Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus (III A/3)
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Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus

III A/3 Reglement über die Gerichtsverwaltung des Kantons Glarus (Gerichtsverwaltungsreglement) Vom 27. April 2005 (Stand 1. Juli 2018) Die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons Glarus, gestützt auf Artikel 55 des Gesetzes vom 6. Mai 1990 über die Gerichtsorga - nisation des Kantons Glarus, 1 ) erlässt nachstehendes Reglement:

Art. 1 Unterstellung

1 Die Gerichtskanzlei untersteht in administrativer und personeller Hinsicht der Verwaltungskommission der Gerichte. In fachlicher Hinsicht erteilen das jeweilige Gerichtspräsidium, das Präsidium der Schlichtungsbehörde sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unmittelbar Weisungen. *

Art. 2 Zuteilung des Personals

1 Die Verwaltungskommission der Gerichte teilt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht und dem Kantonsgericht zu. Bei unterschiedlichem Arbeitsanfall kann eine wechseln - de oder gerichtsüberschreitende Zuteilung erfolgen. Dem Kanzleipersonal wird ein Arbeitsbereich zugeteilt. *

Art. 3 Stellvertretung

1 In Ausstands- und Verhinderungsfällen sowie bei unterschiedlichem Arbeitsanfall vertreten sich die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei - ber gegenseitig. Dasselbe gilt für das Kanzleipersonal.

Art. 4 Wechselprotest

1 Wechselproteste nehmen die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei - ber auf.

Art. 5 *

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Art. 6 Beglaubigung

1 Beglaubigungen im Rahmen der Beglaubigungsbefugnisse der Gerichts - kanzlei werden von den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern vor - genommen. 1) GS III A/2 SBE IX/4 208 1
III A/3

Art. 7 Rechnungswesen

1 Die für die Gerichtskasse zuständige Person betreut das Rechnungswesen der Gerichte, der Schlichtungsbehörde sowie der Staats- und Jugendan - waltschaft. *
2 Die von der Verwaltungskommission der Gerichte bezeichneten Personen sind befugt, Ratenzahlungen und Zahlungsaufschub bis zu einem Jahr zu bewilligen. Die Präsidien der einzelnen Gerichte, das Präsidium der Schlich - tungsbehörde oder die Staats- und Jugendanwaltschaft genehmigen die Abschreibung von Guthaben. *

Art. 8 Hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und Werte

1 Bei der Gerichtskasse hinterlegte oder beschlagnahmte Gegenstände und Werte dürfen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid oder mit dem Visum der Staats- und Jugendanwaltschaft beziehungsweise des zuständi - gen Präsidiums herausgegeben werden. *

Art. 9 Spruchbücher

1 Die Entscheidungen jedes Spruchkörpers werden zu Spruchbüchern ge - bunden. Darin aufgenommen werden nur das Dispositiv und gegebenenfalls die schriftliche Begründung.

Art. 10 Archivierung und Akteneinsicht

1 Die Akten werden geordnet archiviert. Über Gesuche um Einsicht in ar - chivierte Akten entscheidet das Präsidium des zuständigen Gerichts oder der Schlichtungsbehörde. *

Art. 11 Unterschriftsberechtigung

1 Die Verwaltungskommission regelt die Unterschriftsberechtigung, soweit diese nicht bereits anderweitig geregelt ist.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2005 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 3. Februar 1968.
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III A/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 26.04.2018 01.07.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2018 11 26.04.2018 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2018 11 26.04.2018 01.07.2018 Art. 5 aufgehoben SBE 2018 11 26.04.2018 01.07.2018 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2018 11 26.04.2018 01.07.2018 Art. 7 Abs. 2 geändert SBE 2018 11 26.04.2018 01.07.2018 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2018 11 26.04.2018 01.07.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2018 11 3
III A/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 1 Abs. 1 26.04.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 11

Art. 2 Abs. 1 26.04.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 11

Art. 5 26.04.2018

01.07.2018 aufgehoben SBE 2018 11

Art. 7 Abs. 1 26.04.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 11

Art. 7 Abs. 2 26.04.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 11

Art. 8 Abs. 1 26.04.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 11

Art. 10 Abs. 1 26.04.2018

01.07.2018 geändert SBE 2018 11
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