Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
(BVV 1) vom 10. und 22. Juni 2011 (Stand am 23. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 64 c Absatz 3 und 65 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:
¹ SR 831.40
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.
2. Abschnitt: Aufsicht
Art. 2 Kantonale Aufsichtsbehörden
¹ Kantonale Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 BVG sind öffentlich-rechtliche Anstalten eines oder mehrerer Kantone.
² Sie melden der Oberaufsichtskommission die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion.
Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen
¹ Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt.
² Das Verzeichnis enthält:
a. das Register für die berufliche Vorsorge nach Artikel 48 BVG;
b. die Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.
³ Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.
⁴ Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert.
Art. 4 Änderung des Verzeichnisses
¹ Will eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nur noch in der überobligatorischen Vorsorge tätig sein, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung aus dem Register und Eintragung in die Liste ersuchen und ihr einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, bleibt sie im Register eingetragen.
² Wird eine Einrichtung liquidiert oder wechselt sie ihren Sitz in einen Kanton, in dem eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung der Eintragung aus dem Verzeichnis ersuchen und ihr einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, wird die Eintragung nicht gestrichen und bleibt die Einrichtung der bisherigen Aufsichtsbehörde unterstellt.
3. Abschnitt: Oberaufsicht
Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission
¹ Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen folgende Bedingungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit erfüllen. Sie dürfen nicht:
a. im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Sicherheitsfonds, zur Auffangeinrichtung oder zu einer Anlagestiftung stehen;
b. Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsleitung einer im Bereich der beruflichen Vorsorge aktiven Organisation sein, ausgenommen die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner;
c. Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder eines anderen im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Unternehmens sein;
d. Angestellte einer Aufsichtsbehörde, der Bundesverwaltung oder einer kantonalen Verwaltung sein;
e. Mitglieder einer kantonalen Regierung sein;
f. als Richter oder Richterin im Bereich der Sozialversicherungen tätig sein;
g. Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge sein.
² Sie müssen in den Ausstand treten, wenn im Einzelfall ein persönlicher oder geschäftlicher Interessenkonflikt besteht.
Art. 6 Kosten der Oberaufsicht
¹ Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten:
a. der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden;
b. der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung;
c. der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat.
² Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt.²
³ Die Oberaufsichtskommission setzt die jährlichen Aufsichtsabgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 1 auf der Basis der Kosten fest, die ihr und ihrem Sekretariat im Geschäftsjahr entstanden sind. ³
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2317 ).
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2317 ).
Art. 7 ⁴ Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden
¹ Die Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden für das Geschäftsjahr setzt sich zusammen aus:
a. einer Grundabgabe von 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993⁵ unterstellt ist;
b. einer Zusatzabgabe.
² Die Zusatzabgabe deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats für die Tätigkeit als Oberaufsicht, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe und der Gebühren gedeckt sind. Sie beträgt höchstens 80 Rappen für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aktiv versicherte Person und für jede von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlte Rente.
³ Die Oberaufsichtskommission stellt die Aufsichtsabgabe den Aufsichtsbehörden neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Oberaufsichtskommission in Rechnung.
⁴ Stichtag für die Erhebung der Zahl der Vorsorgeeinrichtungen, der aktiv Versicherten und der ausbezahlten Renten ist der 31. Dezember des dem Geschäftsjahr der Oberaufsichtskommission vorangehenden Jahres.
⁵ Für Vorsorgeeinrichtungen in Liquidation wird die Abgabe letztmals für das Geschäftsjahr erhoben, in welches die Liquidationsverfügung fällt.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2317 ).
⁵ SR 831.42
Art. 8 ⁶ Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen
¹ Die Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen deckt die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats für die Tätigkeit als Direktaufsicht im Geschäftsjahr, soweit diese Kosten nicht durch die Gebühren der beaufsichtigten Einrichtungen und die Abgaben der Anlagestiftungen auf den Sondervermögen gedeckt sind. Sie berechnet sich nach den Vermögen der Einrichtungen aufgrund folgender Ansätze:
a. bis 100 Millionen Franken: höchstens 0,030 Promille;
b. über 100 Millionen bis 1 Milliarde Franken: höchstens 0,025 Promille;
c. über 1 Milliarde bis 10 Milliarden Franken: höchstens 0,020 Promille;
d. über 10 Milliarden Franken: höchstens 0,012 Promille.
² Sie beträgt jedoch höchstens 125 000 Franken pro Einrichtung. Unterhalb der Höchstansätze ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Ansätzen beizubehalten.
³ Bei Anlagestiftungen wird pro Sondervermögen eine Abgabe von 1000 Franken erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe.
⁴ Die Oberaufsichtskommission stellt die Aufsichtsabgabe den Einrichtungen neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Oberaufsichtskommission in Rechnung.
⁵ Für die Erhebung des Vermögens und der Anzahl Sondervermögen ist der Jahresabschluss der Einrichtung im Jahr massgebend, das dem Geschäftsjahr der Oberaufsichtskommission vorangeht.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2317 ).
Art. 9 Ordentliche Gebühren
¹ Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:
Verfügung, Dienstleistung | Gebührenrahmen | |||
---|---|---|---|---|
| 1 000– 5 000 | |||
| 500–10 000 | |||
| 500–10 000 | |||
| 500– 800 | |||
| 1 500–20 000 | |||
| 1 000–30 000 | |||
| 200–50 000 | |||
| 500–5 000 | |||
| 500– 5 000 |
² Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Ansatz von 250 Franken pro Stunde.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2317 ).
⁸ Eingefügt durch den Anhang der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 1349 ).
⁹ SR 831.441.1
Art. 10 Ausserordentliche Gebühr
¹ Für ausserordentliche Inspektionen oder aufwendige Abklärungen wird von den Aufsichtsbehörden je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben.
² Für ausserordentliche Revisionen, Kontrollen oder aufwendige Abklärungen wird von dem Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und den Anlagestiftungen je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben.
Art. 11 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004¹⁰.
¹⁰ SR 172.041.1
4. Abschnitt: Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen
¹ Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die Aufsichtsübernahme und die allfällige Registrierung vor dem Gründungsakt und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen.
² Sie müssen insbesondere folgende Unterlagen einreichen:
a. Entwurf der Urkunde oder der Statuten;
b. Angaben über die Gründer und Gründerinnen;
c. Angaben über die Organe;
d. Entwurf der Reglemente, insbesondere des Vorsorgereglements sowie des Organisations- und Anlagereglements;
e. Angaben zu Art und Umfang einer allfälligen Rückdeckung beziehungsweise zur Höhe der technischen Rückstellungen;
f. Annahmeerklärung der Revisionsstelle und des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge.
³ Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen:
a.¹¹
bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
b. bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und gegebenenfalls der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
¹¹ Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 26 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde
¹ Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die geplante Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, insbesondere ob der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben klar und hinreichend geregelt sind und ob die Artikel 51 b Absatz 2 BVG und 48 h der Verordnung vom 18. April 1984¹² über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eingehalten werden.
² Bei der Prüfung der Vorsorgereglemente achtet sie insbesondere darauf, dass die reglementarischen Leistungen und deren Finanzierung sich auf eine Bestätigung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge stützen, woraus hervorgeht, dass das finanzielle Gleichgewicht gewährleistet ist.
³ Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere:
a.¹³
strafrechtliche Verurteilungen, die im Privatauszug des Strafregister-Informationssystems VOSTRA erscheinen;
b. bestehende Verlustscheine;
c. hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
¹² SR 831.441.1
¹³ Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 26 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung
Die Aufsichtsbehörde kann der Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen.
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Art. 65 Abs. 4 BVG
Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen
Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Artikel 65 Absatz 4 BVG folgende Unterlagen einreichen:
a. Entwurf des Anschlussvertrags;
b. Nachweis des Anfangsvermögens (Art. 17);
c. Garantieerklärung (Art. 18);
d. Business-Plan.
Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme
Eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung darf keine Anschlussverträge abschliessen, solange die Aufsichtsbehörde die Verfügung über die Aufsichtsübernahme nicht erlassen hat.
Art. 17 Anfangsvermögen
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung über ein genügendes Anfangsvermögen verfügt. Das Anfangsvermögen ist genügend, wenn es die in den ersten zwei Jahren zu erwartenden Verwaltungs-, Organisations- und anderen Betriebskosten deckt.
Art. 18 Garantie, Rückdeckung
¹ Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Errichtung zugunsten der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung eine unwiderrufliche, nicht abtretbare Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehenden Bank oder eine volle Rückdeckung einer der schweizerischen oder liechtensteinischen Aufsicht unterstehenden Versicherung vorliegt.
² Die Garantie muss auf mindestens 500 000 Franken lauten und mit einer Verpflichtungsdauer von fünf Jahren abgeschlossen worden sein. Die Aufsichtsbehörde kann den Mindestbetrag auf höchstens 1 Million Franken erhöhen. Für die Festlegung des Betrags sind das zu erwartende Vorsorgekapital sowie die Anzahl der Anschlussverträge und deren Mindestvertragsdauer massgebend.
³ Die Rückdeckung muss unkündbar auf mindestens fünf Jahre festgelegt worden sein.
⁴ Die Garantie oder die Rückdeckung wird in Anspruch genommen, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ein Liquidationsverfahren über die Einrichtung eröffnet wird und eine Schädigung der Versicherten oder Dritter oder Leistungen des Sicherheitsfonds nicht ausgeschlossen sind. Die Bank oder die Versicherung leistet auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung hin. Zur Zahlungsaufforderung ist allein die zuständige Aufsichtsbehörde ermächtigt.
Art. 19 Parität im obersten Organ
Spätestens ein Jahr nach dem Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme ist das oberste Organ der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung in paritätischen Wahlen zu besetzen.
Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit
¹ Ergeben sich bei einer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung wesentliche Änderungen in ihrer Geschäftstätigkeit, so meldet das oberste Organ dies der Aufsichtsbehörde. Diese verlangt den Nachweis, dass ein solider Fortbestand gewährleistet ist.
² Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich die Anzahl der Anschlüsse oder das Deckungskapital innert 12 Monaten um 25 Prozent verändert.
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Anlagestiftungen
Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen
Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Anlagestiftungen folgende Unterlagen einreichen:
a. Business-Plan;
b. erforderliche Prospekte.
Art. 22 Widmungsvermögen
Das bei der Gründung gewidmete Vermögen der Anlagestiftung muss mindestens 100 000 Franken betragen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 29. Juni 1983¹⁴ über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen;
2. Verordnung vom 17. Oktober 1984¹⁵ über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, mit Wirkung am 31. Dezember 2014.
¹⁴ [ AS 1983 829 ; 1996 146 Ziff. I 10; 1998 1662 Art. 28, 1840 ; 2004 4279 Anhang Ziff. 3, 4653 ; 2006 4705 Ziff. II 94]
¹⁵ [ AS 1984 1224 ; 2004 4279 Anhang Ziff. 4, 4653 ]
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007¹⁶ wird wie folgt geändert:
…¹⁷
¹⁶ SR 221.411
¹⁷ Die Änderung kann unter AS 2011 3425 konsultiert werden.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
¹ Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Artikel 61 BVG.
² Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 1984¹⁸ über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist.
³ Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung.
⁴ Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet.
⁵ Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt.
¹⁸ AS 1984 1224 ; 2004 4279 , 4653
Art. 25 a ¹⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juli 2014
Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 7 und 8 der Änderung vom 2. Juli 2014 sind erstmals für das Geschäftsjahr 2014 anwendbar.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2317 ).
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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