Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien
Abgeschlossen am 24. September 1975 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Dezember 1976² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. März 1977 In Kraft getreten am 1. Mai 1977 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Nummer. ² AS 1977 709
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Belgier,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit an die seit der Unterzeichnung des Abkommens über Sozialversicherung vom 17. Juni 1952³ eingetretene Weiterentwicklung der beiderseitigen Gesetzgebungen anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des erwähnten Vertrages treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
³ [ AS 1953 928 ]
Titel I Begriffsbestimmungen und Gesetzgebungen
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke
a) «Gebiet eines Vertragsstaates» – in bezug auf die Schweiz: das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
– in bezug auf Belgien: das Gebiet des Königreichs Belgien;
b) «Staatsangehörige der Vertragsstaaten» – in bezug auf die Schweiz: die Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit,
– in bezug auf Belgien: die Personen belgischer Staatsangehörigkeit;
c) «Erwerbstätige» Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte sowie Selbständigerwerbende im Sinne der in Artikel 2 genannten Gesetzgebungen über Soziale Sicherheit;
d) «zuständige Behörde» – in bezug auf die Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung,
– in bezug auf Belgien: der Minister für Sozialordnung (Ministre de la Prévoyance sociale); für die Verpflichtungen aus dem System der Sozialen Sicherheit der Selbständigerwerbenden sowie für die in diesem System vorgesehenen Familienleistungen und Leistungen bei Alter und bei Tod (Pensionen) der Minister für den Mittelstand (Ministre des Classes moyennes).
Art. 2
¹ Dieses Abkommen gilt:
A. in der Schweiz:
für die Bundesgesetzgebung über
a) die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
b) die Invalidenversicherung;
c) die obligatorische Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
d) die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern;
e) die Krankenversicherung;
B. in Belgien:
für die Gesetzgebung über
a) die Kranken‑ und Invalidenversicherung: Systeme der Arbeitnehmer und der Selbständigerwerbenden;
b) die Ruhestands‑ und Hinterlassenenpensionen: Systeme der Arbeitnehmer und der Selbständigerwerbenden;
c) die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
d) die Familienleistungen: Systeme der Arbeitnehmer und der Selbständigerwerbenden mit Ausnahme der Geburtsbeihilfen;
für die Gesetzgebung über das garantierte Einkommen von Betagten.
² Dieses Abkommen gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Es gilt jedoch
a) für Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b) für Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.
³ Dieses Abkommen wird nach Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten auch für die Seeleute der Handelsmarine gelten.
Titel II Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
¹ Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt.
² Unter demselben Vorbehalt dürfen die Leistungen, auf die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch erworben worden ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
Das Abkommen gilt jedoch nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung sowie die Fürsorgeleistungen an Schweizer Bürger, die ausserhalb der Schweiz wohnen.
Art. 4
Sieht die Gesetzgebung eines Vertragsstaates die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug einer Leistung bei Zusammentreffen mit einer anderen Leistung der Sozialen Sicherheit, mit einem Entgelt oder einem Erwerbseinkommen vor, so ist eine nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates erworbene Leistung, ein im Gebiet des anderen Vertragsstaates erzieltes Entgelt oder Erwerbseinkommen dem Berechtigten gegenüber ebenfalls zu berücksichtigen.
Dies gilt jedoch nicht beim Zusammentreffen von zwei gleichartigen Leistungen, die im Verhältnis zur Dauer der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten berechnet wurden.
Art. 5
¹ Dieses Abkommen gilt für Personen, die der Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten unterstehen oder unterstanden und die Staatsangehörige eines dieser Vertragsstaaten sind, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen.
² Dieses Abkommen gilt für die Hinterlassenen von Personen, die der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten unterstellt waren, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der letzteren, sofern diese Hinterlassenen Staatsangehörige eines der Vertragsstaaten sind.
Titel III Anwendbare Gesetzgebung
Art. 6
¹ Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abschnitts unterstehen Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig sind, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
² Unter demselben Vorbehalt unterstehen Selbständigerwerbende, die ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet eines Vertragsstaates ausüben, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
³ Bei gleichzeitiger Ausübung von zwei oder mehreren unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten im Gebiet des einen und des anderen Vertragsstaates untersteht jede dieser Erwerbstätigkeiten der Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ausgeübt wird.
Bei Anwendung der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates kann die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgeübte Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden; für die Bemessung der Beiträge berücksichtigt jedoch jeder Vertragsstaat nur das in seinem Gebiet erzielte Einkommen.
Art. 7
Von dem in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
a) Arbeitnehmer, die im anderen Vertragsstaat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthaltes von einem Unternehmen beschäftigt werden, das im Vertragsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes eine Betriebsstätte hat, in welcher die betreffenden Arbeitnehmer gewöhnlich beschäftigt sind, bleiben der am gewöhnlichen Erwerbsort geltenden Gesetzgebung unterstellt, sofern die Beschäftigung im anderen Vertragsstaat nicht länger als zwölf Monate dauert; überschreitet diese Beschäftigung aus unvorhergesehenen Gründen die Dauer von zwölf Monaten, so bleibt die am gewöhnlichen Erwerbsort geltende Gesetzgebung weiterhin anwendbar, sofern die für den vorübergehenden Erwerbsort zuständigen Behörden vor Ablauf der ersten zwölf Monate ihr Einverständnis dazu erteilt haben;
b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen des einen Vertragsstaates, die im anderen Vertragsstaat entweder vorübergehend oder als Fahrdienstpersonal beschäftigt sind, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat;
c) Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Zweigniederlassung oder eine ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses anderen Vertragsstaates, sofern sie nicht nur vorübergehend dorthin entsandt worden sind;
d) Arbeitnehmer eines öffentlichen Verwaltungsdienstes, die vom einen Vertragsstaat in den anderen entsandt werden, bleiben der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates unterstellt.
Art. 8
¹ Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind diplomatische Vertreter der beiden Vertragsstaaten sowie die zum Kanzleipersonal gehörenden belgischen Beamten in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von der Unterstellung unter die Gesetzgebung des Empfangsstaates befreit.
² Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 unterstehen die Mitglieder des Verwaltungs‑ und technischen Personals der diplomatischen Vertretung, die Mitglieder des Dienstpersonals einer solchen Vertretung sowie das private Hauspersonal, das ausschliesslich im Dienste der in diesem Absatz und in Absatz 1 genannten Personen steht, der Gesetzgebung des Entsendestaates, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen.
Werden sie indessen im Empfangsstaat angestellt, so unterstehen sie der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, sofern sie nicht innert drei Monaten nach Beginn ihrer Anstellung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung des Entsendestaates wählen.
³ Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen haben in bezug auf die in ihrem Dienst stehenden Personen die Pflichten zu erfüllen, die, je nachdem, die Gesetzgebung des Empfangs‑ oder des Entsendestaates den Arbeitgebern im allgemeinen auferlegt.
⁴ Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder konsularischer Vertretungen sowie für das ausschliesslich in ihrem Dienst stehende private Personal.
⁵ Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen.
Art. 9
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können für bestimmte Personen oder Personengruppen in besonderen Fällen und unter Berücksichtigung von deren sozialen Interessen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren.
Titel IV Besondere Bestimmungen über die Leistungen
Erstes Kapitel Kranken‑ und Mutterschaftsversicherung
A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 10
Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert:
a) verlegt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates seinen Wohnort von Belgien nach der Schweiz und scheidet er aus der belgischen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
– in Belgien sozialversichert war,
– sich innert drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus der belgischen Versicherung um die Aufnahme in eine schweizerische Kasse bewirbt und
– nicht ausschliesslich zu Kur‑ oder Heilzwecken übersiedelt;
b) das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch den Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates zu, die Mitversicherte im Sinne der belgischen Gesetzgebung sind, wenn sie die erwähnten Bedingungen erfüllen; dabei ist die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleichgestellt;
c) für den Erwerb des Leistungsanspruchs werden die in der belgischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
B. Anwendung der belgischen Gesetzgebung
Art. 11
Für den Erwerb des Leistungsanspruchs aus der belgischen obligatorischen Krankenversicherung werden, soweit notwendig, die in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, sofern sie sich mit belgischen Versicherungszeiten nicht überschneiden, und zwar
– für die Zulassung des Versicherten zum Bezug von Sach‑ und Geldleistungen, wenn die Versicherung in der Schweiz Krankenpflege und Krankengeld deckte,
– für die Zulassung zum Bezug von Sachleistungen, wenn die Versicherung in der Schweiz nur die Krankenpflege deckte.
Zweites Kapitel Invalidenversicherung
A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 12
Für den Erwerb des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenleistung gelten belgische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge von Krankheit oder Unfall aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an, als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und haben Beiträge an die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 13
Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder belgischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz wohnen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 14
Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können belgischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden.
Art. 15
Für die Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung eines belgischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich mit letzteren nicht überschneiden. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten und die entsprechenden Einkommen berücksichtigt.
Art. 16
Belgische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Rente verlangen, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
B. Anwendung der belgischen Gesetzgebung
Art. 17
Für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs auf Geldleistungen eines belgischen Invalidenversicherungssystems werden, soweit notwendig, die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht überschneiden.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18
¹ Die Leistungen bei Invalidität, auf die nach diesem Abkommen ein Anspruch besteht, werden nach der Gesetzgebung gewährt, der die betreffende Person in jenem Zeitpunkt unterstand, in dem – falls es sich um Belgien handelt – die Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Invalidität oder in dem – falls es sich um die Schweiz handelt – die Invalidität nach der schweizerischen Gesetzgebung eingetreten ist.
² Die nach Absatz 1 berechneten Leistungen gehen ausschliesslich zu Lasten des Trägers, welcher nach der im genannten Absatz bezeichneten Gesetzgebung zuständig ist.
Art. 19
Die Invaliditätsleistung wird gegebenenfalls in eine Altersrente umgewandelt, sobald die von der Gesetzgebung des leistungsgewährenden Vertragsstaates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Drittes Kapitel Alters‑ und Hinterlassenenversicherung
Art. 20
¹ a) Für die Feststellung, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen von belgischen und schweizerischen Erwerbstätigen, die nacheinander oder abwechselnd in beiden Vertragsstaaten einer oder mehreren Alters‑ oder Hinterlassenenversicherungen (Pensionen) angeschlossen waren, werden, soweit notwendig, die in diesen Systemen zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, sofern sie sich nicht überschneiden.
b) Als den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten gelten für jeden Vertragsstaat die Zeiten, die von der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates als solche bezeichnet werden.
c) Für die Feststellung der Leistungen wird jede Zeit, die sowohl nach der belgischen wie auch nach der schweizerischen Gesetzgebung einer Versicherungszeit gleichgestellt ist, von den Trägern desjenigen Vertragsstaates angerechnet, in dem die betreffende Person vor dieser gleichgestellten Zeit zuletzt erwerbstätig war.
² a) Ist nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt worden sind, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nur die im anderen Vertragsstaat im gleichen Beruf zurückgelegten oder als gleichgestellt anerkannten Zeiten zusammengerechnet.
b) Ist nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, dass die Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf zurückgelegt worden sind, und werden die Anspruchsvoraussetzungen unter Berücksichtigung dieser Zeiten nicht erfüllt, so werden die betreffenden Zeiten für die Feststellung von Leistungen je nachdem im System der Arbeiter oder der Angestellten berücksichtigt.
³ a) Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates nur durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle zusammengerechneten Zeiten ausschliesslich nach seiner eigenen Gesetzgebung zurückgelegt worden wären.
b) Der genannte Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des nach Buchstabe a) errechneten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seiner Gesetzgebung vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten und den gesamten nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten.
⁴ Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates auch ohne die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Zusammenrechnung der Versicherungszeiten, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates den Rentenanspruch direkt und ausschliesslich auf Grund der in diesem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.
⁵ a) Wenn die Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als zwölf Monate beträgt und ausschliesslich auf Grund dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach dieser Gesetzgebung erworben worden ist, so gewährt der Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 keine Leistungen für diese Zeiten.
b) Die in Buchstabe a) genannten Zeiten werden vom Träger des anderen Vertragsstaates bei Anwendung der vorstehenden Absätze, mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe b), berücksichtigt.
Art. 21
Die in der belgischen Gesetzgebung vorgesehene Ruhestandspension für Bergarbeiter vor Vollendung des 55. Altersjahres wird nur Personen gewährt, die die Voraussetzungen der belgischen Gesetzgebung allein auf Grund ihrer Beschäftigung in belgischen Kohlenbergwerken erfüllen.
Art. 22
Artikel 20 gilt entsprechend für die Hinterlassenenrenten.
Art. 23
¹ Erfüllt ein Versicherter nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten, sondern nur diejenigen eines Vertragsstaates, so wird der Rentenanspruch aus dieser Gesetzgebung ohne Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten festgestellt.
² Zeiten, während derer vom Träger des einen Vertragsstaates eine Rente nach Absatz 1 gewährt wird, gelten für den Erwerb von Ansprüchen aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates als Versicherungszeiten des ersten Vertragsstaates.
³ Sobald die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates erfüllt sind, werden die dem Versicherten geschuldeten Leistungen nach Artikel 20 neu festgestellt.
Art. 24
¹ Belgische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Rente verlangen, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer eine Hinterlassenen‑ oder Invalidenrente ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
² Schweizer Bürger haben unter den in der massgebenden belgischen Gesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf das garantierte Einkommen von Betagten.
Viertes Kapitel Gemeinsame Bestimmungen über die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherungen
Art. 25
Werden nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates die Leistungen auf Grund des während der gesamten oder eines Teils der Versicherungszeit bezogenen durchschnittlichen Lohn‑ oder Erwerbseinkommens ermittelt, so bestimmt sich das für die Berechnung der von diesem Vertragsstaat geschuldeten Leistungen massgebende durchschnittliche Lohn‑ oder Erwerbseinkommen auf Grund der Löhne oder Erwerbseinkommen, die während der nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeit festgestellt wurden.
Art. 26
Aufwertungen und Anpassungen, die nach der schweizerischen und belgischen Gesetzgebung insbesondere bei Änderung des Lohnniveaus oder bei Steigerung der Lebenshaltungskosten vorgesehen sind, werden von jedem Vertragsstaat unmittelbar an den nach Artikel 20 festgestellten Leistungen vorgenommen, ohne dass eine Neuberechnung nach dem genannten Artikel zu erfolgen hat.
Fünftes Kapitel Betriebsunfälle und Berufskrankheiten
Art. 27
¹ Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte Personen, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und einen Betriebsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen,
a) im Gebiet des anderen als des zuständigen Vertragsstaates, oder
b) im Gebiet des zuständigen Vertragsstaates, i) und die ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, oder
ii) deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofortige ärztliche Behandlung, einschliesslich Krankenhauspflege, erforderlich macht,
erhalten vom Träger des Aufenthalts‑ oder Wohnortes Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers. Bei Wohnortwechsel hat der Arbeitnehmer vorher die Zustimmung des zuständigen Trägers einzuholen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel des Betreffenden seinen Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung gefährdet.
² Hat ein Arbeitnehmer oder eine ihm gleichgestellte Person Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, so gewährt der Träger des Aufenthaltsortes oder des neuen Wohnortes Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich des Umfangs sowie der Art und Weise der Gewährung; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach der Gesetzgebung des zuständigen Vertragsstaates.
³ Körperersatzstücke, grössere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung werden ausser in Fällen, in denen die Leistungsgewährung nicht ohne grosse Gefahr für Leben oder Gesundheit der betreffenden Person hinausgeschoben werden kann, nur mit Zustimmung des zuständigen Trägers gewährt.
⁴ Sieht die Gesetzgebung eines Vertragsstaates für die Leistungsgewährung eine Höchstdauer vor, so rechnet der diese Gesetzgebung anwendende Träger gegebenenfalls die Zeit an, während der die Leistungen bereits von einem Träger des anderen Vertragsstaates gewährt wurden.
⁵ Sachleistungen nach Absatz 1 werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach deren Tarif zurückerstattet.
⁶ In den Fällen von Absatz 1 werden Geldleistungen vom zuständigen Träger nach seiner Gesetzgebung gewährt.
Auf Ersuchen des zuständigen Trägers und zu dessen Lasten können Geldleistungen auch vom Träger des Aufenthaltsortes oder des neuen Wohnortes nach den in der Verwaltungsvereinbarung festzulegenden Vorschriften gewährt werden.
Art. 28
Sind mit oder ohne ausdrückliche Vorschrift nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates für die Feststellung des Grades der Minderung der Ewerbsfähigkeit im Falle eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit früher eingetretene Betriebsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen, so werden auch die früher unter der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates eingetretenen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten berücksichtigt, als wären sie unter der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates eingetreten.
Art. 29
¹ Kann eine Berufskrankheit nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten entschädigt werden, so werden die Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates gewährt, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die Voraussetzungen dieser Gesetzgebung erfüllt.
² Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates davon ab, dass die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
Art. 30
Erhebt ein Arbeitnehmer oder eine ihm gleichgestellte Person, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, im Falle der Verschlimmerung Anspruch auf Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates wegen einer gleichartigen Berufskrankheit, so gelten folgende Bestimmungen:
a) hat der Arbeitnehmer im anderen Vertragsstaat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seiner eigenen Gesetzgebung unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren;
b) hat der Arbeitnehmer im anderen Vertragsstaat eine solche Erwerbstätigkeit ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates verpflichtet, die Leistungen nach seiner eigenen Gesetzgebung ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dem Arbeitnehmer eine Zulage, deren Höhe sich nach seiner Gesetzgebung bestimmt und den Unterschied zwischen dem Grad der Erwerbsunfähigkeit nach der Verschlimmerung und dem Grad der Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt, der bestanden hätte, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
Sechstes Kapitel Familienleistungen
Art. 31
Ist nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates der Erwerb des Anspruchs auf Familienzulagen von der Zurücklegung von Erwerbszeiten oder gleichgestellten Zeiten abhängig, so berücksichtigt der zuständige Träger, soweit notwendig, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten.
Art. 32
¹ Belgische Staatsangehörige, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit oder eine gleichgestellte Tätigkeit ausüben und deren Kinder ausserhalb der Schweiz wohnen oder erzogen werden, haben Anspruch auf die Kinderzulagen nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung, als ob diese Kinder in der Schweiz wohnten oder dort erzogen würden.
² Schweizerische Staatsangehörige, die in Belgien eine Erwerbstätigkeit oder eine gleichgestellte Tätigkeit ausüben und deren Kinder in der Schweiz wohnen oder erzogen werden, haben Anspruch auf die Familienzulagen nach der belgischen Gesetzgebung, als ob diese Kinder in Belgien wohnten oder dort erzogen würden.
³ Der Anspruch auf Familienzulagen nach den Absätzen 1 und 2 ruht, wenn wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer gleichgestellten Tätigkeit Familienzulagen auch nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, zu zahlen sind.
Art. 33
¹ Der Bezüger einer nur nach der belgischen Gesetzgebung geschuldeten Pension oder Rente wegen Alter, Invalidität, Betriebsunfall oder Berufskrankheit, dessen Kinder in der Schweiz wohnen oder erzogen werden, hat Anspruch auf die belgischen Familienzulagen, als ob diese Kinder in Belgien wohnten oder dort erzogen würden.
Hat der schweizerische oder belgische Berechtigte, der nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten Pension oder Rente wegen Alter, Betriebsunfall oder Berufskrankheit bezieht, Kinder, die in der Schweiz oder in Belgien wohnen oder erzogen werden, und hat er für sie Anspruch auf die Zusatzrenten für Kinder nach der schweizerischen Gesetzgebung, so kann er, gegebenenfalls unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 31, Anspruch auf die belgischen Familienzulagen erheben, soweit deren Betrag die Zusatzrente übersteigt.
² Die Waise eines verstorbenen schweizerischen Erwerbstätigen, der nur der belgischen Gesetzgebung unterstand, hat, wenn sie in der Schweiz wohnt oder erzogen. wird, Anspruch auf die belgischen Familienzulagen, als würde sie in Belgien wohnen oder erzogen.
Ist die Waise eines schweizerischen oder belgischen Erwerbstätigen, der den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten unterstand, in Belgien oder der Schweiz wohnhaft oder wird sie dort erzogen, und hat sie Anspruch auf eine Waisenrente nach der schweizerischen Gesetzgebung, so kann sie, gegebenenfalls unter Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 31, Anspruch auf die belgischen Familienzulagen erheben, soweit deren Betrag die Waisenrente übersteigt.
Titel V Verschiedene Bestimmungen
Art. 34
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen und bezeichnen ihre Verbindungsstellen;
b) regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe und der Kostenbeteiligung bei medizinischen und administrativen Abklärungen sowie das für die Anwendung dieses Abkommens notwendige Begutachtungsverfahren;
c) unterrichten einander unmittelbar über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
d) unterrichten einander so bald wie möglich und unmittelbar über alle Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen, soweit diese Änderungen die Anwendung dieses Abkommens oder der Durchführungsbestimmungen berühren könnten.
Art. 35
¹ Die Verwaltungsbehörden und die zuständigen Träger jedes Vertragsstaates leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung. Diese Hilfe ist grundsätzlich kostenlos; die zuständigen Behörden können jedoch die Rückerstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
² Die in der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempelabgaben, Gerichts‑ oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke und Urkunden, die nach dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.
³ Alle zur Durchführung dieses Abkommens beizubringenden Schriftstücke und Urkunden sind von der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung befreit.
⁴ Die Verwaltungsbehörden und die zuständigen Träger jedes Vertragsstaates können bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Bevollmächtigten verkehren.
Art. 36
¹ Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Vertragsstaates einzureichen sind, sind fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In diesen Fällen leiten die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich an die Behörden, Träger oder Gerichte des ersten Vertragsstaates weiter. Der Tag, an dem diese Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Vertragsstaates eingegangen sind, gilt als der Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
² Die Behörden, Träger und Gerichte des einen Vertragsstaates dürfen Gesuche und andere Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
Art. 37
¹ Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, befreien sich von ihrer Verpflichtung durch Zahlung in ihrer Landeswährung.
² Die in Durchführung dieses Abkommens vorzunehmenden Geldüberweisungen erfolgen nach den zwischen den beiden Vertragsstaaten geltenden Zahlungsabkommen.
³ Falls der eine oder andere Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 38
Erhält eine Person nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden, der durch Ereignisse im Gebiet des anderen Vertragsstaates verursacht worden ist, und sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den zum Schadenersatz verpflichteten Dritten hat, nach der für den leistungspflichtigen Träger geltenden Gesetzgebung auf diesen übergegangen, so erkennt der andere Vertragsstaat diesen Rechtsübergang an, sofern seine eigene Gesetzgebung den Übergang ebenfalls vorsieht.
Für die Geltendmachung dieses Rechtsübergangs ist der leistungspflichtige Träger des ersten Vertragsstaates dem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates gleichgestellt.
Art. 39
Schwierigkeiten aus der Durchführung dieses Abkommens werden durch direkte Verständigung zwischen den zuständigen Behörden behoben.
Art. 40
¹ Sollte eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet, das wie folgt gebildet wird:
a) jeder Vertragsstaat bestimmt innert eines Monats nach Empfang des Ersuchens um schiedsgerichtliche Entscheidung einen Schiedsrichter; die beiden so ernannten Schiedsrichter wählen innert zwei Monaten, nachdem der Vertragsstaat, der als letzter seinen Schiedsrichter bestimmt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter;
b) hat ein Vertragsstaat innert der vorgeschriebenen Frist keinen Schiedsrichter bestimmt, so kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu bestimmen. Entsprechend ist auch auf Ersuchen des einen oder anderen Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
² Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst; es entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten bindend.
³ Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
Titel VI Übergangs‑ und Schlussbestimmungen
Art. 41
¹ Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Jedoch
a) wird im Versicherungsfall der Invalidität ein Anspruch nur begründet, wenn der Antragsteller bei Inkrafttreten des Abkommens noch im Gebiet des Vertragsstaates wohnt, in dem er invalid geworden ist;
b) werden Renten der schweizerischen Unfallversicherung für Nichtbetriebsunfälle an die Eltern, Grosseltern, Brüder und Schwestern der Versicherten nicht gewährt, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1948 eingetreten ist.
² Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
³ Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden alle Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten sowie alle Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
⁴ Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 42
Ordentliche Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung werden nur dann nach diesem Abkommen gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien vom 17. Juni 1952⁴ rückvergütet worden sind. Die Ansprüche belgischer Staatsangehöriger aus den vor dem 1. Januar 1960 eingetretenen Versicherungsfällen richten sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten Abkommens vom 17. Juni 1952.
⁴ [ AS 1953 928 ]
Art. 43
¹ Unter Vorbehalt von Artikel 41 Absatz 1 wird jede Leistung, die wegen der Staatsangehörigkeit einer Person oder wegen ihres Wohnortes im Gebiet des anderen Vertragsstaates als in dem des leistungspflichtigen Trägers nicht festgestellt worden ist oder geruht hat, auf Antrag dieser Person nach Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt oder wieder gewährt.
² Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf ihren Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Eine Neufeststellung darf indessen keinesfalls zu einer Minderung der früheren Ansprüche der Berechtigten führen.
³ Wird der Antrag nach Absatz 1 oder 2 innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so werden die Ansprüche auf Grund dieses Abkommens von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass den betreffenden Personen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Verfall oder Verjährung von Ansprüchen entgegengehalten werden können.
⁴ Wird der Antrag nach Absatz 1 oder 2 erst nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so werden die nicht verfallenen oder verjährten Ansprüche vom Datum der Antragstellung an erworben; günstigere Bestimmungen der Gesetzgebung des betreffenden Vertragsstaates bleiben vorbehalten.
Art. 44
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 45
¹ Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung und tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
² Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien vom 17. Juni 1952⁵ unter Vorbehalt der in Artikel 42 des vorliegenden Abkommens erwähnten Bestimmungen ausser Kraft.
⁵ [ AS 1953 928 ]
Art. 46
¹ Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.
² Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die nach seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die Anwartschaften regeln.
Zu Urkund dessen haben die hiezu in gehöriger Form Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern am 24. September 1975, in doppelter Ausfertigung.
Für die | Für das |
H. Hürlimann | Baron d’Anethan |
C. Motta | P. de Paepe |
Schlussprotokoll
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die unterzeichneten Bevollmächtigten festgestellt, dass Einverständnis der Vertragsstaaten über folgendes besteht:
1. Das Abkommen berührt nicht das am 27. Juli 1950 in Paris abgeschlossene und am 13. Februar 1961⁶ in Genf revidierte Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer. Schweizerische und belgische Staatsangehörige, die als Rheinschiffer auf einem schweizerischen Schiff beschäftigt waren und ihre Tätigkeit infolge von Arbeitsunfähigkeit aufgeben mussten, gelten bezüglich ihres Anspruchs auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung noch während zwölf Monaten nach Aufgabe ihrer Tätigkeit als versichert.
2. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951⁷ und des Protokolls vom 31. Januar 1967⁸ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954⁹ über die Rechtsstellung der Staatenlosen, wenn sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Es gilt unter der gleichen Voraussetzung für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
3. Die Durchführung der freiwilligen Versicherung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates wird nicht behindert.
4. In Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens werden die Renten der schweizerischen Invalidenversicherung an belgische Berechtigte nur in der Schweiz und in Belgien ausgerichtet.
5. Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens gilt eine schweizerische Altersrente, die eine Witwenrente ablöst, als eine gleichartige Leistung wie die belgische Hinterlassenenpension.
6. In den Fällen von Artikel 7 Buchstabe b) des Abkommens teilen die Transportunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit, welche Arbeitnehmer vorübergehend entsandt werden; die Zustimmung der genannten Personen bleibt vorbehalten.
7. Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in Belgien beschäftigten Schweizer Bürger sind den Arbeitnehmern eines öffentlichen Verwaltungsdienstes im Sinne von Artikel 7 Buchstabe d) des Abkommens gleichgestellt.
8. Artikel 7 des Abkommens gilt für die vom einen in den anderen Vertragsstaat entsandten Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
9. Bei Anwendung von Artikel 13 des Abkommens bedeutet der Ausdruck «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten.
10. In der Schweiz wohnende belgische Staatsangehörige, die die Schweiz für höchstens zwei Monate verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 13 erster Satz des Abkommens nicht.
11. Die Wohndauer im Sinne der Artikel 16 und 24 Absatz 1 des Abkommens gilt als nicht unterbrochen, wenn der Aufenthalt ausserhalb der Schweiz drei Monate im Kalenderjahr nicht übersteigt. Wohnzeiten in der Schweiz, während deren eine Person von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung befreit war, werden auf die vorgeschriebene Wohndauer nicht angerechnet.
12. Es wird festgestellt, dass die belgischen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer in bezug auf die Unfallversicherung in der Landwirtschaft den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt sind und dass sie die Leistungen, auf die sie einen Anspruch erworben haben, ohne Einschränkung erhalten, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnen.
13. Belgische Erwerbstätige in der Schweiz, die nicht in der Landwirtschaft beschäftigt sind, haben gemäss den zurzeit geltenden kantonalen Gesetzgebungen über Familienzulagen Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in der Schweiz wie für ihre im Ausland wohnenden Kinder. 14. a)Für den Erwerb des Anspruchs auf Familienzulagen, die nach der belgischen Gesetzgebung ehemals Selbständigerwerbenden zustehen, die während mindestens zehn Jahren eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, werden gegebenenfalls für die Zusammenrechnung nach Artikel 31 des Abkommens nur die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
b) Der Anspruch auf Familienzulagen, die nach der belgischen Gesetzgebung ehemals Selbständigerwerbenden gewährt werden, die während mindestens zehn Jahren eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, gilt nicht als ein Anspruch, der durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens erworben wird.
15. Die Bestimmungen des Abkommens gelten weder für die belgischen Zusatzversicherungssysteme noch für die künftige schweizerische Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge.
Dieses Schlussprotokoll ist Bestandteil des Abkommens und gilt unter den gleichen Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen.
Geschehen zu Bern am 24. September 1975, in doppelter Ausfertigung.
Für die | Für das |
H. Hürlimann | Baron d’Anethan |
C. Motta | P. de Paepe |
⁶ SR 0.831.107
⁷ SR 0.142.30
⁸ SR 0.142.301
⁹ SR 0.142.40
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