Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (510.411)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV)

(Informationsschutzverordnung, ISchV) vom 4. Juli 2007 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1 und 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹ (RVOG) sowie auf Artikel 150 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995² (MG),
verordnet:
¹ SR 172.010 ² SR 510.10

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt den Schutz von Informationen des Bundes und der Armee, soweit er im Interesse des Landes geboten ist. Sie legt insbesondere deren Klassifizierung und Bearbeitung fest.
² Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
a. die Bundesverwaltung nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungs­organisationsverordnung vom 25. November 1998³;
b. die Angehörigen der Armee;
c. Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die klassifizierte Informationen bearbeiten, soweit dies im Bundesrecht vor­gesehen ist oder entsprechend vereinbart wurde;
d. eidgenössische und kantonale Gerichte, die klassifizierte Informationen bearbeiten, soweit dies im Bundesrecht vorgesehen ist.
³ SR 172.010.1
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Informationen: Aufzeichnungen auf Informationsträgern und mündliche Äusserungen;
b. Informationsträger: Träger von Informationen irgendwelcher Art, namentlich Schriftstücke und Träger von Text-, Bild-, Ton- oder andern Daten; Zwischenmaterial, namentlich Entwürfe, gelten ebenfalls als Informationsträger;
c. Bearbeiten: jeder Umgang mit Informationen, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Erstellen, Benützen, Verarbeiten, Kopieren, Zugänglichmachen, Bekanntgeben, Übermitteln, Zur-Kenntnis-Nehmen, Aufbewahren, Archivieren und Vernichten;
d. Verfasserin oder Verfasser: Person, Verwaltungseinheit, Kommandostelle oder Auftragnehmer, der oder die klassifizierte Informationen erstellt;
e. Geheimnisträgerin oder Geheimnisträger: Person, der klassifizierte Informationen anvertraut wurden;
f. Klassifizieren: eine konkrete Information dem Klassifizierungskatalog (Art. 8) entsprechend beurteilen und mit dem Klassifizierungsvermerk formell kennzeichnen;
g. Entklassifizieren: den Klassifizierungsvermerk nach Wegfall der Schutzwürdigkeit streichen;
h. Informatik- und Telekommunikationssysteme: Systeme und die auf ihnen vorhandenen Anwendungen und Datensamm­lungen;
i. Informatiksicherheit: die Informatiksicherheit stellt die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit bei der elektronischen Bearbeitung von Informationen sicher;
j. Codierung: Anwendung von Umschreibungen und Decknamen;
k. Verschlüsselung: technische Umformung von Klartext, welche eine dem Stand der Technik entsprechende Qualität aufweist.

2. Abschnitt: Klassifizierungen

Art. 4 Klassifizierungsstufen
¹ Wer schutzwürdige Informationen verfasst oder herausgibt, weist sie entsprechend dem Grad ihrer Schutzwürdigkeit einer der folgenden Klassifizierungsstufen zu:
a. GEHEIM;
b. VERTRAULICH;
c. INTERN.
² Werden Informationsträger physisch zu einem Sammelwerk zusammengefasst, ist zu überprüfen, ob dieses klassifiziert oder einer höheren Klassifizierungsstufe zugeordnet werden muss.
Art. 5 GEHEIME Informationen
¹ Als GEHEIM werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:
a. die Handlungsfähigkeit der Bundesversammlung oder des Bundesrats schwerwiegend gefährden kann;
b. die Sicherheit der Bevölkerung schwerwiegend gefährden kann;
c. die wirtschaftliche Landesversorgung oder die Sicherheit von landeswich­tigen Führungs- und Infrastrukturanlagen schwerwiegend gefährden kann;
d. die Aufgabenerfüllung der Bundesverwaltung, der Armee oder wesentlicher Teile davon schwerwiegend gefährden kann;
e. die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz schwerwiegend gefährden kann;
f. den Quellen- oder den Personenschutz oder die Geheimhaltung von opera­tiven Mitteln und Methoden der Nachrichtendienste schwerwiegend gefährden kann.
² Träger von als GEHEIM klassifizierten Informationen sind zu nummerieren.
Art. 6 VERTRAULICHE Informationen
¹ Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerden:
a. die freie Meinungs- und Willensbildung der Bundesversammlung oder des Bundesrats beeinträchtigen kann;
b. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen kann;
c. die Sicherheit der Bevölkerung beeinträchtigen kann;
d. die wirtschaftliche Landesversorgung oder die Sicherheit von wichtigen Infrastrukturanlagen beeinträchtigen kann;
e. die Aufgabenerfüllung von Teilen der Bundesverwaltung oder von Teilen der Armee beeinträchtigen kann;
f. die aussenpolitischen Interessen oder internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen kann;
g. die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigen kann;
h. wirtschafts-, geld- und währungspolitische Interessen der Schweiz beeinträchtigen kann.
² Informationsträger mit als VERTRAULICH klassifizierten Informationen können nummeriert werden.
Art. 7 INTERNE Informationen
¹ Als INTERN werden Informationen klassifiziert:
a. deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Nachteil zufügen kann; und
b. die weder als GEHEIM noch als VERTRAULICH klassifiziert werden müssen.⁴
² Als «RESTRICTED» oder gleichwertig klassifizierte Informationen aus dem Ausland werden wie als INTERN klassifizierte Informationen bearbeitet.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3207 ).
Art. 8 ⁵ Klassifizierungskatalog
Die Generalsekretärenkonferenz legt in einem Klassifizierungskatalog fest, wie gewisse häufig anfallende schutzwürdige Informationen des Bundes zu klassifizieren sind.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3207 ).
Art. 9 Befristete Klassifizierung
Die Klassifizierung ist zu befristen, wenn voraussehbar ist, wann die Schutzwürdigkeit dahinfallen wird.

3. Abschnitt: Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger

Art. 10 Anforderungen
¹ Personen, die aufgrund ihres Aufgabenbereiches Zugang zu klassifizierten Informationen erhalten sollen, sind:
a. sorgfältig auszuwählen;
b. zur Geheimhaltung zu verpflichten; und
c. entsprechend aus- und weiterzubilden.
² Ob sich Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger, die Zugang zu als GEHEIM oder als VERTRAULICH klassifizierten Informationen erhalten sollen, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen müssen, richtet sich nach der Verordnung vom 19. Dezember 2001⁶ über die Personensicherheitsprüfungen.
⁶ [ AS  2002  377 ,  2005  4571 ,  2006  4177 Art. 13 4705 Ziff. II 1,  2008  4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2,  2009  6937 Anhang 4 Ziff. II 2. AS 2011 1031 Art. 31 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom 4. März 2011 ( SR 120.4 ).
Art. 11 Aus- und Weiterbildung
Die Fachkenntnisse von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern im Bereich des Informationsschutzes und der Informatiksicherheit sind sicherzustellen und periodisch zu aktua­lisieren.
Art. 12 Verantwortung
¹ Wer klassifizierte Informationen bearbeitet, ist für die Einhaltung der Informa­tionsschutzvorschriften verantwortlich.
² Die Vorgesetzten überprüfen regelmässig die Einhaltung dieser Vorschriften.

4. Abschnitt: Bearbeitung von klassifizierten Informationen

Art. 13 Grundsätze
¹ Die Erstellung, die Bekanntgabe und das Zugänglichmachen klassifizierter Informationen sind auf ein Minimum zu beschränken; dabei sind Lage, Auftrag, Zweck und Zeit zu berücksichtigen.
² Klassifizierte Informationen dürfen nur jenen Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden, die davon Kenntnis haben müssen.
³ Bei Gesuchen um Zugang zu amtlichen Dokumenten überprüft die zuständige Stelle, unabhängig von einem allfälligen Klassifizierungsvermerk, ob der Zugang nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004⁷ über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zu gewähren, zu beschränken, aufzuschieben oder zu verweigern ist.
⁴ Die Bearbeitung klassifizierter Informationen aus dem Ausland richtet sich nach dem entsprechenden Informationsschutzabkommen. Liegt kein solches vor, so richtet sich die Bearbeitung nach den Bearbeitungsvorschriften der mit der auslän­dischen Klassifizierungsstufe äquivalenten schweizerischen Klassifizierung.
⁷ SR 152.3
Art. 14 Überprüfung von Schutzwürdigkeit und Verteiler
Die Verfasserin oder der Verfasser einer als VERTRAULICH klassifizierten und nummerierten oder einer als GEHEIM klassifizierten Information überprüft deren Schutzwürdigkeit und den Verteiler mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der Anbietepflicht an das Bundesarchiv.
Art. 15 Schutz bei falscher oder fehlender Klassifizierung
¹ Wer vermutet oder feststellt, dass Informationen offensichtlich falsch oder fälschlicherweise nicht klassifiziert sind, hat deren Schutz bis zur Änderung der Klassi­fizierung sicherzustellen.
² Sie oder er benachrichtigt unverzüglich die Verfasserin oder den Verfasser. Diese oder dieser trifft sofort die erforderlichen Massnahmen.
Art. 16 Meldung bei Verlust, Missbrauch oder Gefährdung
¹ Wer feststellt, dass klassifizierte Informationen gefährdet, abhanden gekommen oder missbraucht worden sind, trifft Schutzmassnahmen und informiert unverzüglich die vorgesetzte Person, die Verfasserin oder den Verfasser und die zuständigen Sicherheitsorgane.
² Die Verfasserin oder der Verfasser trifft in Absprache mit den zuständigen Sicherheitsorganen sofort die erforderlichen Massnahmen.
Art. 17 Archivierung
Die Archivierung klassifizierter Informationen richtet sich nach den Vorschriften der Archivierungsgesetzgebung.
Art. 18 Bearbeitungsvorschriften
¹ Die Bearbeitung klassifizierter Informationen und der Umgang mit entsprechenden Informationsträgern sind im Anhang geregelt.
² Die Generalsekretärenkonferenz erlässt Bearbeitungsvorschriften.⁸
³ Sie regelt die vereinfachte Handhabung im Bereich von Informationen der Nachrichtendienste und der Polizei nach deren Bedürfnissen; dabei wahrt sie einen hinreichenden Informationsschutz nach dieser Verordnung.⁹
⁴ Die Bearbeitung von als GEHEIM klassifizierten Informationen im Rahmen des Mitberichtsverfahrens nach Artikel 15 RVOG wird von der Bundeskanzlei geregelt; dabei wahrt sie einen hinreichenden Informationsschutz nach dieser Verordnung.¹⁰
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3207 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3207 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3543 ).

5. Abschnitt: Sicherheitsorgane

Art. 19 Informationsschutzbeauftragte
¹ Die Departemente und die Bundeskanzlei bezeichnen je eine Informationsschutzbeauftragte oder einen Informationsschutzbeauftragten.
² Die Informationsschutzbeauftragten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie sorgen für die Umsetzung des Informationsschutzes in ihrem Zustän­digkeitsbereich.
b. Sie kontrollieren periodisch das Vorhandensein und die Vollständigkeit der als GEHEIM klassifizierten Informationsträger.
Art. 20 ¹¹ Koordinationsausschuss für den Informationsschutz im Bund
¹ Die Informationsschutzbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei bilden den Koordinationsausschuss für den Informationsschutz im Bund (Koordinationsausschuss).
² Der Koordinationsausschuss hat die folgenden Aufgaben:
a. Er bereitet zuhanden der Generalsekretärenkonferenz den Klassifizierungskatalog, die Bearbeitungsvorschriften und die Regelung für die vereinfachte Handhabung im Bereich von Informationen der Nachrichtendienste und der Polizei vor.
b. Er sorgt für einen einheitlichen Vollzug des Informationsschutzes im Bund.
c. Er koordiniert seine Tätigkeiten mit dem Ausschuss Informatiksicherheit.
d. Er stellt die Information der Generalsekretärenkonferenz sicher.
e.¹²
Er erstattet der Generalsekretärenkonferenz alle zwei Jahre über strategische Belange des Informationsschutzes Bericht.
f. Er kann weitere Dienststellen beibeziehen.
³ Er gibt sich und der Koordinationsstelle im Einvernehmen mit den Departementen und der Bundeskanzlei ein Geschäftsreglement.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3207 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juni 2013 ( AS 2013 1341 ).
Art. 20 a ¹³ Koordinationsstelle für den Informationsschutz im Bund
¹ Der Koordinationsausschuss wird unterstützt von der Koordinationsstelle. Diese hat die folgenden Aufgaben:
a. Sie führt das Sekretariat des Koordinationsausschusses.
b. Sie ist zentrale Ansprechstelle für Kontakte mit inländischen, ausländischen und internationalen Stellen im Bereich des Informationsschutzes.
c. Sie unterstützt die Informationsschutzbeauftragten der Departemente und der Bundeskanzlei in deren Bereich.
d. Sie erstellt die notwendigen Ausbildungshilfsmittel.
e. Sie kann die in völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen Sicherheitsinspektionen und im Einvernehmen mit den Departementen und der Bundeskanzlei weitere Kontrollen durchführen.
² Die Koordinationsstelle ist dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport administrativ zugeordnet.¹⁴
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3207 ).
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1785 ).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug
Die Departemente und die Bundeskanzlei vollziehen diese Verordnung.
Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. die Verordnung vom 10. Dezember 1990¹⁵ über die Klassifizierung und Be­handlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich;
b. die Verordnung vom 1. Mai 1990¹⁶ über den Schutz militärischer Informationen (Informationsschutzverordnung).
² ...¹⁷
¹⁵ [ AS 1991 44 , 1999 2424 Art. 27 Ziff. 1]
¹⁶ [ AS 1990 887 , 1999 2424 Art. 27 Ziff. 3]
¹⁷ Die Änderungen können unter AS 2007 3401 konsultiert werden.
Art. 23 Übergangsbestimmungen
¹ Der Klassifizierungsvermerk INTERN ist nur auf Informationsträgern anzubringen, welche nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt werden.
² Technische Anpassungen für die Gewährleistung des Schutzes von Informationen, insbesondere für deren Klassifizierung und Bearbeitung, sind bis zum 31. Dezember 2009 vorzunehmen.
Art. 24 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2011.
² Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.¹⁸
³ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.¹⁹
⁴ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.²⁰
⁵ Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.²¹
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3207 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3543 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7391 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6011 ).

Anhang

(Art. 18 Abs. 1)²²

Bearbeitungsvorschriften

GEHEIM

VERTRAULICH

INTERN

Zuständig

Erstellung

Mittel

(vorbehalten bleiben die im Rahmen des Vollzuges der V vom 29. Aug. 1990²³ über das Geheimschutzverfahren bei Auf­trägen mit militärisch klassifiziertem Inhalt vereinbarten Regelungen)

elektronisch: nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln

elektronisch: nur mit von der Koordinationsstelle bewilligten Mitteln (Ausnahme: Armee)

beliebig

Verfasser

Klassifizierungsvermerk

Vermerk GEHEIM auf jeder Seite

Vermerk VERTRAULICH auf jeder Seite

Vermerk INTERN auf jeder Seite

Nummerierung

zwingend

fakultativ

keine

Registrierung

Formulare der Koordinationsstelle

Verteiler

fakultativ

Speicherung bzw. Aufbewahrung

elektronisch

Nur auf von der Koordinations­stelle bewilligten Mitteln; ver­schlüsselt auf Arbeitsplatzs­ystemen oder verschlüsselt auf entfernbaren Datenträgern

Verschlüsselt auf Arbeitsplatz­systemen oder auf entfernbaren Daten­trägern

darf nur Berechtigten
zugänglich sein

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Schlüssel sind getrennt von der verschlüsselten Information und unter Verschluss aufzubewahren

physisch

Tresor

Sicherheitsbehältnis

darf nur Berechtigten
zugänglich sein

Übermittlung bzw. Versand und Empfang

Telefon, Mobiltelefon

Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept

Codiert oder verschlüsselt

Codiert bzw. Bundesnetz

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Fax

Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept

Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg oder Sicherheitskonzept

zulässig

E-Mail (bzw. Anhang derselben)

Verschlüsselt und nachvollziehbar

Verschlüsselt

Zulässig, Schutz notwendig,
z. B. Bundesnetz

Datenübertragung

Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg

Verschlüsselung oder geschützter Übertragungsweg

Zulässig, Schutz notwendig,
z. B. Bundesnetz

Mündliche Äusserungen

Nur gegenüber Berechtigten, in abhörsicheren Bereichen

Übermittlung bzw. Versand und Empfang

Persönliche Übergabe

nur gegen Quittung zulässig

zulässig, bei nummerierten
Exemplaren nur gegen Quittung

zulässig

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Post, Kurier

eingeschränkt und nur mit Spezialkurier des Bundes zulässig

eingeschränkt zulässig,
bei nummerierten Exemplaren eingeschrieben

eingeschränkt zulässig

Benützung

Bearbeitung mit Informatikmitteln
(vorbehalten bleiben die im Rahmen von Geheimschutzverfahren
vereinbarten Regelungen)

Nur mit von der Koordinations­stelle bewilligten Mitteln und unter Verwendung von Sicherheitssoftware gemäss Bundesstandard

Nur mit von der Koordinations­stelle bewilligten Mitteln (Ausnahme: Armee) und unter Verwendung von Sicherheitssoftware gemäss Bundesstandard

Zulässig

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Drucken

Eingeschränkt zulässig

Eingeschränkt zulässig

Zulässig

Kopieren

Eingeschränkt und nur mit Bewilligung des Verfassers zulässig

Eingeschränkt zulässig

Zulässig

Mitnahme ab dauerndem Standort

Eingeschränkt zulässig

Eingeschränkt zulässig

Zulässig

Informationsverwaltung

Regelmässige Überprüfung der Klassifizierung und des Verteilers

mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der
Anbietepflicht an das Bundes­archiv (Art. 14)

nur für nummerierte Exemplare: mindestens alle fünf Jahre und immer im Rahmen der Anbiete­pflicht an das Bundesarchiv
(Art. 14)

keine

Verfasser

Rückzug und Rückgabepflicht

zwingend

zwingend wenn nummeriert

keine

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Archivierung

Anbietepflicht gemäss Archivierungsgesetzgebung (Art. 17).

Verfasser bzw. Geheimnisträger

Vernichtung bzw. Löschung (soweit nach Archivierungsgesetzgebung keine Ablieferungspflicht besteht)

Vernichtung nur durch Verfasser und eingeschränkt zulässig

Eingeschränkt zulässig, bei
nummerierten Exemplaren nur durch den Verfasser

Eingeschränkt zulässig

²³ SR 510.413
²² Vgl. auch die detaillierten Bearbeitungsvorschriften der Koordinationsstelle (Art. 18 Abs. 2).
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