Reglement über die Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten (IV F/3)
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Reglement über die Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten

1. 7. 19 8 9 – 14 IV F/3 Reglement über die Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten (Erlassen vom Regierungsrat am 4. April 1972) I. Aufsicht
Art. 1 Das Landesarchiv untersteht der Aufsicht der Erziehungsdirektion und der Oberaufsicht des Regierungsrates. II. Zweck des Landesarchivs
Art. 2
1 Das Landesarchiv verwahrt zur Hauptsache:
a. das alte Archiv bis 1837;
b. das Helvetische Archiv des Kantons Linth von 1798 –1803;
c. das neue Archiv seit 1837.
2 Es verwahrt zusätzlich:
a. hinterlegte, geschenkte, hinterlassene oder sonstwie erworbene Archi- valien zur Geschichte des Kantons Glarus;
b. verschiedene Sammlungen von Abschriften, Photokopien, Mikrofilmen, Regesten und Inventaren zur Glarner Geschichte aus anderen Archiven und Bibliotheken;
c. eine Siegel-, Münz- und Bildersammlung.
Art. 3
1 Das Landesarchiv ist die zentrale Sammelstelle aller dauernd wertvollen Akten und Protokolle:
a. der Landsgemeinde, des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte;
b. der kantonalen Kommissionen;
c. der Amtsstellen und Anstalten der allgemeinen kantonalen Verwaltung;
d. der selbständigen Anstalten des Kantons, die sich auflösen oder die wichtige Akten ausscheiden wollen.
2 Die Mitglieder, Beamten und Angestellten der in Absatz 1 aufgeführten Behörden, Kommissionen, Amtsstellen und Anstalten sind verpflichtet, ihre offiziellen Akten dem Landesarchiv abzuliefern.
3 Neben dem Landesarchiv sollen keine Parallelarchive aus ablieferungs- pflichtigen Originalakten oder Doppeln bzw. Kopien gebildet werden. 1
Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten – R IV F/3 III. Aufgaben des Landesarchivs
Art. 4
1 Das Landesarchiv ist für die Aufbewahrung, Verwaltung und Auswertung der ihm abgelieferten Dokumente verantwortlich.
2 Die Beamten und Angestellten des Landesarchivs sind hiebei an die Schweigepflicht gemäss Gesetz über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus gebunden 1) .
Art. 5 Der Landesarchivar hat
a. die Zusammenarbeit mit den Registraturen der allgemeinen kantonalen Verwaltung zur Vorbereitung der Aktenablieferungen zu organisieren;
b. der Vorschrift des Artikels 3 Absatz 3 betreffend die Unzulässigkeit der Bildung von Parallelarchiven Nachachtung zu verschaffen;
c. die Regierungskanzlei zu benachrichtigen, wenn er vernimmt, dass ablie- ferungspflichtige Akten (Originale, Doppel, Kopien) von Personen oder Amtsstellen unberechtigterweise zurückbehalten werden oder entwendet worden sind;
d. über die Art der Ordnung und Inventarisierung der Bestände zu entschei- den;
e. über die Veröffentlichung von archivalischen Bestandesübersichten und Inventaren von Landesakten zu befinden;
f. die glarnerische Dokumentation aus den Beständen ausserkantonaler und ausländischer Archive und Bibliotheken zu äufnen.
Art. 6 Der Landesarchivar hat ferner mit seinem Personal
a. für die sichere Aufbewahrung, Vollständigkeit und Benützbarkeit der dem Archiv übergebenen Bestände zu sorgen. Ohne Zustimmung der interes- sierten Amtsstellen dürfen grundsätzlich keine Akten vernichtet werden;
b. die Bestände zu ordnen und zu inventarisieren;
c. die von den Amtsstellen oder von dritter Seite gewünschten Nachfor- schungen, soweit möglich, auszuführen.
Art. 7 Im Interesse einer rationellen, übersichtlich organisierten Archivierung ist der Landesarchivar befugt:
a. die Registraturarchive der kantonalen Verwaltung und ähnliche Akten- ablegestellen zu besichtigen sowie Erhebungen über den Stand dieser Archive zu machen;
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b. die Registratoren in den Ablieferungsvorbereitungen zu beraten und die Innehaltung der hiefür geltenden Weisungen zu überwachen.
Art. 8 Die kantonalen Behörden und Amtsstellen sind gehalten, in der Regel sämt- liche Aktenbestände nicht länger als zehn Jahre zurückzubehalten. Archiv- reife Akten sind sofort dem Landesarchiv abzugeben. IV. Benützung
Art. 9 Die Bestände des Landesarchivs sind nach Ablauf einer Sperrfrist von 50 Jahren der Oeffentlichkeit zugänglich, sofern keine Landesinteressen beein- trächtigt werden. Im Zweifelsfall holt der Landesarchivar die Einwilligung derjenigen Amtsstelle ein, welche die Akten abgeliefert hat.
Art. 10
1 Für Akten, die weniger als 50 Jahre alt sind, können in Abweichung der in
Artikel 9 erwähnten Sperrfrist Ausnahmebewilligungen zu wissenschaft- lichen Zwecken gewährt werden, sofern dadurch keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Akten, deren Mitteilung öffent- liche Interessen beeinträchtigt, sind insbesondere solche des Staats- schutzes und der Gerichte.
2 Für die Ausnahmebewilligung gelten folgende Voraussetzungen und Bedingungen:
a. Personen, die zu wissenschaftlichen Zwecken Einsicht in solche Akten zu nehmen wünschen, haben ein Gesuch beim Landesarchivar einzureichen. Sie bezeichnen genau den Zeitraum und das Sachgebiet, die Gegenstand ihrer Nachforschungen bilden sollen. Der Landesarchivar unterbreitet das Gesuch derjenigen Amtsstelle, welche die Akten abgeliefert hat, zum Ent- scheid;
b. die Erlaubnis zur Einsichtnahme in Akten gilt nur für den Gesuchsteller persönlich. Sie wird nur Personen erteilt, die sich auf vertrauenswürdige Empfehlungen stützen und Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen zur Einsicht überlassenen Akten nicht missbräuchlich verwenden werden;
c. der Benützer unterbreitet dem Landesarchivar alle Abschriften, Auszüge und Analysen von Akten, die er zu veröffentlichen beabsichtigt. Sofern der Landesarchivar der Ansicht ist, ein Bekanntwerden der Akten sei nicht angezeigt, holt er die Stellungnahme derjenigen Amtsstelle ein, welche die Akten abgeliefert hat; diese kann gegebenenfalls deren Ver- öffentlichung untersagen.
3 Die Benützung hinterlegter, geschenkter oder hinterlassener Archivalien richtet sich nach den Verfügungen derjenigen Personen, die sie dem Lan- desarchiv überlassen haben. 3
Organisation des Landesarchivs und die Ablieferung von Akten – R IV F/3
4 Weniger als 50 Jahre alte Akten stehen den Amtsstellen, die sie abgeliefert haben, jederzeit zur Verfügung.
Art. 11 Die Archivalien stehen den Interessenten grundsätzlich nur gegen Identi- tätsausweis und nur im Arbeitssaal des Landesarchivs zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Art. 12
1 Archivalien können wie folgt nach auswärts ausgeliehen werden:
a. an die Amtsstellen, die sie abgeliefert haben, für längstens sechs Monate;
b. soweit die Beanspruchung des Personals durch die ordentlichen Auf- gaben es gestattet, an inländische Archive und Bibliotheken, die Gewähr für Sicherheit bieten, zuhanden daran interessierter Benützer, für längs- tens einen Monat.
2 Eine Verlängerung dieser Ausleihefristen ist möglich, falls der Benützer wichtige Gründe geltend machen kann und nicht andere wesentliche Inter- essen entgegenstehen.
3 Besonders wertvolle, oft benützte oder beschädigte Akten werden nicht nach auswärts ausgeliehen.
4 Alle Anfragen das Archiv betreffend sind an den Landesarchivar zu richten.
Art. 13 Reproduktion und Veröffentlichung von Archivalien durch den Benützer bedürfen in jedem Fall der Einwilligung des Landesarchivars.
Art. 14 *
1 In Rechtsstreitigkeiten richtet sich die Herausgabe archivierter Akten nach den anwendbaren Prozessvorschriften über die Edition von Urkunden sowie über die Amts- oder Rechtshilfe.
2 Das Gesuch ist an diejenige Amtsstelle zu richten, welche die Akten abge- liefert hat. V. Schlussbestimmungen
Art. 15 *
1 Das Landesarchiv erlässt nach Rücksprache mit den einzelnen Amtsstel- len sowie der Regierungskanzlei die nötigen Weisungen über die Abliefe- rung der Akten; diese Weisungen sind vom Regierungsrat und, was die Gerichtsverwaltung betrifft, von der Verwaltungskommission der Gerichte zu genehmigen. Den Vorschriften des Landesarchivs nicht entsprechende Ablieferungen können zurückgewiesen werden.
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2 Das Landesarchiv gibt sich eine Haus- und Benützerordnung, die von der Erziehungsdirektion zu genehmigen ist.
Art. 16 Archivbesucher, die diesem Reglement oder den gestützt darauf erlassenen Weisungen des Landesarchivs zuwiderhandeln, können von der weiteren Benützung ausgeschlossen werden.
Art. 17*
1 Der Rechtsschutz und das Verfahren richten sich unter Vorbehalt der nach- folgenden Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1) .
2 Die Erziehungsdirektion ist erste und der Regierungsrat zweite und end- gültig entscheidende Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen des Landes- archivs.
3 Gegen Verfügungen gemäss den Artikeln 9 und 10 Absätze 1 und 2 kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat bzw., wenn die Verfügung von einer gerichtlichen Behörde ausgeht, bei der Verwaltungskommission der Gerichte Beschwerde erhoben werden. Der Regierungsrat und die Verwal- tungskommission der Gerichte entscheiden endgültig.
Art. 18
1 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 7. Oktober 1909 2) .
2 Es tritt am 1. Mai 1972 in Kraft. Aenderung des Reglementes: RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 14) Art. 14, 15 Abs. 1, 17 in Kraft ab 28. 6. 1989 (Beschluss LR Aus- nahmeregelung über Beschwerdeinstanzen VRG) 5 1) GS III G/1 2) nicht veröffentlicht
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