Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil (741.2)
CH - ZG

Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil

Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil Vom 1. Dezember 1904 (Stand 1. Dezember 1904) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Kenntnisnahme von einem Vertrage zwischen der Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk an der Sihl und der Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk vom 28. November 1902, beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton Zug gibt seine Zustimmung dazu, dass die Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk auf die ihr unterm 4. Februar 1897 erteilte Konzessi - on für die Benützung des halben Sihlwassers zu Gunsten der Aktiengesell - schaft Elektrizitätswerk an der Sihl auf der Strecke Grippbach–Waldhalde (d.h. bis gegenüber dem untern Ende des Auslaufes aus dem Unterwasserka - na verzichtet. Letztere Gesellschaft kann auf dieser Strecke für ihre Anla - gen, soweit die folgenden Artikel nicht Abänderungen festsetzen, die glei - chen Rechte in Anspruch nehmen, welche der Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk erteilt worden sind.
§ 2
1 Das Elektrizitätswerk an der Sihl wird der Verpflichtung enthoben, im Kanton Zug Wohnsitz zu nehmen; dagegen anerkennt es für die Austragung von Streitigkeiten zwischen ihm und zugerischen Gemeinden und Privaten den Gerichtsstand von Zug.
§ 3
1 Die vom Elektrizitätswerk an der Sihl ausgeführte Anlage wird ab Seite des Kantons Zug genehmigt und anerkannt.
2 Allfällige spätere Abänderungen an der Stauwehranlage unterliegen eben - falls der Genehmigung des Kantons Zug.
§ 4
1 Dem Elektrizitätswerk an der Sihl wird das in § 4 der Konzession der Ge - nossenschaft Zugerisches Sihlwerk eingeräumte Recht der Erstellung von Krafttransmissionen den zugerischen Kantonsstrassen entlang ebenfalls er - teilt.
§ 5
1 Das Elektrizitätswerk an der Sihl ist im Kanton Zug nur für sein hier gele - genes Vermögen steuerpflichtig.
§ 6
1 Das Elektrizitätswerk an der Sihl übernimmt die in Art. 6 und 7 der Kon - zession an die Zugerischen Sihlwerke enthaltene Verpflichtung über Kraft - abgabe an zugerische Private und Gemeinden zum Preise des Wädenswiler Tarifes vom November 1894 bzw. 20 % unter demselben in dem Sinne, dass es dem Elektrizitätswerk an der Sihl freisteht, diese Kraft aus seiner Wasser - werk- oder Dampfanlage oder auf irgend eine Weise in gleicher Qualität zu beschaffen; es fällt daher Art. 8 der Konzession an das Zugerische Sihlwerk dahin.
2 Wird der Tarif vom November 1894 durch einen billigeren ersetzt, so gilt er im gleichen Sinne, wie oben, auch für die zugerischen Privaten und Gemeinden.
§ 7
1 Im Falle des Rückkaufes der Anlage des Elektrizitätswerkes an der Sihl durch den Kanton Zürich und beim Heimfall an denselben tritt derselbe dem Kanton Zug gegenüber an die Stelle des Sihlwerkes.
§ 8
1 § 10 der Konzession an das Zugerische Sihlwerk findet auf das Elektrizi - tätswerk an der Sihl keine Anwendung.
2 Dagegen wird die in § 1 dieses Beschlusses auf das Elektrizitätswerk an der Sihl übertragene Konzession bis 31. Dezember 1980 erteilt.
§ 9
1 Das Elektrizitätswerk an der Sihl bezahlt dem Kanton Zug für die Zeitdau - er von der Inbetriebsetzung des Werkes an bis zum 31. Dezember 1903 eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 18000.– laut besonderem Überein - kommen.
2 Vom 1. Januar 1904 an bezahlt das Elektrizitätswerk an der Sihl dem Kanton Zug eine jährliche Konzessionsgebühr von Fr. 3000.–, erstmals zahlbar am 31. Dezember 1904, womit auch die in Art. 9 der Konzession an das Zugerische Sihlwerk bezeichneten Gebühren als ausgerichtet betrachtet werden. Diese Verpflichtung geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Elek - trizitätswerkes an der Sihl über.
3 Sollte der Kanton Zug in der Folge allgemein verbindliche Gesetzesbe - stimmungen erlassen, nach welchen das Elektrizitätswerk an der Sihl eine höhere jährliche Konzessionsgebühr als Fr. 3000.– zu bezahlen hätte, so hat dasselbe diese Gebühr zu entrichten.
§ 10
1 Der Kanton Zug zieht die beim Bundesgerichte gegen den Kanton Zürich eingeleitete Klage vom 20. August 1898 betreffend Benützung der zugeri - schen Sihlhälfte durch das Elektrizitätswerk an der Sihl zurück.
2 Der Kanton Zug übernimmt die Hälfte der Gerichtskosten mit Regress auf die Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk.
3 Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» hat diesem Beschluss am 7. Dez. 1904, das zugerische Sihlwerk am 12. Dez. 1904 zugestimmt (GS 9, 196).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.12.1904 01.12.1904 Erlass Erstfassung GS 9 , 193 (SH I, 314)
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.12.1904 01.12.1904 Erstfassung GS 9 , 193 (SH I, 314)
Markierungen
Leseansicht