Lokalbehörden, die den Schaden aus vorbereitenden Handlungen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung festzusetzen haben
Lokalbehörden, die den Schaden aus vorbereitenden Handlungen nach Artikel
15 des Bundesgesetzes über die Enteignung festzusetzen haben Vom 26. Juni 1931 (Stand 26. Juni 1931) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:
§ 1
1 Nach Massgabe von Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930
1 ) , welches demnächst in Kraft tritt, werden zur Festset - zung des Schadens aus vorbereitenden Handlungen (Begehungen des Ter - rains, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen) als Lokalbehör - den für den Kanton Solothurn bezeichnet: Die Bauadjunkte der Kreise I, II und III
2 )
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1) SR 711 .
2) heute Leiter - der identischen - Kreisbauämter. GS 72,74
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