümern vertraglich zu regeln.
Art. 4 Der Gemeinde Glarus wird für den Bau und Betrieb des Gaswerkes das Recht zur Enteignung gemäss den Artikeln 148 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB 1)
erteilt.
Art. 5
1 Der Gaspreis für die bisher an die Gasversorgung Näfels AG angeschlos- senen Gemeinden darf den für das bisherige Versorgungsgebiet des Gas- werkes Glarus geltenden Gaspreis um nicht mehr als 2 Rappen per Kubik- meter übersteigen.
2 Die Ortsgemeinde Glarus bezahlt jeder dieser Gemeinden pro Kubikmeter Gas, der im Ortschaftskreis verbraucht wird, einen Rappen. 1 Kanton Glarus
1995 1) GS III B/1/1
Gasversorgung des Kantons Glarus – Bewill. an Ortsgemeinde Glarus VII C/2/2
Art. 6 Die Gasversorgung der Gemeinden Ennenda und Riedern bleibt wie bis anhin solche des Gas- und Wasserwerkes Glarus. Die Lieferung erfolgt zu den gleichen Bedingungen, wie sie für die Konsumenten der Stadt Glarus gelten.
Art. 7 Das Gas- und Wasserwerk Glarus haftet für allen durch die Grabarbeiten und durch das Legen der Leitungen an Personen und Sachen entstehenden Schaden.
Art. 8 Vor der Uebertragung der Gasversorgung an Dritte hat die Ortsgemeinde Glarus die Bewilligung des Regierungsrates nachzusuchen.
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