Vereinbarung über den Kurs zur Ausbildung von Lehrkräften für musikalische Früherzie... (413.337)
CH - SO

Vereinbarung über den Kurs zur Ausbildung von Lehrkräften für musikalische Früherziehung und musikalische Grundschule

1 Vereinbarung über den Kurs zur Ausbildung von Lehrkräften für musikalische Früherziehung und musikalische Grundschule Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn vom 19. November
1990/12. März 1991 Der Kanton Aargau, vertreten durch den Landammann und den Staats- schreiber und der Kanton Solothurn, vertreten durch Landammann und Staats- schreiber schliessen folgende Vereinbarung:

§ 1. Zweck

Die Kantone Aargau und Solothurn veranstalten gemeinsame Kurse zur Ausbildung von Lehrkräften für musikalische Früherziehung und musikali- sche Grundschule (nachfolgend Ausbildungskurse genannt).

§ 2. Kursdauer

Die Ausbildungskurse werden berufsbegleitend durchgeführt. Sie dauern
2 Jahre.

§ 3. Kursort

Die Ausbildungskurse finden in Olten statt.

§ 4. Räumlichkeiten

Der Kanton Solothurn ist für die Bereitstellung der erforderlichen Räum- lichkeiten besorgt.

§ 5. Aufnahmeberechtigung

1 Die Kurse sind grundsätzlich für Kandidaten aus den beiden Vertragskan- tonen bestimmt. Diese bestimmen, für welche Kursteilnehmer sie die Ko- sten übernehmen.
2 Interessenten aus anderen Kantonen werden im Rahmen der verfügbaren Plätze aufgenommen.

§ 6. Aufsichtskommission

a) Bestand
1 Eine Aufsichtskommission (nachstehend Kommission genannt) von sechs Mitgliedern, von denen die beiden Vertragskantone je die Hälfte wählen, überwacht die Ausbildungskurse. Sie ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder den Verhandlungen beiwohnen.
2
2 Die Kursleitung wohnt den Sitzungen mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, bei. Sie ist für das Protokoll verantwortlich.

§ 7. b) Amtsdauer

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und fällt mit den verfassungsmässigen Amtsdauern der beiden Vertragskantone zusammen. Wiederwahl ist mög- lich.

§ 8. c) Konstituierung

Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie wählt den Präsidenten für jeweils 2 Jahre. Dem Präsidenten steht bei Stimmengleichheit der Stichent- scheid zu.

§ 9. d) Beizug von Experten

Der Kommission steht es frei, zu ihren Beratungen im Rahmen des Budgets Experten beizuziehen.

§ 10. e) Aufgaben

1 Der Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie beaufsichtigt den Unterricht; b) sie beschliesst Lehrplan und Stundentafel der einzelnen Kurse; c) sie bezeichnet die Lehrer jeweils für einen Kurs; d) sie betraut einen Lehrer mit der Leitung der Kurse (vor- und nachste- hend Kursleitung genannt); e) sie beschliesst die Reglemente für die Eignungsprüfung und entschei- det auf Antrag der prüfenden Lehrerschaft und der Kursleitung über die Aufnahme von Kandidaten; f) sie entlässt auf Antrag der Kursleitung und der Lehrkräfte Teilnehmer, die sich für die Erteilung von musikalischer Früherziehung und musika- lischer Grundschule offensichtlich nicht eignen oder das Erreichen des Lernziels durch ihr Verhalten schwer gefährden; g) sie beschliesst auf Antrag des Lehrerteams über die Abgabe des Aus- weises, der vom Präsidenten der Kommission und von der Kursleitung unterzeichnet wird; h) sie erstellt jeweils bis zum 30. April das Budget für das kommende Jahr zuhanden der Vertragskantone; i) sie ist besorgt, dass die Kursteilnehmer hinreichend gegen Unfall versi- chert sind.
2 Soweit die Beschlüsse der Kommission für die Kantone finanzielle Folgen haben, die den Rahmen des bewilligten Budgets übersteigen, bedürfen sie der Genehmigung der beiden Erziehungs-Departemente.

§ 11. Kursleitung

Der Kursleitung obliegt die Verantwortung für die Bereiche Ausbildung, Unterricht und Administration. a) Sie sorgt für die Ausschreibung der Kurse im Schulblatt der Kantone Aargau und Solothurn und in den Tageszeitungen des Einzugsgebietes; b) sie organisiert die Eignungsprüfungen;
3 c) sie sorgt für die Koordination unter den Lehrern und den Kursteilneh- mer/innen; sie organisiert Arbeitssitzungen und sucht nach Möglichkei- ten, fächerübergreifende Zusammenarbeit zu erleichtern; d) sie organisiert Lehrerkonferenzen, leitet sie und ist verantwortlich für das Protokoll; e) sie setzt nach Anhörung der Lehrerkonferenz den Stundenplan fest; f) sie sorgt für allfällige Stellvertretungen; g) sie organisiert die Intensivtage und bespricht mit den Referenten die inhaltlichen Schwerpunkte; h) sie ist verantwortlich für die Spesen- und Besoldungsabrechnungen der Lehrkräfte und Praktikumslehrkräfte; i) sie sorgt für Koordination zwischen Ausbildungskurs und Aufsichts- kommission; k) sie nimmt an Sitzungen der Kommission teil; sie ist für die Sitzungsein- ladungen und das Protokoll verantwortlich; l) sie bereitet Budget und Rechnung zuhanden der Kommission vor; m) sie ist verantwortlich für die Spesenabrechnung der Kommissionsmit- glieder aus dem Kanton Solothurn; n) sie steht mit den Praktikumskräften im Gespräch; o) sie organisiert in Absprache mit der Methodiklehrkraft Informations- und Weiterbildungstreffen für die Praktikumslehrkräfte; p) sie ist Kontakt- und Informationsstelle nach aussen; q) sie ist für alle Anschaffungen verantwortlich und verwaltet Material, Bibliothek und Instrumente; r) sie sorgt in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Kantonsschule für die Reservation der Räumlichkeiten und Geräte.

§ 12. Lehrer

Die Kündigungsfrist der Lehrer beträgt drei Monate. Kündigungen sind nur zulässig auf Ende eines Semesters (31. Januar und 31. Juli). Im übrigen richtet sich das Anstellungsverhältnis der Lehrer nach dem Schweizeri- schen Obligationenrecht. Als Lehrer sind wählbar: a) Für den Unterricht in den musikalischen Fächern: Inhaber des entspre- chenden Konservatoriumsdiploms oder des Ausweises des Schweizeri- schen Musikpädagogischen Verbandes; b) für Rhythmik: Inhaber eines Konservatoriumsdiploms in Rhythmik; c) für Methodik/Didaktik: Lehrkraft mit ausgewiesener praktischer Erfah- rung in musikalischer Früherziehung und musikalischer Grundschule.

§ 13. Entschädigung an Kommissionsmitglieder

Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder erfolgt durch den Kanton, den sie vertreten, und nach den für diesen gültigen Ansätzen.

§ 14. Lehrer

Die Entschädigung der Lehrer richtet sich nach den solothurnischen Ansät- zen für Kursleiter im Rahmen der Lehrerweiterbildung.
4

§ 15. Auszahlung

Die Auszahlung der Besoldung erfolgt monatlich durch die Staatskasse des Kantons Solothurn aufgrund des Lehrstundenverzeichnisses der Kurslei- tung nach Visum durch den Leiter der solothurnischen Lehrerfortbildung.

§ 16. Kredite

Die Kursleitung verwendet die Kredite im Rahmen des Budgets. Die ent- sprechenden Anweisungen sind mit dem Visum des Leiters der solothurni- schen Lehrerfortbildung dem solothurnischen Erziehungs-Departement einzureichen.

§ 17. Kostentragung

a) für Kursteilnehmer aus den Vertragskantonen Sämtliche Kosten ausser denjenigen nach § 13 werden nach Abzug der Schulgelder aus § 18, gemäss der Anzahl Kursteilnehmer aus ihrem Gebiet, auf die beiden Kantone verteilt. Die Festsetzung eines allfälligen Schulgel- des für Teilnehmer aus ihrem Kanton ist Sache der beteiligten Kantone.

§ 18. b) für Kursteilnehmer aus Nichtvertragskantonen

Kursteilnehmer aus Nichtvertragskantonen haben ein Schulgeld zu bezah- len, das von der Kommission festgesetzt wird. Es hat die Kurskosten, ab- züglich der Aufwandskosten für die Räumlichkeiten, anteilmässig zu dek- ken.

§ 19. Rechnungsstellung

Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn stellt dem Erzie- hungs-Departement des Kantons Aargau für das laufende Kalenderjahr jeweils bis zum 1. Dezember Rechnung.

§ 20. Administration

Die administrativen Arbeiten werden wie folgt erledigt: − Sekretariatsarbeiten für die Kursleitung ausser der Rechnungsführung durch das aargauische Erziehungs-Departement; − Sekretariatsarbeiten für die Kommission und die Rechnungsführung durch das solothurnische Erziehungs-Departement.

§ 21. Beschwerde

Gegen Beschlüsse der Aufsichtskommission können Absolventen oder die am Kurs beteiligten Lehrkräfte beim Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde einreichen.

§ 22. Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskantonen entschei- det ein Schiedsgericht; jeder Kanton ernennt einen Schiedsrichter. Präsi- dent des Schiedsgerichtes ist der Präsident des Solothurnischen Verwal- tungsgerichtes.

§ 23. Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Beobachtung einer einjährigen Kündi- gungsfrist je auf Ende eines Ausbildungskurses gekündigt werden.
5

§ 24. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1991. Sie ersetzt die Verwaltungs- vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die Ausbildung von Leitern für Kurse in musikalischer Grundschule vom 16. April 1983
1 ). Sie ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. ________________
1 ) In der GS nicht publiziert.
Markierungen
Leseansicht