Reglement über die Gefangenen der Anstalten von Bellechasse
Reglement vom 9. Dezember 1998 über die Gefangenen der Anstalten von Bellechasse Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1996 über die Anstalten von Bellechasse (ABelG); gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der Anstalten von Bellechasse; auf Antrag der Justiz -, Polizei - und Militärdirektion, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement bestimmt die Stellung: a) der gefangenen Personen im Vollzug einer Strafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme oder im vorzeitigen Vollzug einer Strafe oder Massnahme (die Insassen) in den Anstalten von Bellechasse (die Anstalten); b) der Besucher der Insassen. Für die im Heim Tannenhof gef angenen oder eingewiesenen Personen gelten ausserdem die Bestimmungen eines Hausreglementes.
2 Als Angehörige im Sinne dieses Reglementes gelten der Ehegatte oder der eingetragene Partner, die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister.
3 Die Bestimmu ngen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Spezialgesetze und - reglemente sowie des Konkordats über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (das Konkordat)
Art. 2 Zweck
a) Der Strafanstalt
1 Die Strafanstalt dient dem Vollzug der Strafen und der freiheitsentziehenden Massnahmen oder dem vorzeitigen Vollzug gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und des Konkordats. Sie umfasst den Zellentrakt, das Gebäude für die Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug und den Pavillon.
2 Der Strafvollzug beginnt mit einer Beobachtungsphase, die einen bis sechzig Tage dauert. Während dieser Zeit wird der Verurteilte in der Regel im Zellentrakt der Strafan stalt untergebracht. Anschliessend kann er, falls er genügend Selbstdisziplin gezeigt hat, in den Pavillon oder in das Heim Tannenhof aufgenommen werden.
Art. 3 b) Des Heims Tannenhof
1 Das Heim Tannenhof dient der Aufnahme von Personen, für die in Anwendu ng der Artikel 426 –439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, sofern diese Personen nicht die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit des Vollzugspersonals und der Mitinsassen gefährden.
2 Das Heim ist eine Anstalt mit niedrigen Sicherheitsvorkehrungen, die Personen, die ausser einer allfälligen Methadon -Behandlung keiner besonderen medizinischen Versorgung bedürfen, eine geeignete Betreuung bietet.
3 Das Heim dient ebenfalls dem Vollzug vo n Freiheitsstrafen, die weniger als ein Jahr dauern.
4 Je nach Umständen kann die Direktion mit der Zustimmung der betroffenen Einweisungsbehörden weitere Aufnahmen ins Heim beschliessen, sofern die Sicherheit der Vollzugspersonals, der Mitinsassen und der Allgemeinheit nicht gefährdet ist.
Art. 4 c) Abweichungen
1 Die Direktion der Anstalten kann aus Gründen der Sicherheit, der Arbeit, der Gesundheit oder der Ausbildung von den Bestimmungen über die Einweisung der Insassen und das anstaltsinterne stufenwei se Vollzugsregime abweichen.
2 Diese Abweichungen können in Erleichterungen oder Einschränkungen des anstaltsinternen stufenweisen Vollzugsregimes (z.B.: Zurückstufung auf eine vorangegangene Etappe) bestehen.
Art. 4a Strafvollzugsplan
1 Für Insassen, die zu einer Strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, wird ein Strafvollzugsplan oder ein Vollzugsplan für den vorzeitigen Strafvollzug erstellt. Dasselbe gilt für Verurteilte, deren Aufenthalt in der Anstalt voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird; dieser Plan enthält Angaben insbesondere über die angebotene Betreuung, über die Arbeit und/oder die Ausbildung, über den Schadenersatz, über das anstaltsinterne stufenweise Vollzugsregime und über die Beziehungen zur Aussenwelt. Bei Strafen von bis zu sechs Monaten wird in der Regel ein vereinfachter Plan erstellt.
2 Beim Vollzug einer strafrechtlichen freiheitsentziehenden Massnahme oder bei vorzeitigem Vollzug einer solchen Massnahme enthält der Plan Angaben insbesondere über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Störung der Entwicklung der Persönlichkeit sowie über die Mittel, wie die Gefährdung von Dritten vermieden werden kann.
3 Die Modalitäten dieser Pläne richten sich nach den konkordatsrechtlichen Bestimmun gen.
Art. 5 Einhaltung der Vorschriften und Information
1 Die Insassen befolgen die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie alle allgemeinen oder besonderen Weisungen der Direktion.
2 Sie unterstehen der Anstaltsdisziplin und befolgen alle allgemeinen oder besonderen Anordnungen des Direktors oder des Personals im Dienste der Anstalten.
3 Die Direktion sorgt dafür, dass die Insassen bei ihrem Eintritt und im Verlauf der Inhaftierung über ihre Rechte und ihre Pflichten informiert werden. Die nö tigen Informationen werden angeschlagen, und die Insassen erhalten ein Exemplar dieses Reglements zusammen mit einem erläuternden Merkblatt.
Art. 6 Haftpflicht
1 Die Insassen, die absichtlich oder grobfahrlässig Schaden anrichten oder Massnahmen verursache n, die Kosten nach sich ziehen, sind zu Schadenersatz verpflichtet.
2 Die Direktion kann zu diesem Zweck Abzüge vom Arbeitsentgelt vornehmen.
Art. 7 Schadenersatz
1 Der Vollzug der freiheitsentziehenden Strafen oder der vorzeitige Vollzug muss insbesondere den Ersatz des Schadens fördern.
2 Zu diesem Zweck unterstützt die Direktion die Versöhnung zwischen dem Insassen und der geschädigten Person. Sie nimmt im Rahmen der anwendbaren konkordatsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Abzüge für den Ersatz des Schadens vor.
Art. 8 Bearbeiten der persönlichen Daten der Insassen
1 Die Direktion führt für jeden Insassen eine Verwaltungsakte, die die zum Vollzug der Strafe notwendigen persönlichen Daten enthält. Diese Daten werden vor oder im Laufe der Inhaftierung insbesondere bei den Gerichtsbehörden und den Einweisungsbehörden gesammelt.
2 Für jeden Insassen muss ausserdem eine Gesundheitsakte nach Artikel 54 dieses Reglementes geführt werden.
3 Das Bearbeiten der persönlichen Daten wird im Übrigen durch die Best immungen der Gesetzgebung über den Datenschutz geregelt.
Art. 9 Rechtsschutz
a) Unterredungen
1 Jeder hat, nach vorgängigem schriftlichem Gesuch, Anrecht auf Unterredung mit dem Direktor oder seinem Stellvertreter während eigens dafür vorgesehener Zusammenkünfte. Im Notfall kann jeder sich direkt und ohne vorgängige Anmeldung an die genannten Personen wenden.
2 Die Insassen können ihre Probleme auch mit anderen Personen im Dienste der Anstalten besprechen, unter Vorbehalt der vom Direktor verfügten Einschrä nkungen.
3 Jeder Insasse kann eine Unterredung mit der Strafvollzugskommission, einer Subkommission der Verwaltungskommission, verlangen.
Art. 10 b) Aufsichtsbeschwerderecht
1. Allgemeines
1 Wer Veranlassung hat, sich über eine Massnahme oder eine Unterlassung des Direktors oder einer Person im Dienst der Anstalten oder über das Verhalten eines Insassen zu beschweren, kann Aufsichtsbeschwerde erheben.
2 Die Aufsichtsbeschwerde muss begründet sein und innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme des beanstan deten Verhaltens bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
3 Das Verfahren wird in deutscher oder in französischer Sprache durchgeführt, je nachdem, welche der beiden Sprachen der Beschwerdeführer gewählt hat.
4 Jeder Insasse, der im Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde die Anstandsregeln verletzt oder missbräuchlich vorgeht, macht sich disziplinarisch strafbar.
Art. 11 2. Aufsichtsbeschwerde gegen den Direktor
1 Aufsichtsbeschwerden gegen den Direktor werden direkt an die Sicherheits - und Justi zdirektion gerichtet, die die Verwaltungskommission darüber informiert.
2 Die Sicherheits - und Justizdirektion unterbreitet dem Direktor die Aufsichtsbeschwerde zur Stellungnahme. Sie kann einen Ausschuss der Verwaltungskommission mit der Durchführung eine r Untersuchung beauftragen.
3 Der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer schriftlich eröffnet.
Art. 12 3. Aufsichtsbeschwerde gegen andere Mitarbeiter oder gegen
Insassen
1 Aufsichtsbeschwerden gegen Personen im Dienst der Anstalten oder gegen Insassen werden beim Direktor eingereicht.
2 Der Direktor oder sein Stellvertreter prüft sie innert kurzer Frist. Er führt selbst die Untersuchung oder lässt eine solche durchführen, hört den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner an und zieht alle notwendigen Erkundigungen ein. Ausser in geringfügigen Fällen werden die Aussagen des Beschwerdeführers und der beschuldigten Person in ein unterzeichnetes Protokoll aufgenommen: die Untersuchungshandlungen werden aufgelistet.
3 Der Entsch eid über die Aufsichtsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer mündlich eröffnet; er wird schriftlich bestätigt, wenn der Betroffene dies innert fünf Tagen verlangt.
Art. 13 4. Beschwerderecht
1 Jede Person, die durch einen Entscheid des Direktors über eine Au fsichtsbeschwerde betroffen ist, kann bei der Sicherheits - und Justizdirektion eine Beschwerde erheben. Die durch die Sicherheits - und Justizdirektion in erster Instanz oder auf Beschwerde hin getroffenen Entscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgerich t angefochten werden.
2 Die Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein und Beschwerdegründe, Anträge und Beweismittel enthalten. Sie muss innert dreissig Tagen ab Mitteilung des Entscheids bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, und die Rüge der Unangemessenheit kann nicht erhoben werden.
2. KAPITEL Eintrittsformalitäten
Art. 14 Aufnahme
Für die Aufnahme der Insassen in die Anstalten ist ein von der zuständigen Behörde ausgestellter schriftlicher Strafvollstreckungs - oder Einweisungsbefehl oder ein solcher für den vorzeitigen Vollzug erforderlich.
Art. 15 Verwaltungsformalitäten
1 Jeder Neueintretende wird vom Oberaufseher oder von einem vom Oberaufseher bezeichneten Stellvertreter empfangen.
2 Vom Neueintretenden werden die Personalien festgestellt, und es wird eine Durchsuchung nach den Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen vorgenommen.
3 Er wird in das Insassen register eingetragen, insbesondere mit dem Vermerk des Einweisungsbefehls der zuständigen Behörde und der Angabe der zu vollziehenden Strafe oder Massnahme.
Art. 16 Hygiene
1 Jeder Neueintretende kann gezwungen werden, ein Bad zu nehmen oder zu duschen.
2 Er kann aus Gründen der Hygiene oder der Arbeit verpflichtet werden, sich die Haare schneiden zu lassen.
Art. 17 Hinterlegung von Effekten und Wertsachen
a) Grundsätze
1 Beim Eintritt und bei der Rückkehr von einem Ausgang oder von einem Arbeitsexternat muss der Insasse seine Effekten und persönlichen Gegenstände abgeben; ausgenommen sind seine Toilettenartikel, Fotos der Angehörigen, seine Uhr, sein Ehering und Schreibma terial. Die Direktion kann ihm gestatten, weitere persönliche Gegenstände zu behalten, oder anordnen, dass Wertgegenstände hinterlegt werden.
2 Sperrige Effekten oder solche, die aus anderen Gründen nicht zugelassen werden können, werden verweigert und auf Kosten des Insassen zurückgeschickt. Die Beschlagnahmung bleibt vorbehalten.
3 Aus Hygienegründen dürfen verderbliche Gegenstände und Waren vernichtet werden, was im Inventar verzeichnet wird; in der Regel wird der Insasse vorher darüber informiert.
4 Übe r die vom Insassen hinterlegten und über die in seinem Besitz belassenen Gegenstände wird ein Inventar in zwei Exemplaren erstellt. Dieses Inventar muss vom Aufsichtspersonal und vom Insassen, der davon ein Exemplar erhält, unterzeichnet werden.
5 Für die dem Insassen überlassenen Gegenstände übernehmen die Anstalten bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl keine Verantwortung.
Art. 18 b) Aufbewahrung und Rückgabe der hinterlegten Gegenstände
1 Die Anstalten nehmen die hinterlegten Gegenstände in sicheren Gewahrsam. Das Geld des Insassen wird auf ein durch die Direktion verwaltetes, internes Depotkonto gelegt.
2 Für den Urlaub werden dem Insassen die notwendigen Gegenstände und Wertsachen in der Regel zur Verfügung gestellt.
3 Die hinterlegten Effekten und W ertsachen werden dem Insassen bei der Entlassung gegen Quittung zurückgegeben. Ergreift ein Insasse die Flucht, so werden ihm die Effekten und die Wertsachen nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafe oder die Massnahme zurückgegeben; sie können in diesem Fall der zuständigen Behörde ausgehändigt, zerstört oder wieder gebraucht werden.
Art. 19 Hinterlegung und Rückgabe von Kleidungsstücken
1 Beim Eintritt oder bei der Rückkehr von einem Ausgang oder von einem Arbeitsexternat muss der Insasse seine Zivilkleider und seine Leibwäsche abgeben. Diese Gegenstände werden inventarisiert; sie werden wenn nötig von den Anstalten auf Kosten des Insassen instand gesetzt und bis zur Entlassung aufbewahrt.
2 Dafür erhält der Insasse gegen Quittung Kleider und Wä sche der
3 Die Direktion kann das Tragen bestimmter persönlicher Kleider gestatten.
Art. 20 Zuteilung und Unterkunft
1 Nach Abschluss der Eintrittsformalitäten wird der Neueintretende in die dem Urteil oder dem Einweisungsentscheid entsprechende Abteilung der Anstalten eingeteilt.
2 Er wird in eine Zelle geführt. Das Inventar der Zelle wird gemäss Artikel
23 Abs. 3 erstellt.
Art. 21 Eintrittsgespräche
1 Der Neueintretende muss innert kurzer Frist vom Direktor ode r seinem Stellvertreter und von anderen Mitarbeitern über seine Rechte und Pflichten sowie über den Betriebsablauf informiert werden. Ausserdem wird er darüber informiert, dass über den Vollzug der Sanktion ein Plan erstellt wird und dass er angehalten wir d, an diesem Plan mitzuwirken.
2 Der Eintritt des Insassen wird den übrigen Personen gemeldet, die mit der Betreuung der Insassen beauftragt sind.
Art. 22 Benachrichtigung der Angehörigen
Innert drei Tagen kann der Neueintretende seine Angehörigen über seinen Aufenthaltsort benachrichtigen. Er muss ihnen dabei die nötigen Angaben insbesondere über Postverkehr, Besuche und Telefonbenutzung machen.
3. KAPITEL Innerer Dienst
Art. 23 Zelle
1 Der Insasse verfügt über eine Einzel - oder eine Gemeinschaftszelle. Im Bedarfsfall kann er in einem Schlafsaal untergebracht werden.
2 Der Insasse ist für Ordnung und Sauberkeit in seiner Zelle verantwortlich. Er haftet für die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände wie auch für den guten Zustand des Mobiliars und der E inrichtungen.
3 Es wird ein Inventar der Zelle in zwei Exemplaren erstellt. Dieses wird vom Aufsichtspersonal und vom Insassen, der davon ein Exemplar erhält, unterzeichnet. Die Direktion bestimmt durch besondere Weisungen das Mobiliar und die persönlichen Gegenstände, über die der Insasse in seiner Zelle verfügen darf.
4 Ohne Bewilligung der Direktion ist es verboten, an der Zellentür eine Vorrichtung anzubringen, welche die Tür von innen her abzusperren erlaubt.
Art. 24 Schliessung der Türen
1 Im Zellentrakt der Strafanstalt und im Gebäude der Gefangenen im vorzeitigen Strafvollzug sind die Türen verschlossen.
2 Über das Schliessen der Türen im Pavillon und im Tannenhof erlässt die Direktion besondere Weisungen.
Art. 25 Leben in der Gemeinschaf t
Der Insasse ist verpflichtet, die Regeln für ein Leben in der Gemeinschaft zu beachten und Störungen insbesondere durch Geräusche und Gerüche zu vermeiden. Die Spezialbestimmungen über die Freizeit bleiben vorbehalten.
Art. 26 Unterhaltungen unter Insass en
Die Insassen dürfen sich mit anderen Insassen unterhalten, sofern die Direktion nicht bestimmte Einschränkungen erlassen hat.
Art. 27 Hygiene
Jeder Insasse muss der Körperpflege die notwendige Beachtung schenken und sich nach den entsprechenden Weisunge n und Anordnungen, namentlich am Morgen nach dem Aufstehen und bei der Rückkehr von der Arbeit, täglich waschen.
Art. 28 Verpflegung
1 Alle Insassen erhalten die gleiche, von den Anstalten gelieferte Kost; pro Tag werden drei Mahlzeiten serviert. Wer eine besonders schwere Arbeit verrichtet, kann von der Direktion Zusatzrationen erhalten.
2 Anspruch auf eine besondere Ernährung haben auf Verlangen die Insassen, die auf ärztliche Anordnung eine Spezialkost benötigen. Für Insassen, die aus erwiesener religiös er Überzeugung gewisse entsprechende Verpflegungsvorschriften befolgen, werden von Fall zu Fall Anpassungen angeordnet.
3 Es ist untersagt, von aussen Mahlzeiten oder Produkte, die zu Mahlzeiten zubereitet werden müssen, in die Anstalten zu bringen.
4 Verschwendung ist disziplinarisch strafbar.
Art. 2 9 Alkohol und Betäubungsmittel
1 Die Herstellung, das Geniessen, das Mitbringen und das Besitzen von alkoholhaltigen Getränken, nicht verordneten Medikamenten, Betäubungsmitteln oder allen anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung sowie das Handeln damit sind verboten.
2 Die bundesrechtlichen Strafbestimmungen auf diesem Gebiet bleiben vorbehalten.
Art. 30 Tabak
Über den Tabakgenuss erlässt die Direktion besondere Weisungen.
Art. 31 Kiosk
Der Insasse kann nach Weisungen der Direktion im Kiosk einkaufen.
2 Ausna hmsweise können über die Anstalten Einkäufe ausserhalb der Anstalten getätigt werden.
4. KAPITEL Arbeit und Ausbildung
Art. 32 Arbeit
1 Der Insasse im Vollzug oder im vorzeitigen Vollzug einer Strafe muss die ihm zugewiesene Arbeit verrichten. Der Insasse im Vollzug oder im vorzeitigen Vollzug einer Massnahme wird zur Arbeitsverrichtung angehalten.
2 Dispens kann nur aus ausserordentlichen, von der Direktion zugelassenen Gründen oder aus Gesundheitsgründen aufgrund eines Zeugnisses des Anstaltsarztes erteilt werden.
3 Die Direktion teilt die Arbeit je nach den Bedürfnissen der Anstalten zu; sie berücksichtigt dabei so weit wie möglich die Fähigkeiten, die Eignung, die Ausbildung und die Interessen jedes Einzelnen. Daneben können auch die Sicherheit und die O rganisation der Anstalten massgebend sein für die Zuteilung.
4 Jeder Insasse muss seine Arbeit gewissenhaft und diszipliniert verrichten. Er darf sich ohne Zustimmung seines Vorgesetzten nicht von einer Arbeitsgruppe entfernen.
5 Insassen, die ihre Strafe in Form des Arbeitsexternats verbüssen, unterstehen ausserdem den konkordatsrechtlichen Bestimmungen.
Art. 33 Aus - und Weiterbildung
1 Der Insasse, der eine berufliche Aus - oder Weiterbildung oder Studien absolvieren möchte, kann bei der Direktion ein entsprechendes Gesuch stellen. Die Direktion prüft, ob namentlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Dauer der Freiheitsentziehung erlaubt es. b) Es sprechen keine S icherheitsgründe dagegen. c) Die gewünschte Ausbildung entspricht den Fähigkeiten, der Eignung und den finanziellen Mitteln des Insassen.
2 Die Direktion zieht die notwendigen Erkundigungen ein. Sie kann namentlich vom Insassen verlangen, dass er sich eine m Berufseignungstest
unterzieht um abzuklären, ob er die für den Abschluss der gewünschten Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten aufweist.
3 Der Insasse muss sich finanziell an den Ausbildungskosten beteiligen.
Art. 34 Arbeit und Ausbildung ausserhalb der Anstalten
1 Unter Einhaltung der erforderlichen Vorsichtsmassnahmen kann die Direktion bewilligen, dass Insassen ausserhalb der Anstalten Arbeiten verrichten sowie Lehren oder Studien absolvieren.
2 Mit seiner Zustimmung kann der Insasse bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.
Art. 35 Arbeitsentgelt
a) Grundsätze
1 Jeder Insasse erhält zusätzlich zu den Naturalleistungen (Unterkunft, Nahrung und Betreuung) ein Entgelt für seine Arbeit. Vom Bruttobetrag dieses Entgelts wird ein durch das Konkordat bestimmter Beitrag an die Vollzugskosten abgezogen.
2 Für die Teilnahme an einem anerkannten Grundausbildungs - oder Weiterbildungsprogramm wird eine angemessene Vergütung entrichtet.
3 Das Arbeitsentgelt und die Vergütung (das Arbeitsentgelt) werden namen tlich je nach den erbrachten Leistungen sowie der Haltung und der Motivation bei der Arbeit festgelegt.
4 Das Arbeitsentgelt besteht aus drei Teilen: a) dem verfügbaren Betrag (65 %); b) dem gebundenen Betrag (20 %); c) dem gesperrten Betrag (15 %).
Art. 3 6 b) Abhebungen
1 Der Insasse kann den verfügbaren Betrag für seine persönlichen Bedürfnisse während der Haft frei verwenden und namentlich einsetzen für: a) die Unterstützung der Familie; b) die Rückzahlung von Schulden; c) bestimmte Ausbildungskosten; d) absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.
2 Der gebundene Teil muss verwendet werden für: a) die Zahlung von Entschädigungen, die dem Opfer als Wiedergutmachung zugesprochen wurden (OHG), im Umfang von höchstens der Hälfte des im Vollzugsplan für die Strafen und
Massnahmen festgesetzten Betrags, sowie für die Unterhaltsbeiträge, die Beiträge an die Sozialversicherungen (z.B. AHV/IV) und die übrigen Versicherungsbeiträge; b) die finanzielle Beteiligung an den Kosten der im Vollzugsplan für die Strafen und Massnahmen im ordentlichen und im vorzeitigen Vollzug genehmigten Ausbildung; c) die durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Gesundheitskosten (z.B. Selbstbehalt, Anschaffung einer Brille); d) die zahnmedizinischen Kosten entsprechend der Aufteilung, die von der Westschweizerischen Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen kantonalen Behörden beschlossen wurde.
3 Der gesperrte Betrag dient der bedingten oder definitiven Entlassung oder dem Wegzug aus der Schweiz und darf vom Insassen nicht angerührt werden.
4 Abhebungen dürfen nur so weit vorgenommen werden, als der erzieherische Zweck des Arbeitsentgelts dadurch nicht vereitelt wird .
Art. 37 c) Verwendung nach der Entlassung
1 Bei der Entlassung wird der Saldo des Arbeitsentgelts der entlassenen Person, der Erwachsenenschutzbehörde oder den betroffenen Sozialdiensten ausbezahlt.
2 Wird der Entlassene der Obhut der Behörde für Bewährungshilfe unterstellt, so wird der gesperrte Teil dieser Behörde überwiesen; in den übrigen Fällen wird dieser Teil den Sozialdiensten oder der Einweisungsbehörde übergeben. In letzterem Fall entscheidet die Einweisungsbehörde über die Z uteilung und den Betrag. Sie berücksichtigt dabei bestmöglich die Interessen der entlassenen Person.
Art. 38 d) Rechtlicher Vorbehalt
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die konkordatsrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anwendbar.
5. KAPITEL Freizeitgestaltung
Art. 39 Im Allgemeinen
1 Als Freizeit gelten die Ruhepausen sowie die Entspannungs - und die Ausbildungszeit.
2 Sie wird in der Zelle, in den verschiedenen Einheiten und in den eigens dafür vorgesehenen und ausgestatteten Räumen verbracht.
3 Sie wird im Rahmen der Möglichkeiten der Anstalten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strafvollzugs organisiert.
4 Lärmende Beschäftigungen sind in der Zelle untersagt, wenn und soweit sie d ie Nachbarn oder die Mitinsassen stören. Nach 20 Uhr sowie an Sonn - und Feiertagen sind sie verboten.
Art. 40 Instrumente, Apparate und Datenträger
1 Die Insassen dürfen in ihrer Zelle ein Instrument spielen, sofern gewährleistet ist, dass die Mitinsassen nicht gestört werden.
2 Der Besitz und die Benutzung von Apparaten wie Fernsehen, Radios, Personal Computern, analogen oder digitalen Lesegeräten sowie analogen oder digitalen Datenträgern werden von der Direktion geregelt.
3 Der Besitz und die Benutzung von Apparaten für Kommunikation und von Aufnahmegeräten sind verboten.
Art. 41 Freizeitarbeiten
1 Die Insassen dürfen in ihrer Zelle oder in eigens dafür eingerichteten Räumen Arbeiten künstlerischer Art oder Bastelarbeiten ausführen. Der Chefwärter oder sein Stellvertreter entscheidet über das Belassen oder Zurverfügungstellen von Gegenständen, die eine Gefahr darstellen könnten, sowie über den Verkauf der von den Insassen hergestellten Produkte nach Abzug der Kosten.
2 Die Insassen dürfen, sofern ihr Verha lten befriedigend ist, in ihrer Freizeit auch bezahlte, von der Direktion zugewiesene Arbeiten ausführen. Der Erlös wird dem verfügbaren Arbeitsentgeltanteil gutgeschrieben.
Art. 42 Organisierte kulturelle Aktivitäten
Die Direktion organisiert kulturelle A ktivitäten, die der Unterhaltung oder der Vermittlung von Allgemeinbildung dienen.
Art. 43 Lektüre
1 Die Direktion stellt den Insassen eine Bibliothek zur Verfügung; sie setzt die Zutrittsbedingungen fest. Die Insassen dürfen Bücher ausleihen. Sie dürfen i n dem von der Direktion festgesetzten Rahmen auch andere Bücher erhalten.
2 Die Insassen dürfen mit vorheriger Zustimmung der Direktion Zeitungen, Zeitschriften und andere Informationsträger erwerben. Diese Käufe dürfen nur mit dem verfügbaren Teil des Arb eitsentgelts bezahlt werden.
Art. 44 Fortbildungskurse
1 Die Insassen dürfen zu den von der Direktion festgesetzten Bedingungen theoretische Ausbildungskurse besuchen. Für Fernkurse ist eine Bewilligung der Direktion erforderlich.
2 Die Ausbildung kann umf assen: a) eine allgemeine Fortbildung für Insassen, deren Schulkenntnisse ungenügend sind oder die ihre Allgemeinbildung erweitern möchten; b) eine theoretische berufliche Ausbildung für jene, die eine Lehre absolvieren oder ihre Ausbildung vervollständigen möchten; c) Sprachkurse für alle Interessierten.
3 Soweit keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen, können die Insassen zum Besuch von Kursen ausserhalb der Anstalten ermächtigt werden.
4 Die Bestimmungen dieses Reglements über die Aus - und Weiterbildung sowie jene der Konkordatsbehörden bleiben vorbehalten.
Art. 45 Sport
Die Direktion fördert und organisiert die Ausübung von Einzel - und Mannschaftssport.
6. KAPITEL Medizinische und paramedizinische Betreuung
Art. 46 Grundsätze
1 Kranke oder verletzte Insassen haben Anspruch auf medizinische Versorgung, die, in der Regel auf Verlangen, durch das Personal der Anstalten oder durch einen von den Anstalten zugelassenen Arzt von ausserhalb (Anstaltsarzt) gewährleistet wird.
2 In dringenden Fäl len erfolgt der Beizug des Anstaltsarztes, selbst wenn der Betroffene dies nicht verlangt.
3 Die Personen im Dienste der Anstalten sind verpflichtet, der Direktion unverzüglich diejenigen Insassen zu melden, deren Zustand eine sofortige ärztliche Untersuch ung erfordert.
Art. 47 Ärztliche Untersuchung bei Eintritt
1 Jeder Neueintretende muss sich innert Wochenfrist einer gründlichen ärztlichen Untersuchung durch den Anstaltsarzt unterziehen.
2 Bei schweren oder zweifelhaften Fällen kann der Arzt anordnen, dass eine eingehende Untersuchung in einem Spital oder durch einen Spezialisten, der die Anforderungen im Sicherheitsbereich erfüllt, vorgenommen wird.
Art. 48 Arztvisiten
1 Die regelmässigen Arztvisiten durch die Anstaltsärzte finden zweimal wöchentlich sta tt.
2 Der erkrankte, unpässliche oder verletzte Insasse meldet sich beim Dienstverantwortlichen gemäss den Weisungen der Direktion.
Art. 49 Ärztliche Behandlung
a) Gewöhnliche
1 Leichtere Krankheiten und Unfälle werden in der Zelle oder im Krankenzimmer behandelt.
2 Der Insasse ist verpflichtet, die vom Arzt oder vom Pflegepersonal verordnete Behandlung zu befolgen.
3 Die beim Eintritt mitgebrachten oder später erhaltenen Medikamente können dem Insassen nur mit Zustimmung eines Anstaltsarztes belassen werde n. Wenn nötig setzt sich dieser mit dem behandelnden Arzt in Verbindung.
Art. 50 b) Spitaleinweisung
Über die Einweisung eines Insassen in ein Spital entscheidet der Anstaltsarzt. Die Wahl des Spitals erfolgt unter Berücksichtigung der Anforderungen im Sicherheitsbereich und mit dem Einverständnis der Direktion. In dringenden Fällen kann die Direktion die Spitaleinweisung anordnen.
Art. 51 Zahnärztliche Versorgung
1 Der Insasse hat Anspruch auf eine angemessene zahnärztliche Versorgung, die in der Regel durch den Anstaltszahnarzt geleistet wird.
2 Diese Versorgung umfasst zuerst die unerlässliche und dringliche Behandlung zur Bekämpfung des Schmerzes und zur Sicherstellung des Kauvermögens. Später kann auch eine notwendige, aber nicht dringende zahnärztli che Versorgung erfolgen.
3 Die Bestimmungen der Konkordatsbehörden bleiben vorbehalten.
Art. 52 Psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung
1 Der Insasse darf gemäss den von der Direktion festgesetzten Bedingungen den Psychiater oder den Psychotherapeuten der Anstalten konsultieren.
2 In gewissen Fällen wird der Insasse verpflichtet, diese Spezialisten aufzusuchen, wenn dadurch die Chancen der sozialen Wiedereingliederung verbessert oder die Risiken einer Gefährdung der öffentlichen Ordnun g und Sicherheit verringert werden.
3 Die Artikel 47 –50 gelten sinngemäss.
Art. 53 Kosten
1 Die Übernahme der Arztkosten und der Kosten für Medikamente wird durch die Bestimmungen des Konkordats und durch jene der Konkordatsbehörden geregelt.
2 Der Insasse ist von den Anstalten gegen Unfall versichert.
Art. 54 Gesundheitsakte
1 Die Daten über den Gesundheitszustand jedes einzelnen Insassen müssen in einem vom Anstaltsarzt in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Gesundheitsfachleuten geführten Aktenheft enthalten sein.
2 Bei der Überweisung eines Insassen in eine andere Strafanstalt kann der neue behandelnde Arzt beim Anstaltsarzt Informationen über den Gesundheitszustand des Insassen einholen, soweit dies für die ärztliche Weiterversorgung des Insassen notwe ndig ist. Mit dem Einverständnis des Insassen kann dem neuen behandelnden Arzt das Original oder eine Kopie der vollständigen Gesundheitsakte übermittelt werden.
7. KAPITEL Sozialfürsorge und geistliche Betreuung
Art. 55 Sozialfürsorge
1 Der Insasse kann s ich bei persönlichen Angelegenheiten und familiären Problemen an den Sozialdienst der Anstalten wenden. Diese Fürsorge umfasst namentlich folgende Bereiche: a) die Hilfeleistung im Beziehungs - oder sozialen Bereich; b) die Bereinigung seiner materiellen Si tuation; c) die Beziehungen des Insassen zu den Behörden, den Sozialinstituten und allen anderen betroffenen Dritten, insbesondere zum Beistand, zur vorsorgebeauftragten Person und zum Arbeitgeber; d) die Ausgangsgesuche; e) die Freizeitgestaltung und die sportliche Betätigung; f) die Vorbereitung auf die Entlassung, die Halbfreiheit und die bedingte Entlassung.
2 Der Sozialdienst der Anstalten arbeitet mit dem Amt für Bewährungshilfe zusammen.
Art. 56 Geistliche Betreuung
a) Anstaltsseelsorger und Vertreter anderer Religionsgemeinschaften
1 Jeder Insasse kann sich in moralischen und religiösen Angelegenheiten an einen Anstaltsseelsorger oder, wenn er einer Religionsgemeinschaft angehört, die keinen Anstaltsseelsorger hat, an einen anerkannten Vertreter sein er Religion um Rat und Hilfe wenden.
2 Die Besuche der Anstaltsseelsorger und der Vertreter anderer Religionsgemeinschaften können aus Sicherheitsgründen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
3 Der Einsatz der katholischen und der reformierten Anstaltsseel sorger sowie gegebenenfalls von Vertretern anderer Religionen wird in einer Leistungsvereinbarung gemäss der Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 57 b) Anstaltsgottesdienste
Der Insasse kann, unter Vorbehalt der Sicherheitsmassnahmen, an den in den Anstalten gefeierten Gottesdiensten teilnehmen.
8. KAPITEL Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 58 Briefwechsel
a) Grundsätze
1 Grundsätzlich darf der Insasse brieflich mit der Aussenwelt frei verkehren und Schriften empfangen; der Briefwechsel ist nicht begrenzt.
2 Der Insasse muss seine Briefe in einen Umschlag legen, der die Adresse des Empfängers und den Namen des Absenders mit dem Vermerk «Postfach 1, 1786 Sugiez» trägt. Dieser Umschlag ist unverschlossen in einen Briefkasten der Anstalten einzuwerfen.
3 Die Gesuche der Insassen über die Einzelheiten des Strafvollzugs (Arbeitsentgelt, Ausgangsbewilligungen, Überweisung, Arbeitsexternat und/oder Arbeits - und Wohnexternat, Aus - und Weiterbildung, bedingte Entlassung, usw.) werden vor dem Versand an die zuständigen Behö rden der Direktion zur Stellungnahme unterbreitet.
4 Die Direktion kann Einschränkungen anordnen, wenn und soweit die Ordnung und der normale Betriebsablauf der Anstalten dies erfordern.
Art. 59 b) Kontrollen
1 Grundsätzlich werden die vom Insassen geschr iebenen und die an ihn adressierten Briefe von der Direktion kontrolliert, mit Ausnahme des Briefwechsels, den der Insasse mit der Gerichtsbehörde, der Sicherheits - und Justizdirektion , der Staatsanwaltschaft oder seinem Strafverteidiger führt. Bei Missbra uch kann die Sicherheits - und Justizdirektion jedoch in diesen Fällen die Kontrolle der Korrespondenz anordnen.
2 Die Direktion kann erlauben, dass der Briefverkehr zwischen dem Gefangenen und einem Kirchenvertreter, einem Arzt, einem Notar, einem Beistand oder einer vorsorgebeauftragten Person sowie jeder anderen Vertrauensperson mit ähnlichen Aufgaben nicht kontrolliert wird.
Art. 60 c) Von der Direktion getroffene Massnahme
1 Offensichtlich ehrverletzende Briefe, solche, die schwere Drohungen enthalten o der deren Inhalt die Ordnung und die Sicherheit gefährden können, werden weder abgeschickt noch verteilt. Der Absender wird davon in Kenntnis gesetzt; im Wiederholungsfall wird er nicht mehr benachrichtigt.
2 Die Bestimmungen von Absatz 1 sind anwendbar, w enn ein Empfänger der Direktion gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er mit dem Insassen keinen Briefkontakt mehr wünscht.
3 Die Direktion kann Briefe, die nicht in Französisch oder in Deutsch geschrieben sind, auf Kosten des Insassen übe rsetzen lassen, wenn sie genügend Gründe hat anzunehmen, dass der Inhalt gegen die Bestimmungen von Absatz 1 verstösst. Sie kann dafür einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 61 Informationsaustausch
Die Bestimmungen der Artikel 58 –60 gelten sinngemäss für d en Informationsaustausch mit analogen oder digitalen Datenträgern.
Art. 62 Telefon und andere Sendeapparate mit oder ohne Kabel
1 Die Benutzung der Telefone wird durch die Direktion geregelt. Der Gebrauch von tragbaren oder mobilen Apparaten ist untersagt.
2 Während der Arbeit werden dem Insassen nur dringende Mitteilungen von aussen übermittelt oder mitgeteilt.
3 Die Telefongespräche können überwacht werden.
Art. 63 Postpakete
1 Der Insasse darf pro Jahr sechs Postpakete erhalten, jedoch höchstens eines pr o Monat. Das Gewicht darf fünf Kilo nicht überschreiten. Die zusätzlichen Pakete werden nicht verteilt und an den Absender, auf dessen Kosten, zurückgeschickt; wenn der Absender nicht vermerkt ist oder daraus übermässige Kosten entstehen, werden sie mit der Zustimmung des Adressaten an andere Insassen verteilt oder vernichtet; in diesem Fall wird der Insasse darüber informiert.
2 Die Pakete werden kontrolliert und dem Insassen offen übergeben.
3 Medikamente, Alkohol, Betäubungsmittel und verderbliche Lebens mittel sowie Lebensmittel, die gekocht werden müssen, dürfen nicht an die Insassen geschickt werden. Die Pakete, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, werden nicht angenommen oder gemäss Absatz 1 zurückgeschickt, es sei denn, dass ihr Inhalt in Anwend ung dieses Reglementes beschlagnahmt wird.
4 Die Insassen können von der Direktion die Erlaubnis erhalten, auf eigene Kosten und Gefahr Pakete mit der Post zu verschicken.
Art. 64 Geldempfang und Geldsendungen
1 Alle geringen Geldbeträge, die der Insasse w ährend seines Aufenthaltes erhält oder bringt, werden gegen Quittung auf das verfügbare Arbeitsentgelt- Konto überwiesen. Die übrigen Beträge werden auf das Depotkonto einbezahlt.
2 Die Insassen können von der Direktion zu Geldüberweisungen an Angehörige und ausnahmsweise an Drittpersonen ermächtigt werden. Vor jeder Ermächtigung zu einer Geldüberweisung muss der Insasse eine förmliche Verpflichtung zur Rückzahlung von allfälligen Schulden im Sinne von Artikel 36 Abs. 1 eingehen; Artikel 36 Abs. 2 bleibt vor behalten.
3 Ist ein Insasse ganz oder teilweise arbeitsunfähig, so bleibt die Möglichkeit vorbehalten, einen Teil der Renten zu verwenden, die er für die Bezahlung seiner Pensionskosten erhält.
Art. 65 Besuche
a) Bewilligungen
1 Nur Personen mit einer ordnungsgemässen Bewilligung der Direktion können den Insassen Besuche abstatten. Die Insassen haben das Recht, Besuche zu verweigern, mit Ausnahme jener von Personen, die gesetzlich mit der Verteidigung ihrer Interessen beauftragt sind.
2 Wer einen Insass en besuchen will, muss mindestens fünf Tage im Voraus ein schriftliches Gesuch mit Angabe des Grundes für den Besuch und
seiner Stellung gegenüber dem Insassen (z.B. den Verwandtschaftsgrad) einreichen; dem Gesuch ist ein Identitätsausweis beizulegen. Bei Ablehnung des Gesuches benachrichtigt die Direktion den Gesuchsteller.
3 Folgende Personen dürfen die Insassen ohne vorgängiges Gesuch, jedoch nach vorgängiger Benachrichtigung der Direktion, besuchen: a) die Anwälte; b) die Anstaltsseelsorger und die Vert reter anderer Religionsgemeinschaften; c) die Beistände oder vorsorgebeauftragten Personen; d) die Mitarbeiter der Einweisungsbehörden und der Ämter für Bewährungshilfe; e) die Mitarbeiter der Sozialfürsorgedienste; f) die Mitarbeiter der OHG -Beratungsstel len; g) die ehrenamtlichen Gefangenenbesucher, die im Besitz einer Bewilligung des Amtes für Bewährungshilfe sind.
4 Ehemalige Insassen erhalten in der Regel während zwei Jahren nach ihrer Entlassung keine Besuchsbewilligung; sie dürfen auch nicht das Area l der Anstalten betreten.
Art. 66 b) Besuchszeiten und -dauer
1 Die Direktion setzt die Besuchstage und -zeiten fest. Grundsätzlich haben die Insassen das Recht, mindestens zwei Mal pro Monat Besuche zu empfangen.
2 Die Dauer der Besuche ist auf neunzig Mi nuten beschränkt. Die Direktion kann, insbesondere um der persönlichen Situation der Besucher oder der Insassen Rechnung zu tragen, die Besuchsdauer verlängern.
3 Die in Artikel 65 Abs. 3 bezeichneten Personen haben das Recht, die Insassen ohne Beschränkun g der Besuchsdauer und der Besuchszeiten aufzusuchen, unter Vorbehalt der Erfordernisse der Tagesordnung.
Art. 67 c) Ablauf
1 Die Besuche finden grundsätzlich unter Aufsicht statt, mit Ausnahme der Besuche von Personen nach Artikel 65 Abs. 3. In allen Fäll en erfolgt aus
2 Es werden pro Insasse höchstens zwei erwachsene Besucher zugelassen. Handelt es sich um Angehörige, so dürfen jedoch vier Personen gemeinsam dem Insassen einen Besuch abstatten.
3 Der B esucher muss alle Geldbeträge, die er dem Insassen überreichen will, dem Verantwortlichen abgeben (Höchstbetrag: 100 Franken pro Besuch). Die Anwälte, die Beistände oder vorsorgebeauftragten Personen, die Mitarbeiter des Amtes für Bewährungshilfe und der Sozialfürsorgedienste können den Insassen die zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen Dokumente direkt aushändigen. Die Kontrollen aus Sicherheitsgründen bleiben vorbehalten.
4 Die Besucher müssen den Weisungen und Anordnungen des Personals Folge leisten.
Art. 68 d) Durchsuchung und andere Massnahmen
1 Die Direktion kann gemäss den Bestimmungen über die Zwangsmassnahmen die Durchsuchung der Besucher oder andere Massnahmen anordnen.
2 Bei Missbrauch oder Störung der Ordnung oder der Sicherheit kann die Direk tion für diese Besuche eine Überwachung oder Einschränkungen anordnen oder sie verbieten. Die Überwachung der Besuche von Anwälten und Geistlichen kann jedoch nur durch die Sicherheits - und Justizdirektion angeordnet werden.
3 Jede Person, die ohne Bewilligung das Areal der Anstalten betritt, kann zurückgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Besucher, die die Modalitäten für den Ablauf des Besuches nicht einhalten.
Art. 69 Ausgangsbewilligungen
1 Ausgangsbewilligungen werden den Insassen gemäss de n Bestimmungen des Konkordats und der Konkordatsbehörden erteilt.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zusätzliche oder einschränkendere Bedingungen festsetzen.
3 Bei seiner Rückkehr von einem Urlaub muss der Insasse gemäss den
Artikeln 17 und 19 die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände,
Wertsachen und Zivilkleider hinterlegen.
4 Personen, für die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, erhalten Ausgang gemäss der Spezialgesetzgebung.
9. KAPITEL Zwangsmassnahmen
Art. 70 Im Allgemeinen
1 Dieses Kapitel bestimmt die Zwangsmassnahmen, die nach dem Gesetz gegen Insassen und Besucher getroffen werden können.
2 Als Zwangsmassnahmen im Sinne dieses Kapitels gelten: a) der Durchgang durch die Detektionsschleife oder ande re Kontrollapparate; b) die Identitätskontrollen und die erkennungsdienstlichen Massnahmen; c) die Durchsuchung von Personen, Fahrzeugen und Gegenständen; d) die Beschlagnahme von Gegenständen; e) der körperliche Zwang und der Gebrauch von Waffen.
3 Die ge genüber anderen Personen getroffenen Zwangsmassnahmen werden durch die Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei geregelt, die sinngemäss gelten.
Art. 71 Identitätskontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
1 Das Personal der Anstalten ist befu gt, bei Insassen und Besuchern Identitätskontrollen vorzunehmen.
2 Weigert sich ein Besucher, sich auszuweisen, so kann er bis zum Eintreffen der Polizei zur Identifizierung und Rechtfertigung seiner Anwesenheit auf dem Areal der Anstalten zurückgehalten w erden.
3 Zu Beginn ihrer Inhaftierung oder Verwahrung müssen sich die Insassen erkennungsdienstlichen Massnahmen wie fotografischen Aufnahmen und dem Anfertigen von Fingerabdrücken unterziehen.
Art. 72 Durchsuchung und Kontrolle der Kleider und des Gepäcks
a) Fälle
1 Das Personal der Anstalten ist befugt, die Besucher sowie ihre Kleider und ihr Gepäck zu durchsuchen: a) wenn Anzeichen vermuten lassen, dass die Person Stoffe oder Gegenstände verheimlicht, die nicht in die Anstalten hineingebracht werden dürfen, die den Insassen nicht ausgehändigt werden dürfen oder die dazu dienen könnten, eine strafbare Handlung zu begehen oder eine Flucht zu verwirklichen; b) um seine eigene Sicherheit oder die anderer Personen zu gewährleisten.
2 Die Insassen werden bei ihrem Eintritt in die Anstalten durchsucht. Sie und ihre Zellen dürfen zudem jederzeit durchsucht werden.
3 Die Analyse einer Urinprobe und der Atemlufttest bei Insassen sowie die Durchsuchung der Besucher darf nur durch den Direktor oder in seiner Abwes enheit durch seinen Stellvertreter angeordnet werden.
4 Die Bestimmungen des Artikels 71 Abs. 2 sind anwendbar beim Besucher, der eine Durchsuchung verweigert.
Art. 73 b) Modalitäten
1 Die Durchsuchung muss so schonend wie möglich durchgeführt werden. Auss er wenn es die unmittelbare Sicherheit erfordert, kann die Person nur durch eine Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
2 Die Leibesvisitation der Insassen ist von einem Arzt oder, in Dringlichkeitsfällen, von eigens dafür ausgebildetem, dem medizi nischen Dienst zugehörigen Personal vorzunehmen. Sie wird im Krankenzimmer oder in einem anderen geeigneten Raum durchgeführt.
Art. 74 c) Erfolgreiche Durchsuchung
1 Die gefundenen Gegenstände und Stoffe werden gemäss den Bestimmungen des Artikels 76 beschlagnahmt, wenn ihr Besitz nach diesem Reglement verboten ist.
2 Die Bestimmungen des Disziplinarrechts bleiben vorbehalten.
Art. 75 Durchsuchung von Fahrzeugen
1 Das Personal der Anstalten ist befugt, auf dem Areal der Anstalten befindliche Fahrzeuge von Besuchern zu durchsuchen, wenn Anzeichen vermuten lassen, dass sie Gegenstände oder Stoffe, die nicht in die Anstalten hineingebracht werden dürfen, oder Gegenstände enthalten, die dazu dienen können, eine strafbare Handlung zu begehen oder eine Flucht zu verwirklichen.
2 Ist das Fahrzeug verschlossen, so fordert das Personal, ausser in Dringlichkeitsfällen, die Hilfe der Polizei an.
Art. 76 Beschlagnahme
1 Die Gegenstände und die Stoffe, deren Besitz verboten ist, können beschlagnahmt werden. Es wird ein Protokoll darüber erstellt.
2 Anstelle der Rückgabe an die berechtigte Person kann die Direktion anordnen, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Stoffe gebrauchsuntauglich, zerstört oder wieder eingesetzt werden. Die Lebensmittel, deren Besitz verbot en ist, werden ohne Weiteres vernichtet.
3 Die Gegenstände und die Stoffe, die möglicherweise einer strafrechtlichen Beschlagnahme unterliegen könnten, werden der zuständigen Strafverfolgungsbehörde ausgehändigt, nachdem ein Bericht darüber erstellt worden ist.
Art. 77 Körperlicher Zwang
a) Grundsätze
1 In Notfällen kann das Personal der Anstalten körperliche Zwangsmassnahmen anwenden, die der Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin dienen.
2 Wird eine Person verletzt, so trifft das Personal der Anstalten alle geeigneten Massnahmen, um ihr zu helfen.
Art. 78 b) Zwangsmittel
1 Es können insbesondere folgende Zwangsmittel angewendet werden: a) körperlicher Zwang; b) Fesseln der Gliedmassen mit Handschellen, Seilen oder anderen Mitteln; c) Wasserwerfer; d) Sprays (Pfeffer - oder andere Sprays); e) Hunde; f) nichtletale Waffen oder Schusswaffen.
2 Die Benutzung von Sprays und Hunden sowie von nichtletalen Waffen oder Schusswaffen ist, je nach den Umständen, nur in folgenden Fällen erlaubt: a) wenn eine Person angegriffen oder unmittelbar bedroht wird; b) wenn an wichtigen Einrichtungen grosse Materialschäden verursacht werden und die Ordnung nicht durch andere Mittel wieder hergestellt werden kann; c) bei einer Geiselnahme; d) wenn ein Insasse, der ein Verbrechen oder ein schwer wiegendes Vergehen begangen hat oder dessen dringend verdächtigt wird, versucht, sich durch Flucht der Festnahme oder der Haft zu entziehen.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat immer der Warnruf «Halt, oder ich schiesse» vora uszugehen; wenn die Umstände dies zulassen, so wird ein Warnschuss abgegeben. Eine Gefährdung des Lebens muss so lange wie irgendwie möglich vermieden werden.
Art. 79 c) Pflichten des Personals
Werden bei einer Intervention Sprays, Hunde, nichtletale Waffen oder Schusswaffen eingesetzt oder Besucher oder Fahrzeuge durchsucht, so muss der Direktion spätestens innert 24 Stunden ein ausführlicher Bericht vorgelegt werden.
Art. 80 d) Aufsichtsbeschwerde
Wer Gegenstand einer Zwangsmassnahme oder einer sich darauf beziehenden Handlung ist, kann gemäss den Artikeln 10 ff. (vgl. Art. 33 ABelG) eine Aufsichtsbeschwerde erheben.
10. KAPITEL Disziplinarstrafen und – verfahren
Art. 80a Grundsatz
Jeder Insasse, der schuldhaft gegen dieses Reglement oder gegen die die sbezüglichen Richtlinien und Weisungen verstösst, die Anordnungen des Personals nicht befolgt oder den Anstaltsbetrieb stört, macht sich disziplinarisch strafbar; Gehilfenschaft und Anstiftung sind ebenfalls strafbar (Art. 29 ABelG).
Art. 81 Disziplinarver gehen
Disziplinarstrafen werden verhängt wegen: a) Flucht und Fluchtversuchs; b) Beschaffung, Handel und Besitz von Waffen oder gefährlichen Gegenständen oder anderen verbotenen Gegenständen; c) Anstiftung und Beihilfe zu Flucht, Auflehnung oder Materialbeschädigung; d) Konsum, Beschaffung, Handel und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, alkoholhaltigen Getränken oder Stoffen mit ähnlicher Wirkung; e) Nichteinhalten der Urlaubsbedingungen, insbesondere was den Konsum von Betäubungsmitteln und Alkohol betrifft; f) Arbeitsverweigerung und jeder anderen böswilligen Haltung bei der Arbeit; g) Veräusserung und absichtlicher oder grobfahrlässiger Zerstörung von Werkzeugen, Apparaten, Einrichtungen oder anderen Gütern, die den Anstalten, dem Personal oder and eren Insassen gehören oder sich auf dem Areal der Anstalten befinden; h) unerlaubtem Verkehr mit anderen Insassen oder mit Personen ausserhalb der Anstalten; i) Verschwendung von Nahrung oder anderen Waren oder Gegenständen; j) missbräuchlicher Beschwerden oder Beschwerden, deren Inhalt die Anstandsregeln verletzt;
k) Vandalismus und unangebrachten Verhaltens; l) jeder Handlung, die unter das Strafgesetz fällt.
Art. 82 Strafen
a) In der Zuständigkeit des Direktors
1 Der Direktor oder in seiner Abwesenheit s ein Stellvertreter können folgende Disziplinarstrafen verhängen: a) die Verwarnung; b) den Entzug oder die Einschränkung folgender Tätigkeiten oder Freizeitbeschäftigungen: Einkaufsmöglichkeiten, Besuche, Lektüre, Radio oder Fernsehen oder andere audiovisu elle Mittel oder Informatiksysteme, persönliche oder zur Verfügung gestellte Apparate oder Instrumente, gemeinsame oder freiwillige Freizeit; Sport; Entzug und Einschränkungen können für höchstens drei Monate verhängt werden; c) Zellenhaft mit oder ohne Ar beit, für die Dauer von höchstens einem Monat; d) Bussen bis 1000 Franken; e) scharfen Zellenarrest bis zu zehn Tagen.
2 Schwere Disziplinarvergehen, die Einführung und der Besitz von Waffen und Betäubungsmitteln sowie der Versuch zu solchen Vergehen werden immer mit scharfem Zellenarrest bestraft.
3 Die Disziplinarstrafen können kumuliert werden.
Art. 83 b) In der Zuständigkeit der Sicherheits - und Justizdirektion
1 Nur die Sicherheits - und Justizdirektion kann scharfen Zellenarrest für die Dauer von elf bis dreissig Tagen verhängen.
2 Sie entscheidet, ob und wieweit der Vollzug des scharfen Zellenarrests etappenweise erfolgen kann.
Art. 84 Vollzug des Arrests
1 Der Arzt prüft mindestens einmal pro Woche spätestens aber nach drei Tagen, den Gesundheits zustand des Insassen, der einen scharfen Zellenarrest verbüsst.
2 Der Anstaltsseelsorger oder der Vertreter einer anderen Religionsgemeinschaft darf den betreffenden Insassen besuchen. Die Direktion kann auch anderen Personen eine entsprechende Bewilligung erteilen.
2bis Ab dem 2. Tag im scharfen Zellenarrest hat der Insasse Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von einer Stunde.
3 Wenn nötig, kann die Direktion den Vollzug der Strafe aufschieben oder auf mehrere Etappen verteilen.
Art. 85 Verfahren
a) Untersuchung
1 Sobald der Direktor oder bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter von einem Vergehen Kenntnis erhält, das zu einer Disziplinarstrafe führen kann, leitet er eine Untersuchung ein oder lässt eine Untersuchung einleiten. Der Insasse wird münd lich angehört und der Mitarbeiter, der die Tatsachen festgestellt hat, erstellt einen schriftlichen Bericht.
1bis Der Direktor oder bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter kann vor oder während der Untersuchung alle für die Gewährleistung des geordneten Ablaufs der Untersuchung notwendigen Sicherheitsmassnahmen wie Einschluss in eine Zelle oder andere Zwangsmassnahmen treffen.
2 In Fällen, die mit scharfem Zellenarrest bestraft werden können, sind die Aussagen des Insassen und der Zeugen in ein unterzei chnetes Protokoll aufzunehmen; die Untersuchungshandlungen werden aufgelistet.
3 Wenn die Verfehlung eine Strafe erfordert, die nicht mehr in der Zuständigkeit des Direktors liegt, ordnet dieser den Umständen entsprechend provisorische Massnahmen an. Gleich nach Abschluss der Untersuchung benachrichtigt er den fehlbaren Insassen, der von den Akten Kenntnis nehmen und innert fünf Tagen der Sicherheits - und Justizdirektion eine Rechtfertigungsschrift zustellen kann. Der Direktor übermittelt sodann die Akten z usammen mit seiner Stellungnahme.
4 Das Verfahren erfolgt in Französisch oder Deutsch, je nachdem, welche Sprache die betroffene Person gewählt hat.
Art. 86 b) Entscheid und Beschwerde
1 Nach Abschluss der Untersuchung teilt der Direktor der Anstalten oder gegebenenfalls die Sicherheits - und Justizdirektion den Entscheid gemäss den im Gesetz festgehaltenen Modalitäten mit.
2 Wer durch einen Disziplinarentscheid des Direktors der Anstalten betroffen ist, kann bei der Sicherheits - und Justizdirektion Beschwer de einreichen. Die von der Sicherheits - und Justizdirektion in erster Instanz oder auf Beschwerde hin getroffenen Entscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
3 Die Beschwerde muss schriftlich abgefasst sein und Beschwerdegründe, Anträge und Beweismittel enthalten. Sie muss innert dreissig Tagen ab
Zustellung des Entscheides bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
4 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, und die Rüge der Unangemessenheit kann nicht erhoben werden.
Art. 87 Verjährung
1 Die Disziplinarstrafen können nur nach einer Untersuchung verhängt werden, die spätestens innert sechs Monaten nach Entdecken der Verfeh lung oder, bei einer Flucht, innert dreissig Tagen nach Rückkehr des Insassen eröffnet werden muss.
2 Das Recht, Disziplinarstrafen zu verhängen, verjährt nach Ablauf von achtzehn Monaten seit Eröffnung der Untersuchung. Diese Frist ruht während der Dauer des Strafverfahrens; das Recht, eine Disziplinarstrafe zu verhängen, verjährt fünf Jahre, nachdem das Disziplinarvergehen begangen wurde.
11. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 88 Übergangsbestimmung
...
Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 15. September 1975 betreffend die Gefangenen und Verwahrten der Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.12) wird aufgehoben.
Art. 90 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. März 1999 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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