Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz --> IV G/3/1
1. 7. 19 9 7 – 2 2 IV G/3 Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz (Erlassen vom Regierungsrat am 28. April 1997) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1) , beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für den Schutz der wildwachsen- den Pflanzen und der freilebenden Tiere und für die Erhaltung ihrer Lebens- räume (Biotope).
2 Der Regierungsrat sorgt im Einvernehmen mit den interessierten Organisa- tionen für die Verbreitung der Idee des Arten- und Biotopschutzes und für die Bekanntmachung der Vorschriften.
3 Insbesondere ist bei der Schuljugend das Interesse an der Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt zu wecken.
Art. 2 Geschützte Pflanzenarten
1 Auf dem Gebiet des Kantons Glarus sind folgende wildwachsende Pflan- zen geschützt:
a. alle aufgrund von Vorschriften des Bundes oder aufgrund von in der Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Pflanzen, insbesondere: Alpenakelei Aquilegia alpina Alpenmohn Papaver alpinum Drachenkopf Dracocephalum ruyschiana Edelraute Artemisia (alle kleinen alpinen Arten) (alle kleinen alpinen Arten) Feuerlilie (beide Unterarten) Lilium bulbiferum (beide Unterarten) Hirschzunge Phyllitis scolopendrium Hoher Rittersporn Delphinium elatum Lungenenzian Gentiana pneumonanthe Mannsschild (alle Arten) Androsace (alle Arten) Orchideengewächse (alle Arten) Orchidaceae (alle Arten), inkl. Frauenschuh, inkl. Cypripedium calceolus, alle Knabenkräuter alle Arten der Gattungen Orchis und und Männertreu Dactylorhiza und Nigritella nigra Paradieslilie Paradisea liliastrum 1 Kanton Glarus
1997 1) GS IV G/1
Arten- und Biotopschutz – Bestimmungen IV G/3 Schwertlilie, blaue und gelbe Iris sibirica und Iris pseudacorus Seerose Nymphaea alba Türkenbund Lilium martagon
b. zusätzlich: Allermannsharnisch Allium victorialis Alpenscharte (beide Arten) Saussurea alpina und S. discolor Aronstab (Arune) Arum maculatum Bergnelkenwurz, kriechende Geum reptans Blutauge Potentilla palustris Glockenblume, breitblättrige Campanula latifolia Graslilie (beide Unterarten) Anthericum ramosum und A. liliago Moorenzian Swertia perennis Moosbeere Vaccinium oxycoccos Nieswurz Helleborus viridis Riesenflockenblume Stemmacantha rhapontica Rohrkolben («Kanonenputzer», Typha (alle Arten) alle Arten) Rosmarinheide Andromeda polifolia Seidelbast (beide Arten) Daphne mezereum und D. striata Steinnelke Dianthus sylvestris Zyklamen («Hasenohren») Cyclamen europaeum alle polsterbildenden Alpenpflanzen
c. Akelei, gewöhnliche Aquilegia vulgaris Alpenaster Aster alpinus Anemone («Gemsbart», Pulsatilla alpina, P. apiifolia alle Arten) und P. vernalis Buschwindröschen, gelbes Anemone ranunculoides Buschwindröschen, Anemone narcissiflora narzissenblütiges Edelweiss Leontopodium alpinum Enziane, alle Arten ausser Gentiana, alle Arten ausser Lungenenzian (Lungenenzian, G. pneumonanthe vgl. Bst. a ) (Lungenenzian, vgl. Bst. a ) Felsenprimel, gelbe Primula auricula («Florblüemli», «Aurikel») Felsenprimel, rote Primula hirsuta Hauswurz (alle Arten) Sempervivum arachnoideum, S. montanum und S. tectorum Maiglöckchen («Maierisli») Convallaria majalis Märzenglöckchen Leucojum vernum
d. Pfaffenhütchen, breitblättriges Euonymus latifolius Pimpernuss Staphylea pinnata Stechpalme Ilex aquifolium
2 Es ist verboten, diese Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureissen, feilzubieten, zu verkaufen, zu kaufen und zu versenden.
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1. 7. 19 9 7 – 2 2 Arten- und Biotopschutz – Bestimmungen IV G/3
3 Von den unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Pflanzen dürfen bis zu fünf Stück zu eigener Verwendung gepflückt werden.
4 Von den unter Absatz 1 Buchstabe d erwähnten Holzgewächsen dürfen höchstens drei Zweige zu eigener Verwendung gepflückt werden.
5 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.
Art. 3 Teilweise geschützte Pflanzen
1 Die in Artikel 2 nicht besonders erwähnten Alpenpflanzen, Knollen- und Zwiebelgewächse dürfen weder in grossen Mengen gepflückt noch aus- gegraben, ausgerissen, verkauft oder gekauft werden. Davon ausgenom- men sind die Alpenrosen (Rhododendron hirsutum und Rh. ferrugineum).
2 Alpenpflanzen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pflanzen, die ihre Hauptverbreitung auf ungedüngten Bergwiesen und in der Alpenregion haben.
Art. 4 Pflanzenschutzgebiete Der Regierungsrat behält sich vor, im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete zu erklären und darin das Pflücken und Ausgraben aller oder bestimmter Arten zu verbieten. Er erlässt für die Pflanzenschutzgebiete besondere Vorschriften.
Art. 5 Geschützte Tiere
1 Auf dem Gebiete des Kantons sind folgende freilebende Tiere geschützt:
a. alle aufgrund von Vorschriften des Bundes oder aufgrund von in der Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Tiere, insbe- sondere: Libellen, alle Odonata Tagfalter Lepidoptera Waldameisen, rote (Gruppe) Formica rufa Gruppe Wirbeltiere Auerhahn und -henne Tetrao urogallus Bartgeier Gypaetus barbatus Birkhenne Lyrurus tetrix Fledermäuse, alle Chiroptera Igel Erinaceus europaeus Iltis Mustela putorius Kriechtiere, alle Reptilia (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen) 3
Arten- und Biotopschutz – Bestimmungen IV G/3 Luchs Lynx Iynx Lurche, alle Amphibia (Frösche, Kröten, Unken, Salamander, Molche) Steinadler Aquila chrysaetos
b. zusätzlich sind geschützt: Schläfer, alle, und die Haselmaus Gliridae (alle Arten) Spitzmäuse, alle Soricidae (alle Arten) Weinbergschnecke Helix pomatia
2 Vorbehältlich einer Bewilligung gemäss Artikel 10 ist es untersagt, Tiere dieser Arten
a. zu töten, zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstät- ten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
b. lebend oder tot, einschliesslich Eier, Larven, Puppen und Nester, mit- zuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
Art. 6 Vorschriften der Gemeinden Die Gemeinden können zum Schutze von wildwachsenden Pflanzen, frei- lebenden Tieren sowie ihrer Lebensräume nötigenfalls weitergehende Vor- schriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 7 Erhaltung der Biotope Alle Massnahmen, die den Lebensraum geschützter Tiere und Pflanzen beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion für Landwirt- schaft, Wald und Umwelt. Als solche Biotope gelten insbesondere Tümpel, Sumpfgebiete, Teiche, Hecken und Feldgehölze. Ebenso ist das Verlegen und Zudecken von Wasserläufen bewilligungspflichtig.
Art. 8 Ufervegetation Die Ufervegetation der öffentlichen Gewässer ist nach Artikel 21 des Bun- desgesetzes über den Natur- und Heimatschutz geschützt. In besonderen Fällen kann die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt Ausnahme- bewilligungen erteilen.
Art. 9 Abbrennen der Bodendecke Das Abbrennen von dürrem Gras, Streue und Schilf ist verboten.
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Art. 10 Ausnahmebewilligungen
1 Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Sammeln und Ausgra- ben geschützter Pflanzen und zum Fangen von Tieren zu wissenschaft- lichen und zu Lehr- und Heilzwecken sowie zum Sammeln aromatischer Pflanzen und zum Fangen freilebender Tiere zu gewerblichen Zwecken ist die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt zuständig.
2 Bei Arten, die aufgrund der Eidgenössischen Jagd- oder Fischereigesetz- gebung geschützt sind, wird die Bewilligung durch die Polizeidirektion erteilt.
Art. 11 Aufsicht
1 Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Fischereiaufseher, Förster und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der wild- wachsenden Pflanzen und freilebenden Tiere zu überwachen und Ueber- tretungen anzuzeigen.
2 Die Aufsichtsorgane werden auf ihre Arbeit vorbereitet.
Art. 12 Geltungsbereich Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Boden.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Bestimmungen treten auf den 1. Juli 1997 in Kraft.
2 Die Bestimmungen vom 1. Mai 1972 über den Pflanzen- und Tierschutz im Kanton Glarus werden damit aufgehoben. 5
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