Reglement über die Notengebung an den Berufsfachschulen
                            Reglement über die Notengebung an  den Berufsfachschulen  Vom 20. April 2015 (Stand 1. August 2015)  Das Departement für Bildung und Kultur  gestützt auf § 44 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsbil  -  dung (GBB) vom 3. September 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für die kantonalen Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsätze
                            1  Jede Note beruht auf nachweisbaren Leistungsmessungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungen beziehen sich auf die Bildungsziele und Kompetenzen der  entsprechenden Rahmenlehrpläne und Bildungsverordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zeugnis
                            1  Das Zeugnis gibt Auskunft über die Leistungen der Lernenden am Ende  jedes Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen im Zeugnis werden in ganzen und halben Noten ausge  -  drückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für unge  -  nügende Leistungen. Die Noten bedeuten:  a)  6 = sehr gut  b)  5 = gut  c)  4 = genügend  d)  3 = ungenügend  e)  2 = schwach  f)  1 = sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird in der Regel nicht beurteilt.  Gibt es Anlass zu Beanstandungen, kann das Rektorat auf Antrag der Lehr  -  person eine Bemerkung im Zeugnis anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewertung der Prüfungen
                            1  Die Noten für einzelne Prüfungen, aus denen sich die Zeugnisnote zusam  -  mensetzt, dürfen weiter in Viertels- und Dezimalnoten unterteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anzahl Leistungsnachweise
                            1  Für die Bestimmung der Zeugnisnote müssen in Fächern mit einer Wo  -  chenlektion pro Semester mindestens zwei, in Fächern mit zwei oder meh  -  reren Wochenlektionen mindestens drei schriftliche Prüfungen bewertet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  416.111  .  GS 2015, 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen kann eine der schriftlichen Prüfungen durch eine  mündliche ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Lerndokumentation und das Erledigen der Hausaufgaben darf pro  Fach und Semester zusätzlich eine weitere Note erteilt werden. Macht die  Lehrperson davon Gebrauch, so hat sie die Lernenden zu Beginn des Se  -  mesters darauf aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Archivierung
                            1  Die   Berufsbildungszentren   archivieren   die   Zeugnisnoten   während   20  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgabenstellung, der Punkte- und Notenschlüssel sowie die Muster  -  lösung oder Hinweise zur Lösung sind von den Lehrpersonen bis zwei Mo  -  nate nach Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise bis zur rechtskräfti  -  gen Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rückgabe der Prüfungen
                            1  Die Lehrpersonen geben die bewerteten Prüfungen und die Aufgaben  -  stellungen in der Regel in der Folgewoche den Lernenden zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden haben im Beschwerdefall die Originalprüfungen einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Nachteilsausgleich
                            1  Wer auf Grund einer attestierten Behinderung bei Prüfungen besondere  Hilfsmittel oder mehr Zeit benötigt, kann nach Eintritt in die Berufsfach  -  schule ein Gesuch an die Schulleitung zuhanden des Amtes für Berufsbil  -  dung, Mittel- und Hochschulen stellen. Für das Qualifikationsverfahren  muss der Antrag auf Nachteilsausgleich spätestens mit der Prüfungsanmel  -  dung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt entscheidet über die Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Betrug, unerlaubte Hilfsmittel
                            1  Besteht   der   Verdacht,   dass   an   einer   Prüfung   unerlaubte   Hilfsmittel  benützt oder sonst unerlaubte Vorkehrungen getroffen worden sind, mel  -  det die Lehrperson dies dem Rektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich der Betrugsverdacht als begründet, entscheidet das Rektorat  über einen angemessenen Notenabzug. Der Lehrbetrieb wird darüber in  -  formiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen fehlbare Lernende können zusätzlich disziplinarische Massnahmen  ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beschwerden
                            1  Beschwerden gegen Zeugnisnoten sind innerhalb von 10 Tagen seit deren  Eröffnung schriftlich bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung ein  -  zureichen.  Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 20. April 2015.  Inkrafttreten am 1. August 2015.  Publiziert im Amtsblatt vom 24. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2