Mittelschulgesetz (433.12)
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Mittelschulgesetz

1 433.12 Mittelschulgesetz (MiSG) vom 27.03.2007 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 43 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Wirkungsziele
1 Dieses Gesetz soll ein Bildungsangebot sicherstellen, das a auf die Hochschulausbildungen und auf andere höhere Ausbildungen vor bereitet, b den Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung vermittelt, c ihnen so die Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in der Gesell schaft und der Arbeitswelt ermöglicht, d sich mit den Veränderungen in Wissenschaft, Arbeitswelt und Gesell schaft weiterentwickelt und die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons erhöht.
2 Es soll a eine breit gefächerte Bildung nach der Volksschule ermöglichen, die im in terkantonalen Vergleich hohen qualitativen Ansprüchen genügt, b ermöglichen, dass Schülerinnen und Schüler die allgemeine Hochschul reife erlangen, c die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen fördern, d die Kommunikationsfähigkeit, das ethische Handeln und das kulturelle Verständnis der Schülerinnen und Schüler fördern, e gleichwertige Bildungsangebote für die französischsprachigen und die deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler sicherstellen, f zum Ausgleich der Bildungschancen in sozialer, soziokultureller und re gionaler Hinsicht, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann so wie zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinde rungen beitragen.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-7
433.12 2

Art. 2

Massnahmen
1 Zum Erreichen der Wirkungsziele werden kantonale Bildungsangebote bereit gestellt, Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter anerkannt und Beiträge gewährt.

Art. 3

Berücksichtigung der Regionen
1 Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben können unter Berücksichtigung der Sprachregionen zentral angeboten werden.
2 Die übrigen Bildungsgänge werden in der Regel regional angeboten.

Art. 4

Begriffe
1 Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II und umfassen Gymnasien und Fachmittelschulen. *
2 Sekundarstufe II bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Volks schulbildung anschliesst. *
3 Tertiärstufe bezeichnet diejenige Ausbildungsstufe, die an die Sekundarstufe II anschliesst. *

Art. 5

Zusammenarbeit
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion schafft die Voraussetzungen für die Zusam menarbeit zwischen den Mittelschulen einerseits und den kantonalen Universi täten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, den Fachhochschulen und den pädagogischen Hochschulen andererseits. *
2 Kantonale Bildungsangebote
2.1 Allgemeines

Art. 6

Bildungsangebote
1 Der Kanton a * bietet gymnasiale Bildungsgänge an, b * ... c kann Fachmittelschulbildungsgänge anbieten, d * kann weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II anbieten, e kann spezielle Bildungsgänge anbieten, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten.
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2.2 Gymnasiale Bildungsgänge

Art. 7

Aufgaben
1 Gymnasiale Bildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Studi en an universitären oder pädagogischen Hochschulen vor und vermitteln eine breit gefächerte Grundbildung für andere Bildungsgänge der Tertiärstufe.
2 Sie vermitteln vertieftes Fachwissen sowie allgemeine Kompetenzen, welche die Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit fördern.
3 Sie fördern bei Schülerinnen und Schülern a die Fähigkeit, sich auf schweizerischer und internationaler Ebene in der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufin den und diese mitzugestalten, b die Fähigkeit, sich kritisch mit Fragestellungen auseinanderzusetzen, c das Verständnis für wissenschaftliche Erkenntnisse und Zusam menhänge, d das interdisziplinäre Verständnis, e die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen, f die physischen Fähigkeiten.
4 Sie werden mit schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen abgeschlossen.

Art. 8

Besondere Aufgaben
1 Gymnasiale Bildungsgänge können zu einer zweisprachigen Maturität führen, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Er wachsener ausgerichtet sein.
2 Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.

Art. 9

Dauer
1 Die gymnasialen Bildungsgänge dauern vier Jahre bis zur Maturität.
2 Sie beginnen nach dem zweitletzten Schuljahr der Volksschule. *
3 Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Auf gaben (Art. 8) eine abweichende Dauer durch Verordnung festlegen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertra gen. *
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Art. 9a

* Organisation im deutschsprachigen Kantonsteil
1 Im deutschsprachigen Kantonsteil werden die gymnasialen Bildungsgänge an kantonalen Gymnasien angeboten.

Art. 10

Organisation im französischsprachigen Kantonsteil *
1 Im französischsprachigen Kantonsteil wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an der section préparant aux écoles de maturité an kommuna len Volksschulen angeboten. *
2 In besonderen Fällen können die Gemeinde und der Kanton vereinbaren, dass das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasi en angeboten wird. *
3 Ab dem zweiten Jahr wird der gymnasiale Bildungsgang an kantonalen Gym nasien angeboten. *

Art. 11

Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs: Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse *
1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einem kantonalen Gymnasium angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss der Mittelschulgesetzgebung. *
2 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einer kommunalen Volksschule angeboten, obliegen Aufsicht, Führung und Entscheidbefugnisse den zuständigen Behörden gemäss der Volksschulgesetzgebung. *

Art. 12

Lehrpläne
1 Der Regierungsrat erlässt unter Vorbehalt von Absatz 3 die Lehrpläne für die gymnasialen Bildungsgänge. *
2 Der Lehrplan für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bil dungsgangs wird gemäss der Volksschulgesetzgebung erlassen. *
3 Der Regierungsrat kann die Befugnis zum Erlass der Lehrpläne ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 13

Obligatorische Lehrmittel im ersten Jahr des gymnasialen Bil dungsgangs *
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann die Verwendung von bestimmten Lehr mitteln für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs obligatorisch erklä ren, wenn die Ziele des Lehrplans und die Koordination es erfordern. *
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2 Für das erste Jahr des französischsprachigen gymnasialen Bildungsgangs gelten zudem die Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung. *

Art. 14

Aufnahme
1 In den gymnasialen Bildungsgang können Schülerinnen und Schüler aufge nommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer universitären Hochschule genügen werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Ver ordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kul turdirektion übertragen. *

Art. 15

Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung
1 Der Regierungsrat kann für gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen Auf gaben Zulassungsbeschränkungen anordnen.
2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen worden sind und a die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähig keit nicht zulassen oder b eine ordnungsgemässe Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann.

Art. 16

2 Eignung
1 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den gymnasialen Bildungsgang mit besonderen Aufgaben.
2 Die Eignungsabklärung erfolgt durch ein Aufnahmeverfahren, das auf den entsprechenden Bildungsgang bezogen ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertra gen. *

Art. 17

Schulungsort 1 Kommunale Volksschulen
1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kommunalen Volks schulen angeboten, richtet sich der Schulungsort nach der Volksschulgesetz gebung. *
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Art. 18

2 Kantonale Gymnasien
1 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an kantonalen Gymnasi en angeboten, ist die Wahl des Schulungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei. *
2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist die Wahl des Schu lungsortes unter Vorbehalt von Absatz 3 frei. *
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler einem kantonalen Gymnasium zuweisen. *

Art. 19

Promotionen und Maturitätsprüfungen
1 Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Maturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kul turdirektion übertragen. *

Art. 20

Kantonale Maturitätskommission
1 Die kantonale Maturitätskommission ist verantwortlich für die gymnasialen Maturitätsprüfungen.
2 Sie koordiniert die Maturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.
3 Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der gymnasialen Bildungsgänge. *
4 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufga ben und die Organisation durch Verordnung.
5 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. *
2.3 Fachmittelschulbildungsgänge

Art. 21

Aufgaben
1 Fachmittelschulbildungsgänge bereiten die Schülerinnen und Schüler auf Stu dien an Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und höheren Fach schulen vor. *
2 Sie vermitteln eine vertiefte Allgemeinbildung, die sich an den Ansprüchen der weiterführenden Bildungsgänge der Tertiärstufe orientiert, und setzen an wendungsorientierte Schwerpunkte im Bereich der angebotenen Berufsfelder.
3 Sie fördern a die Sensibilität für berufsspezifische Fragestellungen,
7 433.12 b die Sozial- und Selbstkompetenz, c die Kompetenzen in ethischen Belangen, d die Fähigkeiten im musischen Bereich, e die physischen Fähigkeiten.
4 Sie werden mit schweizerisch anerkannten Fachmittelschulausweisen oder schweizerisch anerkannten Fachmaturitätsausweisen abgeschlossen.

Art. 22

Besondere Aufgaben
1 Fachmittelschulbildungsgänge können zu zweisprachigen Abschlüssen füh ren, besondere Begabungen unterstützen oder spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sein.
2 Sie können weitere besondere Bildungsbedürfnisse befriedigen.

Art. 23

Dauer
1 Die Fachmittelschulbildungsgänge dauern mindestens drei Jahre.
2 Der Regierungsrat legt die Dauer durch Verordnung fest. Er kann diese Be fugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 24

Organisation
1 Die Fachmittelschulbildungsgänge werden an kantonalen Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen angeboten.

Art. 25

Lehrpläne
1 Der Regierungsrat erlässt die Lehrpläne für die Fachmittelschulbildungsgän ge.
2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 26

Aufnahme
1 In die Fachmittelschulbildungsgänge können Schülerinnen und Schüler auf genommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie die Berufs feldeignung mitbringen und den Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer Fachhochschule genügen werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren durch Ver ordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kul turdirektion übertragen. *
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Art. 27

Zulassungsbeschränkungen 1 Anordnung
1 Der Regierungsrat kann für einzelne Fachmittelschulbildungsgänge Zulas sungsbeschränkungen anordnen.
2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass a nicht genügend Ausbildungsplätze im weiterführenden Bildungsgang der Tertiärstufe vorhanden sind und b die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähig keit nicht zulassen.

Art. 28

2 Eignung
1 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Fachmittelschulbildungsgang.
2 Die Eignungsabklärung erfolgt durch ein Aufnahmeverfahren, das auf den entsprechenden Bildungsgang bezogen ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Eignungsabklärung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertra gen. *

Art. 29

Schulungsort
1 Die Wahl des Schulungsortes ist unter Vorbehalt von Absatz 2 frei.
2 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann zum Ausgleich der Klassenbestände oder aus anderen wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler einer kantonalen Fachmittelschule oder Fachmittelschulabteilung zu weisen. *

Art. 30

Promotionen und Abschlussprüfungen
1 Der Regierungsrat regelt die Promotionen und die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 31

Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen
1 Die kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen ist verantwortlich für die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen.
2 Sie koordiniert die Fachmittelschulausweis- und Fachmaturitätsprüfungen und stellt deren Qualität sicher.
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3 Sie ist beratendes Organ der Bildungs- und Kulturdirektion in Fragen der Fachmittelschulbildungsgänge. *
4 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung, die Amtsdauer, die Aufga ben und die Organisation durch Verordnung.
5 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die Mitglieder. *
2.4 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten *

Art. 32

1 Weitere allgemein bildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II richten sich nach den entsprechenden eidgenössischen oder interkantonalen Vorgaben. Sie werden mit schweizerisch oder interkantonal an erkannten Ausweisen abgeschlossen. *
2 Spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudien gänge vorbereiten, richten sich nach allfälligen eidgenössischen, interkantona len oder kantonalen Vorgaben.
3 Die Aufnahmen und die Zuständigkeit für die Lehrpläne richten sich sinnge mäss nach den Bestimmungen über die gymnasialen Bildungsgänge.
4 Der Regierungsrat regelt diese Bildungsgänge und die Abschlussprüfungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
2.5 Kantonale Mittelschulen

Art. 33

Organisation
1 Der Kanton führt Gymnasien.
2 Er kann Fachmittelschulen oder Fachmittelschulabteilungen führen.
3 Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Organisation der Mittelschulen durch Verordnung. Er berücksichtigt eine angemessene Selbstständigkeit der Mittelschulen.
4 Die nähere Organisation der Mittelschulen sowie die Aufgaben und Befugnis se der Schulorgane werden in den Schulreglementen geregelt.

Art. 34

Führung
1 Die Mittelschulen werden durch Schulleitungen geführt.
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2 Mehrere Bildungsgänge können derselben Schulleitung unterstellt werden.
3 Den Schulleitungen obliegen die pädagogische und betriebliche Leitung so wie die Qualitätsentwicklung der Schule.
4 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ernennt die gesamt verantwortlichen Mitglieder der Schulleitung. Diese bestimmen die weiteren Mitglieder. *
5 Der Regierungsrat regelt Aufgaben und Befugnisse der Schulleitungen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kul turdirektion übertragen. *

Art. 35

Konferenz der Schulleitungen
1 Die Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien setzt sich zusammen aus je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Gymnasien. Sie kann durch weite re Vertretungen ergänzt werden.
2 Die Konferenz der Leitungen der Fachmittelschulen setzt sich zusammen aus je einem Schulleitungsmitglied der kantonalen Fachmittelschulen oder Fachmit telschulabteilungen. Sie kann durch weitere Vertretungen ergänzt werden.
3 Die Konferenzen sind insbesondere zuständig für die operative Koordination der Aufnahmeverfahren. Sie beraten die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion in allgemeinen Fragen der Mittelschulen und der Bildungsgän ge. *
4 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben und Organisation der Konferenzen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 36

Schulkommission
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion setzt für jede Mittelschule eine Schulkom mission ein und ernennt deren Mitglieder. Sie kann die gleiche Schulkommissi on für mehrere Mittelschulen einsetzen. *
2 Die Schulkommission a unterstützt die regionale Verankerung der Schulen, b * erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bildungs- und Kul turdirektion die Schulreglemente, c verfügt Wegweisungen gemäss Artikel 44 Absatz 4 und d berät die Schulleitung in strategischen Fragen.
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3 Der Regierungsrat regelt Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben und Be fugnisse sowie die Organisation der Schulkommissionen durch Verordnung.

Art. 37

Lehrerkonferenzen
1 Die Lehrerkonferenzen sind beratende Organe der Schulleitung.
2 Sie befassen sich insbesondere mit pädagogischen Fragen und mit Fragen der Schulentwicklung und der Schulorganisation.

Art. 38

Lehrkräfte
1 Die Lehrkräfte sind mit ihrem Unterricht massgeblich dafür verantwortlich, dass die Aufgaben der Bildungsgänge erfüllt werden.

Art. 39

Anstellungsverhältnis
1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrkräfte und der Personen, die eine Funktion in der Schulleitung, in der Schuladministration oder in schulbezogenen Projekten wahrnehmen, wird durch die Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrkräften geregelt.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit anderen Funktionen sind der Personalge setzgebung unterstellt.

Art. 40

Mitwirkung der Lehrkräfte
1 Eine Vertretung der Lehrkräfte nimmt mit beratender Stimme und Antrags recht an den Verhandlungen der Schulkommission teil.

Art. 41

Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler
1 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kul turdirektion übertragen. *

Art. 42

Absenzen und Disziplin im ersten Jahr des gymnasialen Bildungs gangs *
1 Die Absenzen, Dispensationen, disziplinarischen Massnahmen und die vor zeitige Entlassung aus der Schulpflicht richten sich im ersten Jahr des gymna sialen Bildungsgangs nach der Volksschulgesetzgebung. *
2 Die Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 11. *
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Art. 43

Regeln des Zusammenlebens und Unterrichtsbesuch ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die Schülerinnen und Schüler haben die Regeln der Schule für das Zusam menleben einzuhalten und die Anordnungen der Lehrkräfte und der Schullei tung zu befolgen.
2 Der Besuch des Unterrichts ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch, sofern die Schulleitung nichts anderes bestimmt.
3 Der Regierungsrat regelt Absenzen und Dispensationen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 44

Disziplin und Massnahmen ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die Schulleitung und die Lehrkräfte ergreifen in erster Linie pädagogische Massnahmen zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs.
2 Sie ergreifen gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern diejenigen Massnahmen, die zur Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs nötig sind.
3 Die Schulleitung kann bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen die Schulordnung einen schriftlichen Verweis erteilen.
4 Die Schulkommission kann in besonders schweren Fällen die Wegweisung androhen oder die fehlbaren Schülerinnen und Schüler bis zu zwölf Wochen vom Unterricht ausschliessen. Bleibt dies ohne Erfolg, kann sie die Wegwei sung von der Schule verfügen.
5 Die Parteien sind vorgängig anzuhören. Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordnet sie an.

Art. 45

Befreiung von der Anzeigepflicht
1 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die Lehrkräfte und die Aufsichtsbe hörden sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Ver brechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Ein führungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 1 ) befreit, soweit das Wohl der Schülerinnen und Schüler dies erfordert. *
1) BSG 271.1
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Art. 46

Eltern 1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die Rechte und Pflichten der Eltern von Schülerinnen und Schülern im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs richten sich nach der Volksschulgesetz gebung. *

Art. 47

2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die zuständigen Organe der Mittelschulen und die Eltern sind soweit nötig zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Schülerinnen und Schüler berechtigt und verpflichtet, unabhängig davon, ob diese voll- oder minderjährig sind. *
2 Sorgen Eltern für den Unterhalt der Schülerinnen und Schüler, sind sie ange messen in das Schulgeschehen einzubeziehen.
3 Eltern von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind zur Zusammenar beit mit der Mittelschule verpflichtet. *
4 Die den Eltern übertragenen Rechte und Pflichten werden von den im Schweizerischen Zivilgesetzbuch 2 ) bezeichneten Personen und nach dessen Bestimmungen wahrgenommen.
3 Anerkennen von Ausbildungsabschlüssen privater Anbieter

Art. 48

1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt gymnasiale Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter, wenn die Bildungsgänge * a die Aufgaben und allfällige besondere Aufgaben erfüllen, b einen kantonalen Lehrplan einhalten, c die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren, d die eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen über die Aner kennung von gymnasialen Maturitätsausweisen beachten und e mit Maturitätsprüfungen unter der Verantwortung der kantonalen Maturi tätskommission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
2 Die Anerkennung der gymnasialen Ausbildungsabschlüsse gilt hinsichtlich des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs zugleich als Bewilligung zur Führung einer Privatschule im Sinne der Volksschulgesetzgebung. *
2) SR 210
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3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion anerkennt Fachmittel schulausbildungsabschlüsse privater Anbieter, wenn die Bildungsgänge * a die Aufgaben und allfällige besondere Aufgaben erfüllen, b einen kantonalen Lehrplan einhalten, c die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren, d die interkantonalen Bestimmungen über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen beachten und e mit Fachmittelschulausweisprüfungen oder Fachmaturitätsprüfungen un ter der Verantwortung der kantonalen Prüfungskommission Fachmittel schulen und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
4 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Ausbildungsab schlüsse von allgemein bildenden Bildungsgängen der Sekundarstufe II priva ter Anbieter anerkennen, wenn die Bildungsgänge * a die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler wahren, b die schweizerischen oder interkantonalen Bestimmungen beachten und c mit Abschlussprüfungen unter der Verantwortung einer kantonalen Kom mission und nach den kantonalen Bestimmungen abgeschlossen werden.
5 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung durch Verordnung.
6 Der Regierungsrat regelt die Verfügungsbefugnisse der privaten Anbieter im Bereich der Ausbildungsabschlüsse durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
4 Gewähren von Beiträgen

Art. 49

Beiträge an Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen privater Anbieter
1 Der Kanton kann Beiträge an Bildungsgänge und Ausbildungsabschlüsse pri vater Anbieter leisten, sofern die Ausbildungsabschlüsse kantonal anerkannt sind und Gewähr für das Einhalten der Qualitätsvorgaben besteht.
2 Die Beiträge sind Finanzhilfen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.
3 Sie können pauschal pro Schülerin und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern ausgerichtet werden.
4 Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der entsprechenden Kosten kantonaler Bildungsangebote abzüglich der Erlöse. Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Angebotssicherung, kann von diesem Höchstsatz abgewi chen werden.
5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
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Art. 50

Weitere Beiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an spezielle Bildungsgänge privater Anbieter, die auf bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, leisten, sofern die kantona len Vorgaben eingehalten werden.
2 Der Kanton kann weitere allgemein bildende Bildungsgänge der Sekundarstu fe II mit Beiträgen unterstützen, sofern sie im Interesse der Erhöhung der Wirtschaftskraft des Kantons geführt werden und einen international anerkann ten Abschluss ermöglichen. *
3 Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte, Massnah men zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung, besondere Veranstaltungen im Rahmen des Lehrplans, kulturelle Veranstaltungen von und für Schulen und die Information und Dokumentation mit Beiträgen unterstützen.

Art. 51

Ausgabenbefugnisse
1 Über Beiträge und Auflagen beschliesst das gemäss der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen zuständige Organ.

Art. 52

Leistungsverträge
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den pri vaten Anbietern Leistungsverträge ab. *
2 Die Leistungsverträge regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die da mit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie das Reporting und Controlling.
5 Steuerung der Bildungsangebote

Art. 53

Bedarfserhebung und Planung
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erhebt und analysiert regelmässig den Be darf an Leistungen und legt die qualitativen Standards für das Angebot fest. *
2 Leistungen privater Anbieter werden bei der Bedarfserhebung und Planung berücksichtigt.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion sorgt im Rahmen der strategischen Vorga ben des Regierungsrates für einen zielgerichteten Einsatz der verfügbaren Mit tel und für ein bedarfsgerechtes Bildungsangebot. *
4 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion überprüft regelmässig die Qualität des Angebots. *
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Art. 54

Bildungsangebote
1 Der Regierungsrat beschliesst, welche Bildungsangebote geführt werden. Er beschliesst dabei insbesondere, a mit welchen Schwerpunktfächern die gymnasialen Bildungsgänge im Kanton angeboten werden, b mit welchen Berufsfeldern Fachmittelschulbildungsgänge im Kanton angeboten werden.
2 Er beschliesst über Errichtung und Aufhebung kantonaler Mittelschulen.

Art. 55

Leistungsvereinbarungen 1 Abschluss
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den kantonalen Mittelschulen Leistungsvereinbarungen ab. *

Art. 56

2 Inhalt
1 Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Bildungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben und finanziellen Mittel sowie die Ver antwortlichkeiten.
2 Die Bildungsangebote können auch Weiterbildungsangebote im Sinne des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) 1 ) umfassen. *
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion sorgt für ein regelmäs siges Reporting und Controlling. *
6 Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote

Art. 57

Finanzierung des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Die Finanzierung des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs richtet sich nach der Finanz- und Lastenausgleichsgesetzgebung. *

Art. 58

* ...

Art. 59

Finanzierung der übrigen kantonalen Bildungsangebote
1 Die Kosten für die übrigen kantonalen Bildungsangebote trägt der Kanton.
1) BSG 435.11
17 433.12

Art. 60

Mensen und Internate
1 Der Kanton kann sich an den jährlichen Kosten von Mensen und Internaten beteiligen, sofern solche Einrichtungen aus pädagogischen oder unterrichtsor ganisatorischen Gründen notwendig sind und sie nicht kostendeckend geführt werden können.
2 Der Regierungsrat regelt die Finanzierung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *

Art. 61

Gebühren 1 Im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist unentgeltlich. *

Art. 62

2 Ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs *
1 Der Unterricht ab dem zweiten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs ist un entgeltlich. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Absätze. *
2 Eine Schulgebühr, welche höchstens 50 Prozent der Kosten deckt, kann er hoben werden für a Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausge richtet sind, b spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstu diengänge vorbereiten und c die zusätzlichen Leistungen in den Bildungsgängen, welche besondere Begabungen unterstützen.
3 Für Aufnahme- und Prüfungsverfahren können Gebühren erhoben werden.
4 Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für die persönlichen Schul materialien wie auch die Kosten für besondere Veranstaltungen selber.
5 Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung.

Art. 63

Entschädigungen
1 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der kantonalen Maturitätskommission, der kantonalen Prüfungskommission Fachmittelschulen sowie der Prüfungsexpertinnen und -experten durch Verordnung. Er kann die se Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen. *
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Art. 64

Ausgabenbefugnisse
1 Der Regierungsrat bewilligt die notwendigen Ausgaben zur Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote. Die Ausgabenbefugnisse der Bildungs- und Kul turdirektion bleiben vorbehalten. *
2 Für Investitionen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.
7 Interkantonale Zusammenarbeit

Art. 65

Interkantonaler Schulbesuch
1 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion kann Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons im Rahmen der verfügbaren Plätze den Besuch eines Bildungsgangs an einer kantonalen Mittelschule bewilligen, wenn die Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton, die Schülerin oder den Schüler oder durch einen Dritten si chergestellt ist. *
2 Die Schulgebühren für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons richten sich nach den Tarifen des Regiona len Schulabkommens vom 23. November 2007 über die gegenseitige Aufnah me von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) 1 ) . *
3 Der Kanton kann bei Schülerinnen und Schülern mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton, die aus wichtigen Gründen nicht einen Bildungsgang ei ner kantonalen Mittelschule besuchen können, die Kosten für den Besuch ei nes entsprechenden ausserkantonalen öffentlichen Bildungsgangs ganz oder teilweise übernehmen. Für das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gilt die Volksschulgesetzgebung. *
4 Vorbehalten bleiben interkantonale Abkommen, jedoch nur soweit der Kanton die konkreten ausserkantonalen Bildungsgänge akzeptiert hat.
5 Der Regierungsrat regelt den ausserkantonalen Schulbesuch durch Verord nung.

Art. 66

Interkantonale Schulgeldvereinbarungen
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge abzuschliessen.
1) BSG 439.14-1
19 433.12
8 Datenschutz und Rechtspflege

Art. 67

Datenschutz
1 Die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Personendaten von Schülerinnen und Schülern richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung. *
2 Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen einander im Einzelfall Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bekannt geben, wenn diese zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. *
3 Zusätzlich können die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen Daten von Schülerinnen und Schülern, einschliesslich besonders schützens werter Daten, bekannt geben an die Behörden der abgebenden Schulen, wenn die Bekanntgabe der Qualitätssicherung der Schullaufbahnentscheide dient. *
4 Die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der interinstitutionellen Zusam menarbeit (IIZ) richten sich nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung. *
5 Der Regierungsrat regelt die Bearbeitung nicht besonders schützenswerter Personendaten durch Verordnung. *

Art. 68

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *
2 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Bildungs- und Kulturdirektion können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) angefochten werden. *
3 Beschwerden gegen Zeugnisnoten und Prüfungsergebnisse werden nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft.
4 Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz von kommunalen Behör den erlassen werden, kann Beschwerde gemäss den Bestimmungen der Volksschulgesetzgebung geführt werden. *
1) BSG 155.21
433.12 20
9 Vollzug

Art. 69

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

Art. 70

Bildungs- und Kulturdirektion *
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Schulreglemente. *
2 Sie kann Evaluationen und Untersuchungen sowie Schulversuche bewilligen oder veranlassen.
3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion * a beschliesst die Errichtung und Aufhebung von Klassen, b erlässt Richtlinien für die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Klasse, c ernennt die gesamtverantwortlichen Mitglieder der Schulleitungen auf An trag der Schulkommission, d ist verantwortlich für das Reporting und Controlling privater Anbieter, e übt die Aufsicht über die Schulkommissionen und die Tätigkeit der Leis tungsanbieter aus.
4 Sie vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzge bung nicht andere Organisationseinheiten dafür zuständig erklärt.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 71

Bisherige Bildungsgänge
1 Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge nach bisherigem Recht begon nen haben, schliessen diese auch nach bisherigem Recht ab.

Art. 72

Hängige Verfahren
1 Hängige Verfahren werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Be hörde erledigt. Die Rechtsmittel richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 73

Kommissionen
1 Die nach bisherigem Recht bestellten Kommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt und erfüllen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die neu zugewiesenen Aufgaben.
21 433.12

Art. 74

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amts bezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG; BSG 102.1)
2. Gesetz vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250), mit Änderung vom 25. September 2005
3. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210)
4. Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11)
5. Gesetz vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule (FaG; BSG 435.411)
6. Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11)
7. Gesetz vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91)

Art. 75

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 12. September 1995 über die Maturitätsschulen (MaSG; BSG 433.11),
2. Diplommittelschulgesetz vom 17. Februar 1986 (BSG 433.51).

Art. 76

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 10.06.2014 *

Art. T1-1

*
1 Der Regierungsrat erlässt die Übergangsbestimmungen, insbesondere zu a der Auflösung von bestehenden Verträgen zwischen den Gemeinden und dem Kanton zur Übertragung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr und b den Vorbereitungshandlungen für die Neuorganisation des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr.
433.12 22 Bern, 10. Juni 2014 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Struchen Der Generalsekretär: Trees RRB Nr. 1888 vom 7. November 2007: Inkraftsetzung auf den 1. August 2008
23 433.12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.03.2007 01.08.2008 Erlass Erstfassung 08-7 29.10.2008 01.01.2009

Art. 68 Abs. 1

geändert 08-123 11.06.2009 01.01.2011

Art. 45 Abs. 1

geändert 09-148 | 10-44 01.02.2011 01.08.2012

Art. 57

Titel geändert 11-105 | 12-11 01.02.2011 01.08.2012

Art. 58

aufgehoben 11-105 | 12-11 01.02.2012 01.01.2013

Art. 47 Abs. 1

geändert 12-47 01.02.2012 01.01.2013

Art. 47 Abs. 3

geändert 12-47 21.03.2012 01.08.2013

Art. 4 Abs. 1

geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2013

Art. 4 Abs. 2

geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2013

Art. 4 Abs. 3

geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2013

Art. 6 Abs. 1, d

geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2012 Titel 2.4 geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2012

Art. 32 Abs. 1

geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2012

Art. 48 Abs. 4

geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2012

Art. 50 Abs. 2

geändert 12-61 21.03.2012 01.08.2013

Art. 68 Abs. 4

geändert 12-61 10.06.2014 01.08.2017

Art. 6 Abs. 1, a

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 6 Abs. 1, b

aufgehoben 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 9 Abs. 2

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 9 Abs. 2, a

aufgehoben 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 9 Abs. 2, b

aufgehoben 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 9a

eingefügt 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 10

Titel geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 10 Abs. 1

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 10 Abs. 2

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 10 Abs. 3

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 11

Titel geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 11 Abs. 1

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 11 Abs. 2

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 12 Abs. 1

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 12 Abs. 2

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 12 Abs. 3

eingefügt 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 13

Titel geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 13 Abs. 1

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 13 Abs. 2

eingefügt 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 17 Abs. 1

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 18 Abs. 1

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 18 Abs. 2

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 42

Titel geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 42 Abs. 1

geändert 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 42 Abs. 2

eingefügt 15-012 10.06.2014 01.08.2017

Art. 43

Titel geändert 15-012
433.12 24 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.06.2014 01.08.2017

Art. 44

Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 46

Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 46 Abs. 1

geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 47

Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 48 Abs. 2

geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 57

Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 57 Abs. 1

geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 61

Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 61 Abs. 1

geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 62

Titel geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 62 Abs. 1

geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 65 Abs. 2

geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. 65 Abs. 3

geändert 15-012
10.06.2014 01.08.2017 Titel T1 eingefügt 15-012
10.06.2014 01.08.2017

Art. T1-1

eingefügt 15-012
21.01.2015 01.08.2015

Art. 21 Abs. 1

geändert 15-46
19.11.2015 01.01.2017

Art. 67 Abs. 1

geändert 16-068
19.11.2015 01.01.2017

Art. 67 Abs. 2

geändert 16-068
19.11.2015 01.01.2017

Art. 67 Abs. 3

eingefügt 16-068
19.11.2015 01.01.2017

Art. 67 Abs. 4

eingefügt 16-068
19.11.2015 01.01.2017

Art. 67 Abs. 5

eingefügt 16-068
16.09.2020 01.11.2020

Art. 5 Abs. 1

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 9 Abs. 3

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 3

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 13 Abs. 1

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 14 Abs. 2

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 16 Abs. 3

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 18 Abs. 3

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 19 Abs. 1

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 20 Abs. 3

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 20 Abs. 5

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 23 Abs. 2

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 25 Abs. 2

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 26 Abs. 2

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 28 Abs. 3

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 29 Abs. 2

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 30 Abs. 1

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 31 Abs. 3

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 31 Abs. 5

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 32 Abs. 4

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 34 Abs. 4

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 34 Abs. 5

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 35 Abs. 3

geändert 20-098
16.09.2020 01.11.2020

Art. 35 Abs. 4

geändert 20-098
25 433.12 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.09.2020 01.11.2020

Art. 36 Abs. 2, b

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 41 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 43 Abs. 3

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 48 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 48 Abs. 3

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 48 Abs. 4

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 52 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 53 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 53 Abs. 3

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 53 Abs. 4

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 55 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 56 Abs. 2

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 56 Abs. 3

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 60 Abs. 2

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 63 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 64 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 65 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 65 Abs. 2

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 68 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 68 Abs. 2

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 70

Titel geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 70 Abs. 1

geändert 20-098 16.09.2020 01.11.2020

Art. 70 Abs. 3

geändert 20-098 08.03.2022 01.01.2023

Art. 48 Abs. 6

eingefügt 22-078
433.12 26 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.03.2007 01.08.2008 Erstfassung 08-7

Art. 4 Abs. 1

21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61

Art. 4 Abs. 2

21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61

Art. 4 Abs. 3

21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61

Art. 5 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 6 Abs. 1, a

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 6 Abs. 1, b

10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012

Art. 6 Abs. 1, d

21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61

Art. 9 Abs. 2

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 9 Abs. 2, a

10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012

Art. 9 Abs. 2, b

10.06.2014 01.08.2017 aufgehoben 15-012

Art. 9 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 9a

10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012

Art. 10

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 10 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 10 Abs. 2

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 10 Abs. 3

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 11

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 11 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 11 Abs. 2

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 12 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 12 Abs. 2

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 12 Abs. 3

10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012

Art. 12 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 13

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 13 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 13 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 13 Abs. 2

10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012

Art. 14 Abs. 2

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 16 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 17 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 18 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 18 Abs. 2

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 18 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 19 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 20 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 20 Abs. 5

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 21 Abs. 1

21.01.2015 01.08.2015 geändert 15-46

Art. 23 Abs. 2

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 25 Abs. 2

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 26 Abs. 2

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 28 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098
27 433.12 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 29 Abs. 2

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 30 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 31 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 31 Abs. 5

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098 Titel 2.4 21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61

Art. 32 Abs. 1

21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61

Art. 32 Abs. 4

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 34 Abs. 4

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 34 Abs. 5

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 35 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 35 Abs. 4

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 36 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 36 Abs. 2, b

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 41 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 42

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 42 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 42 Abs. 2

10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012

Art. 43

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 43 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 44

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 45 Abs. 1

11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-148 | 10-44

Art. 46

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 46 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 47

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 47 Abs. 1

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 47 Abs. 3

01.02.2012 01.01.2013 geändert 12-47

Art. 48 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 48 Abs. 2

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 48 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 48 Abs. 4

21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61

Art. 48 Abs. 4

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 48 Abs. 6

08.03.2022 01.01.2023 eingefügt 22-078

Art. 50 Abs. 2

21.03.2012 01.08.2012 geändert 12-61

Art. 52 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 53 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 53 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 53 Abs. 4

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 55 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 56 Abs. 2

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 56 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 57

01.02.2011 01.08.2012 Titel geändert 11-105 | 12-11

Art. 57

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 57 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 58

01.02.2011 01.08.2012 aufgehoben 11-105 | 12-11
433.12 28 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 61

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 61 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 62

10.06.2014 01.08.2017 Titel geändert 15-012

Art. 62 Abs. 1

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 63 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 64 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 65 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 65 Abs. 2

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 65 Abs. 2

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 65 Abs. 3

10.06.2014 01.08.2017 geändert 15-012

Art. 67 Abs. 1

19.11.2015 01.01.2017 geändert 16-068

Art. 67 Abs. 2

19.11.2015 01.01.2017 geändert 16-068

Art. 67 Abs. 3

19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068

Art. 67 Abs. 4

19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068

Art. 67 Abs. 5

19.11.2015 01.01.2017 eingefügt 16-068

Art. 68 Abs. 1

29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123

Art. 68 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 68 Abs. 2

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 68 Abs. 4

21.03.2012 01.08.2013 geändert 12-61

Art. 70

16.09.2020 01.11.2020 Titel geändert 20-098

Art. 70 Abs. 1

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098

Art. 70 Abs. 3

16.09.2020 01.11.2020 geändert 20-098 Titel T1 10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012

Art. T1-1

10.06.2014 01.08.2017 eingefügt 15-012
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