Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
                            Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an  der Sihl» in Wädenswil  Vom 1. Dezember 1904 (Stand 1. Dezember 1904)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  nach Kenntnisnahme  von einem Vertrage zwischen der  Aktiengesellschaft  Elektrizitätswerk an der Sihl und der Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk  vom 28.  November 1902,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   Zug   gibt   seine   Zustimmung   dazu,   dass   die   Genossenschaft  Zugerisches Sihlwerk auf die ihr unterm 4.  Februar 1897 erteilte Konzessi  -  on für die Benützung des halben Sihlwassers zu Gunsten der Aktiengesell  -  schaft Elektrizitätswerk an der Sihl auf der Strecke Grippbach–Waldhalde  (d.h. bis gegenüber dem untern Ende des Auslaufes aus dem Unterwasserka  -  na verzichtet. Letztere Gesellschaft kann auf dieser Strecke für ihre Anla  -  gen, soweit die folgenden Artikel nicht Abänderungen festsetzen, die glei  -  chen Rechte in Anspruch nehmen, welche der Genossenschaft Zugerisches  Sihlwerk erteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Elektrizitätswerk   an   der   Sihl   wird   der   Verpflichtung   enthoben,   im  Kanton Zug Wohnsitz zu nehmen; dagegen anerkennt es für die Austragung  von Streitigkeiten zwischen ihm und zugerischen Gemeinden und Privaten  den Gerichtsstand von Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  vom Elektrizitätswerk  an der  Sihl ausgeführte Anlage  wird ab Seite  des Kantons Zug genehmigt und anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige spätere Abänderungen an der Stauwehranlage unterliegen eben  -  falls der Genehmigung des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Elektrizitätswerk an der Sihl wird das in §  4 der Konzession der Ge  -  nossenschaft   Zugerisches   Sihlwerk   eingeräumte   Recht   der   Erstellung   von  Krafttransmissionen den zugerischen Kantonsstrassen entlang ebenfalls er  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Elektrizitätswerk an der Sihl ist im Kanton Zug nur für sein hier gele  -  genes Vermögen steuerpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Elektrizitätswerk an der Sihl übernimmt die in Art.  6 und 7 der Kon  -  zession an die Zugerischen Sihlwerke enthaltene Verpflichtung über Kraft  -  abgabe an zugerische Private und Gemeinden zum Preise des Wädenswiler  Tarifes vom November 1894 bzw. 20  % unter demselben in dem Sinne, dass  es dem Elektrizitätswerk an der Sihl freisteht, diese Kraft aus seiner Wasser  -  werk- oder Dampfanlage oder auf irgend eine Weise in gleicher Qualität zu  beschaffen; es fällt daher Art.  8 der Konzession an das Zugerische Sihlwerk  dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Tarif vom November 1894 durch einen billigeren ersetzt, so gilt  er   im   gleichen   Sinne,   wie   oben,   auch   für   die   zugerischen   Privaten   und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Falle  des Rückkaufes  der  Anlage  des  Elektrizitätswerkes  an  der  Sihl  durch den Kanton Zürich und beim Heimfall an denselben tritt derselbe dem  Kanton Zug gegenüber an die Stelle des Sihlwerkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  §  10 der Konzession an das Zugerische Sihlwerk findet auf das Elektrizi  -  tätswerk an der Sihl keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dagegen wird die in §  1 dieses Beschlusses auf das Elektrizitätswerk an  der Sihl übertragene Konzession bis 31.  Dezember 1980 erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Elektrizitätswerk an der Sihl bezahlt dem Kanton Zug für die Zeitdau  -  er von der Inbetriebsetzung des Werkes an bis zum 31.  Dezember 1903 eine  einmalige   Konzessionsgebühr   von   Fr.  18000.–   laut   besonderem   Überein  -  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom  1.  Januar   1904   an   bezahlt   das   Elektrizitätswerk   an   der   Sihl   dem  Kanton   Zug   eine   jährliche   Konzessionsgebühr   von   Fr.  3000.–,   erstmals  zahlbar am 31.  Dezember 1904, womit auch die in Art.  9 der Konzession an  das Zugerische Sihlwerk bezeichneten Gebühren als ausgerichtet betrachtet  werden. Diese Verpflichtung geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Elek  -  trizitätswerkes an der Sihl über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sollte   der   Kanton   Zug   in   der   Folge   allgemein   verbindliche   Gesetzesbe  -  stimmungen erlassen, nach welchen das Elektrizitätswerk an der Sihl eine  höhere jährliche Konzessionsgebühr als Fr.  3000.– zu bezahlen hätte, so hat  dasselbe diese Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Zug zieht die beim Bundesgerichte gegen den Kanton Zürich  eingeleitete Klage vom 20.  August 1898 betreffend Benützung der zugeri  -  schen Sihlhälfte durch das Elektrizitätswerk an der Sihl zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Zug übernimmt die Hälfte der Gerichtskosten mit Regress auf  die Genossenschaft Zugerisches Sihlwerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.  Die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» hat diesem Beschluss  am 7. Dez. 1904, das zugerische Sihlwerk am 12. Dez. 1904 zugestimmt  (GS 9, 196).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.12.1904  01.12.1904  Erlass  Erstfassung  GS 9 , 193 (SH I, 314)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.12.1904  01.12.1904  Erstfassung  GS 9 , 193 (SH I, 314)