Schulgelder von Mittelschülern aus Kantonen, welche nicht unter das Regionale Sch... (414.151.73)
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Schulgelder von Mittelschülern aus Kantonen, welche nicht unter das Regionale Schulabkommen fallen

Schulgelder von Mittelschülern aus Kantonen, welche nicht unter das Regionale Schulabkommen fallen Vom 4. März 1975 (Stand 4. März 1975) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 9. August 1909 beschliesst :

§ 1

1 Bisherige und neueintretende ausserkantonale Schüler, die nicht unter das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Schü - lern und Lehrlingen aus den Partnerkantonen fallen und im Schuljahr
1975/1976 eine solothurnische Mittelschule auf eigene Kosten besuchen, können diese bis zum Abschluss der Ausbildung besuchen. Die Eltern ha - ben für das Schuljahr 1975/1976 das Schulgeld nach folgenden Ansätzen zu entrichten: für das ganze Schuljahr 1800 Franken, für das letzte Semester der Abteilungen Gymnasium, Oberrealschule oder Wirtschaftsgymnasium
900 Franken.

§ 2

1 Ausserkantonale Schüler, die nicht unter das Regionale Schulabkommen fallen, werden ab Schuljahr 1976/1977 in Mittelschulen des Kantons Solo - thurn nur aufgenommen, wenn die Eltern vor Beginn des Schuljahres schriftlich erklären, während der ganzen Dauer der Ausbildung in einer Mittelschule des Kantons Solothurn das Schulgeld nach den Ansätzen des Regionalen Schulabkommens zu bezahlen.

§ 3

1 Für ausserkantonale Schüler, die im laufenden Schuljahr eine solothurni - sche Mittelschule besuchen und für die ihr Wohnsitzkanton das Schulgeld bisher übernommen hat, die aber nicht unter das Regionale Schulabkom - men fallen, wird dem Wohnsitzkanton das Schulgeld nach den Ansätzen des Regionalen Schulabkommens in Rechnung gestellt.

§ 4

1 Die Rektoren der solothurnischen Mittelschulen werden beauftragt, dem Erziehungs-Departement eine Liste aller Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz oder mit Aufenthalt im Kanton Solothurn allein zum Zweck des Schulbesuches einzureichen. GS 86, 591
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§ 5

1 Die Rektoren der solothurnischen Mittelschulen haben jeweils bis spätes - tens 2 Monate nach Semesterbeginn die Zahl der ausserkantonalen Schü - ler, versehen mit den notwendigen Angaben, dem Erziehungs-Departe - ment zu melden. Einzug und Überweisung der Schulgelder nach Ziffer 1 und 2 erfolgen durch die Schulen.

§ 6

1 Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere Ziffer Il des Regie - rungsratsbeschlusses vom 5. März 1968 über Schulgelder und Gebühren nach § 13 des Kantonsschulgesetzes vom 29. August 1909 werden aufgeho - ben. Die übrigen Bestimmungen dieses Beschlusses sowie der Regierungs - ratsbeschluss vom 29. Juni 1973 über die Neufestsetzung der Einschreibe - gebühr bleiben anwendbar.

§ 7

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Vorbehalten bleiben besondere bila - terale Abmachungen sowie das Inkrafttreten des Regionalen Schulabkom - mens auf Beginn des Schuljahres 1975/1976.
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