Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Raumpfleger und Raumpflegerinnen (126.372.1)
CH - SO

Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Raumpfleger und Raumpflegerinnen

1 Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Raumpfleger und Raumpflegerinnen RRB vom 17. November 1997 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

27. September 1992

1 ) beschliesst: I. Geltungsbereich, gesetzliche Grundlage

§ 1. Geltungsbereich

1 Die Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Raumpfleger und Raumpflegerinnen gilt für sämtliches Reinigungspersonal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte sowie der kantonalen Schulen und Anstalten.
2 Hiervon ausgenommen ist das den Hausdiensten von Spitälern und ande- ren Einrichtungen zugeordnete Reinigungspersonal.

§ 2. Gesetzliche Grundlage

Das Arbeitsverhältnis untersteht Artikel 319 ff. des Schweizerischen Obli- gationenrechts vom 30. März 1911
2 ). Vorbehalten bleiben die nachfolgen- den besonderen Regelungen. II. Inhalt des Arbeitsverhältnisses

§ 3. Funktion und Stellung

Die Anstellung erfolgt stundenweise. Die Zahl der Arbeitsstunden richtet sich nach den Bedürfnissen des Amtes, den zur Verfügung stehenden fi- nanziellen Mitteln und erfolgt auf Anordnung der Vorgesetzten.

§ 4. Amtsgeheimnis

1 Raumpfleger und Raumpflegerinnen sind verpflichtet, über alle Angele- genheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Anstellung auf irgendwelche Weise zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses be- stehen. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) SR 220.
2

§ 5. Anordnung des Arbeitgebers

Raumpfleger und Rampflegerinnen sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen. III. Besoldung

§ 6. Grundbesoldung

1 Die Besoldung bemisst sich nach der Anzahl der geleisteten Stunden. Die Funktion der Raumpfleger und Raumpflegerinnen ist in der Lohnklasse 1 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehr- kräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
1 ) eingereiht.
2 Der Stundenlohn wird inklusive Anteil 13. Monatslohn sowie den Teue- rungsausgleich festgesetzt. Dazu kommen folgende Ferien- und Feiertags- entschädigungen: a) 13% bis und mit Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; b) 11% vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollen- det wird; c) 13% vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollen- det wird; d) 16% vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollen- det wird.

§ 7. Erfahrungszuschlag

Raumpfleger und Raumpflegerinnen haben Anspruch auf den jährlichen Erfahrungszuschlag gemäss Verordnung über die Besoldungen des Staats- personals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
2 ).

§ 8. Leistungszuschlag

1 Raumpfleger und Raumpflegerinnen haben Anspruch auf einen Lei- stungszuschlag gemäss Verordnung über die Besoldungen des Staatsper- sonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
3 ), sofern sie mindestens in einem 20%-Pensum tätig sind.
2 Bei Personen, die weniger als 20% tätig sind, entscheidet der Vorgesetzte oder die Vorgesetzte, ob eine Mitarbeiter- oder Mitarbeiterinnenbeurtei- lung möglich, verhältnismässig und sinnvoll ist. Sofern dies der Fall ist, besteht ebenfalls Anspruch auf einen Leistungszuschlag.

§ 9. Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Berufsunfälle sowie falls die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 12 Stunden beträgt, auch auf Nicht- berufsunfälle. _______________
1 ) BGS 126.51.1.
2 ) BGS 126.51.1.
3 ) BGS 126.51.1.
3

§ 10. Pensionskasse

1 Sofern das Jahreseinkommen die Höhe einer maximalen einfachen Al- tersrente nach AHVG
1 ) erreicht, ist ein Beitritt bei der Kantonalen Pensi- onskasse obligatorisch.
2 Die Höhe des Beitrages sowie die Rechte und Pflichten richten sich nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse.

§ 11. Abgangsentschädigung

1 Endet das Arbeitsverhältnis eines oder einer mindestens fünfzig Jahre alten Raumpflegers oder Raumpflegerin nach zwanzig oder mehr Dienst- jahren, so hat er oder sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung von 6 Monatsgehältern. Massgebend für ein Monatsgehalt ist der Durchschnitt des in den letzten 12 Monaten erzielten Verdienstes.
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 339 literae b-d des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911
2 ).

§ 12. Dienstaltersgeschenk

Raumpfleger und Raumpflegerinnen haben keinen Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk. IV. Lohnfortzahlungspflicht

§ 13. Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall sowie bei

Schwangerschaft
1 Bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft haben Raumpfleger und Raumpflegerinnen Anspruch auf die volle Besoldung a) für die Dauer von 3 Wochen im 1. Dienstjahr; b) für die Dauer von 1 Monat im 2. Dienstjahr; c) ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Angestelltenverhältnis gemäss Staatspersonalverordnung vom 7. Juli 1993
3 ).
2 Dienstverhältnisse, die höchstens während 3 Monaten unterbrochen werden, sind anzurechnen.
3 Die Lohnfortzahlungspflicht erlischt in jedem Fall mit Ablauf des Arbeits- verhältnisses.
4 Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch gekürzt werden.
5 Die Höhe der Lohnzahlung richtet sich nach dem durchschnittlichen Ver- dienst der letzten 12 Monate vor der Erkrankung, im 1. Dienstjahr ist der durchschnittliche Verdienst der effektiven Dienstzeit massgebend.

§ 14. Arztzeugnis

Bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen ist ein Arztzeugnis beizubrin- gen. ________________
1 ) SR 831.10.
2 ) SR 220.
3 ) BGS 126.2.
4 V. Vertragsdauer, Probezeit, Kündigung

§ 15. Vertragsdauer

Der Arbeitsvertrag erfolgt befristet oder unbefristet.

§ 16. Probezeit

1 Die Probezeit beträgt einen Monat.
2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage.

§ 17. Kündigung

Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen jeweils auf Ende eines Monats gekündigt werden: a) im ersten Anstellungsjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat; b) im zweiten bis neunten Anstellungsjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten; c) ab dem zehnten Anstellungsjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. VI. Schlussbestimmungen

§ 18. Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsratsbeschluss vom 24. September 1985
1 ) wird auf den

1. Januar 1998 aufgehoben.

§ 19. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. Februar 1998 unbenutzt abgelaufen. _______________
1 ) nicht publiziert.
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