Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee 1 (923.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee 1

vom 9. Oktober 1997 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4935 ).
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)²,
gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 24. November 1993³ zum Bundesgesetz über die Fischerei,
verordnet:
² Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999, in Kraft seit 15. Sept. 1999 ( AS 1999 2221 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ³ SR 923.01

1. Kapitel: Berechtigung zur Ausübung der Fischerei

Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. Bodensee: der Bodensee-Obersee (einschliesslich des Überlinger Sees) bis zur alten Konstanzer Rheinbrücke;
b. Halde: der an das Ufer anschliessende Teil des Bodensees, dessen Wasser­tiefe 25 m nicht übersteigt;
c. Hoher See: der ausserhalb der Halde gelegene Teil des Bodensees.
Art. 2 ⁴ Berufsfischerei: Haldenpatent und Hochseepatent
¹ Zur Ausübung der Berufsfischerei ist berechtigt, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Haldenpatent oder Hochseepatent besitzt. Diese Patente werden längstens bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres erteilt, in dem der Patentinhaber oder die Patentinhaberin das 70. Lebensjahr vollendet. Pro Person wird nur ein Patent erteilt.
² Das Haldenpatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiet der schweizerischen Halde.
³ Das Hochseepatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiet des Hohen Sees und im Gebiet der schweizerischen Halde.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7621 ).
Art. 2 a ⁵ Berufsfischerei: Vertretung
¹ Der Inhaber oder die Inhaberin eines Haldenpatentes oder Hochseepatentes kann sich mit Bewilligung der zuständigen Behörde ohne Angaben von Gründen für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr, im Krankheitsfall mit ärztlichem Attest bis zu drei Monaten pro Jahr vertreten lassen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
² Stellvertreter oder Stellvertreterin kann nur sein, wer selber Inhaber oder Inhaberin eines Haldenpatentes oder eines Hochseepatentes ist oder war oder wer als Fischwirt, Fischereifacharbeiter oder Fischwirtschaftsmeister über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Fluss- und Seenfischerei verfügt.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7621 ).
Art. 2 b ⁶ Berufsfischerei: Alterspatent
¹ Zur Ausübung der Berufsfischerei ab dem Zeitpunkt der Pensionierung oder spätestens ab Vollendung des 70. Lebensjahres ist berechtigt, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Alterspatent besitzt.
² Das Alterspatent berechtigt zur Befischung des Hohen Sees mit einem Schwebnetz, bei dem die jeweils kleinste zulässige Maschenweite verwendet werden darf, sowie zur Befischung der schweizerischen Halde.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7621 ).
Art. 2 c ⁷ Berufsfischerei: Ausbildungspatent und Fortbildungspatent ⁸
¹ Zur Ausübung der Berufsfischerei sind Personen berechtigt, die ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Ausbildungspatent besitzen. Sie dürfen nur tätig werden, wenn gleichzeitig der Inhaber oder die Inhaberin eines Hochseepatentes anwesend ist.
² Das Ausbildungspatent berechtigt zur Ausübung der Bodenseefischerei im Umfang eines Hochseepatents.⁹
³ Das Ausbildungspatent wird für die Dauer der Ausbildung ausgestellt.¹⁰
⁴ Das Fortbildungspatent berechtigt zur Ausübung der Bodenseefischerei im Umfang eines Hochseepatents. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.¹¹
⁵ Das Fortbildungspatent kann für die Dauer der Fortbildung erteilt werden:
a. Fischwirtinnen und Fischwirten, die nach mindestens zweijähriger Berufserfahrung zur Fortbildung zum Fischwirtschaftsmeister angemeldet sind;
b. Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung Fisch­wirt erfüllen und zur Fortbildung zum Fischwirtschaftsmeister angemeldet sind.¹²
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7621 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 711 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
Art. 2 d ¹³ Berufsfischerei: Anzahl Patente und Anforderungen an Patente
¹ Die Kantone St. Gallen und Thurgau legen im gegenseitigen Einvernehmen die Anzahl der von ihnen abzugebenden Hochsee- und Alterspatente nach den Artikeln 2 und 2 b fest. Die Anzahl der Schwebnetze darf insgesamt 120 nicht überschreiten.
² Sie bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:
a. die von den Antragstellenden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abgabe eines Patentes nach den Artikeln 2, 2 b und 2 c ;
b. die Gebiete der Halde, für die ihre Patentarten zur Ausübung der Fischerei berechtigen;
c. die für die Halde für jede der Patentarten erlaubten, nach dieser Verordnung zulässigen Fanggeräte und Fangarten;
d. die Gebühren und Entgelte für die Abgabe der Patente;
e. die gesetzlichen Sonn- und Feiertage, an denen diese Verordnung die Berufsfischerei einschränkt.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7621 ).
Art. 3 Angelfischerei
¹ Zur Ausübung der Angelfischerei im Gebiet der schweizerischen Halde und auf dem Hohen See ist berechtigt, wer ein durch die zuständige Behörde ausgegebenes Angelfischereipatent besitzt.
² Die Kantone St. Gallen und Thurgau bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:
a. die von den Antragstellenden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abgabe eines Angelfischereipatentes;
b. die Gebiete der Halde, für die ihre Angelfischereipatente zur Ausübung der Fi­scherei berechtigen;
c. die Gebühren und Entgelte für die Abgabe von Angelfischereipatenten.
Art. 4 Sonderfänge
¹ Die Kantone St. Gallen und Thurgau können Sonderfänge durchführen oder erlau­ben:
a. für wissenschaftliche Zwecke;
b. für die Erhaltung eines artenreichen Fischbestandes;
c. in aussergewöhnlichen Situationen bei der fischereilichen Nutzung, wenn die Internationale Bevollmächtigtenkonferenz einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, der längstens drei Monate gültig ist und wegen Dringlichkeit nicht anders umgesetzt werden kann;
d. zum Laichfischfang für die künstliche Fischzucht.¹⁴
² In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind die Kantone St. Gallen und Thurgau unter Vorbehalt der Artikel 22–24 nicht an die Bestimmungen über die erlaubten Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten (Art. 10–21), die Fangmindest­masse (Art. 27) und die Schonzeiten (Art. 27) gebunden.¹⁵
³ Die Sonderbewilligung nach Absatz 1 Buchstabe d wird nur an Personen abgege­ben, die ein vom Kanton St. Gallen oder Thurgau ausgestelltes Berufsfischereipatent besitzen. Der Kanton erteilt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine solche Sonderbewilligung nur unter der Auflage, dass:¹⁶
a. die gewonnenen Fortpflanzungsprodukte zur Erbrütung an die durch die zuständige Fischereiaufsicht bezeichnete Fischbrutanlage abgeliefert werden;
b. mit dem Laichfischfang erst nach besonderer Weisung begonnen werden darf;
c. der Laichfischfang auf besondere Weisung hin sofort einzustellen ist;
d. der Laichfischfang auf Blaufelchen und Gangfische möglichst nicht am glei­chen Tag ausgeübt wird.
⁴ Die zuständige Fischereiaufsicht gibt den Berechtigten Beginn und Ende sowie Art und Umfang des Laichfischfanges bekannt.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3581 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3581 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 3581 ).

2. Kapitel: Fanggeräte, Fangarten und Fangzeiten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Zulässige Fanggeräte für die Berufsfischerei
¹ Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:
a. auf der Halde mit: 1. Spannsätzen (Art. 12),
2.¹⁷
3. Bodennetzen (Art. 14),
4. Trappnetzen (Art. 15),
5. Reusen (Art. 16),
6. Legschnüren (Art. 17),
7. den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (Art. 6);
b. auf dem Hohen See mit: 1. freitreibenden Schwebsätzen (Art. 10),
2. verankerten Schwebsätzen (Art. 11),
3. Grossfischsatz¹⁸ (Art. 13),
4. Bodennetzen (Art. 14),
5. Reusen (Art. 16),
6. Legschnüren (Art. 17),
7. den für die Angelfischerei zugelassenen Geräten (Art. 6).
² Wird die Anzahl der pro Patent zugelassenen Fanggeräte in dieser Verordnung begrenzt, gelten ein Hochseepatent und das als Voraussetzung zu diesem abgege­bene Haldenpatent zusammen als ein Patent.
³ Die Kantone St. Gallen und Thurgau sind ermächtigt, den Personen, die ein von ihnen ausgestelltes Patent besitzen, hinsichtlich der zulässigen Fanggeräte, Fang­arten und Fangzeiten durch Einzelverfügungen weitere Einschränkungen aufzuerle­gen, wenn dies der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fischbestandes dienlich ist.
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 28. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5507 ).
¹⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 711 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 6 Zulässige Fanggeräte für die Angelfischerei
Die Angelfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:
a. Angelgeräte (Art. 18);
b. Hamen (Senknetz) (Art. 19);
c. Köderflasche (Art. 20);
d. Kescher (Feumer, Schöpfbehren) (Art. 21).
Art. 7 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
¹ Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften ent­sprechen und von der zuständigen Fischereiaufsicht plombiert worden sind. Wer ein bereits plombiertes Fanggerät erwirbt, darf dieses nur verwenden, wenn es von der zuständigen Fischereiaufsicht neu plombiert worden ist. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes und Reusen am ersten Reusenbügel mit einer Plombe, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unter­zogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmasse über- oder unterschritten werden. Ergibt eine spätere Nachprüfung, dass ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen. Vor dem Anschlagen können Netze nach der Prü­fung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke von der staatlichen Fischereiaufsicht vorplombiert werden.
² Die Maschenweite ist am nassen Netz zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinander liegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefasst und mit einem Gewicht von 1 kg belastet werden. Die Min­destmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschen­schenkel das Mass der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. In nassem Zu­stand ist ein Netz, wenn es unmittelbar vor der Messung während mindestens zwölf Stunden gewässert wurde.
³ Die Höhe der Netze berechnet sich nach der Anzahl der Maschen entsprechend der Tabelle im Anhang.
⁴ Netze und Netzsätze sowie Legschnüre sind an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Bojen sind mit Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Initialen des Patentinhabers oder der Patentinhaberin zu versehen. Sind Verwechslungen möglich, soll eine zusätzliche Kennzeichnung verlangt wer­den. Die schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.¹⁹
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6403 ).
Art. 8 Mitführen und Verwenden von Fanggeräten
¹ Es dürfen am oder auf dem Bodensee nur Fanggeräte fangfertig mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Vorschriften entsprechen und deren Verwendung im betreffenden Zeitpunkt zulässig ist. Ein Angelgerät ist fang­fer­tig, wenn die Anbissstellen (Angelhaken) mit der Schnur fest verbunden sind. Zusammengelegte Ruten sowie vollständig aufgewickelte Schnüre mit oder ohne An­bissstellen (Angelhaken) gelten nicht als fangfertige Fanggeräte.
² Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (Art. 5) sowie die Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten (Art. 6) sind von einer Stunde vor Son­nenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Bezugsort für die Son­nenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterstation Konstanz. Vom 1. September bis zur Umstellung auf die Winterzeit gilt die Zeitangabe des Sonnenaufgangs vom 1. September.²⁰
³ Der Aal- und Welsfang vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.²¹
⁴ Alle ausgebrachten Fanggeräte sind mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren und wenn nötig zu leeren; vorbehalten bleiben die Artikel 16 Absatz 2 und 17 Absatz 2 sowie strengere Regelungen der zuständigen Kantone.²²
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7621 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 711 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
Art. 9 ²³ Künstliche Lichtquellen und elektronische Geräte
¹ Bei der Fischerei sind künstliche Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, verboten.
² Funkpeilgeräte und andere elektronische Geräte sind nur für das Auffinden frei­treibender Schwebsätze zugelassen. Wer Funkpeilgeräte verwenden will, hat der zuständigen Fischereiaufsicht Angaben über die Geräte und deren Senderfrequenzen zu machen. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 8. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 711 ).

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die einzelnen Fanggeräte

Art. 10 Freitreibende Schwebsätze
¹ Für das freitreibende Schwebnetz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindest­masse:
a.²⁴
Maschenweite mindestens 38 mm;
b. Fadenstärke mindestens 0,12 mm;
c. Netzlänge höchstens 120 m;
d. Netzhöhe höchstens 7 m.
² Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.²⁵
³ Freitreibende Schwebsätze dürfen vom 30. April, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden.²⁶
⁴ Vom 1. Juli, 12.00 Uhr, bis 15. September, 12.00 Uhr, muss die Schnurlänge min­destens 5 m betragen.
⁵ Freitreibende Schwebsätze dürfen von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; sie dürfen nur während einer Nacht gesetzt bleiben.
⁶ Vom 30. April bis 31. Mai sowie vom 1. Oktober bis 15. Oktober dürfen die Netze frühestens um 15.00 Uhr, vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 16.00 Uhr gesetzt werden.²⁷
⁷ Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens fünf Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.²⁸
⁸ Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die folgenden Netze ver­wendet werden:
a. Aufgehoben
b. Aufgehoben
c. vom 1. Juli, 12.00 Uhr, bis 1. August, 12.00 Uhr: vier Netze mit mindestens 38 mm und ein Netz mit mindestens 40 mm Maschenweite;
d. vom 1. August, 12.00 Uhr, bis 1. September, 12.00 Uhr: zwei Netze mit mindestens 38 mm und drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite;
e. vom 1. September, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober 12.00 Uhr: fünf Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite.²⁹
⁹ …³⁰
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4707 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2675 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7621 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4707 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999 ( AS 1999 2221 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 2002, mit Wirkung seit 1. Sept. 2002 ( AS 2002 3952 ).
Art. 11 Verankerte Schwebsätze
¹ Für das verankerte Schwebnetz gelten die nachstehenden Höchst- und Mindest­masse:
a.³¹
Maschenweite mindestens 40 mm;
b. Fadenstärke mindestens 0,12 mm;
c. Netzlänge höchstens 120 m;
d. Netzhöhe höchstens 7 m.
² Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen. Die Anfänge der Netze im Schwebsatz sind als solche zu kennzeichnen.³²
³ Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 30. April, 12.00 Uhr, verwendet werden.³³
⁴ Sie dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden.³⁴
⁵ Sie sind an beiden Enden zu verankern; zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Forellensätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhal­ten.
⁶ Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens fünf Netze verwendet werden, die zu höchstens zwei Sätzen zu verbinden sind. Der einzelne Schwebsatz muss mindestens zwei Netze umfassen.³⁵
⁷ Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a dürfen vom 10. Januar bis zum 31. März zwei Netze mit mindestens 38 mm und drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite sowie vom 1. April bis 30. April fünf Netze mit mindestens 38mm Maschenweite verwendet werden.³⁶
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5377 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 741 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4271 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999 ( AS 1999 2221 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
Art. 12 Spannsätze (Ankersätze)
¹ Für die verwendeten Netze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:
a.³⁷
Maschenweite mindestens 40 mm;
b. Fadenstärke mindestens 0,12 mm
c. Netzlänge höchstens 100 m;
d. Netzhöhe höchstens 2 m.
² Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen.
³ Spannsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, ver­wendet werden. In der Zeit vom 1. Juni, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, ist den Inhabern und Inhaberinnen von Hochseepatenten das Setzen von Spannsätzen nicht gestattet. Während der übrigen Zeit ist das gleichzeitige Verwenden von frei­treibenden oder verankerten Schwebsätzen und Spannsätzen untersagt.
⁴ Spannsätze dürfen:
a. vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, an Sonn- und Feier­ta­gen nicht gehoben werden;
b. vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, nur von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; sie müssen an Freitagen bis spätestens 12.00 Uhr gehoben sein.
⁵ Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. Er ist so zu setzen, dass sich bei-de Satzenden auf der Halde befinden. Zu Forellensätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
⁶ Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.³⁸
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5377 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5377 ).
Art. 13 Grossfischsatz
¹ Für die verwendeten Netze gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:
a. Maschenweite mindestens 70 mm;
b. Fadenstärke mindestens 0,20 mm;
c. Netzlänge höchstens 100 m;
d. Netzhöhe höchstens 5 m.
² Schwimmfähige Oberähren sind nicht zugelassen.³⁹
³ Forellensätze dürfen in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
⁴ Sie sind an beiden Enden zu verankern; zu anderen Forellensätzen sowie zu Spann- und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzu­halten.
⁵ Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens drei Netze verwendet werden, die zu einem Satz zu verbinden sind.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
Art. 14 Bodennetze
¹ Für am Boden aufstehende Netze (Bodennetze) gelten die nachstehenden Höchst- und Mindestmasse:
a. Maschenweite: 1. für den Fang von Barschen (Barschnetze): 28–32 mm,
2. für den Fang von Felchen (Felchennetze): 38–44 mm,
3.⁴⁰
für den Fang von Hechten und Zandern und anderen grosswüchsigen Fischen (Grossfischnetze): mindestens 50 mm;
b. Fadenstärke mindestens 0,12 mm;
c. Netzlänge höchstens 100 m;
d.⁴¹
Netzhöhe höchstens 2 m, für Grossfischnetze höchstens 4 m.
² Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:
a.⁴²
Barschnetze:

vom 10. Februar, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr; vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 30. September, 12.00 Uhr, dürfen die Bar­schnetze bis zu einer Wassertiefe von maximal
20 m gesetzt werden;

b. Felchennetze:

vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, und vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr;

c. ⁴³
Grossfischnetze:

vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 14. November, 12.00 Uhr.⁴⁴

³ Bei der Verwendung der Bodennetze nach den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:
a. vom 11. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden;
b. vom 11. Mai bis 30. September müssen sie an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein;
c. vom 1. Oktober bis 20. April dürfen sie an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden, ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische;
d. vom 11. Mai bis 30. September dürfen sie an Sonn- und Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.⁴⁵
⁴ Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens verwendet werden:
a. sechs Barsch- und sechs Felchennetze;
b. acht Grossfischnetze.⁴⁶
⁴bis Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c dürfen vom 1. April, 12.00 Uhr, bis 31. Mai, 12.00 Uhr, die acht Grossfischnetze nur ohne Ge­fährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze und vom 15. November, 12.00 Uhr, bis 10. Januar, 12.00 Uhr, nur im Hohen See gesetzt werden.⁴⁷
⁵ Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die sich zuvor am Felchenlaichfischfang beteiligt haben, zwei Felchennetze mit mindestens 38 mm und zwei Felchennetze mit mindestens 42 mm Maschenweite während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (letzter Hebetag spätestens 23. Dezember) im Hohen See und auf der Halde setzen. Absatz 3 Buchstabe c ist anzuwenden. Die während der Weihnachtsfischerei gefangenen Felchen sind abzustreifen; der Laich sowie alle gefangenen, laichbereiten Seeforellen sind an die jeweiligen Brutan­stalten abzuliefern.⁴⁸
⁶ Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 können vom 10. Januar bis 31. März zum gezielten Trüschenfang im Hohen See maximal drei Bodennetze durch die dop­pelte Anzahl Spiegelnetze (dreiwandige Bodennetze) ersetzt werden. Für die Spie­gelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
a. Maschenweite Aussengarn mindestens 180 mm;
b. Maschenweite Innengarn mindestens 38 mm;
c. Netzlänge höchstens 50 m;
d. Netzhöhe höchstens 2 m (im eingestellten Zustand).
⁷ …⁴⁹
⁷bis …⁵⁰
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1217 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Dez. 2009 ( AS 2009 6859 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015, so­weit diese Regelung das Setzen von Netzen auf der Halde betrifft bis zum 31. Dez. 2015 ( AS 2015 1217 ).
⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 1. Dez. 2009 ( AS 2009 6859 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6343 ).
Art. 15 Trappnetze
¹ Es dürfen nur Trappnetze verwendet werden, die eine Höhe von höchstens 2 m aufweisen. Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen. Die Maschenweite muss beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen. Der Kasten muss einen rechteckigen und über die ganze Länge gleich bleibenden Quer­schnitt von mindestens 1×1 m aufweisen.
² Trappnetze dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden; sie sind minde­stens jeden zweiten Tag zu leeren.
³ Sie dürfen nur dort verwendet werden, wo die Wassertiefe nicht grösser ist als die Höhe des Netzes.
⁴ Pro Patent dürfen jeweils nur zwei Trappnetze verwendet werden.⁵¹
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4707 ).
Art. 16 Reusen
¹ Es dürfen nur Reusen verwendet werden, deren Höhe oder Durchmesser beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht überschreitet. Die Maschenweite von Garnreusen muss mindestens 10 mm betragen. Die Höchstlänge des Leitgarns beträgt maximal 6 m, diejenige vorhandener Seitenflügel maximal 3 m pro Reuse. Drahtreusen sind nicht zugelassen.
² Reusen dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden. Vom 1. Mai bis zum 15. September sind sie täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu leeren.
Art. 17 Legschnüre
¹ Legschnüre dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Zahl und mit belie­big vielen Anbissstellen (Angelhaken) verwendet werden.
² Die Legschnüre sind täglich zu heben.
Art. 18 Angelgeräte
¹ Die Angel (Anbissstelle und Schnur mit oder ohne Rute) darf höchstens zwei Anbissstellen (Angelhaken) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Kö­dern versehen sein müssen. Für die Hegene sind höchstens fünf Anbissstellen (Angelhaken) zulässig.
² Es dürfen gleichzeitig höchstens zwei Angeln auslegt werden. Neben der Hegene darf gleichzeitig kein weiteres Angelgerät verwendet werden.
³ Bei der Schleppangelfischerei dürfen pro Patent und pro Boot insgesamt höchs­tens acht Anbissstellen (Angelhaken) verwendet werden.⁵² Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken. Vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Januar, 12.00 Uhr, sowie von einem unter Segel fahrenden Boot aus ist die Schleppangelfischerei untersagt.
⁴ Wer Angelgeräte einsetzt, muss sie ständig beaufsichtigen.
⁵ Das Reissen (Schlenzen oder Schränzen) sowie das Werfen mit der Hegene sind untersagt.
⁶ Bei der Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten muss von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 m eingehalten werden.⁵³
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999, in Kraft seit 15. Sept. 1999 ( AS 1999 2221 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4271 ).
Art. 19 Hamen (Senknetz)
¹ Der Hamen darf zum Fang von Köderfischen gemäss Artikel 29 für den eigenen Bedarf verwendet werden.
² Der Hamen darf eine Seitenlänge von 1 m nicht überschreiten; die Maschenweite darf höchstens 14 mm betragen.
³ Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.
Art. 20 Köderflasche
Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen mit maximal 10 Liter (10 Kubikdezimeter) verwendet werden; wer eine Köderflasche auslegt, hat diese mit dem Namen zu versehen.
Art. 21 Kescher (Feumer, Schöpfbehren)
Kescher (Feumer, Schöpfbehren) dürfen zur Anlandung der gefangenen Fische ver­wendet werden.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für den Laichfischfang

Art. 22 Laichfischfang auf Blaufelchen
¹ Für den Laichfischfang auf Blaufelchen dürfen nur freitreibende Schwebnetze (Art. 10) verwendet werden. Die Schnurlänge der Schwebnetze darf höchstens 5 m betragen. An einem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen über das ganze Netz angebracht werden. Abweichungen hinsichtlich Schnurlänge und Netzzahl können von den Kantonen St. Gallen und Thurgau angeordnet wer­den, wenn die ordnungsgemässe Ausübung des Laichfischfanges dies erfordert.
² …⁵⁴
⁵⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 53 ).
Art. 23 Laichfischfang auf andere Felchen
¹ Für den Laichfischfang auf Gangfische dürfen Bodennetze für den Felchenfang (Art. 14 Abs. 1 Bst. a) verwendet werden. Abweichungen hinsichtlich der Netzzahl und der Maschenweite können von den Kantonen St. Gallen und Thurgau angeord­net werden, wenn die ordnungsgemässe Ausübung des Laichfischfanges dies erfor­dert.
²–³ …⁵⁵
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 28. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5507 ).
Art. 24 Laichfischfang auf Seeforellen
Für den Laichfischfang auf Seeforellen können von den Kantonen St. Gallen und Thurgau Sonderbewilligungen abgegeben werden. Netzzahl und Maschenweite sind so zu wählen, dass die ordnungsgemässe Ausübung des Laichfischfanges gewähr­leis­tet ist.

4. Abschnitt: Massenfänge und Beifänge

Art. 25 Massenfänge
¹ Als Massenfänge in freitreibenden und verankerten Schwebsätzen gelten Fanger­träge von 50 kg und mehr pro Patent und Tag, sofern es sich nicht um ein verein­zeltes, zufälliges Vorkommnis handelt.
² Zur Beurteilung der Frage, ob derartige Massenfänge vorliegen und zum Ent­scheid, welche Massnahmen allenfalls zu ergreifen sind, besteht ein Sonderaus­schuss, dem Baden-Württemberg, Bayern, Österreich und die Schweiz angehören. Die Kantone St. Gallen und Thurgau entsenden ein gemeinsames Mitglied in diesen Ausschuss.
³ Die durch den Sonderausschuss einzeln oder in Kombination angeordneten Mass­nahmen können sich beziehen auf:
a. Netzzahlreduktion;
b. zusätzliche Schontage pro Woche;
c. Festlegung der Schnurlänge;
d.⁵⁶
Ersatz der Schwebnetze mit mindestens 38 mm Maschenweite nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 11 Absatz 1 durch Netze mit mindestens 40 mm oder mit mindestens 44 mm Maschenweite.
⁴ Die Massnahmen sind mit einer Geltungsdauer zu versehen; sie sind aufzuheben, sobald die Fangergebnisse auf 20 kg pro Schwebsatz und Tag abgesunken sind.⁵⁷
⁵ Das schweizerische Mitglied des Sonderausschusses teilt die beschlossenen Mass­nahmen unverzüglich den Kantonen St. Gallen und Thurgau mit, welche die Inhabe­rinnen und Inhaber der von ihnen ausgegebenen Berufsfischereipatente durch Ein­zelverfügung unterrichten. Den Kantonen St. Gallen und Thurgau bleiben weitere Beschränkungen vorbehalten.
⁶ Die Kantone St. Gallen und Thurgau unterrichten die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten des Bundes für die Bodenseefischerei unverzüglich über die an­ge­ordneten Massnahmen.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6403 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 6. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5377 ).
Art. 26 Beifänge
¹ Als Beifänge gelten untermassige Fische, während der Schonzeit gefangene Fische sowie in Barschnetzen gefangene Felchen. Übersteigt deren Zahl jene der Fische, für die das Netz vorrangig bestimmt ist, werden solche Beifänge als erheblich bezeichnet.⁵⁸
² Zur Vermeidung erheblicher Beifänge können die Kantone St. Gallen und Thurgau folgende Massnahmen einzeln oder in Kombination anordnen:
a. Einstellung der Fischerei im kritischen Bereich (Platzverweisung);
b. Einschränkung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten;
c. sonstige geeignete Massnahmen.
³ Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a sind im Falle von räumlich klar definierten Laichgebieten auch vorsorglich anwendbar (Platzverbot).⁵⁹
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 53 ).

3. Kapitel: Schonbestimmungen

Art. 27 Schonzeiten, Fangmindestmasse und andere Schonbestimmungen ⁶⁰
¹ Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Fangmindest­masse:

Fischart

Schonzeit

Fangmindestmass

a.⁶¹
Felchen

15. Oktober–10. Januar

b.⁶²
Aesche

1. Februar–30. April

35 cm

c. Forellen

1. November–10. Januar

50 cm

d. Regenbogenforellen

e.⁶³
Seesaibling (Rötel)

1. November–31. Dezember

f. Zander

1. April–31. Mai

40 cm

g.⁶⁴
Barsch

20. April–10. Mai

h. Karpfen

25 cm

i. Schleie

20 cm

j. Aal

50 cm.⁶⁵

² Die Schonzeiten beginnen und enden an den angegebenen Tagen jeweils um 12.00 Uhr.
³ Als Fangmindestmass gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse.
⁴ Mit Angelgeräten, Reusen und Trappnetzen gefangene untermassige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller Sorgfalt in das Wasser zurückzuversetzen.⁶⁶
⁵ Gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.⁶⁷
⁶ Gefangene laichreife Forellen sowie die Laichprodukte der während der Schonzeit gefangenen Blaufelchen und Gangfische sind der zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen. Diese Fische werden nach der Gewinnung der Laichprodukte zurück­gegeben.⁶⁸
⁷ Beim Fischfang müssen geeignete Hilfsmittel zur genauen Feststellung der Fang­mindestmasse mitgeführt werden.
⁸ Vom 10. Mai, 12.00 Uhr, bis 20. April, 12.00 Uhr, dürfen Personen, die mit Angelgeräten fischen, pro Tag höchstens 30 Barsche fangen. Vom 10. Mai bis zum 15. September sind gefangene Barsche mit einer Länge von mehr als 13 cm, in der übrigen Zeit alle gefangenen Barsche, anzulanden.⁶⁹
⁹ Vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, dürfen Personen, die mit Angelgeräten fischen, pro Tag höchstens 12 Felchen fangen. Alle gefangenen Felchen sind anzulanden.⁷⁰
¹⁰ Vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 1. November, 12.00 Uhr, dürfen Personen, die mit Angelgeräten fischen, pro Tag höchstens 5 Seesaiblinge fangen. Alle gefangenen Seesaiblinge sind anzulanden.⁷¹
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 10. Jan. 2008 ( AS 2008 11 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4271 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 17. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1217 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6859 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6403 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4707 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 17. April 2015 ( AS 2015 1217 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, in Kraft seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4271 ).
Art. 28 Schongebiete
¹ Die Kantone St. Gallen und Thurgau können auf ihrer Halde Gebiete ausscheiden, deren Fischbestände aus fischereibiologischen Gründen geschont werden müssen. Zu diesem Zwecke kann in diesen Gebieten das Fischen während einer bestimmten Zeitdauer oder während des ganzen Jahres eingeschränkt oder untersagt werden.
² Die Kantone St. Gallen und Thurgau können mit Zustimmung der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz Schongebiete auch auf dem Hohen See ausscheiden.⁷²
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999, in Kraft seit 15. Sept. 1999 ( AS 1999 2221 ).
Art. 29 Verwendung von Köderfischen
¹ Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weissfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder Fangmindestmass noch Schonzeit festgesetzt sind.
² Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.⁷³
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2001 3581 ).

4. Kapitel: Vollzug

Art. 30 Fischereiaufsicht
¹ Die beim Fischfang oder die auf oder am Bodensee mit Fanggeräten angetroffenen Personen haben auf Verlangen der zuständigen Fischereiaufsichtsorgane jederzeit:
a. die Personalien anzugeben;
b. die Erlaubnis zur Ausübung der Fischerei zur Prüfung auszuhändigen;
c. die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fi­schereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
² Wer ein Wasserfahrzeug führt, von dem aus Fischfang getrieben wird oder wurde, hat auf Anruf der Fischereiaufsichtsorgane anzuhalten.
³ Ungenügend oder nicht richtig gekennzeichnete Fanggeräte können, unerlaubte oder ordnungswidrig benutzte oder unerlaubt mitgeführte Fanggeräte und sonstige Fangmittel sowie der damit erzielte Fang müssen durch die Fischereiaufsicht an Ort und Stelle sichergestellt werden. Der Wert des damit erzielten Fanges ist zu schät­zen. Aus mehreren Teilen bestehende Geräte gelten als ein Gerät. Diese Massnahme ist auch gegenüber Fischerinnen und Fischern fremder Staatszugehörigkeit zu tref­fen. In diesem Fall sind die sichergestellten Gegenstände sowie der damit erzielte Fang unverzüglich der Fischereiaufsicht desjenigen Staates auszuhändigen, dem die oder der Fischende angehört.
⁴ Die Inhaber und Inhaberinnen von Fischhandlungen und Restaurationsbetrieben sind verpflichtet, der Fischereiaufsicht die Kontrolle gefangener Fische zu gestatten, Auskünfte über die Herkunft der Fische zu erteilen und entsprechende Belege vor­zuweisen.
Art. 31 Besatz- und Fangstatistik
¹ Die während eines Kalenderjahres durchgeführten Fischeinsätze sind, aufgeteilt nach Fischarten und Altersklassen, durch die zuständigen kantonalen Behörden bis 31. Januar des folgenden Jahres dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)⁷⁴ mitzuteilen.
² Berufsfischerinnen und Berufsfischer sind verpflichtet, den Fangertrag (Gesamt­gewicht der nicht ausgenommenen und ungeschuppten Fische) jeweils am gleichen Tag und nach Fischart gegliedert in das dafür vorgesehene Formular einzutragen und dieses jeweils bis zum 5. Tag des folgenden Monats der zuständigen Fischereiauf­sicht abzuliefern. Die zuständige Fischereiaufsicht fasst die Monats­ergeb­nisse aus der Berufsfischerei ihres Aufsichtskreises vierteljährlich auf dem dafür vorgesehe­nen Formular zusammen und überweist dieses bis am 10. Tag des auf das Quartal folgenden Monats der zuständigen kantonalen Behörde. Diese leitet die vierteljähr­liche Fangstatistik bis am 15. Tag des auf das Quartal folgenden Monats an das BAFU weiter.⁷⁵
³ Wer mit der Angel fischt, führt eine Fangstatistik nach den Vorschriften der zuständigen kantonalen Behörde. Diese übermittelt die Zusammenstellung bis am 31. Januar dem BAFU.
⁴ Das BAFU erstellt jährlich einen Bericht über die Gesamtfangstatistik der schwei­zerischen Berufs- und Angelfischerei und stellt diesen den Kantonen St. Gallen und Thurgau sowie allen Bevollmächtigten für die Bodenseefischerei zur Verfügung.
⁷⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 1. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6859 ).
Art. 32 Anzeigepflichten
¹ Fischerinnen und Fischer haben Beobachtungen über Fischsterben unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
² Marken an gefangenen Fischen sind sorgfältig zu lösen und mit einer kurzen Mit­teilung über Art, Länge und Gewicht des Fisches sowie Fangtag und Fangort an die Fischereiaufsicht abzuliefern.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Übergangsbestimmung
Bodennetze mit einer Netzhöhe von höchstens 2 m, einer Maschenweite von 42 mm und einer Maschenzahl von 28 (vgl. Anhang), welche vor dem 26. Juni 1996 plom­biert wurden, dürfen weiter verwendet werden.
Art. 33 a ⁷⁶
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Aug. 1999 ( AS 1999 2221 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 21. Febr. 2017, mit Wirkung seit 15. März 2017 ( AS 2017 693 ).
Art. 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. November 1997 in Kraft.

Anhang ⁷⁷

⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 10. Jan. 2008 ( AS 2008 11 ).

Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen

Netzhöhe höchstens

Maschenweite in mm

Anzahl der Maschen

2 m

28

40

32

34

35

31

38

28

41

26

42

26

44

25

47

23

50

22

53

21

56

20

59

19

62

18

65

17

68

16

74

15

80

14

86

13

92

12

98

11

4 m

80

27

100

22

110

20

120

18

5 m

50

54

55

49

60

46

65

42

70

39

75

36

80

34

7 m

38

98

40

92

44

85

46

81

48

78

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