Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone S... (111.51)
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Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen

1 Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone SolothurnBasel- Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen (Karlsruher Übereinkommen) vom 23. Januar 1996 Der Schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solo- thurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der Französischen Republik und die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg im Bewusstsein der wechselseitigen Vorteile, welche die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen beider- seits der Grenze bietet, in dem Wunsch, die bewährte Politik guter Nachbarschaft zwischen den Vertragsparteien zu fördern und die Grundlage für eine vertiefte grenz- überschreitende Zusammenarbeit zu schaffen, im Bewusstsein der unterschiedlichen politischen und administrativen Ordnung der Staaten im Hinblick auf ihre Gebietskörperschaften, in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern, in dem Wunsch, den durch das Europäische Rahmenübereinkommen vom

21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen

Gebietskörperschaften vorgegebenen rechtlichen Rahmen zu ergänzen, an dessen wesentlichen Grundsätzen sich diese Zusammenarbeit orientiert, entschlossen, diese Zusammenarbeit unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern sind wie folgt übereingekommen:
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Artikel 1

Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Zusam- menarbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und schweizerischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 2

Anwendungsbereich (1) Dieses Übereinkommen findet auf folgende Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen Anwendung:

1. in der Bundesrepublik Deutschland

a) im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise, b) im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und den Bezirksverband Pfalz, c) im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband Saar- brücken sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentli- che Einrichtungen.

2. in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region

Lothringen, auf die Gemeinden, Departements und deren Verbände im Gebiet dieser Regionen, sowie auf deren öffentliche Einrichtungen, soweit dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüberschreitenden Zusam- menarbeit beteiligt sind;

3. im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Gemeindesyndikate

und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden so- wie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;

4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

a) im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke, b) im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden, c) im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden, d) im Kanton Aargau auf Gemeinden, e) im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke sowie deren Verbände und rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen. (2) Auch die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Länder und die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Kantone können sowohl miteinander als auch mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen nach Massgabe dieses Übereinkommens
3 Vereinbarungen nicht völkerrechtlichen Charakters über Vorhaben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem innerstaatlichen Recht in ihre Zuständigkeit fallen und auswärtige Belange und insbesondere internationale Verpflichtungen nicht entgegenstehen. (3) Die Vertreter des Staates in den französischen Departements und Re- gionen sind befugt, gemeinsam mit den zuständigen Behörden der betref- fenden Länder und der Kantone zu untersuchen, auf welche Weise Initia- tiven zwischen französischen Gebietskörperschaften einerseits und den Ländern und den Kantonen andererseits erleichtert werden können, wenn deren wirksame Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche Rechts- vorschriften in den betroffenen Staaten behindert wird; die französischen Gebietskörperschaften werden hierdurch in der freien Ausübung ihrer Befugnisse nicht beeinträchtigt. (4) Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf schriftlichem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf weitere Gebietskörperschaften oder deren Verbände und öffentliche Ein- richtungen sowie auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken: Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitenden Zusam- menarbeit auch Gebietskörperschaften beteiligt sind. (5) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen im Sinne dieses Übereinkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Körper- schaften. (6) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck grenzüberschreiten- de Zusammenarbeit, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen unter Ausschluss der von den souveränen Staaten praktizierten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.

Artikel 3

Kooperationsvereinbarungen (1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können in den Zuständigkeitsbereichen, die sie aufgrund des jeweils anwendbaren inner- staatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperationsvereinba- rungen schliessen. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schrift- form. Sie werden in jeweils einer Urschrift in der Sprache jeder der Ver- tragsparteien erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. schen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle können in deutscher oder französischer Sprache verfasst sein. (2) Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden, ihre Entscheidungen aufeinander abzustimmen sowie Leistungen zu er- bringen und öffentliche Einrichtungen, die von gemeinsamem örtlichem
4 Interesse sind, zu betreiben. Kooperationsvereinbarungen können zu diesem Zweck die Schaffung von Einrichtungen der Zusammenarbeit vor- sehen, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragspartei- en Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können. (3) Im Fall der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall, wenn und soweit die Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht hierfür vorlie- gen, durch die Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenz- nachbarschaftliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen.

Artikel 4

Vorschriften für Kooperationsvereinbarungen (1) Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle, die eine Ko- operationsvereinbarung schliesst, hat vor dem Abschluss die auf sie nach innerstaatlichem Recht anwendbaren Verfahren und Kontrollen einzuhal- ten. In derselben Weise unterliegen Massnahmen, die eine Gebietskörper- schaft oder örtliche öffentliche Stelle zur Umsetzung einer Kooperations- vereinbarung ergreift, den nach innerstaatlichem Recht hierfür vorgese- henen Verfahren und Kontrollen. (2) In der Kooperationsvereinbarung ist ihre Geltungsdauer festzulegen. Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenar- beit zu regeln. (3) Befugnisse, die eine örtliche Behörde im Auftrag oder gemäss Weisung ausübt, sowie Regelungs- und polizeiliche Befugnisse können nicht Gegen- stand einer Kooperationsvereinbarung sein. (4) Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der Rechtsstel- lung oder der Befugnisse der an ihr beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zur Folge haben. (5) In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, in welchem Verhältnis untereinander die beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öf- fentlichen Stellen Dritten gegenüber haften. (6) In Kooperationsvereinbarungen ist festzulegen, welches Recht auf die in ihnen enthaltenen Verpflichtungen anzuwenden ist. Es muss sich dabei um das Recht einer der Vertragsparteien handeln. Für Streitigkeiten über die Einhaltung dieser Verpflichtungen sind die Gerichte der Vertragspartei zuständig, deren Recht gewählt worden ist.
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Artikel 5

Übertragung und Überlassung von Aufgaben bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (1) In der Kooperationsvereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung unter Wahrung des innerstaatli- chen Rechts der weisungsbefugten Stelle wahrnimmt. (2) Wird die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von der Gebietskör- perschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei einer Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer anderen Ver- tragspartei oder einer der in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrich- tungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit überlassen oder über- tragen, so finden hierauf die Vorschriften und Verfahren des innerstaatli- chen Rechts jeder der Vertragsparteien Anwendung.

Artikel 6

Vergabe öffentlicher Aufträge (1) Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Vergabe öffentlicher Aufträ- ge vor, so unterliegt die Vergabe dem Recht der Vertragspartei, das auf die Gebietskörperschaft oder die in den Artikeln 10 und 11 genannten Einrichtungen der Zusammenarbeit anwendbar ist, in deren Verantwor- tung die Vergabe erfolgt. (2) Beteiligen sich Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen der anderen Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar an der Finanzie- rung des öffentlichen Auftrags, so sind in der Kooperationsvereinbarung die Verpflichtungen jeder Gebietskörperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle aufzuführen, die sich für die Verfahren der Bekanntgabe, der öf- fentlichen Ausschreibung und der Auswahl der Bewerber unter Berück- sichtigung der Art und der Kosten einer solchen Massnahme ergeben. (3) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu ermöglichen, dass jede von ihnen unbe- schadet des auf diese öffentlichen Aufträge anwendbaren Rechts ihren nach innerstaatlichem Recht bestehenden Verpflichtungen nachkommen kann.
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Artikel 7

Haftung der Vertragsparteien (1) Kooperationsvereinbarungen verpflichten nur die Gebietskörperschaf- ten und örtlichen öffentlichen Stellen, zwischen denen sie geschlossen sind. Die Vertragsparteien haften in keiner Weise für die Folgen der ver- traglichen Pflichten aus Kooperationsvereinbarungen, die von Gebietskör- perschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen geschlossen werden, oder für die Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarungen. (2) Wird eine Kooperationsvereinbarung in einer der beteiligten Vertrags- parteien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichem Recht für nichtig erklärt, so werden die anderen Vertragsparteien unverzüglich von der Nichtigkeitserklärung in Kenntnis gesetzt.

Artikel 8

Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (1) Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammen- arbeit kann in Kooperationsvereinbarungen die Schaffung von Einrichtun- gen ohne Rechtspersönlichkeit (Artikel 9), die Schaffung von Einrichtun- gen mit Rechtspersönlichkeit oder die Beteiligung an ihnen (Artikel 10) oder die Schaffung von grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden (Artikel 11) vorgesehen werden. (2) Beabsichtigt eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffenliche Stelle, eine Einrichtung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ausserhalb des Staates, dem sie zugehört, zu schaffen oder sich an einer solchen Ein- richtung zu beteiligen, so bedarf sie der vorherigen Genehmigung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, der sie zugehört. (3) Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behör- den der Vertragsparteien über die Massnahmen, die sie zu ergreifen be- absichtigt, sowie über die Ergebnisse der Kontrolle, soweit sich die Unter- richtung auf die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften oder örtli- chen öffentlichen Stellen, die an ihr teilhaben, auswirken kann. (4) Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenzüberschrei- tenden Zusammenarbeit sind in der Sprache jeder der Vertragsparteien abzufassen. Bei Einrichtungen der grenzüberschreitenden Zusammenar- beit, an denen eine luxemburgische oder eine schweizerische Gebietskör- perschaft oder örtliche öffentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deut- scher oder französischer Sprache abgefasst werden.
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Artikel 9

Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit (1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können nach

Artikel 3 gemeinsame Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit und ohne

Finanzhoheit schaffen; hierzu gehören insbesondere Konferenzen, kom- munale Arbeitsgemeinschaften, Experten- und Reflexionsgruppen sowie Koordinierungsausschüsse, die Fragen von gemeinsamem Interesse unter- suchen, Vorschläge für die Zusammenarbeit erarbeiten, Informationen austauschen oder dazu beitragen, dass betroffene Stellen diejenigen Massnahmen ergreifen, die zur Erreichung der angestrebten Ziele erfor- derlich sind. (2) Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine die Mitglieder oder Dritte bindenden Beschlüsse fassen. (3) Eine Kooperationsvereinbarung, in der die Schaffung einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit vorgesehen ist, hat Bestimmungen zu enthalten über a) die Bereiche, in denen sich die Einrichtung betätigen soll, b) die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung, c) die Dauer, für welche die Einrichtung errichtet wird. (4) Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem in der Ko- operationsvereinbarung festgelegten Recht.

Artikel 10

Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können sich an Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche schaffen, wenn diese zu den Einrichtungen gehören, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der sie ihren Sitz haben, ausländische Gebiets- körperschaften aufnehmen können.

Artikel 11

Grenzüberschreitende örtliche Zweckverbände (1) Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können grenz- überschreitende örtliche Zweckverbände schaffen, die Aufgaben und Dienstleistungen übernehmen sollen, an denen bei jeder von ihnen ein
8 Interesse besteht. Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband unter- liegt dem auf öffentliche Einrichtungen der kommunalen Zusammenarbeit anwendbaren innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheits- gebiet er seinen Sitz hat. (2) Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihm kommt eigene Rechtspersönlichkeit ab dem Tag zu, an dem der Gründungsbeschluss rechtswirksam wird. Er be- sitzt Rechtsfähigkeit und Finanzhoheit.

Artikel 12

Satzung der grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbände (1) Die an einem grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband beteilig- ten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen vereinbaren eine Satzung. (2) Sie Satzung eines grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1. die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus

denen er sich zusammensetzt,

2. das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwi-

schen dem Verband und den Gebietskörperschaften oder örtlichen öf- fentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt, insbesondere hinsichtlich der Haftung für Aktivitäten, die der Verband auf deren Rechnung durchführt,

3. den Namen und den Sitz des Verbands sowie das Verbandsgebiet,

4. die Zuständigkeiten der Verbandsorgane, die Arbeitsweise des Ver-

bands sowie die Anzahl der Vertreter der Verbandsmitglieder in den Organen,

5. das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,

6. die Beschlussfähigkeit,

7. die Art und Weise der Beschlussfassung und die hierfür erforderlichen

Mehrheiten,

8. die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Personal-

verwaltung,

9. die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des

Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie Haushalts- und Buchungsvor- schriften,

10. die Voraussetzungen zur Änderung der Satzung, insbesondere bei

Beitritt oder Austritt von Verbandsmitgliedern,

11. die Dauer, für die der Zweckverband errichtet wird, und die Bedingun-

gen für seine Auflösung verbehältlich der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen,

12. die Bedingungen für die Abwicklung des Zweckverbands nach Auflö-

sung.
9 (3) Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat die Bedingungen festzulegen, unter denen die Satzung geändert werden kann. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemässen Zahl der Vertreter der Gebietskörperschaften und örtli- chen öffentlichen Stellen in der Verbandsversammlung. Die Satzung kann zusätzliche Vorschriften vorsehen. Bei grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbänden, welche Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen aus drei der vier Vertragsparteien umfassen, ist eine Dreiviertel- mehrheit erforderlich.

Artikel 13

Organe (1) Organe des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende sowie ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind unter den Mitgliedern zu wählen, die als Gebietskörperschaften und örtli- che öffentliche Stellen nicht der Vertragspartei angehören, deren Staats- angehöriger der Vorsitzende ist. Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle verfügt über mindestens einen Sitz in der Verbandsver- sammlung; keine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle darf allein über mehr als die Hälfte der Sitze verfügen. Die Satzung des grenz- überschreitenden örtlichen Zweckverbands kann unter Einhaltung des innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien zusätzliche Organe vorsehen. (2) Die Entsendung der Vertreter der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen in die Verbandsversammlung und ihr Mandat richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, der die betref- fende Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zugehört. (3) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Angelegenheiten, die sich aus dem Verbandszweck ergeben. (4) Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der Verbandsversammlung und vertritt den grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er kann unter eige- ner Verantwortung und Aufsicht Teile seiner Aufgaben an einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende delegieren.

Artikel 14

Finanzierung (1) Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird durch Beiträge seiner Mitglieder finanziert; dabei handelt es sich um zwangsläufige Aus-
10 gaben der Mitglieder. Der Verband kann sich ferner durch Einnahmen aus von ihm erbrachten Dienstleistungen finanzieren. (2) Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband legt einen jährlichen Haushaltsplan vor, über den die Verbandsversammlung beschliesst; er erstellt eine Haushaltsrechnung und einen Jahresabschluss, die von Sach- verständigen bestätigt werden; die Sachverständigen haben unabhängig von den den Zweckverband bildenden Gebietskörperschaften oder örtli- chen öffentlichen Stellen zu sein. (3) Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband zur Darle- hensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Einzelheiten der Rückzahlung des Darlehens eine Vereinbarung zwischen allen Verbands- mitgliedern zu treffen. Im Fall von Schwierigkeiten oder der Auflösung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands haften die Gebiets- körperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen im Verhältnis ihrer früheren Beteiligung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Haftung der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen als Mitglieder des Zweckverbands für dessen Verbindlichkeiten bleibt bis zu deren Erfüllung bestehen.

Artikel 15

Auflösung Die Auflösung eines grenzüberschreitenden Zweckverbands erfolgt qua lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für die er errichtet worden ist, oder mit Erreichung des Ziels, das mit seiner Gründung verfolgt worden ist. Die Auflösung kann auch aufgrund einstimmigen Beschlusses der Ver- bandsmitglieder erfolgen, soweit die Ansprüche Dritter durch die Bedin- gungen der Abwicklung gewährleistet sind.

Artikel 16

Übergangsvorschriften (1) Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenzüberschrei- tende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Diese werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Über- einkommens an dessen Bestimmungen angepasst, soweit dies möglich ist. (2) Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der zwischen- staatlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bestehender Gremien bleiben unberührt.
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Artikel 17

Inkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den anderen Vertragspar- teien mitteilt, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind.

Artikel 18

Geltungsdauer und Kündigung (1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den anderen Vertragsparteien schriftlich kündigen. (3) Wird dieses Übereinkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Ausser- krafttreten wirksam gewordenen Massnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenar- beit beziehen, davon unberührt. Geschehen zu Karlsruhe am 23. Januar 1996 in vier Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Erklärung der Unterzeichner Die Unterzeichner erklären, dass die Aufgaben der Deutsch- französischschweizerischen Regierungskommission zur Prüfung und Lö- sung von nachbarschaftlichen Fragen und der Deutsch-französisch- luxemburgischen Regierungskommission für die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten von diesem Übereinkommen nicht berührt werden. Sie vereinbaren, dass die genannten Kommissionen die Ausführung des Übereinkommens nach Massgabe noch festzulegender Bestimmungen und unter Berücksichtigung des räumlichen Geltungsbereichs des Überein- kommens beobachtend begleiten werden. Inkrafttreten am 1. September 1997
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