Kantonsratsbeschluss betreffend Auflösung der Rückstellung zur Förderung von Wohnungsbau, Wohnungseigentum und zur Finanzierung von Mietzinszuschüssen
                            851.6  Kantonsratsbeschluss  betreffend Auflösung der Rückstellung zur Förderung  v  on Wohnungsbau, Wohnungseigentum  und zur Finanzierung von Mietzinszuschüssen  vo  m 27. Oktober 1988  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  1  Der  Kantonsratsbeschluss  zur  Förderung  von  Wohnungsbau,  Woh-  nungseigentum  und  zur  Finanzierung  von  Mietzinszuschüssen  vom  2.  Juli  1982 wird aufgehoben.  2  Die seinerzeit gebildete Reserve in Höhe von 4 Mio. Franken wird den  Zuger Gemeinden zur Förderung von Wohnungsbau und Wohnungseigentum  zur Verfügung gestellt.  § 2  Der Anteil der Gemeinden berechnet sich nach Massgabe ihrer Wohnbe-  völkerung   im   Verhältnis   zur   Wohnbevölkerung   des   Kantons   Zug   per  31. Dezember 1987. Er beträgt für  Zug  Fr. 1 058 800.–  Hünenberg  Fr.  265 200.–  Oberägeri  Fr.   178 400.–  Steinhausen  Fr.  345 200.–  Unterägeri  Fr.   284 400.–  Risch  Fr.  255 600.–  Menzingen  Fr.   176 000.–  Walchwil  Fr.  123 600.–  Baar  Fr.   750 000.–  Neuheim  Fr.    71 200.–  Cham  Fr.   491 600.–  1)  GS 23, 245  2)  BGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            851.6  § 3  Der den Gemeinden zustehende Betrag kann bei der Realisierung künfti-  ger Vorhaben bis zum 31. Dezember 1995 bei der Volkswirtschaftsdirektion  unter Beilage von Unterlagen eingefordert werden. Nicht bezogene Beiträge  können bis Ende 1997 an andere Gemeinden ausgerichtet werden.  § 4  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der  Kantonsverfassung sofort in Kraft.