Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die  Alters- und Hinterlassenenversicherung und die  Invalidenversicherung  Vom 6. Juli 1993 (Stand 14. September 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  3  Abs.  2  Bst.  e des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset  -  zen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversi  -  cherung (EG)  1  )  ,  beschliesst:  1. Ausgleichskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgabenbereich
                            1  Die Ausgleichskasse hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anordnung   von   Kontrollen   über   die   Erfassung   aller  Abrechnungs  -  pflichtigen und Vollzug des Eintritts in die Versicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erlass   sämtlicher  Verfügungen   über   die   Höhe   der   zu   entrichtenden  Beiträge   der   Selbstständigerwerbenden   und   Nichterwerbstätigen  (Taxationsverfügungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entscheid über Herabsetzung und Erlass von Beiträgen unter Anhö  -  rung des Gemeinderats der Wohnsitzgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Überwachung des ordnungsgemässen Einzugs der Beiträge aller Ab  -  rechnungspflichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens, Erlass der Ver  -  anlagungs-  und Nachzahlungsverfügungen  und Verfügung  von Ord  -  nungsbussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Entscheid über den Erlass von nachzuzahlenden Beiträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Erlass der Rentenverfügungen und rechtzeitige Auszahlung der Ren  -  ten;  1)  BGS  841.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Führung des in Art.  70 AHVV vorgeschriebenen Rentenregisters und  der Rentenliste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Erlass   der   Rückerstattungsverfügungen   von   zu   Unrecht   bezogenen  Renten und Entscheid über den Erlass der Rückzahlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Instruktion der Zweigstellenleiter, Überwachung ihrer Geschäftsfüh  -  rung und Erteilung der nötigen Weisungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Führung   der   Buchhaltung   sowie   des   gesamten   Kassen-   und   Rech  -  nungswesens nach den Weisungen der zuständigen Bundesbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Führung der individuellen Beitragskonten der Versicherten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Verkehr   mit   dem   Bundesamt   für   Sozialversicherung,   der   zentralen  Ausgleichsstelle und den Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Erstattung von Strafanzeigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  *  Berichterstattung über jedes Geschäftsjahr an das Bundesamt für Sozi  -  alversicherung mit Kopie an die zuständige Direktion  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  *  Revision der Zweigstellen mindestens alle 3 Jahre, wobei die Revisi  -  onsberichte   dem   Gemeinderat,   der   Zweigstellenleitung   und   der   zu  -  ständigen Direktion  2  )   zuzustellen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  Bezeichnung der Arbeitgeberkontrollstellen unter Beachtung der Zu  -  lassungsbedingungen gemäss Art.  165 AHVV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständige Direktion
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der zuständigen Direktion  3  )    stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen  Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversi  -  cherung und des Familienschutzes (§  5  Abs.  3 EG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufsicht der Zweigstellen über den Leiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Leiter
                            1  Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der  gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Ausgleichskasse  nach aussen und bezeichnet die für den Vollzug der in §  1 aufgeführten Auf  -  gaben,   soweit   er   diese   nicht   selbst   wahrnimmt   bzw.   wahrzunehmen   hat  1)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.  2)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.  3)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zweigstellen
                            1  Die Zweigstellen haben folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Erteilung unentgeltlicher Auskünfte über die gesetzlichen Bestimmun  -  gen an die Versicherten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausübung der Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen  innerhalb der Gemeinde, Einforderung der Anmeldeformulare von den  Versicherungspflichtigen   und   Weiterleitung   dieser   Formulare   nach  Prüfung an die Ausgleichskasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Führung eines Registers aller Beitragspflichtigen mit Einschluss der  Verbandskassenangehörigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Mithilfe gegenüber der Ausgleichskasse bei der Ermittlung des Ein  -  kommens von Selbstständigerwerbenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Entgegennahme sämtlicher Anmeldungen für den Bezug von Renten  und Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zweigstellen führen keine eigene Betriebsrechnung.  2. Invalidenversicherungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständige Direktion
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der zuständigen Direktion  1  )    stehen im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen  Befugnisse insbesondere folgende Kompetenzen zu:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversi  -  cherung (§  5  Abs.  3 EG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Genehmigung des Organigramms und der Funktionsbeschriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Leiter
                            1  Der Leiter ist für die geordnete Geschäftsführung und die Einhaltung der  gesetzlichen  Bestimmungen verantwortlich. Er vertritt die Invalidenversi  -  cherungs-Stelle nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig werden folgende Erlasse aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantonale Vollziehungsverordnung über die Alters- und Hinterlasse  -  nenversicherung vom 2.  März 1948  2  )  ;  1)  Zuständig ist die Gesundheitsdirektion.  2)  GS 16, 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung   über   die   kantonale   Invalidenversicherungs-Kommission  vom 11.  Dezember 1959  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Regierungsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb der Re  -  gionalstelle Zug für die Eingliederung Behinderter in das Erwerbsle  -  ben vom 2.  März 1987  3  )  .  2)  GS 17, 575  3)  GS 23, 83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  06.07.1993  06.07.1993  Erlass  Erstfassung  GS 24, 257  10.09.2019  14.09.2019  § 1 Abs. 1,  p)  geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 1 Abs. 1,  q)  geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 2  Titel geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 5  Titel geändert  GS 2019/053  10.09.2019  14.09.2019  § 5 Abs. 1  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  06.07.1993  06.07.1993  Erstfassung  GS 24, 257
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, p) 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, q) 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 10.09.2019
                            14.09.2019  Titel geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 10.09.2019
                            14.09.2019  Titel geändert  GS 2019/053
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1 10.09.2019
                            14.09.2019  geändert  GS 2019/053