Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (814.91)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG)

(Gentechnikgesetz, GTG) vom 21. März 2003 (Stand am 1. Januar 2018)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 104 Absätze 2 und 3 Buchstabe b, 118 Absatz 2 Buchstabe a und 120 Absatz 2 der Bundesverfassung¹,² in Ausführung des Übereinkommens vom 5. Juni 1992³ über die Biologische Vielfalt und des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar 2000⁴ über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000⁵ und in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 30. April 2001⁶,⁷
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6667 ; BBl 2016 6521 ). ³ SR 0.451.43 ⁴ SR 0.451.431 ⁵ BBl 2000 2391 ⁶ AB, Beilagen, Ständerat Sommersession 2001, S. 22. ⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
¹ Dieses Gesetz soll:
a. den Menschen, die Tiere und die Umwelt vor Missbräuchen der Gentechnologie schützen;
b. dem Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt bei der Anwendung der Gentechnologie dienen.
² Es soll dabei insbesondere:
a. die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, der Tiere und der Umwelt schützen;
b. die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft erhalten;
c. die Achtung der Würde der Kreatur gewährleisten;
d. die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen;
e. die Täuschung über Erzeugnisse verhindern;
f. die Information der Öffentlichkeit fördern;
g. der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen.
Art. 2 Vorsorge- und Verursacherprinzip
¹ Im Sinne der Vorsorge sind Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen frühzeitig zu begrenzen.
² Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 3 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz gilt für den Umgang mit gentechnisch veränderten Tieren, Pflanzen und anderen Organismen sowie mit deren Stoffwechsel­produkten und Abfällen.
² Für Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen sind, gelten einzig die Kennzeichnungs- und Informationsregeln (Art. 17 und 18).
Art. 4 Vorbehalt anderer Gesetze
Weitergehende Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz des Menschen, der Tiere und der Umwelt vor Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.
Art. 5 Begriffe
¹ Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten.
² Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.
³ Beeinträchtigungen sind durch gentechnisch veränderte Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen, die Tiere und die Umwelt.
⁴ Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbesondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.
⁵ Als Inverkehrbringen gilt jede Abgabe von Organismen an Dritte im Inland, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und für Freisetzungsversuche.
⁶ Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.

2. Kapitel: Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen

1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 6 Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt
¹ Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:
a. den Menschen, die Tiere oder die Umwelt nicht gefährden können;
b. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
² Gentechnisch veränderte Organismen dürfen im Versuch freigesetzt werden, wenn:
a. die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche in geschlossenen Systemen gewonnen werden können;
b. der Versuch auch einen Beitrag zur Erforschung der Biosicherheit von gentechnisch veränderten Organismen leistet;
c. sie keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten; und
d. nach dem Stand der Wissenschaft eine Verbreitung dieser Organismen und ihrer neuen Eigenschaften ausgeschlossen werden kann und die Grundsätze von Absatz 1 nicht in anderer Weise verletzt werden können.
³ Gentechnisch veränderte Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie keine gentechnisch eingebrachten Resistenz­gene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten und wenn auf Grund von Versuchen im geschlossenen System und von Freisetzungsversuchen belegt ist, dass sie:
a. die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen nicht beeinträchtigen;
b. nicht zum unbeabsichtig­ten Aussterben einer Art von Organismen führen;
c. den Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
d. keine wichtigen Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen;
e. sich oder ihre Eigenschaften nicht in unerwünschter Weise verbreiten; und
f. nicht in anderer Weise die Grundsätze von Absatz 1 verletzen.
⁴ Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden; dabei sollen auch die Zusammenhänge mit anderen Gefährdungen und Beeinträchtigungen beachtet werden, die nicht von gentechnisch veränderten Organismen herrühren.
Art. 7 Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit
Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen nicht beeinträchtigen.
Art. 8 Achtung der Würde der Kreatur
¹ Bei Tieren und Pflanzen darf durch gentechnische Veränderungen des Erb­materials die Würde der Kreatur nicht missachtet werden. Diese wird namentlich missachtet, wenn artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden und dies nicht durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung ist dem Unterschied zwischen Tieren und Pflanzen Rechnung zu tragen.
² Ob die Würde der Kreatur missachtet ist, wird im Einzelfall anhand einer Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen und der Bedeutung der schutzwürdigen Interessen beurteilt. Schutzwürdige Interessen sind insbesondere:
a. die Gesundheit von Mensch und Tier;
b. die Sicherung einer ausreichenden Ernährung;
c. die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen;
d. die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen;
e. ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Ebene;
f. die Wissensvermehrung.
³ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen gentechnische Veränderungen des Erbmaterials ohne Interessenabwägung ausnahmsweise zulässig sind.
Art. 9 Gentechnische Veränderungen von Wirbeltieren
Gentechnisch veränderte Wirbeltiere dürfen nur für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen oder Tieren erzeugt und in Verkehr gebracht werden.
Art. 10 Tätigkeiten in geschlossenen Systemen
¹ Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 11) noch in Verkehr bringen darf (Art. 12), muss alle Einschlies­sungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch, Tier und Umwelt notwendig sind.
² Der Bundesrat führt für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen eine Melde- oder Bewilligungspflicht ein.
Art. 11 Freisetzungsversuche
¹ Wer gentechnisch veränderte Organismen, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 12), im Versuch freisetzen will, benötigt dafür eine Bewilligung des Bundes.
² Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren. Er regelt insbesondere:
a. die Anhörung von Fachleuten;
b. die finanzielle Sicherstellung der Massnahmen, mit denen allfällige Gefährdungen und Beeinträchtigungen festgestellt, abgewehrt oder behoben werden;
c. die Information der Öffentlichkeit.
Art. 12 Inverkehrbringen
¹ Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in Verkehr gebracht werden.
² Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen und das Verfahren und regelt die Information der Öffentlichkeit.
Art. 12 a ⁸ Einspracheverfahren
¹ Gesuche um Bewilligungen für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen und für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, die bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
² Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁹ über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilli­gungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
⁹ SR 172.021
Art. 13 Überprüfung von Bewilligungen
¹ Bewilligungen sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie aufrechterhalten werden können.
² Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen müssen neue Erkenntnisse, welche zu einer neuen Beurteilung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen führen könnten, der bewilligenden Behörde von sich aus bekannt geben, sobald sie davon Kenntnis haben.
Art. 14 Ausnahmen von der Melde- und der Bewilligungspflicht; Selbstkontrolle
¹ Der Bundesrat kann für bestimmte gentechnisch veränderte Organismen Verein­fachungen der Melde- oder der Bewilligungspflicht oder Ausnahmen davon vor­sehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 6–9 ausgeschlossen ist.
² Soweit für eine Tätigkeit in geschlossenen Systemen oder für das Inverkehrbringen bestimmter gentechnisch veränderter Organis­men keine Bewilligungspflicht besteht, kontrolliert die verantwortliche Person oder Unternehmung die Einhaltung der Grundsätze von Artikel 6–9 selbst. Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Überprüfung dieser Selbstkontrolle.

2. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen

Art. 15 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer
¹ Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer:
a. über deren Eigenschaften, die für die Anwendung der Artikel 6–9 von Bedeutung sind, informieren;
b. so anweisen, dass beim bestimmungsgemässen Umgang mit den Organismen die Grundsätze von Artikel 6–9 nicht verletzt werden.
² Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.
³ Die Abgabe von kennzeichnungspflichtigen, gentechnisch veränderten Organismen an land- und waldwirtschaftliche¹⁰ Betriebe bedarf der schriftlichen Zustimmung der Betriebsinhaber.
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 16 Trennung des Warenflusses
¹ Wer mit gentechnisch veränderten Organismen umgeht, muss die angemessene Sorgfalt walten lassen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.
² Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen. Er berücksichtigt dabei übernationale Empfehlungen sowie die Aussenhandelsbeziehungen.
Art. 17 Kennzeichnung
¹ Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie für die Abnehmerinnen und Abnehmer als solche kennzeichnen, um die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nach Artikel 7 zu gewährleisten und um Täuschungen über Erzeugnisse zu verhindern. Die Kennzeichnung muss die Worte «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» enthalten. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.
² Der Bundesrat legt für Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die unbeab­sichtigt Spuren gentechnisch veränderter Orga­nis­men enthal­ten, Schwellenwerte fest, unterhalb derer keine Kennzeichnung erfor­derlich ist.
³ Spuren gentechnisch veränderter Organismen gelten als unbeabsichtigt, wenn die Kennzeichnungspflichtigen nachweisen, dass sie die Warenflüsse sorgfältig kontrolliert und erfasst haben.
⁴ Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung von Erzeugnis­sen, insbesondere von Lebensmitteln und Zusatzstoffen, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden.
⁵ Er regelt, wie Organismen, die nicht gentechnisch verändert sind, als solche gekennzeichnet werden können, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Er erlässt auch Vorschriften über den Schutz vor Missbräuchen einer solchen Kennzeichnung.
⁶ Beim Erlass der Vorschriften dieses Artikels berücksichtigt der Bundesrat über­nationale Empfehlungen sowie die Aussenhandelsbeziehungen.
Art. 18 Aktenzugang und Information der Öffentlichkeit
¹ Der Anspruch auf Zugang zu Informationen in amtlichen Dokumenten über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen oder mit daraus gewonnenen Erzeugnissen richtet sich nach Artikel 10 g des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983¹¹.¹²
² Die Behörden können nach Anhören der Betroffenen Auskünfte aus dem Vollzug (Art. 24 Abs. 1) sowie Ergebnisse von Erhebungen oder Kontrollen veröffentlichen, sofern dies von allgemeinem Interesse ist. Sie können diese Informationen nach Massgabe eines Bundes­gesetzes oder einer völkerrechtlichen Verein­barung an ausländische Behörden oder internationale Organisationen weitergeben. Das Fabrikations- und das Geschäftsgeheimnis bleiben gewahrt.
¹¹ SR 814.01
¹² Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 3 des BB vom 27. Sept. 2013 (Aarhus-Konvention), in Kraft seit 1. Juni 2014 ( AS 2014 1021 ; BBl 2012 4323 ).
Art. 19 Weitere Vorschriften des Bundesrates
¹ Der Bundesrat erlässt über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften, wenn wegen deren Eigenschaften, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchs­menge die Grundsätze von Artikel 6–9 verletzt werden können.
² Er kann insbesondere:
a. den Transport sowie die Ein‑, Aus- und Durchfuhr regeln;
b. den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten Organismen einer speziellen Bewilligung unterstellen, einschränken oder verbieten;
c. zur Bekämpfung bestimmter gentechnisch veränderter Organismen oder zur Verhütung ihres Auftretens Massnahmen vorschreiben;
d. zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung Massnahmen vorschreiben;
e. für den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben;
f. im Zusammenhang mit Bewilligungsver­fahren öffentliche Anhörungen vorsehen.

3. Kapitel: Vollzug

Art. 20 Vollzugskompetenzen
¹ Der Bund vollzieht dieses Gesetz. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
² Der Bundesrat kann den Kantonen bestimmte Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz übertragen, soweit diese nicht bereits nach anderen Bundesgesetzen, die namentlich den Umgang mit Gegenständen und Erzeugnissen regeln, den Kantonen zugewiesen sind.
³ Der Bundesrat kann bestimmte Vollzugs­aufgaben auch Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
⁴ Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, werden dem Verursacher überbunden.
Art. 21 Koordination des Vollzugs
¹ Die Bundesbehörde, die auf Grund eines anderen Bundesgesetzes oder eines Staats­vertrages Vorschriften über gentechnisch veränderte Organismen vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Die Bundesbehörden entscheiden mit Zustimmung der anderen betroffenen Bundes­stellen und, wo das Bundesrecht es vor­sieht, nach Anhörung der betroffenen Kan­tone.
² Soweit der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen neben Bewilligungs- oder Meldeverfahren von Bundesbehörden auch Planungs- und Bewilligungsverfahren kanto­naler Behörden untersteht, bezeichnet der Bundesrat eine verfahrensleitende Stelle, die für die Verfahrenskoordination sorgt.
Art. 22 Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit
¹ Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit, der Sachverständige aus den verschiedenen interessierten Kreisen angehören. Schutz- und Nutzungsinteressen müssen angemessen vertreten sein.
² Die Fachkommission berät den Bundesrat in Fragen der biologischen Sicherheit beim Erlass von Vorschriften und die Behörden beim Vollzug. Sie wird zu Bewilligungsgesuchen angehört. Sie kann Empfehlungen zu diesen Gesuchen abgeben; in wichtigen und begründeten Fällen kann sie vorgängig Gutachten und Untersuchungen veranlassen.
³ Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen zusammen, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen.
⁴ Sie führt den Dialog mit der Öffentlichkeit. Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 23 Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich
¹ Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsexternen Fachleuten der Ethik sowie weiteren Personen aus anderen Fachrichtungen, welche über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse der Ethik verfügen. In der Kommission müssen unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein.
² Die Kommission verfolgt und beurteilt aus ethischer Sicht die Entwicklungen und Anwendungen der Biotechnologie und nimmt zu damit verbundenen wissenschaft­lichen und gesellschaftlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung.
³ Sie berät:
a. den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften;
b. die Behörden des Bundes und der Kantone beim Vollzug. Insbesondere nimmt sie Stellung zu Bewilligungsgesuchen oder Forschungsvorhaben von grundsätzlicher oder beispielhafter Bedeutung; sie kann zu diesem Zweck Unterlagen einsehen, Auskünfte erheben sowie weitere Sachverständige beiziehen.
⁴ Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Kommissionen zusammen, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen.
⁵ Sie führt den Dialog mit der Öffentlichkeit über ethische Fragen der Biotechnologie. Sie erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 24 Auskunftspflicht; Vertraulichkeit
¹ Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.
² Der Bundesrat kann anordnen, dass Verzeichnisse mit Angaben über die Art, Menge und Beurteilung von gentechnisch veränderten Organismen geführt, auf­bewahrt und auf Verlangen den Behörden zur Verfügung gestellt werden.
³ Der Bund führt Erhebungen über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen durch. Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben über gentechnisch veränderte Organis­men, die auf Grund anderer Bundes­gesetze erhoben werden, der Bundesbehörde zur Verfügung zu stellen sind, welche die Erhebung durchführt.
⁴ Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, wie An­gaben über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, sind vertraulich zu behandeln.
Art. 24 a ¹³ Umweltmonitoring
¹ Der Bund sorgt für den Aufbau und den Betrieb eines Monitoringsystems, mit dem unerwünschte Verbreitungen von gentechnisch veränderten Organismen festgestellt sowie mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt durch gentechnisch veränderte Organismen und ihr transgenes Erbmaterial frühzeitig erkannt werden können.
² Die Kantone teilen dem Bund verfügbare Informationen und Daten, die für das Umweltmonitoring von Bedeutung sind, mit.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6667 ; BBl 2016 6521 ).
Art. 25 Gebühren
Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest und kann den Rahmen für die kantonalen Gebühren bestimmen. Er kann Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.
Art. 26 Förderung der Forschung, des öffentlichen Dialogs und der Ausbildung
¹ Der Bund kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgenabschät­zun­gen in Auftrag geben oder unterstützen.
² Er fördert die Kenntnisse der Bevölkerung und den öffentlichen Dialog über den Einsatz sowie die Chancen und Risiken der Biotechnologie.
³ Er kann die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen fördern.¹⁴
¹⁴ Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).

4. Kapitel: Rechtspflege

Art. 27 ¹⁵ Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 93 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 28 Verbandsbeschwerde
¹ Gegen Bewilligungen über das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, die bestimmungs­gemäss in der Umwelt verwendet werden sollen, steht gesamtschweizerischen Umwelt­schutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden, das Beschwerderecht zu.
² Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
Art. 29 Behördenbeschwerde
¹ Das Bundesamt für Umwelt¹⁶ ist berechtigt, gegen Verfügungen von kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
² Die gleiche Berechtigung steht auch Kantonen zu, soweit Beeinträchtigungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.
¹⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.

5. Kapitel: Haftpflicht

Art. 30 Grundsätze
¹ Wer als bewilligungs- oder meldepflichtige Person mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang wegen der Veränderung des genetischen Materials entstehen.
² Für den Schaden, der land- und waldwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte gentechnisch veränderte Organismen wegen der Veränderung des genetischen Materials entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen:
a. in land- oder waldwirtschaftlichen Produktionsmitteln¹⁷ enthalten sind; oder
b. aus solchen Produktionsmitteln stammen.
³ Bei der Haftung nach Absatz 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonst wie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.
⁴ Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten gentechnisch veränderten Organismen wegen der Veränderung des genetischen Materials verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
⁵ Gentechnisch veränderte Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
a. die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden;
b. der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
c. der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.
⁶ Ein Produkt aus gentechnisch veränderten Organismen ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
⁷ Der Schaden muss entstanden sein wegen:
a. der neuen Eigenschaften der Organismen;
b. der Vermehrung oder Veränderung der Organismen; oder
c. der Weitergabe des veränderten Erbmaterials der Organismen.
⁸ Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
⁹ Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts¹⁸ sind anwendbar.
¹⁰ Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1–9.
¹⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁸ SR 220
Art. 31 Schädigung der Umwelt
¹ Die Person, die für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen haftet, muss auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen werden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen.
² Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen zu.
Art. 32 Verjährung
¹ Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber 30 Jahre, nachdem:
a. das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat; oder
b. die gentechnisch veränderten Organis­men in Verkehr gebracht worden sind.
² Das Rückgriffsrecht verjährt ebenfalls nach Absatz 1. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.
Art. 33 Beweiserleichterung
¹ Der Beweis des Ursachenzusammenhanges obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht.
² Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Das Gericht kann den Sachverhalt ausserdem von Amtes wegen feststellen lassen.
Art. 34 Sicherstellung
Der Bundesrat kann zum Schutz von Geschädigten:
a. den bewilligungs- oder meldepflichtigen Personen vorschreiben, dass sie ihre Haftpflicht durch Versicherung oder in anderer Form sicherstellen;
b. den Umfang und die Dauer der Sicherstellung festlegen oder dies im Einzelfall der Behörde überlassen;
c. die Person, die die Haftpflicht sicherstellt, verpflichten, der Vollzugs­be­hörde das Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden;
d. vorsehen, dass die Sicherstellung erst 60 Tage nach Eingang der Meldung aussetzt oder aufhört.

6. Kapitel: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen ¹⁹

¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6667 ; BBl 2016 6521 ).
Art. 35 Strafbestimmungen ²⁰
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:²¹
a. mit gentechnisch veränderten Organismen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 6–9 verletzt werden;
b. beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nicht alle notwendigen Einschliessungsmassnahmen trifft oder in geschlossenen Systemen ohne Meldung oder Bewilligung tätig ist (Art. 10);
c. gentechnisch veränderte Organismen ohne Bewilligung im Versuch freisetzt oder in Verkehr bringt (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1);
d.²²
gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne die Abneh­me­rin oder den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 15 Abs. 1);
e. mit gentechnisch veränderten Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 15 Abs. 2);
f. Bestimmungen über die Trennung des Warenflusses und über Vorkehrungen zur Vermeidung von Verunreinigungen verletzt (Art. 16);
g.²³
gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne sie für die Ab­nehmerin oder den Abnehmer als solche zu kennzeichnen (Art. 17 Abs. 1);
h. die Vorschriften über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, verletzt (Art. 17 Abs. 4);
i. gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt und sie als «nicht gentechnisch verändert» kennzeichnet (Art. 17 Abs. 5);
j. besondere Vorschriften über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (Art. 19) verletzt.
² …²⁴
³ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.²⁵
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6667 ; BBl 2016 6521 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ).
Art. 35 a ²⁶ Verwaltungsmassnahmen
Bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen können folgende Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden:
a. Verbot von Tätigkeiten;
b. Entzug von Bewilligungen;
c. kostenpflichtige Ersatzvornahme;
d. Beschlagnahme;
e. Einziehung und Vernichtung;
f. Belastung mit einem Betrag bis 10 000 Franken oder bis zum Gegenwert des Brutto-Erlöses von unrechtmässig in Verkehr gebrachten Produkten.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6667 ; BBl 2016 6521 ).

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 37 Übergangsfrist für die Verwendung von Antibiotika-Resistenzgenen
Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika dürfen in Freisetzungsversuchen noch bis 31. Dezember 2008 verwendet werden.
Art. 37 a ²⁷ Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen
Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungs­material sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, garten­baulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 keine Bewilligungen erteilt werden.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 ( AS 2010 3233 ; BBl 2009 5435 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6667 ; BBl 2016 6521 ).
Art. 38 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2004²⁸ Anhang Ziff. 4 Art. 54 Abs. 2 zweiter Satz: 1. August 2005²⁹ Anhang Ziff. 3 Art. 7 a , 7 c und 29 Ziff. 1 Bst. abis und aquater: 2. Mai 2006³⁰ die anderen Art. des Anhangs Ziff. 3: zu einem späteren Zeitpunkt
²⁸ BRB vom 19. Nov. 2003
²⁹ AS 2005 2601 2293
³⁰ AS 2006 1425

Anhang

(Art. 36)

Änderung bisherigen Rechts

…³¹
³¹ Die Änderungen können unter AS 2003 4803 konsultiert werden.
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