Kantonsratsbeschluss betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Ausrichtung von Kanton... (868.4)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Altersbauten

Kantonsratsbeschluss betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Altersbauten Vom 30. Oktober 1997 (Stand 1. Januar 1998) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:

§ 1 Aufhebung

1 Das Gesetz über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an Altersbauten vom 31. Mai 1990 2 ) wird aufgehoben.

§ 2 Übergangsbestimmung

1 Auf Bauvorhaben, für welche das vollständige Gesuch um Projektgeneh - migung und Beitragszusicherung vor Inkrafttreten dieses Beschlusses vor - liegt, bleiben die bisherigen Bestimmungen anwendbar.
2 Der Bürgergemeinde Menzingen wird zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung für einen Um- und Ausbau des Altersheims Neudorf einerseits und den Erwerb und Umbau des Ostflügels des Altersheims Carmel andererseits eine Frist bis zum 31. Dezember 1999 eingeräumt.
3 Der Anspruch auf Kantonsbeiträge verwirkt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innerhalb eines Jahres seit Projektgenehmigung und Beitragszusiche - rung begonnen wird.

§ 3 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung am 1. Januar 1998 in Kraft. 1) 2) GS 23, 565
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.10.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 25, 741
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.10.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 25, 741
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