Verordnung über die Invalidenversicherung (831.201)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV 1)

(IVV)¹ vom 17. Januar 1961 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000² über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959³ über die Invalidenversicherung (IVG),⁴
beschliesst:
² SR 830.1 ³ SR 831.20 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).

Erster Abschnitt: Die versicherten Personen und die Beiträge

Art. 1 Versicherungspflicht und Beitragsbezug
Die Bestimmungen des ersten Abschnittes sowie die Artikel 34–43 der Verordnung vom 31. Oktober 1947⁵ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV⁶) finden sinngemäss Anwendung. Die besonderen Vorschriften über die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer bleiben vorbehalten.
⁵ SR 831.101
⁶ Abkürzung gemäss Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 1 bis ⁷ Beitragssatz
¹ Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV⁸ berechnen sich die Beiträge wie folgt:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozenten des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

  9 600

17 400

0,752

17 400

21 400

0,769

21 400

23 800

0,786

23 800

26 200

0,804

26 200

28 600

0,821

28 600

31 000

0,838

31 000

33 400

0,873

33 400

35 800

0,907

35 800

38 200

0,942

38 200

40 600

0,977

40 600

43 000

1,011

43 000

45 400

1,046

45 400

47 800

1,098

47 800

50 200

1,149

50 200

52 600

1,201

52 600

55 000

1,253

55 000

57 400

1,305.⁹

² Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 66–3300 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3533 ).
⁸ SR 831.101
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4615 ).

Erster Abschnitt a : ¹⁰ Früherfassung

¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 1 ter Meldung
¹ Eine versicherte Person nach Artikel 3 a bis Absatz 2 IVG kann sich bei der zuständigen IV-Stelle im Sinne von Artikel 40 zur Früherfassung melden oder gemeldet werden.¹¹
² Die Person oder Stelle, die im Sinne von Artikel 3 b Absatz 2 IVG berechtigt ist, eine versicherte Person zur Früherfassung zu melden, füllt das Meldeformular aus.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 1 quater Entscheid der IV-Stelle
¹ Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7 d IVG angezeigt sind.
² Sind solche Massnahmen angezeigt, so fordert sie die versicherte Person auf, sich bei der IV anzumelden.
Art. 1 quinquies ¹²
¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

Erster Abschnitt b : ¹³ Massnahmen der Frühintervention

¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 1 sexies Grundsatz
¹ Die Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7 d Absatz 2 IVG können Ver­sicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind.
² Während der obligatorischen Schulzeit können Versicherten Massnahmen nach Artikel 7 d Absatz 2 Buchstaben c und d IVG gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern. ¹⁴
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 1 septies Dauer der Frühinterventionsphase
Die Frühinterventionsphase wird beendet mit:
a. der Verfügung über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG;
b. der Mitteilung, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können und der Anspruch auf eine Rente geprüft wird; oder
c. der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG noch auf eine Rente besteht.
Art. 1 octies Höchstbetrag für Massnahmen der Frühintervention
Die Kosten für die Massnahmen der Frühintervention dürfen pro versicherte Person 20 000 Franken nicht übersteigen.

Zweiter Abschnitt: Eingliederung ¹⁵

¹⁵ Ursprünglich vor Art. 2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

A. ¹⁶ Drohende Invalidität

¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 1 novies
Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich.

Abis. Medizinische Massnahmen ¹⁷

¹⁷ Ursprünglich Bst. A. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 2 ¹⁸ Medizinische Eingliederungsmassnahmen
¹ Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustands, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel.
² Medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den Grundsätzen nach Artikel 14 Absatz 2 IVG nicht entsprechen, können von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn:
a. es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt; und
b. die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen.
³ Eine medizinische Eingliederungsmassnahme muss vor Beginn der Behandlung nach Artikel 12 IVG bei der zuständigen IV-Stelle beantragt werden. Artikel 48 IVG bleibt vorbehalten. Dem Antrag muss eine vor Beginn der Behandlung erstellte positive Eingliederungsprognose der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes beiliegen.
⁴ Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Eingliederungsmassnahme und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. Die Dauer darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die medizinische Eingliederungsmassnahme kann verlängert werden.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 2 bis ¹⁹ Fortsetzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus
¹ Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18 c IVG gelten als noch nicht beendet nach Artikel 12 Absatz 2 IVG, wenn:
a. vor Abschluss der Massnahme bereits eine weitere Massnahme beruflicher Art nach den Artikeln 15–18 c IVG zugesprochen worden ist; oder
b. eine weitere Massnahme beruflicher Art nach den Artikeln 15–18 c IVG absehbar ist und das Eingliederungspotenzial der versicherten Person nicht ausgeschöpft ist.
² Wird keine Massnahme beruflicher Art nach Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art zugesprochen, werden die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen während längstens sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art übernommen.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 2 ter ²⁰ Präzisierung von Begriffen nach Artikel 12 IVG
Nachstehende Begriffe nach Artikel 12 IVG werden wie folgt präzisiert:
a. berufliche Erstausbildung : erstmalige berufliche Ausbildung, unabhängig davon, ob sie von der Invalidenversicherung finanziert wird oder nicht;
b. Schulfähigkeit : Fähigkeit, eine Regel-, Sonder- oder Privatschule zu besuchen;
c. Erwerbsfähigkeit : Fähigkeit, im ersten oder im zweiten Arbeitsmarkt einer Beschäftigung nachzugehen.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 ²¹ Geburtsgebrechen
¹ Nachstehende Begriffe nach Artikel 13 Absatz 2 IVG werden wie folgt präzisiert:
a. angeborene Missbildung : bei Geburt bestehende Fehlbildung von Organen oder Körperteilen;
b. genetische Krankheit : Leiden, das auf eine Veränderung des Erbgutes im Sinne einer Genmutation oder eines Gendefektes zurückzuführen ist;
c. prä- und perinatal aufgetretenes Leiden: Leiden, das bereits zum Zeitpunkt der Geburt bestanden hat oder spätestens sieben Tage nach der Geburt entstanden ist;
d. die Gesundheit beeinträchtigendes Leiden: Leiden, das körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Funktionsstörungen zur Folge hat;
e. Leiden mit einem bestimmten Schweregrad : Leiden, das ohne Behandlung eine anhaltende und nicht mehr vollständig korrigierbare funktionelle Einschränkung zur Folge hat;
f. langdauernde Behandlung: Behandlung, die länger als ein Jahr dauert;
g. komplexe Behandlung: eine Behandlung, die das Zusammenspiel von mindestens zwei Fachgebieten erfordert;
h. behandelbares Leiden: Leiden, dessen Verlauf mit den medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 IVG zur Behandlung der Geburtsgebrechen günstig beeinflusst werden kann.
² Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen.
³ Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich.
⁴ Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Artikel 13 IVG und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 bis ²² Liste der Geburtsgebrechen
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinischen Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden.
² Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 ter ²³ Beginn und Dauer der medizinischen Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen
¹ Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt.
² Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 quater ²⁴
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012 ( AS 2012 5561 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 quinquies ²⁵ Ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen
¹ Als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b IVG gelten Massnahmen, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person dienen.
² Nicht als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b IVG gilt die Behandlung in einem Spital oder Pflegeheim.
³ Erfordert der Gesundheitszustand der versicherten Person eine Langzeitüberwachung im Rahmen der Durchführung einer Massnahme zur Untersuchung und Behandlung, so vergütet die Invalidenversicherung die von Pflegefachpersonen erbrachten Leistungen für bis zu 16 Stunden pro Tag. Das Bundesamt für Sozial­versi­cherungen (BSV) regelt diejenigen Fälle, in denen eine weitergehende Vergütung angezeigt ist.
⁴ Das EDI erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der ambulant erbrachten medizinischen Pflegeleistungen.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 sexies ²⁶ Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
¹ Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittelkommission nach Artikel 37 e der Verordnung vom 27. Juni 1995²⁷ über die Krankenversicherung (KVV) die Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 14ter Absatz 5 IVG (Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste).
² Ein Arzneimittel wird in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste aufgenommen, wenn:
a. es ausschliesslich zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3bis Absatz 1 indiziert ist; und
b. seine Anwendung in den überwiegenden Fällen vor Vollendung des 20. Alters­jahres beginnt.
³ Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 18. März 1994²⁸ über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Spezialitätenliste finden sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
⁴ Sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch nach Artikel 69 Absatz 4 KVV vor der definitiven Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut erfüllt, so entscheidet das BAG über das Gesuch innert zweckmässiger Frist ab der definitiven Zulassung.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁷ SR 832.102
²⁸ SR 832.10
Art. 3 septies ²⁹ Rückerstattung von Mehreinnahmen
¹ Übersteigt der bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste dem verfügten Höchstpreis zugrunde gelegte Fabrikabgabepreis den bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ermittelten Fabrikabgabepreis um mehr als 3 Prozent und betragen die dadurch erzielten Mehreinnahmen mindestens 20 000 Franken, so ist die Zulassungsinhaberin verpflichtet, die seit der Aufnahme erzielten Mehreinnahmen dem IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 IVG zurückzuerstatten.
² Die Zulassungsinhaberin ist zudem verpflichtet, dem IV-Ausgleichsfonds die Mehreinnahmen zurückzuerstatten, die sie erzielt hat:
a. während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens, sofern zwischen dem während des Beschwerdeverfahrens geltenden Preis und dem nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens rechtskräftigen neuen Preis eine Differenz besteht und die Zulassungsinhaberin durch diese Preisdifferenz Mehreinnahmen erzielt hat;
b. während zwei Jahren nach der Senkung des Fabrikabgabepreises bei Indikationserweiterung oder Limitierungsänderung nach Artikel 65 f Absatz 2 erster Satz KVV³⁰, sofern der effektive Mehrumsatz höher war als der bei der Senkung angegebene voraussichtliche Mehrumsatz.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁰ SR 832.102
Art. 3 octies ³¹ Vergütung für die Erstellung der Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste
Das BAG kann die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Geburtsge­brechen-Spezialitätenliste, die nicht durch Gebühren gedeckt werden, dem IV-Aus­gleichsfonds jährlich in Rechnung stellen.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 3 novies ³² Analysen, Arzneimittel sowie Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen
¹ Sofern sie in den Listen nach Artikel 52 Absatz 1 KVG³³ aufgenommen sind, vergütet die Invalidenversicherung:
a. pharmazeutische Spezialitäten und konfektionierte Arzneimittel;
b. die in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe;
c. Laboranalysen; und
d. der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände.
² Sie vergütet auch:
a. Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Artikel 3sexies;
b. diagnostische Massnahmen, die der Diagnose oder Behandlung eines Geburtsgebrechens und seiner Folgen dienen.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³³ SR 832.10
Art. 3 decies ³⁴ Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall
¹ Für die Vergütung von Arzneimitteln nach Artikel 14ter Absatz 3 IVG finden die Ausführungsbestimmungen zum KVG³⁵ betreffend die Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall sinngemäss Anwendung, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
² Die IV-Stelle entscheidet innert zweckmässiger Frist über das Gesuch um Vergütung eines Arzneimittels im Einzelfall. Das BSV legt in Weisungen fest, in welchen Fällen es vorgängig konsultiert werden muss.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁵ SR 832.10
Art. 4 ³⁶
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 4 bis ³⁷
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982 ( AS 1982 1284 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 4 ter ³⁸ Kostenübernahme bei Geburt im Ausland
Für Kinder im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b IVG, die im Ausland in­va­lid geboren sind, übernimmt die Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen die Leistungen während drei Monaten nach der Geburt in dem Umfang, in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).

Ater. ³⁹ Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 4 quater Anspruch
¹ Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung haben Versicherte, die fähig sind, mindestens acht Stunden pro Woche an Integrationsmassnahmen teilzunehmen.⁴⁰
² Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind.
³ Anspruch auf Beschäftigungsmassnahmen haben Versicherte, deren Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art verloren zu gehen droht.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 4 quinquies ⁴¹ Art der Massnahmen
¹ Als Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation gelten Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten und zum Aufbau der Arbeitsfähigkeit.
² Als Beschäftigungsmassnahmen gelten Massnahmen zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und der Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt im ersten Arbeitsmarkt.
³ Die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für Versicherte nach Artikel 14 a Absatz 1 Buchstabe b IVG spezifisch auf die berufliche Eingliederung nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit auszurichten.
⁴ Ziele und Dauer aller Integrationsmassnahmen werden nach den Fähigkeiten der versicherten Person festgelegt. Die Massnahmen erfolgen nach Möglichkeit ganz oder teilweise im ersten Arbeitsmarkt.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 4 sexies Dauer der Massnahmen
¹ Ein Jahr Integrationsmassnahme nach Artikel 14 a Absatz 3 IVG entspricht 230 Arbeitstagen, an denen die versicherte Person an einer Massnahme teilnimmt.⁴²
² Kann die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen nicht an den Massnahmen teilnehmen, so werden die Massnahmentage nicht angerechnet.
³ Die Integrationsmassnahmen werden insbesondere dann beendet, wenn:
a.⁴³
das vereinbarte Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann;
b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; oder
c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre.
⁴ …⁴⁴
⁵ Eine Massnahme kann nach einem Jahr um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern:
a. die Verlängerung notwendig ist, um die Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art zu erreichen; und
b. mindestens ein Teil der verlängerten Massnahme im ersten Arbeitsmarkt stattfindet.⁴⁵
⁶ Hat eine versicherte Person während insgesamt zwei Jahren an einer Integrationsmassnahme teilgenommen, so hat sie erst wieder Anspruch auf eine solche Massnahme, wenn:
a. sie zwischen der letzten und der erneut beantragten Integrationsmassnahme alles Zumutbare für ihre berufliche Integration unternommen hat;
b. sich ihr gesundheitlicher Zustand verbessert oder verschlechtert hat.⁴⁶
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 4 septies ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 4 octies Beitrag an den Arbeitgeber
¹ Der Beitrag an den Arbeitgeber nach Artikel 14 a Absatz 5 IVG beträgt höchstens 100 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden.⁴⁸
² Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt den Beitrag nach Beendigung der Massnahme direkt an den Arbeitgeber. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Beitrag auch periodisch ausgerichtet werden.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 4 novies ⁴⁹ Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern
Für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8 a IVG sind die Artikel 4quater und 4sexies Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht anwendbar.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

B. Die Massnahmen beruflicher Art

Art. 4 a ⁵⁰ Berufsberatung
¹ Eine Berufsberatung nach Artikel 15 IVG kann sich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
a. von Fachpersonen durchgeführte Beratungsgespräche, Analysen und diagnostische Tests;
b. vorbereitende Massnahmen zum Eintritt in die Ausbildung nach Artikel 15 Absatz 1 IVG;
c. Massnahmen zur vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen nach Artikel 15 Absatz 2 IVG.
² Als Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b gelten arbeitsmarktnahe Massnahmen, die nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Ausbildungen zu überprüfen und die versicherte Person an die Anforderungen des ersten Arbeitsmarkts heranzuführen. Diese Massnahmen sind auf längstens zwölf Monate befristet.
³ Als Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c gelten Massnahmen, die in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts oder in Institutionen durchgeführt werden, um Eignung und Neigung der versicherten Person für mögliche Berufsrichtungen und Tätigkeiten zu überprüfen. Diese Massnahmen sind insgesamt auf drei Monate befristet. Sofern die benötigten Erkenntnisse für den Entscheid für eine Berufsrichtung oder Tätigkeit noch nicht vorliegen, können die Massnahmen um längstens drei Monate verlängert werden.
⁴ Bei den Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden je nach Fähigkeiten der versicherten Person individuelle Vorgaben zu Zielen und Dauer festgehalten. Die Massnahme ist insbesondere dann zu beenden, wenn:
a. das Ziel erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann;
b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt;
c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 5 ⁵¹ Erstmalige berufliche Ausbildung
¹ Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
a. die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002⁵² (BBG);
b. der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule;
c. die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
² Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
a. der Lehrvertrag unterzeichnet ist;
b. die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist;
c. der Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist.
³ Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
a. nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG im zweiten Arbeitsmarkt, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine berufliche Grundbildung nach dem BBG auf einem höheren Ausbildungsniveau im ersten Arbeitsmarkt zulassen;
b. nach Abschluss einer Massnahme nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG, sofern die Fähigkeiten der versicherten Person eine Ausbildung nach dem BBG im ersten Arbeitsmarkt zulassen.
⁴ Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen.
⁵ Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁵² SR 412.10
Art. 5 bis ⁵³ Invaliditätsbedingte Mehrkosten
¹ Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat eine versicherte Person, die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern:
a. sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Artikel 34 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁵⁴ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt hat; oder
b. sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat.
² Hat die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung absolvieren können, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten.
³ Als invaliditätsbedingte Mehrkosten gelten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung wegen der Invalidität zusätzlich entstehen.
⁴ Die Mehrkosten haben einen wesentlichen Umfang, wenn sie jährlich mindestens 400 Franken betragen.
⁵ An die invaliditätsbedingten Mehrkosten anrechenbar sind:
a. die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten;
b. die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider;
c. die Transportkosten.
⁶ Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Invalidenversicherung die Kosten von Verpflegung und Unterkunft.
⁷ Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Invalidenversicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):
a. für die Verpflegung: die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b. für die Unterkunft: die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003 ( AS 2003 3859 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁵⁴ SR 831.10
Art. 5 ter ⁵⁵ Berufliche Weiterausbildung
¹ Die Invalidenversicherung übernimmt bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.
²   Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären.
³ Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditäts­bedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft.
⁴   Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft richtet sich vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen nach Artikel 5bis Absatz 7.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 6 ⁵⁶ Umschulung
¹ Als Umschulung gelten Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.⁵⁷
¹bis Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.⁵⁸
² Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen mindestens 30 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 24 Absatz 1 IVG beträgt.⁵⁹
³ Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung, so übernimmt die Versicherung die Kosten für die Ausbildung sowie für die Unterkunft und die Verpflegung in der Ausbildungsstätte.
⁴ Bei auswärtiger Verpflegung und Unterkunft ausserhalb einer Ausbildungsstätte vergütet die Versicherung vorbehältlich vertraglicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2):⁶⁰
a. für die Verpflegung die Beträge nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstaben a und b;
b. für die Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach Artikel 90 Absatz 4 Buchstabe c.⁶¹
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3133 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 3038 ).
Art. 6 bis ⁶² Arbeitsversuch
Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn:
a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde;
b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt;
c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist; oder
d. eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 6 ter ⁶³ Einarbeitungszuschuss
¹ Der Bruttolohn nach Artikel 18 b IVG enthält sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen.
² Der Einarbeitungszuschuss deckt sämtliche Arbeitgeberbeiträge an die Sozialver­sicherungen.
³ Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Einarbeitungszeit, so ist der Einarbeitungszuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Artikel 18 b Absatz 1 IVG erreicht ist.
⁴ Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person:
a.⁶⁴
Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952⁶⁵ (EOG) hat; oder
b. infolge einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung Anspruch auf Taggelder eines anderen Versicherers hat.
⁵ Der Einarbeitungszuschuss wird von der Zentralen Ausgleichsstelle ausbezahlt.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ).
⁶⁵ SR 834.1
Art. 6 quater ⁶⁶ Entschädigung für Beitragserhöhungen
¹ Dem Arbeitgeber wird eine Entschädigung nach Artikel 18 c IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb eines Jahres während mehr als 15 Arbeitstagen krankheitsbedingt fehlt. Die Entschädigung wird ab dem 16. Absenztag ausgerichtet, sofern der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.
² Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Absenztag:
a. für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken;
b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken.
³ Die Entschädigung wird frühestens ein Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so kann die Abrechnung auch früher erfolgen.
⁴ Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 6 quinquies ⁶⁷ Personalverleih
¹ Die Leistungsvereinbarung legt die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18 a bis Absatz 3 Buchstabe a IVG fest. Sie kann eine besondere Entschädigung des Personalverleihers für die Vermittlung einer Anstellung im Anschluss an den Personalverleih vorsehen. Der Höchstbetrag für die gesamte Entschädigung beträgt 12 500 Franken pro versicherte Person.
² Dem Personalverleiher wird überdies eine Entschädigung nach Artikel 18 a bis Absatz 3 Buchstabe b IVG ausgerichtet, sofern die versicherte Person innerhalb der Massnahme während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen krankheitsbedingt nicht arbeitet. Die Entschädigung wird ab dem dritten Tag ausgerichtet, sofern der Personalverleiher weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.
³ Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 18 a bis Absatz 3 Buchstabe b IVG beträgt pro Absenztag:
a. für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken;
b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken.
⁴ Der Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 18 a bis Absatz 3 Buchstabe b IVG besteht längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe dieser Entschädigung wird frühestens nach diesem Zeitpunkt abgerechnet.
⁵ Die IV-Stelle entscheidet über die erforderliche Dauer der Massnahme. Diese dauert jedoch längstens ein Jahr.
⁶ Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt an den Personalverleiher.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 7 Kapitalhilfe
¹ Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz kann eine Kapitalhilfe gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakter­­licher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Vorausset­zungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine aus­reichende Finanzierung Gewähr geboten ist.
² Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzins­liches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Ga­rantieleistungen erbracht werden.⁶⁸
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).

C. …

Art. 8 – 12 ⁶⁹
⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 13 ⁷⁰
⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

D. Die Hilfsmittel

Art. 14 ⁷¹ Liste der Hilfsmittel
¹ Die Liste der im Rahmen von Artikel 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des EDI⁷², welches auch nähere Bestimmungen erlässt über:⁷³
a.⁷⁴
die Abgabe oder Vergütung der Hilfsmittel;
b. Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Geräten und Immobilien;
c. Beiträge an die Kosten für Dienstleistungen Dritter, welche anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden;
d.⁷⁵
Amortisationsbeiträge an Versicherte, die ein Hilfsmittel, auf das sie An­spruch besitzen, auf eigene Kosten angeschafft haben;
e.⁷⁶
die Darlehenssumme bei selbstamortisierenden Darlehen an Versicherte, die für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel haben, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann.
² Das EDI kann das BSV⁷⁷ ermächtigen:
a. die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
b. Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
c. eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.⁷⁸
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
⁷² Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁷⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 ( AS 2011 2659 ).
Art. 14 bis ⁷⁹ Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln
¹ Das EDI legt in einer Verordnung die Hilfsmittel fest, für die die Instrumente nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstaben a–c IVG angewendet werden.
² Sieht die vorliegende Verordnung für die Beschaffung von Hilfsmitteln und damit zusammenhängende Dienstleistungen ein Vergabeverfahren vor, so regelt das EDI die Modalitäten der Abgabe und der Vergütung.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6491 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 14 ter ⁸⁰ Einschränkung der Austauschbefugnis
Wird ein Hilfsmittel oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung über ein Vergabeverfahren beschafft, so schränkt das EDI die Austauschbefugnis ein.
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6491 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 14 quater ⁸¹ Auszahlung
Der Pauschalbetrag nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe a IVG wird der versicherten Person ungeachtet der tatsächlich entstandenen Kosten direkt ausgerichtet.
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 15 und 16 ⁸²
⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).

E. Die Taggelder

Art. 17 ⁸³ Abklärungszeiten
¹ Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruchs an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.
² Während der Abklärungszeiten vor der Gewährung von Leistungen im Sinne von Artikel 16 IVG besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 17 bis ⁸⁴ Nicht zusammenhängende Tage
Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammen­hän­genden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld:
a. für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhin­dert ist, der Arbeit nachzugehen;
b. für die Eingliederungstage und die dazwischen liegenden Tage, wenn er in sei­ner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist.
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
Art. 18 Wartezeiten im Allgemeinen
¹ Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld.⁸⁵
² Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststellt, dass eine Umschulung angezeigt ist.⁸⁶
³ Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben kei­nen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit.
⁴ Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.⁸⁷
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 19 ⁸⁸ Wartezeiten während der Stellensuche
¹ Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf ein Taggeld für den Zeitraum, während dem sie eine geeignete Stelle sucht. Ging jedoch der Stellensuche eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung oder ein Arbeitsversuch voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt.
² Sofern Versicherte Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 20 ⁸⁹
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 20 bis ⁹⁰
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 20 ter ⁹¹ Taggeld und Invalidenrente
¹ Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt.
² Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht.
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 20 quater ⁹² Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen
¹ Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen Krankheit oder Mutterschaft unterbrechen, so wird ihnen das Taggeld weitergewährt, wenn sie keinen Anspruch auf ein Taggeld einer anderen obligatorischen Sozialversicherung oder auf ein Taggeld einer freiwilligen Taggeldversicherung in mindestens der gleichen Höhe wie das Taggeld der Invalidenversicherung haben.⁹³
² Ein Taggeld nach Absatz 1 wird weiter ausgerichtet:
a. im ersten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 30 Tagen;
b. im zweiten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 60 Tagen;
c. ab dem dritten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 90 Tagen.⁹⁴
³ …⁹⁵
⁴ Der Anspruch auf das Taggeld entfällt, wenn feststeht, dass die Eingliederungsmassnahme nicht mehr weitergeführt wird.
⁵ …⁹⁶
⁶ Müssen Versicherte eine Eingliederungsmassnahme wegen eines Unfalls unterbrechen, so wird ihnen das Taggeld wie folgt weitergewährt:
a. längstens während der auf den Unfall folgenden zwei Tage, wenn sie nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981⁹⁷ über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert sind;
b. nach den gleichen Regeln wie bei Krankheit nach den Absätzen 1, 2 und 4, wenn sie nicht nach dem UVG obligatorisch versichert sind.⁹⁸
⁹² Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984 ( AS 1984 1186 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
⁹⁷ SR 832.20
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 20 quinquies ⁹⁹ Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung
Versicherte, denen eine Entschädigung nach dem EOG¹⁰⁰ zusteht, haben keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁰⁰ SR 834.1
Art. 20 sexies ¹⁰¹ Erwerbstätige Versicherte
¹ Als erwerbstätig gelten Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.¹⁰²
² Den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt sind:
a. arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosen­versicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten;
b. Versicherte, die nach krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit Taggelder als Ersatzeinkommen beziehen.
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 21 ¹⁰³ Bemessungsgrundlagen
¹ …¹⁰⁴
² Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:¹⁰⁵
a. Krankheit;
b. Unfall;
c. Arbeitslosigkeit;
d. Dienst im Sinne von Artikel 1 a EOG¹⁰⁶;
e.¹⁰⁷
Mutterschaft oder Vaterschaft;
f.¹⁰⁸
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16 o  EOG;
g.¹⁰⁹
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h.¹¹⁰
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
³ Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbs­einkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.¹¹¹
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ).
¹⁰⁶ SR 834.1
¹⁰⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ).
¹⁰⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ).
¹⁰⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ).
¹¹⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ).
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 21 bis ¹¹² Versicherte mit regelmässigem Einkommen
¹ Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.
² Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde.
³ Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Es wird wie folgt ermittelt:
a. Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
b. Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Stundenlohn mit der in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
c. Für alle anders entlöhnten Versicherten wird der in den letzten vier Wochen ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Lohn durch vier dividiert und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.
⁴ Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, werden zu dem nach Absatz 3 ermittelten massgebenden Einkommen hinzugezählt.
⁵ Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre.¹¹³
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 21 ter ¹¹⁴ Versicherte mit unregelmässigem Einkommen
¹ Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 21bis, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt.
² Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt.
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 21 quater ¹¹⁵ Selbständigerwerbende
¹ Grundlage für die Bemessung des Taggeldes für Selbstständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG¹¹⁶ erhoben werden.¹¹⁷
² Das Taggeld für Versicherte, die glaubhaft machen, dass sie während der Eingliederung eine selbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, bemisst sich nach dem Erwerbseinkommen, das sie dabei verdient hätten.
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹¹⁶ SR 831.10
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 21 quinquies ¹¹⁸ Versicherte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind
Das massgebende Einkommen von Versicherten, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 21–21quater massgebenden und auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit zusammengezählt werden.
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 21 sexies ¹¹⁹ Änderung des massgebenden Einkommens
Während der Eingliederung ist alle zwei Jahre von Amtes wegen zu prüfen, ob sich das für die Taggeldbemessung massgebende Einkommen geändert hat.
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 21 septies ¹²⁰ Kürzung des Taggeldes
¹ Übt eine versicherte Person während der Eingliederung eine Erwerbstätigkeit aus, so wird das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 IVG soweit gekürzt, als es zusammen mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen das nach den Artikeln 21–21quinquies massgebende Erwerbseinkommen übersteigt.¹²¹
² Für die Kürzung des Taggeldes ist das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das die versicherte Person mit der während der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit erzielt hat. Für Arbeitnehmer entspricht dieses Erwerbseinkommen dem mass­gebenden Lohn im Sinne von Artikel 5 AHVG¹²², für Selbstständigerwerbende dem Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden.¹²³
³ Finanzielle Leistungen des Arbeitgebers während der Eingliederung, für die die versicherte Person keine spezielle Arbeitsleistung erbringt, werden für die Kürzung nicht berücksichtigt (Soziallohn).
⁴ Für Versicherte, die Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22bis Absatz 2 IVG haben, erhöht sich das massgebende Einkommen um die auf den Tag umgerechneten Mindestansätze der Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Artikel 5 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006¹²⁴.¹²⁵
⁵ Bezieht eine versicherte Person während der Eingliederung eine Invalidenrente nach dem UVG¹²⁶, so wird das Taggeld nach Artikel 22 Absatz 1 IVG so weit gekürzt, als es zusammen mit dieser Rente das massgebende Erwerbseinkommen nach den Artikeln 21–21quinquies übersteigt.¹²⁷
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹²² SR 831.10
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹²⁴ SR 836.2
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹²⁶ SR 832.20
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 21 octies ¹²⁸ Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung
¹ Kommt die IV während der Eingliederung für Verpflegung und Unterkunft auf, so werden vom Taggeld 20 Prozent, höchstens aber 20 Franken abgezogen. Bei Per­sonen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnten, beträgt der Abzug 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken.¹²⁹
² Wird das Taggeld zudem nach Artikel 21septies gekürzt, so erfolgt der Abzug gemäss Absatz 1 nach dieser Kürzung.
³ Das Taggeld wird während der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht gekürzt.¹³⁰
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 ( AS 1999 1851 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 21 novies ¹³¹ Besitzstandgarantie
Verliert eine versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme das Taggeld eines anderen Versicherers, das auf einem vorangegangenen Erwerbseinkommen basiert, so entspricht das Taggeld, das die Invalidenversicherung nach Artikel 22bis Absatz 6 IVG zusätzlich zur Rente auszahlt, mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 ( AS 2011 5679 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 22 ¹³² Bemessung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung
¹ Liegt kein Lehrvertrag nach dem BBG¹³³ vor, so entspricht die Höhe des Taggeldes monatlich aufgerundet:
a. im ersten Jahr einem Viertel der minimalen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG¹³⁴;
b. ab dem zweiten Jahr einem Drittel der minimalen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG.
² Bei Versicherten, die Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 22 Absatz 3 IVG haben, bemisst sich das Taggeld nach dem mittleren monatlichen Erwerbseinkommen von Studierenden an Hochschulen gemäss der Erhebung zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Studierenden des Bundesamtes für Statistik.
³ Hätte die versicherte Person während einer erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, so hat sie ebenfalls Anspruch auf ein Taggeld während der Vorbereitung auf diese erstmalige berufliche Ausbildung, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt sind. Dieses Taggeld bemisst sich nach Absatz 1. Artikel 22 Absatz 4 IVG bleibt vorbehalten.
⁴ Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen müssen, bemisst sich das Taggeld nach Artikel 24ter IVG. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
⁵ Für Versicherte, die Anspruch auf ein Kindergeld nach Artikel 22bis Absatz 2 IVG haben, erhöht sich das Taggeld um die Höhe des Kindergeldes nach Artikel 23bis IVG, sofern das Einkommen niedriger ist als dasjenige nach den Artikeln 13 Absatz 3 und 19 Absatz 1bis des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006¹³⁵.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹³³ SR 412.10
¹³⁴ SR 831.10
¹³⁵ SR 836.2
Art. 22 bis ¹³⁶
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 22 ter ¹³⁷
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 ( AS 1987 1397 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

F. Verschiedene Bestimmungen ¹³⁸

¹³⁸ Ursprünglich vor Art. 23.
Art. 22 quater ¹³⁹ Entschädigung für Betreuungskosten
¹ Als Betreuungskosten werden insbesondere vergütet:
a. Kosten für Mahlzeiten ausser Haus der in Artikel 11 a Absatz 2 IVG genannten Personen;
b. Reise- und Unterbringungskosten für die in Artikel 11 a Absatz 2 IVG genannten Personen, die von Dritten betreut werden;
c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
d. Kosten für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte oder Tagesstrukturen;
e. Reisekosten von Dritten, welche die in Artikel 11 a Absatz 2 IVG genannten Personen im Haushalt der entschädigungsberechtigten Person betreuen.
² Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der effektiven Eingliederungstage entsprechende Vielfache von 20 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.
³ Betreuungskosten von insgesamt weniger als 20 Franken werden nicht vergütet.
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 ( AS 2001 89 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 22 quinquies ¹⁴⁰ Kindergeld
¹ Als gesetzliche Zulagen im Sinne von Artikel 22bis Absatz 2 IVG gelten Kinder- und Ausbildungszulagen nach der Bundesgesetzgebung, des kantonalen Rechts sowie der ausländischen Gesetzgebung.¹⁴¹
² Die Ausgleichskasse kann von der versicherten Person den Nachweis verlangen, dass kein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage besteht.
³ Besteht ein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage und wäre das Kindergeld höher als diese, so hat die versicherte Person keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 23 ¹⁴²
¹⁴² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 23 bis ¹⁴³ Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte
¹ Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweck­mässi­gen Durchführung im Ausland.
² Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland durch­ge­führt werden.
³ Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Aus­land durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 89 ).
Art. 23 ter ¹⁴⁴ Eingliederungsmassnahmen im Ausland für freiwillig Versicherte
¹ Die Versicherung übernimmt die Kosten für Eingliederungsmassnahmen im Ausland, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die Massnahmen höchstwahrscheinlich dazu beitragen, dass die betroffene Person wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich im Aufgabenbereich betätigen kann.¹⁴⁵
² Für Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr übernimmt die Versicherung die Kosten für die im Ausland durchgeführten Massnahmen, wenn deren Erfolgsaus­sichten und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person dies rechtfertigen.
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 , in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 89 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

G. Wahlrecht, Zusammenarbeit und Tarife ¹⁴⁶

¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 24 ¹⁴⁷ Wahlrecht und Verträge
¹ Das EDI kann Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 IVG erlassen. Das BSV kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen.
² Die Verträge nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe b IVG werden vom BSV abgeschlossen.¹⁴⁸
³ Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne einem bestehenden gesamtschweizerischen, durch das BSV abgeschlossenen Vertrag beizutreten, gelten die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen als Mindestanforderungen der Invalidenversicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 IVG.¹⁴⁹
¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 24 bis ¹⁵⁰ Tarifierung der medizinischen Massnahmen
¹ Für die Ausgestaltung der Tarife für die medizinischen Massnahmen sind die Artikel 43 Absätze 2 und 3 und 49 Absätze 1 und 3–6 KVG¹⁵¹ sinngemäss anwendbar.
² Die Tarife sind nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu bemessen, und es ist eine sachgerechte Struktur der Tarife zu beachten. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung und die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.
³ Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.
⁴ Die Vertragsparteien müssen die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 2 nicht mehr gewährleistet ist.
⁵ Bei der Festsetzung der Tarife nach Artikel 27 Absätze 3–6 und 7 zweiter Satz IVG wendet die zuständige Behörde die Absätze 1–3 sinngemäss an.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹⁵¹ SR 832.10
Art. 24 ter ¹⁵² Ermittlung der Kosten für medizinische Massnahmen
¹ Tarifverträge, die eine einheitliche Tarifstruktur nach Artikel 27 Absatz 4 IVG vorsehen, müssen die Anwendungsmodalitäten des Tarifs enthalten.
² Vor dem Abschluss gesamtschweizerischer Tarifverträge und im Rahmen der Tariffestsetzung durch die zuständige Behörde ist der Preisüberwacher im Sinne des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985¹⁵³ anzuhören.
³ Die Leistungserbringer stellen den fachlich zuständigen Stellen des Bundes, dem Verein Medizinaltarif-Kommission UVG und den Tarifpartnern die für die Festlegung des Tarifs notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹⁵³ SR 942.20
Art. 24 quater ¹⁵⁴ Kostenvergütung für stationäre Spitalbehandlungen
¹ Für die Vergütung der stationären Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals schliesst das BSV mit den Spitälern Zusammenarbeits- und Tarifverträge ab und vereinbart Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. Die Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung derjenigen Spitäler, die die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
² Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pauschale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden.
³ Basiert ein leistungsbezogenes Vergütungsmodell für stationäre Spitalbehandlungen nach Artikel 14 Absatz 1 IVG auf einem Patientenklassifikationssystem vom Typus DRG ( Diagnosis Related Groups ), so muss der Tarifvertrag zusätzlich das Kodierungshandbuch sowie ein Konzept zur Kodierrevision enthalten.
⁴ Begibt sich die versicherte Person in ein Spital, das mit dem BSV keine Tarifvereinbarung abgeschlossen hat, so vergütet die Invalidenversicherung die Kosten, die der versicherten Person bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung des nächstgelegenen Vertragsspitals nach Absatz 1, erwachsen wären. Das Spital hat nur Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten.
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 24 quinquies ¹⁵⁵ Vergütung der ambulanten Behandlung
Für die Vergütung der ambulanten Behandlung schliesst das BSV mit den Leistungserbringern nach Artikel 14 Absatz 1 IVG Zusammenarbeits- und Tarifverträge auf gesamtschweizerischer Ebene ab. Die Einzelleistungstarife beruhen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen.
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 24 sexies ¹⁵⁶ Zusammenarbeit und Tarife für Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und für Massnahmen beruflicher Art
¹ Die IV-Stellen sind befugt, Verträge nach Artikel 27 Absatz 1 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14 a– 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers abzuschliessen. Der Tarif wird nach orts- und marktüblichen sowie betriebswirtschaftlichen Kriterien vereinbart.
² Die IV-Stelle überprüft regelmässig die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie die Tarife einschliesslich die Kostenvergütung.
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

Dritter Abschnitt: Die Renten, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag ¹⁵⁷

¹⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

A. Der Rentenanspruch

I. Bemessung des Invaliditätsgrades ¹⁵⁸

¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 24 septies ¹⁵⁹ Statusbestimmung
¹ Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre.
² Die versicherte Person gilt als:
a. erwerbstätig nach Artikel 28 a Absatz 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht;
b. nicht erwerbstätig nach Artikel 28 a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde;
c. teilerwerbstätig nach Artikel 28 a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht.
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 25 ¹⁶⁰ Grundsätze des Einkommensvergleichs
¹ Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG¹⁶¹ erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG¹⁶² und Taggelder der Invalidenversicherung.
² Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz.
³ Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden.
⁴ Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹⁶¹ SR 831.10
¹⁶² SR 834.1
Art. 26 ¹⁶³ Bestimmung des Einkommens ohne Invalidität
¹ Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt.
² Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.
³ Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn:
a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
⁴ Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
⁵ Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.
⁶ Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 26 bis ¹⁶⁴ Bestimmung des Einkommens mit Invalidität
¹ Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
² Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.
³ Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen.
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 27 ¹⁶⁵ Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten ¹⁶⁶
¹ Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
² …¹⁶⁷
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7581 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
¹⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 27 bis ¹⁶⁸ Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen
¹ Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
² Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
³ Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

II. Verschiedene Bestimmungen

Art. 28 Rente und Eingliederung
¹ …¹⁶⁹
² …¹⁷⁰
³ Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt beim Wegfall der Invalidenrente als überwiegend im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 IVG, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung vollständig aufkommt.¹⁷¹
¹⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
¹⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Sept. 1984, mit Wirkung seit 1. Nov. 1984 ( AS 1984 1186 ).
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 28 bis ¹⁷²
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 29 ¹⁷³
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 29 bis ¹⁷⁴ Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 29 ter ¹⁷⁵ Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
¹⁷⁵ Ursprünglich Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 29 quater ¹⁷⁶
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

III. Übergangsleistung ¹⁷⁷

¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 30 ¹⁷⁸ Ausrichtung der Übergangsleistung
¹ Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
a. die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und
b. die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das: 1. ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und
2. eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert.
² Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt.
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 30 bis ¹⁷⁹
¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 691 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 31 ¹⁸⁰ Bestimmung der Übergangsleistung
¹ Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG ist einer IV-Rente gleichzustellen. Die Artikel 30, 36–40, 43, 47 und 50 IVG gelten sinngemäss.
² Hat die versicherte Person zusätzlich zu einer laufenden IV-Rente Anspruch auf eine Übergangsleistung, so werden die IV-Rente und die Übergangsleistung in Form einer einzigen Leistung ausgerichtet.
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

B. Die ordentlichen Renten

Art. 32 ¹⁸¹ Ermittlung
¹ Die Artikel 50–53bis AHVV¹⁸² gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung. Das BSV kann anstelle von Rententabellen Vorschriften zur Ermittlung der Rentenhöhe erlassen.¹⁸³
² Die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaares nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG richtet sich nach dem Anspruch des Ehegatten, welcher den höheren Invaliditätsgrad aufweist.
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
¹⁸² SR 831.101
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 32 bis ¹⁸⁴ Berechnungsgrundlagen bei Wiederaufleben der Invalidität
Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente mass­gebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind. Hat dessen Ehegatte in dieser Zeit einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erworben oder ist er ver­storben, so ist Artikel 29quinquies AHVG¹⁸⁵ anwendbar.
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 912 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
¹⁸⁵ SR 831.10
Art. 33 ¹⁸⁶
¹⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 33 bis ¹⁸⁷ Kürzung der Kinderrenten
¹ Die Kürzung der Kinderrenten nach Artikel 38bis IVG richtet sich nach Artikel 54bis AHVV¹⁸⁸.
² Die Kürzung der Kinderrenten bei IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 100 Prozent einer ganzen IV-Rente bemisst sich nach dem Verhältnis zur ganzen IV-Rente.¹⁸⁹
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972 ( AS 1972 2507 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4151 ).
¹⁸⁸ SR 831.101
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 33 ter ¹⁹⁰ Rentenvorausberechnungen
¹ Ist oder war eine Person versichert, kann sie die Invalidenrente unentgeltlich vor­ausberechnen lassen.
² Die Artikel 59 und 60 AHVV¹⁹¹ sind anwendbar.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2635 ).
¹⁹¹ SR 831.101

C. Die ausserordentlichen Renten

Art. 34 ¹⁹²
Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinderrenten nach Artikel 40 Absatz 2 IVG gilt Artikel 54bis AHVV¹⁹³ sinngemäss.
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
¹⁹³ SR 831.101

D. Die Hilflosenentschädigung

Art. 35 ¹⁹⁴ Entstehen und Erlöschen des Anspruchs ¹⁹⁵
¹ Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Mo­nats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
² Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87–88bis Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.¹⁹⁶
³ …¹⁹⁷
¹⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 35 bis ¹⁹⁸ Ausschluss des Anspruchs
¹ Versicherte, welche das 18. Altersjahr vollendet haben und sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, haben für den betreffenden Kalendermonat keinen Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
² Minderjährige Versicherte, welche sich zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG in einer Institution aufhalten, haben für diese Tage keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleiben Absatz 4 und Artikel 42bis Absatz 4 IVG.¹⁹⁹
²bis Minderjährige Versicherte, die sich zulasten einer Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten und nach Artikel 42bis Absatz 4 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben, müssen die in dieser Bestimmung vorgesehene Bestätigung der Heilanstalt bei der Rechnungsstellung der IV-Stelle einreichen.²⁰⁰
²ter Minderjährige Versicherte, welche die Kosten für den Heimaufenthalt selber tragen, behalten ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.²⁰¹
³ Als Aufenthalt in einer Institution gelten die Tage, für die die Invalidenversicherung die Kosten für den stationären Aufenthalt in einer Institution übernimmt.²⁰²
⁴ Von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht betroffen sind Entschädigungen, die für eine Hilflosigkeit nach Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d ausgerichtet werden.
⁵ …²⁰³
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
¹⁹⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Ver­besserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
²⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 35 ter ²⁰⁴ Heim
¹ Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:
a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;
b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder
c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.
² Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006²⁰⁵ über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime.
³ Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.
⁴ Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:
a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;
b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und
c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.
⁵ Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim.
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
²⁰⁵ SR 831.26
Art. 36 ²⁰⁶ Besondere Leistungen für Minderjährige
¹ …²⁰⁷
² Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.²⁰⁸
³ …²⁰⁹
²⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
²⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²⁰⁸ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 7. Okt. 2020 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4545 ).
²⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. April 2012, mit Wirkung seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2403 ).
Art. 37 ²¹⁰ Hilflosigkeit: Bemessung
¹ Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
² Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb­licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb­licher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
³ Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb­licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
⁴ Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher ü berwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
²¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 38 ²¹¹ Lebenspraktische Begleitung
¹ Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
² …²¹²
³ Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390–398 des Zivil­gesetzbuches²¹³.²¹⁴
²¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 ( AS 2002 3721 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
²¹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²¹³ SR 210
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 39 ²¹⁵ Intensivpflegezuschlag
¹ Eine intensive Betreuung im Sinne von Artikel 42ter Absatz 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
² Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
³ Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.
²¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 ( AS 2001 89 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

E. ²¹⁶ Der Assistenzbeitrag

²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 39 a Minderjährige Versicherte
Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und:
a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt²¹⁷ oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;
b. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben; oder
c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird.
²¹⁷ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 39 b Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit
Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben Anspruch auf den Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und:
a. einen eigenen Haushalt führen;
b. regelmässig eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren;
c. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben; oder
d. bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Artikel 39 a Buchstabe c bezogen haben.
Art. 39 c Bereiche
In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden:
a. alltägliche Lebensverrichtungen;
b. Haushaltsführung;
c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d. Erziehung und Kinderbetreuung;
e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f. berufliche Aus- und Weiterbildung;
g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt;
h. Überwachung während des Tages;
i. Nachtdienst.
Art. 39 d Mindestanstellungsdauer
Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfebedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt.
Art. 39 e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs
¹ Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
² Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39 c Buchstaben a–c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39 c Buchstaben d–g: insgesamt 60 Stunden;
c. für die Überwachung nach Artikel 39 c Buchstabe h: 120 Stunden.
³ Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a. bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b. bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebens­verrichtungen;
c. bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
⁴ Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
⁵ Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39 c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.²¹⁸
²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 39 f ²¹⁹ Höhe des Assistenzbeitrages
¹ Der Assistenzbeitrag beträgt 33.50 Franken pro Stunde.²²⁰
² Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39 c Buchstaben e–g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 50.20 Franken pro Stunde.²²¹
³ Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 160.50 Franken pro Nacht.²²²
⁴ Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1–3 an die Lohn- und Preis­entwicklung ist Artikel 33ter AHVG²²³ sinngemäss anwendbar.
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4615 ).
²²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²²³ SR 831.10
Art. 39 g Berechnung des Assistenzbeitrages
¹ Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
² Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a. das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat;
b. das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn: 1. die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
2. die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht.
Art. 39 h Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung
¹ Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ohne ihr Verschulden am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324 a des Obligationenrechts²²⁴ weiter entrichtet, jedoch während höchstens drei Monaten; die als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichteten Versicherungsleistungen werden abgezogen.
² Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in der versicherten Person liegen, am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag während höchstens drei Monaten weiter entrichtet; der jährliche Assistenzbeitrag darf nicht überschritten werden.
²²⁴ SR 220
Art. 39 i Rechnungsstellung
¹ Die versicherte Person hat der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen.
² In Rechnung gestellt werden dürfen die von der Assistenzperson am Tag tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Artikel 39 h verrechneten Arbeitsstunden.²²⁵
²bis Pro Nacht darf ausschliesslich die Pauschale für den Nachtdienst in Rechnung gestellt werden. Sie kann in Rechnung gestellt werden, sofern sich eine Assistenzperson für einen Einsatz zur Verfügung hält.²²⁶
²ter Nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachtdienst können auch während des Tages eingesetzt und angerechnet werden. Für die Anrechnung am Tag wird die Pauschale für den Nachtdienst in Stunden umgerechnet, indem sie durch den Stundenansatz nach Artikel 39 f Absatz 1 geteilt wird.²²⁷
³ Der monatlich in Rechnung gestellte Betrag darf den Assistenzbeitrag pro Monat um höchstens 50 Prozent überschreiten, solange der Assistenzbeitrag pro Jahr nach Artikel 39 g Absatz 2 nicht überschritten wird.
⁴ Bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit darf der Assistenzbeitrag pro Monat bei einer ärztlich attestierten Akutphase während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die monatlichen Höchstansätze nach Artikel 39 e Absatz 2 dürfen nicht überschritten werden.
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 39 j ²²⁸ Beratung
¹ Die IV-Stelle berät die versicherte Person zu Fragen des Assistenzbeitrages nach den Artikeln 42quater bis 42octies IVG. Sie kann für die Beratung Drittpersonen beauftragen, die sie selbst oder auf Empfehlung der versicherten Person auswählt.
² Erbringen Drittpersonen die Beratungsleistung, so kann die IV-Stelle alle drei Jahre Leistungen bis höchstens 1500 Franken gewähren. Nach der Anmeldung für den Assistenzbeitrag und vor der Zusprache des Assistenzbeitrags dürfen die Leistungen 700 Franken nicht übersteigen.²²⁹
³ Die Beratung durch Drittpersonen wird mit höchstens 75 Franken pro Stunde vergütet.²³⁰
²²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

F. ²³¹ Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung ²³²

²³¹ Ursprünglich: E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 1. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 39 k ²³³
¹ Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV und ent­steht später Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so über­weist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der IV dem leistungs­pflichti­gen Un­fallversicherer. Hilflosenentschädigungen für Minderjährige werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle überwiesen.²³⁴
² Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversi­che­rung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Aus­gleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilflo­se­nent­schädigung, den die IV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er keinen Un­fall erlitten hätte. Hilflosenentschädigungen für Minderjährige werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle überwiesen.²³⁵
³ Der Versicherte, dem ein Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, hat keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.²³⁶
²³³ Ursprünglich: Art. 39bis.
²³⁴ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²³⁵ Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 39 ter ²³⁷
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).

Vierter Abschnitt: Die Organisation

A. ²³⁸ Die IV‑Stellen

²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

I. Zuständigkeit

Art. 40
¹ Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a. die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b.²³⁹
für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
² Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordent­lichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheits­schaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Ver­fügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
²bis Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.²⁴⁰
²ter Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.²⁴¹
²quater Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.²⁴²
³ Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis–2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.²⁴³
⁴ Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

II. Aufgaben

Art. 41
¹ Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung ge­nannten Auf­gaben hinaus namentlich noch folgende:²⁴⁴
a.²⁴⁵
die Entgegennahme, Überprüfung und Registrierung der Meldungen nach Artikel 3 b IVG und der Anmeldungen nach Artikel 29 ATSG;
b.²⁴⁶
die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen nach Artikel 77;
c.²⁴⁷
die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Taggelder, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige an die zuständige Ausgleichskasse;
d.²⁴⁸
den Erlass der Mitteilungen, Vorbescheide und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;
e. und f.²⁴⁹…
fbis und fter.²⁵⁰
g.²⁵¹
die Auskunftserteilung nach Artikel 27 ATSG;
h. die Aufbewahrung der IV-Akten;
i.²⁵²
die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht;
k.²⁵³
die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006²⁵⁴ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen;
l.²⁵⁵
² …²⁵⁶
³ …²⁵⁷
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
²⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014 ( AS 2014 3177 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁵² Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 691 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁵⁴ SR 831.30
²⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011 ( AS 2011 5679 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
²⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 41 a ²⁵⁸ Fallführung
¹ Bei der Erfüllung der ihnen durch das Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben achten die IV-Stellen auf eine durchgehende und einheitliche Fallführung.
² Die Fallführung umfasst:
a. die Bestandsaufnahme;
b. die Planung des weiteren Vorgehens;
c. die Begleitung und Überwachung der zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung; und
d. die interne und externe Koordination mit den betroffenen Stellen und Personen.
³ Die IV-Stellen entscheiden über Art, Dauer und Umfang der Fallführung im Einzelfall.
⁴ Eine persönliche und aktive Begleitung der IV-Stelle im Rahmen der Fallführung wird bei den medizinischen Massnahmen nach den Artikeln 12 und 13 IVG nur mit dem Einverständnis der versicherten Person oder von deren gesetzlichen Vertretung durchgeführt.
⁵ Die IV-Stellen können für die Durchführung der Fallführung bei medizinischen Massnahmen im Einzelfall geeignete Dritte beiziehen.
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 41 b ²⁵⁹ Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige
¹ Die Liste nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe n IVG enthält folgende Angaben:
a. bei monodisziplinären Gutachten für jede beauftragte Sachverständige und jeden beauftragten Sachverständigen: Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse;
b. bei bidisziplinären Gutachten für jedes der beiden Mitglieder des beauftragten Sachverständigen-Zweierteams für bidisziplinäre Gutachten (Sachverständigen-Zweierteam): Name, Vorname, Fachdisziplin, Adresse;
c. bei bi- und polydisziplinären Gutachten für jede beauftragte Gutachterstelle: Name, Rechtsform, Adresse;
d. bezogen auf die einzelnen Sachverständigen, die Sachverständigen-Zweierteams und die Gutachterstellen: 1. Anzahl in Auftrag gegebener Gutachten, unterteilt nach mono-, bi- und polydisziplinären Gutachten,
2. die in den eingegangenen Gutachten attestierten Arbeitsunfähigkeiten in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit sowie im Aufgabenbereich, in Prozent einer Vollzeitstelle, wobei bei bi- und polydisziplinären Gutachten die Angaben nach der Konsensbeurteilung aller beteiligten Sachverständigen erfolgen,
3. Anzahl Gutachten, die Gegenstand eines Entscheids eines kantonalen Versicherungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesgerichts waren, unterteilt danach, ob das betreffende Gericht dem Gutachten vollumfängliche, teilweise oder keine Beweiskraft zugesprochen hat, und
4. Gesamtvergütung in Franken.
² Die Liste erfasst die Daten nach Kalenderjahr und wird auf den 1. März des Folgejahres veröffentlicht.
³ Das BSV erstellt eine gesamtschweizerische Übersicht gestützt auf die Listen der IV-Stellen. Die Übersicht wird auf den 1. Juli veröffentlicht.
²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

III. Finanzielles

Art. 42
Der Geldverkehr der kantonalen und der gemeinsamen IV-Stellen geht über die Aus­gleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat.

IV. IV-Stelle für Versicherte im Ausland

Art. 43
¹ Unter der Bezeichnung «IV-Stelle für Versicherte im Ausland» wird bei der Zen­tra­len Ausgleichsstelle eine besondere IV-Stelle errichtet.
² Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt im Einvernehmen mit dem EDI und dem Eidgenössischen Departement für aus­wär­tige Angelegenheiten die erforderlichen organisatorischen Vorschriften.

B. ²⁶⁰ Die Ausgleichskassen

²⁶⁰ Ursprünglich nach Art. 42. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 44 ²⁶¹ Zuständigkeit
Für die Zuständigkeit der Ausgleichskassen für die Berechnung und Auszahlung von Renten, Taggeldern und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sind die Artikel 122–125bis AHVV²⁶² sinngemäss anwendbar.
²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
²⁶² SR 831.101
Art. 45 Kassenwechsel
¹ Für den Wechsel der für die Berechnung und Auszahlung von Taggeldern, Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige zuständigen Ausgleichskasse ist Arti­kel 125 AHVV²⁶³ sinngemäss anwendbar.²⁶⁴
² Wird eine Rente der Invalidenversicherung durch eine solche der Alters- und Hin­ter­lassenenversicherung abgelöst, so geht auch die Zuständigkeit für die Fest­set­zung der Leistungen und für den Erlass von Verfügungen von der IV-Stelle auf die Aus­gleichs­kasse über, welche bisher für die Rentenauszahlung zuständig war.
²⁶³ SR 831.101
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
Art. 46 Streitigkeiten über die Zuständigkeit
Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige Aus­gleichs­kasse.

C. Regionale ärztliche Dienste ²⁶⁵

²⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 47 ²⁶⁶ Regionen
¹ Es werden acht bis zwölf regionale ärztliche Dienste eingerichtet, von denen jeder ein bezüglich Einwohnerzahl vergleichbares Einzugsgebiet abdeckt. Das BSV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
² Die Kantone unterbreiten dem BSV ihre Vorschläge zur Bildung der Regionen. Dieses legt die Regionen fest.
³ Die IV-Stellen der Regionen errichten und betreiben die regionalen ärztlichen Dienste gemeinsam. …²⁶⁷
²⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
²⁶⁷ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 48 ²⁶⁸ Fachdisziplinen
In den regionalen ärztlichen Diensten sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Pädiatrie und Psychiatrie vertreten.
²⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 49 ²⁶⁹ Aufgaben
¹ Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
¹bis Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54 a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.²⁷⁰
² Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
³ Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
²⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

D. Aufsicht ²⁷¹

²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 50 ²⁷² Fachliche Aufsicht
¹ Das BSV kann im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe a IVG Massnahmen für die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen.
² Die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste haben dem BSV nach dessen Weisungen über die Erfüllung ihrer Aufgaben periodisch Bericht zu erstatten.
³ Das BSV kann, nach Anhörung der IV-Stellen, Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der IV-Stellen und der regionalen ärztlichen Dienste machen. Es stellt die entsprechende Aus- und Weiterbildung sicher.
²⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 51 ²⁷³ Administrative Aufsicht
Das BSV kann im Rahmen der Überprüfungen der Einhaltung der vorgegebenen Kriterien bezüglich Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit nach Artikel 64 a Absatz 2 IVG Massnahmen für die kantonalen IV-Stellen und die regionalen ärzt­lichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vor­zunehmen.
²⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 52 ²⁷⁴ Zielvereinbarungen
¹ Um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 54 a Absatz 1 und 57 IVG sicherzustellen, schliesst das BSV mit jeder kantonalen IV-Stelle eine Zielvereinbarung ab. In der Vereinbarung wird insbesondere die zu erreichende Wirkung und Qualität festgelegt und die Berichterstattung geregelt.²⁷⁵
² Unterzeichnet eine kantonale IV-Stelle die vorgeschlagene Vereinbarung nicht, so erlässt das BSV Weisungen, um die Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit der Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen.
³ Das BSV stellt den kantonalen IV-Stellen die zur Zielerreichung notwendigen Kennzahlen zur Verfügung.
²⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 53 ²⁷⁶ Finanzielle Aufsicht
¹ Das BSV übt die finanzielle Aufsicht über die kantonalen IV-Stellen aus.²⁷⁷
² Die IV-Stellen haben dem BSV nach dessen Weisungen die Betriebskosten und die Investitionen in Form des Voranschlags, der drei darauffolgenden Finanzplanjahre und der Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Das BSV kann bei den IV-Stellen und bei den Ausgleichskassen weitere Unterlagen anfordern, soweit sie zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind.²⁷⁸
³ Für die finanzielle Aufsicht über die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.
²⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 54 ²⁷⁹ Rechnungsführung und Revision
¹ Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in dem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse geführt.
² Die Ausgleichskasse führt für die IV-Stelle eine eigene Rechnung. Darin sind die Beiträge und Leistungen der Versicherung einerseits und die administrativen Durchführungskosten der IV-Stelle nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG andererseits getrennt zu verbuchen. Das BSV erlässt dazu Weisungen.
³ Für die Revision der Rechnungsführung der IV-Stellen sind die Artikel 159, 160 und 164–170 AHVV²⁸⁰ sinngemäss anwendbar. In Abweichung von Artikel 160 Absatz 2 AHVV erfolgt die Überprüfung der materiellen Rechtsanwendung im Rahmen von Artikel 64 a Absatz 1 Buchstabe a IVG durch das BSV.
²⁷⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁸⁰ SR 831.101
Art. 55 ²⁸¹ Kostenvergütung
¹ Das BSV entscheidet über die zu vergütenden Kosten nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG und erlässt die dafür notwendigen Weisungen.²⁸²
² Die Ausgleichskasse wird für Aufgaben, die sie für die IV wahrnimmt, entschädigt.
²⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 56 ²⁸³ Betriebsräume für die Durchführungsstellen
¹ Das BSV beauftragt den Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (Compenswiss), Betriebsräume für die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung zulasten der laufenden IV-Rechnung zu erwerben, zu erstellen oder zu veräussern. Diese Betriebsräume stellen Betriebsvermögen der Invalidenversicherung dar.
² Die Nutzniessung wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der IV-Stelle und der Compenswiss festgehalten. Der Vertrag enthält mindestens die Einzelheiten zur Liegenschaftsnutzung sowie die Entschädigung. Das BSV regelt die notwendigen Einzelheiten der Nutzniessung und genehmigt die Verträge.
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 57 ²⁸⁴ Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
¹ Die Ausgleichskassen erheben von den Arbeitgebern, selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Versicherten Verwaltungskostenbeiträge; es gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
² Allfällige Zuschüsse an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen aus dem Ausgleichsfonds werden durch das EDI festgesetzt.
²⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 58–64 ²⁸⁵
²⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

Fünfter Abschnitt: Das Verfahren

A. Die Anmeldung

Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen
¹ Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amt­lichen Formular anzumelden.²⁸⁶
² Das Anmeldeformular kann bei den vom BSV bezeichneten Stellen unent­gelt­lich bezogen werden.
³ Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenen­falls seiner Ehefrau, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizule­gen.²⁸⁷
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
Art. 66 ²⁸⁸ Legitimation
¹ Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstüt­zen oder dauernd betreuen.
¹bis Wird der Anspruch nicht durch die versicherte Person geltend gemacht, so hat sie die in Artikel 6 a IVG erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind.²⁸⁹
² Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung die in Artikel 6 a IVG erwähnte Ermächtigung durch Unterzeichnung der Anmeldung.²⁹⁰
²⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 912 ). Diese Änderung ersetzt jene gemäss Art. 144 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung ( SR 832.202 ).
²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 67 ²⁹¹ Einreichungsort
¹ Die Anmeldung ist bei der nach Artikel 40 zuständigen IV-Stelle einzureichen.
² Die Ausgleichskassen sind befugt, Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie haben das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmeldung ohne Verzug an die zustän­dige IV-Stelle weiterzuleiten.
³ Die Anmeldung kann einer öffentlichen oder privaten Stelle der Invalidenhilfe zur Weiterleitung an die zuständige IV-Stelle übergeben werden.
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 , in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 68 ²⁹² Publikationen
Die kantonalen und die gemeinsamen IV-Stellen haben in Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmel­dung hin­zuweisen.
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

B. Die Abklärung der Verhältnisse

Art. 69 ²⁹³ Allgemeines
¹ Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zustän­di­gen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
² Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit be­stimm­ter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte ver­langt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorge­nommen sowie Spe­zialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezo­gen werden. …²⁹⁴
³ Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.²⁹⁵
⁴ …²⁹⁶
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁹⁴ Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
²⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 70 ²⁹⁷
²⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 71 ²⁹⁸
²⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 72 ²⁹⁹
²⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 72 bis ³⁰⁰ Bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten ³⁰¹
¹ Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.
¹bis Medizinische Gutachten, an denen zwei Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle oder einem Sachverständigen-Zweierteam zu erfolgen, mit der oder dem das BSV eine Vereinbarung getroffen hat.³⁰²
² Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
³⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 ( AS 2011 5679 ).
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 72 ter ³⁰³ Tarifierung
Die IV-Stellen können mit Leistungserbringern Vereinbarungen zur Kostenvergütung für Abklärungsmassnahmen nach Artikel 43 ATSG abschliessen, sofern kein anderer übergeordneter Tarifvertrag besteht. Artikel 24sexies ist anwendbar.
³⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 73 ³⁰⁴
³⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

C. Festsetzung der Leistungen ³⁰⁵

³⁰⁵ Ursprünglich vor Art. 74. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 73 bis ³⁰⁶ Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids
¹ Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57 a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f–i IVG fallen.³⁰⁷
² Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a. dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b. der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c. der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d. dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e.³⁰⁸
dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014³⁰⁹ (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f. der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
³⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁰⁹ SR 832.12
Art. 73 ter ³¹⁰ Vorbescheidverfahren
¹ …³¹¹
² Die versicherte Person kann ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV‑Stelle vorbringen. Bei mündlich vorgetragenen Einwänden, erstellt die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll.
³ Die anderen Parteien haben ihre Einwände der IV-Stelle schriftlich vorzubringen.
⁴ Für die Anhörung werden weder ein Taggeld ausgerichtet noch Reisekosten vergütet.
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 74 ³¹² Beschlussfassung
¹ Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV- Stelle über die Leistungsbegehren.
² Die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinander zu setzen.³¹³
³¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
Art. 74 bis ³¹⁴
³¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 74 ter ³¹⁵ Leistungszusprache ohne Verfügung
Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG):³¹⁶
a. medizinische Massnahmen;
abis.³¹⁷
 Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art;
c.³¹⁸
d. Hilfsmittel;
e. Vergütung von Reisekosten;
f. Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durch­ge­führ­ten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Ver­hält­nisse festgestellt wurde;
g.³¹⁹
Übergangsleistung.
³¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
³¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 74 quater ³²⁰ Mitteilung der Beschlüsse
¹ Die IV-Stelle teilt die nach Artikel 74ter gefassten Beschlüsse dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfü­gung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
² Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen.³²¹
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 75 ³²²
³²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 76 ³²³ Zustellung der Verfügung
¹ Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:³²⁴
a.³²⁵ den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern, denen ein Vor­bescheid zugestellt wurde;
b.−c.³²⁶ …
d.³²⁷ der Zentralen Ausgleichsstelle, soweit es sich nicht um Verfügungen über Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige handelt;
e.³²⁸
f. den Durchführungsstellen;
g.³²⁹
dem Arzt oder der medizinischen Abklärungsstelle, die, ohne Durchführungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung ein Gutachten erstellt haben;
h.³³⁰
i.³³¹
….
² Für Verfügungen, mit denen eine Rente oder Hilflosenentschädigung für Volljährige zugesprochen wird, gilt Artikel 70 AHVV³³² sinngemäss.³³³
³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
³²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
³²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 ( AS 2002 3721 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 ( AS 2006 2007 ).
³³² SR 831.101
³³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
Art. 77 ³³⁴ Meldepflicht
Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
³³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

D. Die Ausrichtung der Leistungen ³³⁵

³³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

I. Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen, Reisekosten

Art. 78 ³³⁶ Vergütung
¹ Die Versicherung trägt entsprechend der Kostengutsprache der IV-Stelle die Kosten für Eingliederungsmassnahmen, die vor der Durchführung von der IV-Stelle festgelegt worden sind. Sie übernimmt ferner die Kosten für bereits durchgeführte Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 IVG.³³⁷
² …³³⁸
³ …³³⁹
⁴ Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79bis.³⁴⁰
⁵ Die Zahlung geht in der Regel an die Person oder Stelle, welche die Eingliede­rungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht hat.
⁶ Geht die Leistung an den Versicherten oder seinen gesetzlichen Vertreter und besteht Grund zur Annahme, dass sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet würde, so sind geeignete Massnahmen zur Sicherung der zweckgemässen Verwen­dung der Leistung zu treffen.
⁷ Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen.³⁴¹
³³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
³³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 79 ³⁴² Rechnungsstellung
¹ Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können die Rechnungen für Kosten nach Artikel 78:
a. mit elektronischer Datenübermittlung an die Zentrale Ausgleichsstelle sen­den; oder
b. bei der zuständigen IV-Stelle einreichen, welche die Rechnungen an die Zentrale Ausgleichsstelle weiterleitet.
² Die Rechnungen werden von der IV-Stelle und bei Bedarf vom regionalen ärzt­lichen Dienst auf ihre Berechtigung und von der Zentralen Ausgleichsstelle auf ihre Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen überprüft. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle.³⁴³
³ Die für die Überprüfung notwendigen Angaben werden von der IV-Stelle an die Zentrale Ausgleichsstelle bzw. von der Zentralen Ausgleichsstelle an die IV-Stelle elektronisch übermittelt.
⁴ Ist eine Rechnung streitig oder muss eine Rückerstattungsforderung geltend gemacht werden, erlässt die IV-Stelle die erforderlichen Verfügungen.
⁵ Das BSV erlässt Richtlinien über die Rechnungsstellung nach Artikel 27ter IVG sowie die Übermittlung, die Prüfung und die Bezahlung der Rechnungen.³⁴⁴
³⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1998, in Kraft seit 15. Aug. 1998 ( AS 1998 1839 ).
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 79 bis ³⁴⁵ Besondere Zuständigkeitsregelung
Das BSV kann die Kontrolle der Übereinstimmung mit allfälligen Verträgen und die Kostenvergütung für bestimmte Leistungen den IV-Stellen übertragen.
³⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 79 ter ³⁴⁶ Allgemeine Rechnungsstellung bei medizinischen Massnahmen
¹ Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medizinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:
a. Kalendarium der Behandlungen beziehungsweise der erbrachten Leistungen;
b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vorsieht, und die zugehörigen Tarifziffern;
c. Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind;
d. Nummer und Datum der Verfügung oder Mitteilung;
e. Versichertennummer nach dem AHVG³⁴⁷;
f. bei stationärer Behandlung: die auf den Kanton und die Invalidenversicherung entfallenden Anteile.
² Der Leistungserbringer muss für die von der Invalidenversicherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen.
³ Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschaltarife bleiben vorbehalten.
⁴ Der Leistungserbringer stellt der versicherten Person eine Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden.
³⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁴⁷ SR 831.10
Art. 79 quater ³⁴⁸ Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
¹ Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups) muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben nach Artikel 79ter mit einer einmaligen Identifikationsnummer versehen. Die Datensätze müssen der gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur entsprechen, wie sie das EDI nach Artikel 59 a Absatz 1 KVV³⁴⁹ festlegt.
² Diagnosen und Prozeduren nach Artikel 79ter Absatz 1 sind entsprechend den Klassifikationen für die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Ziffer 62 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993³⁵⁰ zu codieren.
³ Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Artikel 79ter Absatz 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Invalidenversicherung weiter.
⁴ Die IV-Stelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird.
³⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁴⁹ SR 832.102
³⁵⁰ SR 431.012.1
Art. 79 quinquies ³⁵¹ Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und im Bereich medizinische Rehabilitation
Für den ambulanten Bereich und den Bereich medizinische Rehabilitation ist Artikel 59 a bis KVV³⁵² anwendbar.
³⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁵² SR 832.102
Art. 79 sexies ³⁵³ Rechnungsstellung bei Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, bei Massnahmen beruflicher Art und bei Abklärungen
¹ Die Leistungserbringer von Massnahmen nach den Artikeln 14 a– 18 IVG und nach Artikel 43 ATSG haben in ihren Rechnungen alle administrativen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergütung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 27ter Absatz 1 IVG notwendig sind.
² Die Leistungserbringer stellen der versicherten Person die Kopie der Rechnung zu. Diese kann in Papierform oder elektronisch versandt werden.
³⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).

II. Taggelder

Art. 80 Auszahlung
¹ Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG³⁵⁴.³⁵⁵ In bestimmten Fällen kann das BSV die Ein­glie­de­rungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen.³⁵⁶
¹bis Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung werden die Taggelder, vorbehaltlich Artikel 24quater IVG, ausbezahlt an:
a. das Ausbildungszentrum oder die Ausbildungseinrichtung, das beziehungsweise die die Taggelder an die versicherte Person weiterleitet;
b. direkt an die versicherte Person, wenn diese eine höhere Berufsausbildung oder eine Hochschule besucht.³⁵⁷
² Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeit­ab­ständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten.³⁵⁸
³ …³⁵⁹
³⁵⁴ SR 831.10
³⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
³⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 456 ).
³⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mitWirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 691 ).
Art. 81 ³⁶⁰ Bescheinigung
¹ Die Stelle oder Person, bei der sich die versicherte Person der Eingliederung oder Untersuchung unterzieht oder in einer Anlehre steht, hat der IV-Stelle die Zahl der Tage, für welche ein Anspruch auf Taggeld oder auf eine Entschädigung für Betreuungskosten besteht, auf amtlichem Formular zu bescheinigen. Wartezeiten, für die ein Taggeldanspruch besteht, werden durch die zuständige IV-Stelle bescheinigt. Ist der Anspruch auf Taggeld vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängig, so holt die zuständige IV-Stelle hierüber ein ärztliches Zeugnis ein.³⁶¹
² Die Bescheinigung ist jeweils vor dem Auszahlungstermin auszustellen. Nach Abschluss der Massnahme oder nach Ablauf der Zeit, für die der Anspruch auf Tag­geld besteht, ist die Bescheinigung ohne Verzug der IV-Stelle zuzustellen.
³⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 81 bis ³⁶² Beitragsabrechnung
¹ Für die Erfassung der Taggelder als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV und ihre Eintragung in das individuelle Konto der versicherten Person gelten die Artikel 37 und 38 der Verordnung vom 24. November 2004³⁶³ zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) sinngemäss. Artikel 37 Absätze 1 und 2 EOV ist auch sinngemäss anwendbar auf Eingliederungsstätten, die mit der Auszahlung von Taggeldern betraut werden (Art. 80 Abs. 1).
² Auf der Entschädigung für Betreuungskosten werden keine Beiträge erhoben.³⁶⁴
³⁶² Eingefügt durch Ziff. III der V vom 27. Okt. 1987 ( AS 1987 1397 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5635 ).
³⁶³ SR 834.11
³⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

III. Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag ³⁶⁵

³⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 82 ³⁶⁶ Auszahlung
¹ Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV³⁶⁷ sinngemäss.
² Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosen­entschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folge­monat berücksichtigt.
³ Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige und des Assistenzbeitrages gelten die Artikel 78 und 79 sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige quartalsweise und für den Assistenzbeitrag monatlich.³⁶⁸
³⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
³⁶⁷ SR 831.101
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 83 Sichernde Massnahmen
¹ Artikel 74 AHVV³⁶⁹ ist für Renten und Hilflosenentschädigungen für Volljährige sinngemäss anwendbar.³⁷⁰
² …³⁷¹
³⁶⁹ SR 831.101
³⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 743 ).
³⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).

IV. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 84 ³⁷²
³⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung
¹ …³⁷³
² Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.³⁷⁴
³ Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.³⁷⁵
³⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
³⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 85 bis ³⁷⁶ Nachzahlungen an bevorschussende Dritte
¹ Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschuss­leistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehal­ten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG³⁷⁷. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmel­dung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu ma­chen.³⁷⁸
² Als Vorschussleistungen gelten:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat­tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor­schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
³ Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor­schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbe­zahlt werden.
³⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 2925 ).
³⁷⁷ SR 831.10
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2581 ).

Dbis. … ³⁷⁹

³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 86 ³⁸⁰
³⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 86 bis ³⁸¹
³⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 ( AS 2007 5155 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

E. Die Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages ³⁸²

³⁸² Ursprünglich vor Art. 86. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 86 ter ³⁸³ Grundsatz
Bei einer Revision ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist.
³⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 87 ³⁸⁴ Revisionsgründe
¹ Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a. sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b. Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
² Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
³ Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 88 Verfahren
¹ Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Artikel 40 für den Fall zuständig ist.³⁸⁵
² …³⁸⁶
³ Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenentschädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilf­losenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.³⁸⁷
⁴ Die Artikel 66 und 69–76 sind sinngemäss anwendbar.
³⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 88 a ³⁸⁸ Änderung des Anspruchs
¹ Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
² Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
³⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 ( AS 1976 2650 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
Art. 88 bis ³⁸⁹ Wirkung
¹ Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:³⁹⁰
a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an;
c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versi­cherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Man­gel ent­deckt wurde.³⁹¹
² Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:³⁹²
a.³⁹³
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen­den Monats an;
b.³⁹⁴
rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
³⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
³⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).
³⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 ( AS 1982 1284 ).
³⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).

Sechster Abschnitt: ³⁹⁵ Das Verhältnis zur Krankenversicherung

³⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 88 ter ³⁹⁶ Meldungen an die Krankenversicherer nach dem KVAG
Die zuständigen IV-Stellen haben Personen, die bei einem Krankenversicherer nach dem KVAG versichert sind und Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung erheben, den betreffenden Krankenversicherern nach dem KVAG zu melden.
³⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 88 quater ³⁹⁷ Zustellung von Verfügungen der IV-Stellen und Beschwerderecht der Krankenversicherer nach dem KVAG
Hat ein Krankenversicherer nach dem KVAG der zuständigen IV-Stelle oder Ausgleichskasse mitgeteilt, dass er für eine ihr gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zahlung geleistet hat, so ist dem Krankenversicherer nach dem KVAG die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen.
³⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 88 quinquies ³⁹⁸
³⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).

Sechster Abschnitt a : ³⁹⁹ Das Verhältnis zur Unfallversicherung in Bezug auf Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG

³⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 88 sexies Grundsatz der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG
Für die Einzelheiten und das Verfahren der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG⁴⁰⁰ gilt die Gesetzgebung über die Unfallversicherung.
⁴⁰⁰ SR 832.20
Art. 88 septies Lohnsumme
¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle meldet der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die provisorische und die definitive Lohnsumme als Grundlage, auf der die Prämienberechnung der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c UVG⁴⁰¹ beruht.
² Die Zentrale Ausgleichsstelle weist die Lohnsumme pro IV-Stelle einzeln aus.
⁴⁰¹ SR 832.20
Art. 88 octies Vergütung der Prämie
¹ Die Suva unterbreitet ihre Rechnung nach Artikel 132 c der Verordnung vom 20. Dezember 1982⁴⁰² über die Unfallversicherung dem BSV zur Genehmigung.
² Nach deren Genehmigung vergütet die Zentrale Ausgleichsstelle die Prämie der Suva.
⁴⁰² SR 832.202

Siebenter Abschnitt: ⁴⁰³ Verschiedene Bestimmungen

⁴⁰³ Nummerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 89 ⁴⁰⁴ Anwendbare Bestimmungen der AHVV
Soweit im IVG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Vorschriften des vierten und des sechsten Abschnittes sowie die Artikel 205–214 AHVV⁴⁰⁵ sinngemäss anwendbar.
⁴⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ).
⁴⁰⁵ SR 831.101
Art. 89 bis ⁴⁰⁶
⁴⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 1997 ( AS 1997 3038 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
Art. 89 ter ⁴⁰⁷ Legitimation des BSV zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte ⁴⁰⁸
¹ Die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte (Art. 27quinquies IVG) sind dem BSV zu eröffnen.⁴⁰⁹
² Das BSV ist berechtigt, gegen diese Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.⁴¹⁰
⁴⁰⁷ Ursprünglich Art. 89bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 456 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 ( AS 2000 2907 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
⁴⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
⁴⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴¹⁰ Fassung gemäss Ziff. II 92 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 90 ⁴¹¹ Reisekosten im Inland
¹ Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entste­hen­den Mehrkosten selbst zu tragen.
² Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus entstehenden Kosten ersetzt.⁴¹²
²bis   Die Reisekosten werden nicht vergütet, wenn die versicherte Person mit einer der folgenden Eingliederungsmassnahmen unterstützt wird:
a. Personalverleih (Art. 18 a bis IVG);
b. Einarbeitungszuschuss (Art. 18 b IVG);
c. Kapitalhilfe (Art. 18 d IVG).⁴¹³
³ Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenko­sten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Be­gleitper­son, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehr­geld ausge­richtet.⁴¹⁴
⁴ Das Zehrgeld beträgt:
a. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden

11.50 je Tag;

b. bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden

19.— je Tag;

c. für auswärtiges Übernachten

37.50 je Nacht.⁴¹⁵

⁵ Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das BSV bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im üb­ri­gen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.
⁴¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
⁴¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2650 ).
⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2116 ).
Art. 90 bis ⁴¹⁶ Reisekosten im Ausland
Die Beiträge an die Aufwendungen für Fahrten vom Inland nach dem Ausland, vom Ausland nach dem Inland und im Ausland setzt das BSV im Einzelfall fest.
⁴¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 91 ⁴¹⁷ Erwerbsausfall infolge einer Abklärung
¹ Erleidet eine versicherte Person infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen sie keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung hat, so richtet die Invalidenversicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Tagesverdienstes nach dem UVG⁴¹⁸ aus.⁴¹⁹
² Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das BSV im Einzelfall fest.
³ Auf den Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die:
a. Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. Invalidenversicherung;
c. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz;
d. Arbeitslosenversicherung.
⁴¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3721 ).
⁴¹⁸ SR 832.20
⁴¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 92 ⁴²⁰
⁴²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 92 bis ⁴²¹
⁴²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 93 ⁴²²
⁴²² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 93 bis und 93 ter ⁴²³
⁴²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992 ( AS 1992 1251 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 94 und 95 ⁴²⁴
⁴²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
Art. 96 ⁴²⁵ Wissenschaftliche Auswertungen
¹ Das EDI erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für wissenschaftliche Auswertungen betreffend die Umsetzung des Gesetzes. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest.
² Das BSV ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt. Es kann dessen Umsetzung ganz oder teilweise Dritten übertragen.
⁴²⁵ Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 96 bis ⁴²⁶ Mindestanforderungen an Vereinbarungen mit den kantonalen Instanzen
¹ Die IV-Stellen und die kantonalen Durchführungsstellen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe d IVG legen in den Vereinbarungen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG mindestens die Leistungen, die Zielgruppe, die Zuständigkeiten und die Überprüfung der Vereinbarungsinhalte fest. Sie überprüfen die Einhaltung der Vereinbarung.
² Das BSV präzisiert die Mindestanforderungen und evaluiert die Umsetzung von Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG. Die IV-Stellen sind verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen und Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
⁴²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 96 ter ⁴²⁷ Beitrag an die kantonale Koordinationsstelle
¹ Die kantonale Koordinationsstelle erhält Beiträge insbesondere für:
a. die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle;
b. die Früherfassung und die Begleitung von jungen Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
² Das BSV legt die Beiträge pro IV-Stelle in Abhängigkeit des Anteils der 13–25-Jährigen an der ständigen kantonalen Wohnbevölkerung fest und aktualisiert den Verteilschlüssel im Abstand von vier Jahren.
³ Die IV-Stellen können für die Mitfinanzierung nach Artikel 68bis Absatz 1bis IVG beim BSV Beiträge zwischen 50 000 und 400 000 Franken beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. der betroffene Kanton weist den Anteil 13–25-Jähriger an der ständigen Wohnbevölkerung auf, der für den gewählten Beitrag erforderlich ist; und
b. der finanzielle Beitrag der IV beträgt nicht mehr als ein Drittel der Personalausgaben der kantonalen Instanz.
⁴²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 96 quater ⁴²⁸ Kantonale Brückenangebote
¹ Als Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG gelten kantonale Brückenangebote, die im Rahmen von Artikel 12 BBG⁴²⁹ durchgeführt werden und eine zusätzliche Leistung für eine bei der IV angemeldete, gesundheitlich beeinträchtigte Person vor vollendetem 25. Altersjahr anbieten.
² Sofern eine Vereinbarung nach Artikel 96bis vorliegt, kann sich die IV-Stelle zu höchstens einem Drittel an den Kosten der kantonalen Vorbereitungsmassnahme nach Absatz 1 beteiligen.
³ Die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG finden nach der obligatorischen Schulzeit und primär in den Regelstrukturen der Berufsbildung statt. Sie dauern in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 2003⁴³⁰ über die Berufsbildung maximal ein Jahr.
⁴²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴²⁹ SR 412.10
⁴³⁰ SR 412.101
Art. 97 ⁴³¹ Information über die Leistungen und das Verfahren
¹ Das EDI erstellt nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein mehrjähriges Programm für eine allgemeine, gesamtschweizerische Information über die Leistungen der Ver­sicherung. Es überprüft das Programm laufend und legt dessen Budget fest.
² Die Informationen sollen insbesondere:
a. das Leistungssystem der Versicherung als Ganzes sowie das Verfahren zur Geltendmachung und Beurteilung von Ansprüchen auf Leistungen für die Versicherten und für Beratungsdienste der Versicherten verständlich darstellen;
b. auf bestimmte Risiko- und Zielgruppen der Versicherung ausgerichtet sein und Angaben über die Leistungen sowie das Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen und deren Beurteilung liefern.
³ Das BSV ist mit dem Vollzug des Programms beauftragt und sorgt dabei für die Koordination mit der Öffentlichkeitsarbeit der IV-Stellen. Es kann die Umsetzung des Programms ganz oder teilweise Dritten übertragen.
⁴³¹ Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3859 ).
Art. 98 ⁴³² Pilotversuche
¹ Das BSV hat im Rahmen der Durchführung von Pilotversuchen nach Artikel 68quater IVG folgende Aufgaben:
a. Es regelt auf dem Verordnungsweg die Kriterien für die Eingaben sowie für die Umsetzung der Pilotversuche.
b. Es entscheidet über die Durchführung von Pilotversuchen.
c. Es sorgt für die Koordination zwischen den Pilotversuchen nach dem IVG sowie zwischen diesen und den Pilotversuchen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002⁴³³ und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982⁴³⁴.
d. Es überwacht die Evaluation der Pilotversuche.
² Die Pilotversuche dürfen die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger nicht beeinträchtigen.
⁴³² Ursprünglich unter dem 8. Abschn. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Juli 1987 ( AS 1987 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).
⁴³³ SR 151.3
⁴³⁴ SR 837.0
Art. 98 bis ⁴³⁵ Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG
Als Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG gelten einzig Betriebe des ersten Arbeitsmarktes. Anstalten oder Werkstätten nach Artikel 27 IVG sind ausgeschlossen.
⁴³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 98 ter ⁴³⁶ Zusammenarbeitsvereinbarung: Zuständigkeit und Verfahren
¹ Das EDI ist zuständig für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Dachverbänden der Arbeitswelt im Sinne von Artikel 68sexies IVG.
² Als Dachverbände der Arbeitswelt gelten nur Dachverbände, die gesamtschweizerisch oder sprachregional tätig sind.
³ Die Dachverbände der Arbeitswelt stellen dem BSV Antrag auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung. Das BSV stellt dafür ein Formular zur Verfügung.
⁴ Bevor das EDI eine Zusammenarbeitsvereinbarung abschliesst, hört es die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an.
⁴³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
Art. 98 quater ⁴³⁷ Zusammenarbeitsvereinbarung: Inhalt
¹ Die Zusammenarbeitsvereinbarungen enthalten mindestens Bestimmungen über:
a. den Zweck;
b. die Massnahmen und deren Finanzierung;
c. die Modalitäten für die Durchführung und die Überprüfung der Massnahmen sowie die Analyse ihrer Wirkungen;
d. die Dauer, die Erneuerung und die Auflösung der Zusammenarbeitsvereinbarung.
² Die in den Zusammenarbeitsvereinbarungen vorgesehenen Massnahmen dürfen nicht von den Bestimmungen des IVG abweichen und müssen auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene umgesetzt werden.
³ Sieht eine Zusammenarbeitsvereinbarung eine Beteiligung der Invalidenversicherung an der Finanzierung der Massnahmen vor, so müssen die Voraussetzungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990⁴³⁸ erfüllt sein.
⁴³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 706 ).
⁴³⁸ SR 616.1

Achter Abschnitt: Die Beiträge zur Förderung der Invalidenhilfe ⁴³⁹

⁴³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ).
Art. 99–104 ⁴⁴⁰
⁴⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 104 bis ⁴⁴¹
⁴⁴¹ Eingefügt durch Ziff. 2 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 104 ter ⁴⁴²
⁴⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 ( AS 2002 1374 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 105 und 106 ⁴⁴³
⁴⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 106 bis ⁴⁴⁴
⁴⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2003 ( AS 2003 2181 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 107 ⁴⁴⁵
⁴⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 107 bis ⁴⁴⁶
⁴⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 ( AS 2002 1374 ). Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
Art. 108 ⁴⁴⁷ Beitragsberechtigung
¹ Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenfach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen.
¹bis Eine Organisation widmet sich in einem wesentlichen Umfang der Invaliden­hilfe, wenn:
a. mindestens die Hälfte ihrer Kundinnen und Kunden invalide Personen und deren Angehörige sind;
b. mindestens 1000 invalide Personen und deren Angehörige ihre Leistungen nutzen; oder
c. ihre Vollkosten für die Leistungen nach Artikel 74 IVG mindestens eine Million Franken im Jahr betragen.
² Für die Ausrichtung von Finanzhilfen schliesst das BSV in Anwendung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990⁴⁴⁸ mit den Organisationen nach Absatz 1 Verträge über die anrechenbaren Leistungen ab; die Verträge gelten höchstens 4 Jahre. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, so erlässt das BSV eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung.
⁴⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
⁴⁴⁸ SR 616.1
Art. 108 bis ⁴⁴⁹ Anrechenbare Leistungen
¹ Beiträge werden an folgende in der Schweiz zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet:
a. Beratung und Betreuung von Invaliden oder deren Angehörigen;
b. Kurse für Invalide oder deren Angehörige;
c.⁴⁵⁰
d. Leistungen zur Unterstützung und Förderung der Eingliederung Invalider;
e.⁴⁵¹ begleitetes Wohnen für Invalide.
² Das BSV umschreibt die Leistungen im Einzelnen. Die Tätigkeit des Vor­standes und von Vereins- und Delegiertenversammlungen sowie Sammel­aktionen für die Beschaffung finanzieller Mittel gelten nicht als anrechenbare Leistungen.
³ Im Rahmen des begleiteten Wohnens sind höchstens vier Betreuungsstunden pro behinderte Person und Woche anrechenbar.⁴⁵²
⁴⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1199 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁴⁵⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).
⁴⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
⁴⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ).
Art. 108 ter ⁴⁵³ Voraussetzungen
¹ Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für die Leistungen nach Arti­kel 108bis nachgewiesen ist. Das BSV erlässt hiezu Richtlinien.
² Die Organisationen sorgen für die statistische Erfassung der Leistungen und deren Empfängerinnen und Empfänger. Sie erfüllen die Anforderungen des Rechnungs­wesens und stellen die Qualität der Leistungserbringung sicher. Das BSV erlässt hiezu Richtlinien.
⁴⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1199 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 108 quater ⁴⁵⁴ Berechnung und Höhe der Beiträge
¹ Der Beitrag an eine Vertragspartei für eine Vertragsperiode entspricht höchstens dem für die vorangehende Vertragsperiode ausgerichteten Beitrag; das BSV kann den Beitrag an die Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist.⁴⁵⁵
² Das BSV kann für jede neue Vertragsperiode für neue oder erweiterte Leis­tungen, die nach Artikel 108bis anrechenbar sind, einen Zuschlag gewähren. Hierzu werden die für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode gesamthaft ausgerichteten Beiträge mit einer Zuschlagsrate multipliziert. Die Zuschlagsrate entspricht der durchschnittlichen Wachstumsrate der Bezügerinnen und Bezüger individueller Leistungen der Invalidenversicherung in den drei dem Verhandlungsjahr vorausgehenden Jahren. Das Verhandlungsjahr ist das Jahr vor Beginn einer Vertragsperiode.
³ Die Zuschlagsrate gilt für jedes Jahr der Vertragsperiode und darf das Potentialwachstum des realen Bruttoinlandproduktes nicht übersteigen.
⁴ …⁴⁵⁶
⁴⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000 ( AS 2000 1199 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 383 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁴⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
⁴⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 109 ⁴⁵⁷
⁴⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2011 561 ).
Art. 109 bis ⁴⁵⁸
⁴⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 ( AS 1983 912 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2001 89 ).
Art. 110 ⁴⁵⁹ Verfahren
¹ Organisationen nach Artikel 108 Absatz 1, welche Beiträge erhalten wollen, haben dem BSV ein Gesuch einzureichen. Das BSV bestimmt, welche Unter­lagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.
² Das BSV bestimmt, welche Unterlagen während der Vertragsdauer bis spä­testens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen sind. Bei Vor­liegen zureichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schrift­liches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weite­ren Fünftel gekürzt.⁴⁶⁰
³ Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich durch zwei Akontozahlungen. Nach Abschluss der Vertragsperiode erfolgt ein Saldoausgleich.⁴⁶¹
⁴ Ein höherer Beitrag infolge über den Vertrag hinausgehender, erweiterter Leistun­gen ist während der Vertragsdauer nur in Ausnahmefällen möglich und setzt eine entsprechende Änderung des Leistungsvertrages voraus.
⁵ Die Organisation ist verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen und Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren. Das BSV und die Kontrollorgane können unangekündigte Kontrollen durchführen.⁴⁶²
⁴⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1199 ).
⁴⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1374 ).
⁴⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
⁴⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3177 ).
Art. 111–114 ⁴⁶³
⁴⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Neunter Abschnitt ⁴⁶⁴ : Schluss- und Übergangsbestimmungen

⁴⁶⁴ Nummerierung gemäss Ziff. II des BRB vom 15. Jan. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 115 ⁴⁶⁵
⁴⁶⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 116 ⁴⁶⁶
⁴⁶⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
Art. 117 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1961 in Kraft. Sie findet auch auf die bei ihrem Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren für das Jahr 1960 Anwendung.
² …⁴⁶⁷
³ Das EDI ist mit dem Vollzug beauftragt.
⁴ Das BSV erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 108–110.⁴⁶⁸
⁴⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1968 ( AS 1968 43 ).
⁴⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004 ( AS 2004 743 ). Fassung gemäss Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Januar 1987 ⁴⁶⁹

⁴⁶⁹ AS 1987 456 . Aufgehoben durch Ziff. IV 45 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2007 4477 , 2008 3452 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Juli 1987 ⁴⁷⁰

⁴⁷⁰ AS 1987 1088 . Aufgehoben durch Ziff. IV 45 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2007 4477 , 2008 3452 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 15. Juni 1992 ⁴⁷¹

⁴⁷¹ AS 1992 1251
Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes bzw. ab Einsetzung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Schlussbestimmung der Änderung vom 27. September 1993 ⁴⁷²

⁴⁷² AS 1993 2925
Die neuen Bestimmungen von Artikel 21bis Absätze 1⁴⁷³ und 4 Buchstabe a sind anwendbar auf die Festsetzung von Taggeldern, auf welche der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.
⁴⁷³ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995 ⁴⁷⁴

⁴⁷⁴ AS 1995 5518 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Februar 1996 ⁴⁷⁵

⁴⁷⁵ AS 1996 1005 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. Oktober 1996 ⁴⁷⁶

⁴⁷⁶ AS 1996 2927
¹ Der Bedarfsnachweis nach Artikel 108⁴⁷⁷ muss für neue Dienstleistungsangebote ab Inkrafttreten erbracht werden.
² Ab 1. Januar 2000 ist der Bedarfsnachweis nach Artikel 108⁴⁷⁸ für sämtliche Dienst­leistungsangebote zu erbringen.
⁴⁷⁷ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
⁴⁷⁸ Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.

Schlussbestimmung der Änderung vom 25. November 1996 ⁴⁷⁹

⁴⁷⁹ AS 1996 3133 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Februar 2000 ⁴⁸⁰

⁴⁸⁰ AS 2000 1199 . Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Dezember 2000 ⁴⁸¹

⁴⁸¹ AS 2001 89
¹ Für Eingliederungsmassnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ände­rung bereits laufen, gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen dieser Verord­nung und der Verordnung vom 26. Mai 1961⁴⁸² über die freiwillige Alters‑, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer in der bis zum 31. De­zember 2000 gültigen Fassung, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist.
² Die neuen Bestimmungen über die Eingliederungsmassnahmen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor deren Inkrafttreten entstanden sind, sofern dies für die Betroffenen vorteilhafter ist. Ein Anspruch auf Leistungen entsteht aber frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung an.
³ Die Geltungsdauer von Artikel 69 Absatz 4 zweiter Satz ist auf drei Jahre befristet.
⁴⁸² SR 831.111 . Heute: V über die freiwillige Alters-, Hinter­lassenen- und Invaliden­versicherung (VFV)

Schlussbestimmungen der Änderung vom 12. Februar 2003 ⁴⁸³

⁴⁸³ AS 2003 383 . Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Juli 2003 ⁴⁸⁴

⁴⁸⁴ AS 2003 2181 . Aufgehoben durch Ziff. I 17 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003 ⁴⁸⁵

⁴⁸⁵ AS 2003 3859
¹ Entfällt eine nach der bisherigen Fassung von Artikel 28 IVG zugesprochene Härtefallrente mit dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 2003⁴⁸⁶ (4. IV-Revision), so überprüft die zuständige kantonale Behörde die Höhe der bisher ausgerichteten Ergänzungsleistung und erhöht diese gegebenenfalls auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung.
² Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons der rentenberechtigten Person ist ab dem Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) zur Auszahlung der Renten nach Buchstabe d Absatz 2 und 3 der Schlussbestimmungen zum Gesetz zuständig.
³ Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons prüft periodisch, mindestens aber alle vier Jahre die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles nach bisherigem Recht im Sinne von Buchstabe d Absatz 2 der Schlussbestimmungen zum Gesetz. Sie prüft jährlich, ob die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung zusammen niedriger sind als die halbe Rente.
⁴ Die regionalen ärztlichen Dienste (Art. 47 ff.) übernehmen ihre Aufgaben spätes­tens ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung.
⁵ Die Kantone unterbreiten dem BSV ihre Vorschläge zur Bildung der Regionen gemäss Artikel 47 Absatz 2 frühzeitig, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung.
⁶ Der Übergang von der periodischen zur jährlichen Überprüfung der IV-Stellen durch das BSV nach Artikel 92 Absatz 3 erfolgt spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung.
⁴⁸⁶ AS 2003 3837

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 28. Januar 2004 ⁴⁸⁷

⁴⁸⁷ AS 2004 743 . Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5679 ).

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) ⁴⁸⁸

⁴⁸⁸ AS 2007 5155
Höhe der Familienzulagen
Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24. März 2006⁴⁸⁹ über die Familienzulagen gelten in Bezug auf Artikel 21septies Absatz 4 folgende monatliche Ansätze:
a. Kinderzulagen: 200 Franken;
b. Ausbildungszulagen: 250 Franken.
Abzug für Verpflegung und Unterkunft
Für Personen, die ein Taggeld nach Ziffer II der Übergangsbestimmungen der 5. IV-Revision beanspruchen können, beträgt der Abzug für Verpflegung und Unterkunft gemäss Artikel 21octies Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b 18 Franken.
⁴⁸⁹ SR 836.2

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2011 ⁴⁹⁰

⁴⁹⁰ AS 2011 5679
¹ Minderjährige Versicherte, die aufgrund der Verordnung vom 10. Juni 2005⁴⁹¹ über den Pilotversuch «Assistenzbudget» zur Teilnahme am Pilotversuch zugelassen wurden und die bei Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2011⁴⁹² dieser Verordnung die Voraussetzungen nach Artikel 39 a nicht erfüllen, sie jedoch bis zum 31. Dezember 2012 erfüllen werden, haben ebenfalls Anspruch auf den Assistenzbeitrag.
² Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, die aufgrund der Verordnung vom 10. Juni 2005 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» zur Teilnahme am Pilotversuch zugelassen wurden, können bei Nichterfüllen der Voraussetzungen nach Artikel 39 b nicht vor dem 1. Januar 2013 vom Anspruch ausgeschlossen werden.
³ Artikel 48 IVG ist auch auf Ansprüche auf Hilflosenentschädigungen, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2011 dieser Verordnung entstanden sind, sofern der Anspruch nicht vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist.
⁴ Müssen Versicherte die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach der Schlussbestimmung Buchstabe a Absatz 2 der Änderung vom 18. März 2011⁴⁹³ des IVG wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrechen, wird ihnen die Rente weiter ausgerichtet.
⁴⁹¹ [ AS 2005 3529 , 2008 129 , 2009 3171 ]
⁴⁹² 1. Januar 2012 ( AS 2011 5679 )
⁴⁹³ AS 2011 5659

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 ⁴⁹⁴

⁴⁹⁴ AS 2017 7581
¹ Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 1. Dezember 2017 laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung.
² Wurde eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2017 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigte, verweigert, so wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrads nach Artikel 27bis Absätze 2–4 voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 ⁴⁹⁵

⁴⁹⁵ AS 2021 706
a.  Taggelder
Der tatsächliche Beginn der Massnahme ist für die Bestimmung des Tagesgeldanspruchs massgebend.
b.  Bemessung Invaliditätsgrad
Wurde einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, eine IV-Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 zugesprochen und hat sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 das 30. Altersjahr noch nicht vollendet, so ist der IV-Rentenanspruch innerhalb eines Jahres nach den neuen Bestimmungen zu revidieren. Davon ausgenommen sind Versicherte, die bereits eine ganze Rente erhalten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021.
c.  Rentensystem
Sind für einen Ehegatten die Buchstaben b und c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020⁴⁹⁶ des IVG anwendbar, so richtet sich die Kürzung der beiden IV-Renten des Ehepaars nach Artikel 37 Absatz 1bis IVG in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 nach dem Anspruch des Ehegatten, der die IV-Rente mit dem höheren prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente aufweist.
d.  Revision der Höhe des Assistenzbeitrags für den Nachtdienst
Die Höhe der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021 bestehenden Ansprüche auf einen Assistenzbeitrag für den Nachtdienst wird an die Änderung angepasst. Die Anpassung der Höhe des Assistenzbeitrags für den Nachtdienst entfaltet ihre Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 3. November 2021
e.  Bestehende Vereinbarungen zur Vergütung von Arzneimitteln durch die Invalidenversicherung
Bestehende Vereinbarungen zwischen dem BSV und der Zulassungsinhaberin, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. November 2021 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Aufnahme des Arzneimittels in die Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste oder in die Spezialitätenliste anwendbar.
⁴⁹⁶ AS 2021 338
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