Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule
                            Verordnung  über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und  Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule  und an der Berufsvorbereitungsschule  Vom 4. Januar 2000 (Stand 25. Oktober 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  9 des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. Septem  -  ber 1990  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  jährlichen  Beiträge für  auswärtige Schülerinnen und Schüler richten  sich nach dem Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Austauschstudentinnen und -studenten bezahlen kein Schulgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für auswärtige Schülerinnen und Schüler, deren Eltern für ihre Geschäfts  -  niederlassungen   oder   für   Beteiligungen   an   einfachen   Gesellschaften,  Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mehr als die Hälfte ihres Einkom  -  mens im Kanton Zug versteuern, beträgt das Schulgeld die Hälfte des fest  -  gelegten Betrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler, deren Eltern im Kanton Zug Wohnsitz nehmen,  zahlen kein Schulgeld in dem Kalenderjahr, in dem der Zuzug erfolgt.  *  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  5  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Schulgeld ist in zwei Raten jeweils auf Beginn eines Semesters zu be  -  zahlen. Neu eintretende Schülerinnen und Schüler haben bei der Anmeldung  die Hälfte des Schulgeldes zu bezahlen. Bei einer allfälligen späteren Ab  -  meldung werden Fr.  500.– als Bearbeitungsgebühr zurückbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  6  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die neuen Schulgelder gemäss Ziff.  1 dieses Beschlusses gelten ab Schul  -  jahr 2000/2001. Auf diesen Zeitpunkt werden die Regierungsratsbeschlüsse  vom 4. Januar 1994  1  )   und 12. Mai 1998  2  )   aufgehoben.  Die übrigen Bestimmungen treten sofort in Kraft.  1)  2)  nicht in GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  04.01.2000  04.01.2000  Erlass  Erstfassung  GS 26, 533  21.10.2003  25.10.2003  Ingress  geändert  GS 27, 835  21.10.2003  25.10.2003  Ziff. 1 Abs. 1  geändert  GS 27, 835  21.10.2003  25.10.2003  Ziff. 4 Abs. 1  eingefügt  GS 27, 835  21.10.2003  25.10.2003  Ziff. 5  totalrevidiert  GS 27, 835  21.10.2003  25.10.2003  Ziff. 6  totalrevidiert  GS 27, 835
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  04.01.2000  04.01.2000  Erstfassung  GS 26, 533  Ingress  21.10.2003  25.10.2003  geändert  GS 27, 835
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 1 Abs. 1 21.10.2003
                            25.10.2003  geändert  GS 27, 835
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 4 Abs. 1 21.10.2003
                            25.10.2003  eingefügt  GS 27, 835
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 5 21.10.2003
                            25.10.2003  totalrevidiert  GS 27, 835
                        
                        
                    
                    
                    
                Ziff. 6 21.10.2003
                            25.10.2003  totalrevidiert  GS 27, 835