Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt
                            Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt  (BAMG)  vom 06.10.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 6.  Oktober 1989 über die Arbeitsvermitt  -  lung und den Personalverleih (AVG);  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   25.  Juni   1982   über   die   obligatorische  Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG);  gestützt auf die Artikel 335d ff. 359 ff. und 360a ff. des Obligationenrechts  (OR);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 13.  März 1964 über die Arbeit in Indus  -  trie, Gewerbe und Handel (ArG) und seine Ausführungsverordnungen;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 20.  März 1981 über die Unfallversiche  -  rung (UVG) und die Verordnung vom 19.  Dezember 1983 über die Verhü  -  tung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhü  -  tung, VUV);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.  März 1976 über die Sicherheit von  technischen Einrichtungen und Geräten;  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   20.  März   1981   über   die   Heimarbeit  (HArG) und den Bundesbeschluss vom 12.  Februar 1949 über die Förderung  der Heimarbeit;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 28.  September 1956 über die Allgemein  -  verbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG);  gestützt auf die Verordnung vom 24.  Oktober 2007 über Zulassung, Aufent  -  halt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und die Verordnung vom 22.  Mai 2002  über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP);  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   8.  Oktober   1999   über   die   minimalen  Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerin  -  nen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die  in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 17.  Juni 2005 über Massnahmen zur Be  -  kämpfung   der   Schwarzarbeit   (Bundesgesetz   gegen   die   Schwarzarbeit,  BGSA);  gestützt auf die Artikel 55 Abs. 2 und 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiburg vom 16.  Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20.  April 2010;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Ziel und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Mit diesem Gesetz sollen die Sozialpartnerschaft gestärkt, ein ausgegliche  -  ner und unverzerrter Arbeitsmarkt gewährleistet und die Sicherheit und der  Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gefördert und sichergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Dieses Gesetz hat zum Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Bereich der Bekämpfung  der Arbeitslosigkeit, der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts aufzu  -  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die berufliche Eingliederung von Stellensuchenden und von Arbeitslo  -  sen zu fördern, die keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr  erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz führt die Bundesgesetzgebung in den folgenden Bereichen  aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitsvermittlung und Personalverleih;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verfahren bei Massenentlassungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Unfallverhütung   und   Gesundheitsschutz   der   Arbeitnehmerinnen   und  Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Aufenthaltsbewilligungen, deren Zahl vom Bund begrenzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  freier   Personenverkehr   im   Bereich   der   in   die   Schweiz   entsandten  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Bekämpfung der Schwarzarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Stellen  -  suchenden   ein,   die   keine   Leistungen   gemäss   AVIG   beanspruchen   können  oder ihren Leistungsanspruch ausgeschöpft haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Persönlicher Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer,  die dauerhaft  oder vorüberge  -  hend im Kanton erwerbstätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Nie  -  derlassung im Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeitgeberinnen  und Arbeitgeber, die dauerhaft  oder vorübergehend  im Kanton tätig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im Kanton wohnhafte Stellensuchende, d.h. Personen, die bei den regio  -  nalen   Arbeitsvermittlungszentren   gemeldet   sind   und   eine   Arbeit   su  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im Kanton wohnhafte Arbeitslose, d.h. Personen, die bei den regionalen  Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und sofort für eine Arbeit zur  Verfügung stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Personen, die  an kantonalen  Massnahmen  zur beruflichen  Eingliede  -  rung teilnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  private Arbeitsvermittler (Vermittler) und Personalverleiher (Verleiher)  mit Sitz oder Filiale im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er definiert die kantonale Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, insbe  -  sondere zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er kann diese Befugnis der für die  Beschäftigungspolitik und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuständigen  Direktion  1  )   (die Direktion) übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Direktion
                            1  Die Direktion hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie setzt die vom Staatsrat festgelegte kantonale Beschäftigungs- und  Arbeitsmarktpolitik um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie baut Partnerschaften auf in den Gebieten, die in den Geltungsbe  -  reich dieses Gesetzes fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie beaufsichtigt die Vollzugsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie koordiniert die kantonalen Massnahmen nach diesem Gesetz .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie gewährt die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie erfüllt alle anderen Aufgaben, die dieses Gesetz ihr überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amt
                            1  Neben den gesetzlichen Befugnissen in den Bereichen, die durch dieses Ge  -  setz geregelt werden, hat das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der  Arbeitslosigkeit zuständige Amt  2  )   (das Amt) namentlich die folgenden Auf  -  gaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es verwaltet die Finanzen im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es   verfasst   und   übermittelt   die   von   den   Bundesbehörden   verlangten  Mitteilungen und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es verfasst die von der Direktion verlangten Tätigkeitsberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
                            1  Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) werden gemäss den Be  -  stimmungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stehen den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unterneh  -  men, die Personal suchen, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beraten, kontrollieren und vermitteln die Stellensuchenden und erlassen  Verfügungen in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie gewährleisten den ständi  -  gen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der kantonalen Kommission für die  Beschäftigung und den Arbeitsmarkt über die Zahl der RAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen
                            1  Die Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen wird gemäss den Bestim  -  mungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für den Arbeitsmarkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt dafür, dass arbeitsmarktliche Massnahmen entwickelt werden, die  den Bedürfnissen der Stellensuchenden entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie bereitet die Leistungsaufträge der Anbieter von Massnahmen vor und  führt die Verhandlungen mit ihnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie stellt die Qualität der arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher und koor  -  diniert  und beaufsichtigt  das  gesamte Massnahmenangebot,  um  gegenüber  den Bundesbehörden den reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mediation
                            1  Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird eine Mediation eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellensuchende können sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der  Beratungs-,   Kontroll-   und   Vermittlungstätigkeit   oder   einer   Verfügung   ge  -  mäss der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung an die Mediation  wenden. Diese gibt ihnen Auskunft und schlägt Lösungen vor oder bietet eine  Schlichtung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mediatorin oder der Mediator wird von der Direktion ernannt, die den  Auftrag der Mediation festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Arbeitsinspektorat
                            1  Das Arbeitsinspektorat führt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Auf  -  gaben aus und erlässt seine Verfügungen unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es koordiniert seine Tätigkeit mit der Arbeitsmarktüberwachung, mit der es  zusammenarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es übermittelt dem Amt die nach Bundesrecht verlangten Mitteilungen und  Berichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Arbeitsmarktüberwachung
                            1  Die Arbeitsmarktüberwachung führt die ihr durch dieses Gesetz übertrage  -  nen Aufgaben aus; sie beachtet dabei die von der kantonalen Kommission für  die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt festgelegten Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit dem Arbeitsinspektorat und den paritäti  -  schen Organen, die durch Gesamtarbeitsverträge errichtet werden, sowie mit  den Kontrollaktivitäten im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des  Personalverleihs. Sie arbeitet mit den betreffenden Behörden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leitet ihre Berichte an die kantonale Kommission für die Beschäftigung  und den Arbeitsmarkt oder an die Behörde weiter, die von dieser bezeichnet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts
                            1  Das Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts führt die Umfragen und Stu  -  dien durch, mit denen die Entwicklung des Arbeitsmarkts analysiert werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeits  -  markt zur Verfügung, die seine Mitglieder bezeichnet und seine Arbeitsweise  und Befugnisse festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Organ   stützt   sich   namentlich   auf   die   Arbeitslosenstatistik,   auf   die  schweizerische   Lohnstrukturerhebung   und auf  ein  statistisches  System  zur  Einschätzung der orts- und berufsüblichen Löhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte
                            1  Das   für   Gesundheitsfragen   zuständige   Amt  3  )    bezeichnet   im   Bereich   der  Arbeitsmedizin, des Gesundheitsschutzes und der Hygiene am Arbeitsplatz  eine oder mehrere Vertrauensärztinnen oder einen oder mehrere Vertrauen  -  särzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte verpflichten sich, ihren Auf  -  trag unabhängig und in Beachtung der Berufsethik zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt wendet sich an die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte, wenn  es   ein   ärztliches   Gutachten   im   Bereich   der   Arbeitslosenversicherung,   der  Sozialhilfe oder auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Hygiene  am Arbeitsplatz benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes kann auch  vom Organ verlangt werden, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Meinungsverschiedenheit hat das Gutachten der Vertrauensärztin oder  des Vertrauensarztes Vorrang vor dem der behandelnden Ärztin oder des be  -  handelnden Arztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte arbeiten mit den übrigen Sozi  -  alversicherungseinrichtungen,  insbesondere  mit  den für  die Invalidenversi  -  cherung und die Sozialhilfe zuständigen Behörden, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeits -
                            markt (BAMK) – Errichtung, Organisation und Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird eine kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeits  -  markt (BAMK) geschaffen; diese behandelt Fragen der Beschäftigung und  des Arbeitsmarkts sowie der Arbeitslosigkeit und der Eingliederung von Stel  -  lensuchenden, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Amt für Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  BAMK setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen. Sie werden vom  Staatsrat auf Vorschlag der Sozialpartner und der Direktion bezeichnet. Vier  Mitglieder   vertreten  die  Arbeitgebervereinigungen,  vier   die   Arbeitnehmer  -  vereinigungen, zwei  die Bezirke  und die Gemeinden  und fünf Mitglieder,  darunter die Präsidentin oder der Präsident, den Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BAMK wird von der Vorsteherin  oder dem Vorsteher  der Direktion  präsidiert. Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen, das Amt führt das  Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Öffentliche Arbeitslosenkasse, das für die Statistik zuständige Amt  4  )  ,  das für die Berufsbildung zuständige Amt  5  )    und das für die Berufsberatung  zuständige Amt  6  )   sind mit beratender Stimme in der BAMK vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 BAMK – Befugnisse und Kompetenzen
                            1  Die   BAMK   erfüllt   die   Aufgaben   der   tripartiten   Kommissionen   gemäss  AVIG. Sie ist für den Bereich der Vertrags- und Arbeitsvermittlungspolitik  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat ferner folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie nimmt Stellung zu den Leitlinien und den Zielen der kantonalen Po  -  litik zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zu den Gesetzes- und  Reglementsentwürfen über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Beschäftigungssituati  -  on, insbesondere für die Langzeitarbeitslosen, gewisse Kategorien von  Arbeitslosen (z.B. arbeitslose Jugendliche) und zur Betreuung von aus  -  gesteuerten Arbeitslosen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie   formuliert   Vorschläge   zur   Verbesserung   der   Situation   auf   dem  Arbeitsmarkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie formuliert Vorschläge für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmer,   die   Verwaltung   der   ausländischen   Arbeitskräfte,   die  flankierenden  Massnahmen  zum  freien   Personenverkehr  und  die  Be  -  kämpfung der Schwarzarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele des Arbeitsin  -  spektorats im Bereich der Hygiene, der Sicherheit und der Gesundheit  in den Unternehmen fest; sie führt ausserdem alle Aufgaben nach Arti  -  kel 57 dieses Gesetzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Amt für Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Amt für Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele der Arbeitsmarkt  -  beobachtung im Bereich der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit  -  nehmer   und   der   Schwarzarbeit   fest,   nimmt   die   Anzeigerapporte   des  Amts oder des von ihm beauftragten Organs entgegen und leitet sie an  die betroffenen paritätischen Organe weiter. Sie koordiniert diese Auf  -  gaben mit jenen der paritätischen Organe im Rahmen des Vollzugs der  Gesamtarbeitsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Im Auftrag der betroffenen paritätischen Organe kann sie die Arbeits  -  marktbeobachtung  mit den Kontrollen in den Bereichen  beauftragen,  die von Gesamtarbeitsverträgen abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sie ist die tripartite Kommission nach Artikel 360b OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sie verfasst die von den Bundesbehörden verlangten Tätigkeitsberichte  über ihre Zuständigkeitsbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Sie wird über die Schlussfolgerungen des zuhanden der Direktion ver  -  fassten Revisionsberichts über den kantonalen Beschäftigungsfonds in  -  formiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz übertra  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 BAMK – Arbeitsweise
                            1  Die BAMK tagt mindestens zweimal im Jahr und so oft es die Präsidentin  oder der Präsident für nötig erachtet. Sie muss ausserdem einberufen werden,  wenn drei Mitglieder dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die BAMK trifft  ihre  Entscheidungen mit  der Mehrheit  der  stimmenden  Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 BAMK – Unterkommissionen
                            1  Die BAMK kann sich für die Bearbeitung unterschiedlicher Zuständigkeits-  und Kompetenzbereiche in Unterkommissionen aufteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Arbeitsweise dieser Unterkommissionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Besondere Kommissionen
                            1  Der Staatsrat kann je nach den Bedürfnissen im Bereich der Beschäftigung  und des Arbeitsmarkts besondere Kommissionen errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammensetzung dieser Kommissionen und ihre Arbeitsweise werden  im Ausführungsreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Dienstverhältnis des Personals
                            1  Das Personal des Amts wird gemäss der Gesetzgebung über das Staatsper  -  sonal angestellt. Die Möglichkeit  von Stellenaufhebungen  bei  rückläufiger  Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Ausführung des AVG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Bewilligungen
                            1  Das Amt ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug der  Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem Entzug einer Bewilligung wegen eines Verschuldens des Unter  -  nehmens wird in leichten Fällen zuerst eine Verwarnung ausgesprochen. Mit  der   Verwarnung   wird   eine   angemessene   Frist   zur   Wiederherstellung   des  rechtmässigen Zustands gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Überprüfung
                            1  Das Amt überprüft  periodisch, ob die Aufrechterhaltung der Bewilligung  gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt zu diesem Zweck regelmässig Kontrollen durch und erstattet den  kontrollierten Unternehmen darüber Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es fordert die Unternehmen auf, die bei der Kontrolle festgestellten Mängel  zu beheben, und setzt ihnen dafür eine Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Sicherheiten
                            1  Der   Verleiher   hinterlegt   die   nötigen   Sicherheiten   beim   Amt,   das   bei  Konkurs des Unternehmens für deren Verwertung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann die Aufbewahrung der Sicherheiten Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Gebühren
                            1  Das Amt erhebt die Gebühren nach der Bundesgesetzgebung. Diese werden  nach   dem   Aufwand   bemessen,   den   die   Prüfung   des   Bewilligungsgesuchs  oder die Änderung der Bewilligung verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement setzt die Höhe der Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung einer Bewilligung oder einer Bewilligungsänderung kann da  -  von abhängig gemacht werden, dass die Gebühren im Voraus bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Auskunfts -
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vermittler und Verleiher müssen von Amtes wegen oder auf Verlangen  des Amts die Auskünfte und Dokumente vorlegen, die für die Erteilung und  die Aufrechterhaltung der Bewilligung nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie informieren das Amt von Amtes wegen über alle ihnen bekannten Vor  -  kommnisse, die für die Überwachung des Arbeitsmarkts von besonderer Be  -  deutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Beratung und
                            Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und  Arbeitgeber   können   beim   Amt   Rat   einholen   oder   Klagen   einreichen.   Das  Amt prüft daraufhin, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Zivilrechtliche
                            Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und der stel  -  lensuchenden   Person   wegen   des   Vermittlungsvertrags   oder   zwischen   der  Verleiherin oder dem Verleiher und der arbeitnehmenden Person wegen des  Arbeitsvertrags fallen unter die Arbeitsgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Justizgesetz ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Freie Stellen
                            1  Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann der Staatsrat auf Ersu  -  chen der BAMK verlangen, dass die freien Stellen in besonders betroffenen  Branchen, Berufen oder Regionen dem Amt gemeldet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung muss gleichzeitig mit der Ausschreibung in den Medien auf  dem dafür vorgesehenen Formular gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Ausführung des AVG und des OR: Verfahren bei Entlassungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Meldung von Entlassungen und Betriebsschliessungen
                            1  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgerber müssen dem Amt die Entlassungen  und   die   Betriebsschliessungen   nach   den   Bestimmungen   der   einschlägigen  Bundesgesetzgebung melden, sobald sechs  Arbeitnehmerinnen  und Arbeit  -  nehmer betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung muss spätestens am Tag, an dem den Arbeitnehmerinnen und  Arbeitnehmern die Kündigung mitgeteilt wird, mit dem dafür vorgesehenen  Formular gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Amt   sorgt   dafür,   dass   die   Arbeitgeberinnen   und   Arbeitgeber   einen  Sozialplan ausarbeiten, sofern ein solcher im Bundesrecht oder in einem Ge  -  samtarbeitsvertrag vorgesehen wird. Es stellt ihnen seine Dienste zur Verfü  -  gung, um die berufliche Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeit  -  nehmer zu gewährleisten,  insbesondere  indem  es die Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter seiner  RAV in die betroffenen Betriebe sendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  bundesrechtlichen   Strafbestimmungen   über   Verletzungen  der  Melde  -  pflicht bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Massenentlassungen
                            1  Das Amt ist die zuständige Behörde bei Massenentlassungen im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 335d ff. OR.
                            2.3 Ausführung des AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Befugnisse des Amts
                            1  Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es übt die Entscheidbefugnisse nach AVIG sowie alle weiteren Befug  -  nisse aus, die ihm von der Bundesgesetzgebung übertragen werden, so  -  weit diese nicht an die RAV abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es organisiert, leitet und überwacht die RAV gemäss der Bundesgesetz  -  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es sorgt für den Vollzug des Leistungsauftrags, den der Bund den RAV  und der Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es koordiniert und genehmigt die Tätigkeit der RAV und erlässt die  Weisungen für den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es überträgt die Befugnis für die An- und Abmeldung der Stellensu  -  chenden an die Gemeinden, soweit das Bundesrecht dem nicht entge  -  gensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es erstellt einen Rahmenplan über die arbeitsmarktlichen Massnahmen  gemäss Bundesrecht und stellt deren Finanzierung mit Hilfe der Beiträ  -  ge   des   Bundes   und   des   über   den   kantonalen   Beschäftigungsfonds  gewährten Beitrags des Kantons sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es bietet den Stellensuchenden ausreichend Massnahmen zur Qualifi  -  zierung, Weiterbildung und Umschulung an und sorgt für die zweck  -  mässige Verwaltung der dazu eingesetzten finanziellen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es  schliesst   Leistungsaufträge   mit  den  Anbietern   von arbeitsmarktli  -  chen Massnahmen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Es organisiert arbeitsmarktliche Massnahmen in den Bereichen, in de  -  nen das Angebot nicht ausreicht, insbesondere zugunsten von jungen  Arbeitslosen und ungelernten Stellensuchenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Es pflegt den ständigen Kontakt mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern,  den   öffentlich-rechtlichen   Körperschaften,   den   Sozialdiensten,   der  Berufsberatung und den Institutionen, die sich an der Bekämpfung der  Arbeitslosigkeit beteiligen, und schlägt ihnen gegebenenfalls Vereinba  -  rungen zur Zusammenarbeit vor. Das Amt sorgt für eine wirksame Zu  -  sammenarbeit insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenver  -  sicherung zuständigen Organen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit  weiteren Berufsorganisationen und Fachverbänden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  mit den privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  mit anderen betroffenen Organisationen, namentlich im Bereich  der   Sozialhilfe,   der   Berufsberatung   und   der   Invalidenversiche  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde  zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann gewisse kantonale Aufgaben delegieren, sofern es sich nicht  um Aufgaben im Rahmen des Vollzugs der Bundesgesetzgebung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Befugnisse der RAV – Im Allgemeinen
                            1  Die RAV vollziehen den von den zuständigen Bundesbehörden festgelegten  Leistungsauftrag. Sie haben namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie sind für die An- und Abmeldung der Stellensuchenden zuständig  und nehmen eine Vorprüfung der Vermittlungsfähigkeit dieser Perso  -  nen vor. Das Reglement legt das Verfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie beraten die Stellensuchenden und Arbeitslosen bei der Arbeitssu  -  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie vermitteln den stellensuchenden und arbeitslosen Personen Arbeit  und besetzen die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gemelde  -  ten freien Stellen wieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie weisen die Betroffenen den arbeitsmarktlichen Massnahmen zu, die  geeignet sind, eine rasche und dauerhafte Eingliederung zu begünsti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie   kontrollieren   Arbeitgeberinnen   und   Arbeitgeber   sowie   Stellensu  -  chende und Arbeitslose, um Missbräuche zu bekämpfen  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie weisen auf Missbräuche seitens der Unternehmen, der öffentlich-  rechtlichen Körperschaften und der nicht gewinnorientierten Institutio  -  nen hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  RAV sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit mit der BAMK und  den betroffenen Kreisen in ihrer Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Befugnisse der RAV – Koordination
                            1  Die  RAV koordinieren ihre Tätigkeit mit den regionalen Sozialdiensten und  jenen Sozialdiensten, die darauf spezialisiert sind, die Vermittlung von Stel  -  lensuchenden zu fördern. Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenar  -  beit werden in einer Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie koordinieren ausserdem ihre Tätigkeit mit den für Berufsberatung und  Berufsbildung   zuständigen   Ämtern,   um   die   berufliche   Eingliederung   der  Stellensuchenden zu erleichtern, namentlich wenn eine berufliche Umschu  -  lung nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Koordination ihrer Tätigkeit können die RAV gemäss den  Bestimmungen des Bundesrechts mit den betroffenen Dienststellen Daten der  Stellensuchenden austauschen  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Befugnisse der RAV – Haftung
                            1  Der Staat haftet für die  RAV dem Bund gegenüber gemäss Bundesgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Organisation
                            1  Der Staat führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne der Bundesge  -  setzgebung.   Sie   trägt   die   Bezeichnung   Öffentliche   Arbeitslosenkasse   des  Kantons Freiburg (die Öffentliche Kasse).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffentliche Kasse ist eine autonome Institution ohne Rechtspersönlich  -  keit, die administrativ der Direktion zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird von einer Verwalterin oder einem Verwalter geleitet, die oder der  für die Geschäftsführung verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 32 Abs. 1  Bst. e BAMG muss gemäss dem Bundesrecht ausgelegt werden, in dem Sinn, dass die Befug  -  nisse der Ausgleichsstelle vorbehalten bleiben" (  ASF  INFO  2022-07  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 33a Abs. 3  muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das In  -  formationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten  Daten betrifft" (  ASF  INFO  2022-07  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwalterin oder der Verwalter und das Personal unterstehen der Ge  -  setzgebung über das Staatspersonal. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen  bei rückläufiger Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Haftung
                            1  Der  Staat  haftet  für  die Öffentliche  Kasse  dem  Bund gegenüber  gemäss  Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Bezügerinnen und Bezüger
                            1  Die Öffentliche Kasse steht allen Personen offen, die ihren Wohnsitz im  Kanton   Freiburg   haben,   sowie   den   versicherten   Grenzgängerinnen   und  Grenzgängern, die im Kanton Freiburg arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht ausserdem den Unternehmen im Kanton zur Auszahlung der Kurz  -  arbeits- und Schlechtwetterentschädigungen für alle betroffenen Arbeitneh  -  merinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von deren Wohnort, zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist allein zuständig für die Auszahlung der Insolvenzentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Verwaltung
                            1  Die Verwalterin oder der Verwalter führt die Öffentliche Kasse gemäss den  Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er trifft alle Massnahmen, die für eine rationelle Geschäftsführung  der Öffentlichen Kasse notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er vertritt die Institution gegenüber Dritten und bei Rechtsstreitig  -  keiten.   Diese   Befugnis   kann   intern   auch   einer   anderen   Person   übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Geschäftsprüfung, die Revision der Auszahlungen und die Aufsicht  gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Vertretungsbefugnis
                            1  Bei Finanzgeschäften wird die Öffentliche Kasse durch die Kollektivunter  -  schrift  zu zweit  folgender  Personen verpflichtet:  der Verwalterin  oder  des  Verwalters und einer für Buchhaltung und Zahlungen verantwortlichen ange  -  stellten Person, oder einer dieser beiden Personen und der Direktionsvorste  -  herin oder des Direktionsvorstehers oder der Generalsekretärin oder des Ge  -  neralsekretärs der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Zahlstellen
                            1  Bei Bedarf können mit dem Einverständnis der Direktion in den Bezirken  oder Regionen Zahlstellen geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Ausführung des ArG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Befugnisse des Arbeitsinspektorats
                            1  Das Arbeitsinspektorat trifft die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen  nach dem Bundesgesetz und den Bundesverordnungen, soweit sie nicht aus  -  drücklich in die Zuständigkeit einer andern, in diesem Gesetz bezeichneten  Behörde fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für Kantons- oder Gemeindepolizei, Baupolizei, Feuer- und Sanitätspo  -  lizei zuständigen Organe können bei der Ausführung der einschlägigen Ge  -  setzgebung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Befugnisse des Gemeinderats
                            1  Der Gemeinderat erfüllt im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben, die  ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Betriebsverzeichnis – Nichtindustrielle Betriebe
                            1  Der Gemeinderat führt laufend ein Verzeichnis über die dem Arbeitsgesetz  unterstellten nichtindustriellen Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   Eintragungen   und   Änderungen   in   diesem   Verzeichnis   müssen   dem  Amt umgehend schriftlich gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen Zweifel darüber, ob das Arbeitsgesetz für einen nichtindustriellen  Betrieb oder für gewisse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in industriel  -  len oder nichtindustriellen Betrieben gilt, so unterbreitet der Gemeinderat den  Fall dem Amt, das in erster Instanz entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der Gemeindebehörde die  Errichtung eines Betriebes sowie die Verlegung oder Übergabe, die Einstel  -  lung der Tätigkeit und alle Vorkehren mitteilen, die die Art eines Betriebes  ändern könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Betriebsverzeichnis – Industrielle Betriebe
                            1  Das Amt entscheidet, welche Betriebe und Betriebsabteilungen, die die Vor  -  aussetzungen eines industriellen Betriebs erfüllen, den speziellen Vorschrif  -  ten für industrielle Betriebe unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet auch über die Änderung oder Löschung der Unterstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt führt das kantonale Register der industriellen Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe – Ge -
                            suche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuche um Genehmigung der Pläne für den Bau, die Umgestaltung  oder Vergrösserung eines industriellen Betriebes müssen dem Amt zusam  -  men mit den in der Bundesgesetzgebung verlangten Schriftstücken unterbrei  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche um Betriebsbewilligung eines industriellen Betriebes müssen  an das Amt gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe –
                            Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Arbeitsinspektorat   entscheidet   über   die   Genehmigung   der   Baupläne  und Betriebsbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe –
                            Bau, Umgestaltung und Vergrösserung von nichtindustriellen  Betrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Baupolizei zuständige Behörde unterbreitet  alle Gesuche, die  von nichtindustriellen Betrieben für den Bau, die Umgestaltung oder die Ver  -  grösserung an sie gerichtet werden, dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnah  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsinspektorat kann verlangen, dass an die Baubewilligung beson  -  dere Massnahmen geknüpft werden, die im Sinne des Bundesgesetzes oder  seiner Ausführungsverordnungen nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Arbeits- und Ruhezeit – Kontrolle der Arbeitsstunden
                            1  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine Kontrolle der geleiste  -  ten Arbeitsstunden führen; diese muss jederzeit erlauben, die Zahl der von je  -  der Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden fest  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Arbeits- und Ruhezeit – Feiertage
                            1  Feiertage gelten im Sinne des Bundesgesetzes als Sonntage. An diesen Ta  -  gen ist die Ausübung der im Reglement beschriebenen Tätigkeiten verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgende Feiertage gelten für das gesamte Kantonsgebiet: Neujahr, Karfrei  -  tag, Auffahrt und Weihnachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die folgenden Tage gelten ebenfalls als Feiertage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in den Gemeinden mit einer mehrheitlich römisch-katholischen Bevöl  -  kerung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fronleichnam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Mariä Himmelfahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Allerheiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mariä Empfängnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den Gemeinden mit einer mehrheitlich evangelisch-reformierten Be  -  völkerung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Berchtoldstag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ostermontag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Pfingstmontag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Stephanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann aus historischen Gründen Ausnahmen von der Auftei  -  lung der Feiertage bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Anspruch auf Feiertage hängt vom Geschäftssitz oder vom Sitz der im  Kanton gelegenen Filiale ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Jugendarbeitsschutz
                            1  Der Staatsrat  regelt die Verfahren für die Meldungen und Bewilligungen  nach der Bundesgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Genehmigung der Betriebsordnung
                            1  Die Gesuche um Genehmigung oder Änderung der Betriebsordnung sind an  das Arbeitsinspektorat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kontrolle
                            1  Die Betriebskontrolle nach dem Bundesgesetz wird vom Arbeitsinspektorat  durchgeführt; dafür braucht es keine vorherige Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   Ersuchen   des   Arbeitsinspektorats   kann   die   Oberamtsperson   der  Gemeinde, der Gemeindepolizei und der Kantonspolizei bestimmte Aufgaben  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde
                            1  Die   Zwangsmassnahmen   der   Verwaltungsbehörde   gemäss   Bundesgesetz  werden vom Arbeitsinspektorat getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum  geht,   die   Benützung   von   Räumen   oder   Einrichtungen   zu   verhindern   oder  einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Anzeigen
                            1  Anzeigen   wegen   Nichtbefolgens   der   Vorschriften   des   Bundes   oder   des  Kantons oder einer Verwaltungsverfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Ausführung des UVG, der VUV und des Bundesgesetzes über die  Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Vollzugsorgan
                            1  Das Arbeitsinspektorat sorgt dafür, dass die Vorschriften über die Arbeitssi  -  cherheit  in  den  Betrieben   sowie  die  Sicherheitsvorschriften  für   technische  Einrichtungen und Geräte beachtet  werden, soweit dafür nicht ein anderes  Vollzugsorgan zuständig ist. Zu diesem Zweck kann es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Betriebe von Amtes wegen oder auf eine Anzeige hin kontrollieren  (Art. 60–63 VUV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Betrieb mit einer Verfügung zur Einhaltung der gesetzlichen Vor  -  schriften zwingen (Art. 64 und 65 VUV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  seine vollstreckbaren Verfügungen oder die von ihm getroffenen vor  -  sorglichen   Massnahmen   durch   eine   Prämienerhöhung   oder   durch  Zwangsmassnahmen durchsetzen (Art. 66 und 67 VUV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Arbeitgeberinnen   und   Arbeitgeber   und   die   Arbeitnehmerinnen   und  Arbeitnehmer können den Rat des Arbeitsinspektorats über die einschlägigen  Vorschriften zur Arbeitssicherheit einholen. Diese Auskünfte sind unentgelt  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Arbeitsinspektorat   orientiert   die   betreffenden   Behörden   sowie   die  Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in zweckmässiger Weise über  die wichtigsten Aspekte seines Tätigkeitsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Kantonale Rechtshilfebehörde
                            1  Die Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons richten ihre Rechtshilfe  -  gesuche zur Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen an das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt leitet die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des  Kantons umgehend an die Kantons- oder Gemeindepolizei weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kantons-   und   die   Gemeindepolizei   sind   an   die   Anweisungen   der  Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons gebunden. Sie sind ausschliess  -  lich für die korrekte Ausführung der erhaltenen Anweisungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Koordinationsstelle
                            1  Die BAMK gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und  den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie nimmt Stellung zu den Richtlinien der kantonalen und interkantona  -  len Politik in den Bereichen Hygiene, Arbeitssicherheit  und Gesund  -  heitsvorsorge in den Betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie nimmt Stellung zu den Prioritäten, die das kantonale Vollzugsorgan  in seiner Tätigkeit zu befolgen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie entwickelt im Hinblick auf Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesund  -  heitsvorsorge in den Betrieben ein Informations- und Ausbildungskon  -  zept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie erstellt nach Bedarf Empfehlungen für bestimmte Unternehmens  -  gruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie kann sich weiterer allgemeiner oder spezieller Angelegenheiten an  -  nehmen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Meldepflicht bei Unfällen
                            1  Erfährt die Kantons- oder Gemeindepolizei, dass sich ein Arbeitsunfall er  -  eignet hat, so muss sie dies unverzüglich dem Arbeitsinspektorat melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung ist an keine Form gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde
                            1  Die   Zwangsmassnahmen   der   Verwaltungsbehörde   gemäss   Bundesgesetz  werden vom Arbeitsinspektorat getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum  geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern, Stoffe  oder Gegenstände zu beschlagnahmen oder einen Betrieb für eine bestimmte  Zeit zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Ausführung des HArG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Befugnisse
                            1  Die Befugnisse des Arbeitsinspektorats richten sich nach dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            1  Das Arbeitsinspektorat hat namentlich folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es entscheidet von Amtes wegen oder auf Begehren einer betroffenen  Person, wenn in einem bestimmten Fall Zweifel am Vollzug des Geset  -  zes bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es führt gemäss Bundesrecht das kantonale Register über die Arbeitge  -  berinnen und Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es kontrolliert die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geführ  -  ten Heimarbeiterinnen- und Heimarbeiterlisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es gestattet Abweichungen gemäss Bundesgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es erstattet den zuständigen Bundesbehörden jährlich Bericht über den  Vollzug des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Ausführung des OR und des AVEG im Zusammenhang mit den  Normal und Gesamtarbeitsverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Normalarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats
                            1  Der Staatsrat ist die für Normalarbeitsverträge zuständige Behörde im Sinne  des Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer  in der Landwirtschaft und im Hausdienst sowie in den Wirtschaftszweigen, in  denen ein Bedarf besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Normalarbeitsverträge – Befugnisse der BAMK
                            1  Die BAMK erfüllt ihre Aufgaben gemäss Bundesgesetzgebung (Art. 360b  OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss ferner:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gestützt auf die Weisungen des Organs zur Beobachtung des Arbeits  -  markts Unterlagen erarbeiten, die die berufs- und ortsüblichen Arbeits  -  bedingungen widerspiegeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge festgelegten Mindest  -  löhne gemäss Bundesgesetz kontrollieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  relevante   Informationen   über   die   üblichen   Löhne   in   bestimmten  Wirtschaftszweigen   und   Berufskategorien   aufstellen   und   regelmässig  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats
                            1  Der Staatsrat hat folgende Befugnisse für die Gesamtarbeitsverträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er beschliesst  die  Allgemeinverbindlicherklärung  von Gesamtarbeits  -  verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er legt den Geltungsbereich in Bezug auf das Gebiet, den Wirtschafts  -  zweig oder den Beruf sowie das Datum des Inkrafttretens und die Dauer  der Allgemeinverbindlicherklärung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er verfügt  die Änderung oder Ausdehnung von allgemeinverbindlich  erklärten Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er verlängert oder hebt Allgemeinverbindlicherklärungen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er setzt Allgemeinverbindlicherklärungen ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Amts
                            1  Das Amt hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es prüft, ob für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits  -  verträgen in besonderen Berufssparten ein Bedarf besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es unterstützt die Parteien im Hinblick auf die Allgemeinverbindlicher  -  klärung von Gesamtarbeitsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es ist mit der Leitung des Verfahrens nach Bundesgesetz beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es ist Aufsichtsorgan im Sinne des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es ist ermächtigt, an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorga  -  ne ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollor  -  gan zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Ausführung des Gesetzes über die in die Schweiz entsandten  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Befugnisse des Staatsrats
                            1  Der Staatsrat erlässt bei Bedarf Normalarbeitsverträge gemäss Bundesge  -  setzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegebenenfalls erlässt er weitere Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Befugnisse des Amts
                            1  Das Amt hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es führt über die Arbeitsmarktüberwachung alle Kontrollen durch, die  nicht ausdrücklich einer anderen, durch die eidgenössische oder kanto  -  nale Gesetzgebung bezeichneten Behörde übertragen werden. Es kann  bei Bedarf die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staat  -  licher Behörden anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es entscheidet über Verwaltungssanktionen gemäss der Bundesgesetz  -  gebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es  leitet  die  Kontrollberichte  und seine Verfügungen  an die  BAMK  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es   entscheidet   über   Streitigkeiten,   insbesondere   über   die   Streitfälle  nach Artikel 360b Abs. 5 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es erfüllt  alle übrigen Aufgaben,  die durch dieses  Gesetz nicht  aus  -  drücklich einer anderen Behörde übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann seine Kontrollaufgaben einem verwaltungsexternen paritäti  -  schen Organ übertragen. Die Aufgabendelegation erfolgt in Form eines Leis  -  tungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Befugnisse des für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen
                            Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das für den Vollzug des Ausländerrechts zuständige Amt  9  )   ist für das Mel  -  deverfahren im Sinne der Bundesgesetzgebung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es empfängt insbesondere alle Meldungen, die nicht direkt den zuständigen  Bundesbehörden elektronisch zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es informiert die BAMK innert zwei Tagen über jede Meldung, die ihm zu  -  gestellt   wird,   und   registriert   die   vollständige   Meldung   unverzüglich   im  Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden
                            1  Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und wei  -  gert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so  kann das Amt umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird im Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9 Ausführung des BGSA
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Staatsrat
                            1  Der   Staatsrat   legt   auf   Antrag   der   BAMK   periodisch   die   Strategie   des  Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 BAMK
                            1  Die BAMK definiert die Ziele und Aktionspläne des Kantons bei der Be  -  kämpfung der Schwarzarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Amt – Aufgaben
                            1  Das Amt führt mit Hilfe der Arbeitsmarktüberwachung Kontrollen gemäss  der Bundesgesetzgebung durch und stellt die Koordination der Massnahmen  zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf kann es die Dienste aussenstehender Fachpersonen beanspru  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Personen über die  erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle ver  -  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter das Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Daten  -  schutz beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es stellt sicher, dass das Personal, das im kantonalen Kontrollorgan oder für  dieses Organ arbeitet, nicht in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenz  -  verhältnis zu den kontrollierten Personen oder Betrieben steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Amt – Befugnisse
                            1  Das Amt spricht Massnahmen des Verwaltungszwangs im Sinne von Arti  -  kel 77 und Verwaltungssanktionen im Sinne von Artikel 77a dieses Gesetzes  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt seine Verfügungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts  -  pflege (VRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt stellt der zuständigen Bundesbehörde, den betreffenden kantona  -  len Behörden und der BAMK eine Kopie seiner Verfügungen zu. Die BAMK  leitet diese an die betreffenden paritätischen Organe weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Kontrollen
                            1  Die Kontrollen werden von Amtes wegen oder auf Anzeige durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a Arbeitsmarktüberwachung – Eigenschaft als Beamtin oder Be -
                            amter der Gerichtspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inspektorinnen  und Inspektoren  der  Arbeitsmarktüberwachung  haben  die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei im Sinne  der Strafprozessordnung (StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74b Unterstellung bei der gerichtspolizeilichen Tätigkeit
                            1  Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung unterste  -  hen bei der Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74a Abs. 1 und 74e Abs. 2 dieses Gesetzes der mit der Sache befass -
                            ten Behörde der Strafrechtspflege oder, falls keine Strafrechtspflegebehörde  damit befasst ist, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74c Vereidigung
                            1  Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung sind der  Direktion unterstellt und leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor  der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben leisten sie den Eid  oder das feierliche Versprechen vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der  für die Kantonspolizei zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74d Aufgaben
                            1  Die Inspektorinnen  und Inspektoren  der  Arbeitsmarktüberwachung  haben  die Aufgabe, Verstössen gegen das Arbeitsgesetz,  das Entsendegesetz  und  das Schwarzarbeitsgesetz vorzubeugen, sie festzustellen, zu untersuchen, zu  sanktionieren und anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt im Reglement die Dienstmodalitäten der Inspektorin  -  nen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74e Befugnisse
                            1  Gemäss Bundesrecht über die Bekämpfung der Schwarzarbeit haben die In  -  spektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung die Befugnis:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Betriebe   oder  Arbeitsplätze  während   der   Arbeitszeit  der  dort  tätigen  Personen zu betreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerin  -  nen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alle erforderlichen Unterlagen zu konsultieren und zu kopieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überprüfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den in der StPO vorgesehenen Voraussetzungen dürfen sie ausser  -  dem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person und jeden Ort, an dem eine  derartige Tätigkeit vermutet wird, überwachen und observieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person sowie die Klägerschaft und  Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 157 ff. StPO);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einvernehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beweismittel beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen weder Gewalt noch Zwangsmassnahmen anwenden, die über die  Massnahmen nach Absatz 2 und Artikel 77 dieses Gesetzes hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74f Ausweis
                            1  Die Inspektorinnen  und Inspektoren  der  Arbeitsmarktüberwachung  haben  sich auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie unaufgefordert  vorweisen; diese Pflicht gilt nicht im Falle einer Überwachung und einer Ob  -  servation im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74g Aufsichtsbeschwerde
                            1  Wer Grund hat, sich über eine Massnahme einer Inspektorin oder eines In  -  spektors der Arbeitsmarktüberwachung oder über eine Handlung im Zusam  -  menhang damit zu beschweren, kann sich innert zehn Tagen an die Direktion  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion entscheidet über die Begründetheit der Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihr Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten   bleibt   die   Beschwerde   gemäss   der   StPO   gegen   Verfahrens  -  handlungen im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74h Ausrüstung
                            1  Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung erhalten  vom Staat die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leisten ihren Dienst unbewaffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Delegation der Kontrolltätigkeiten
                            1  Die Kontrolltätigkeiten können auf Antrag der BAMK gemäss der Bundes  -  gesetzgebung delegiert werden; davon ausgenommen sind die gerichtspoli  -  zeilichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegation von Kontrolltätigkeiten wird im Einzelnen in einem Leis  -  tungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde das Kontrollorgan durch einen Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt, so  -  kann es lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeits  -  vertrag unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Kontrolltätigkeit an Dritte delegiert, so stellt das Amt sicher, dass  die kontrollierenden Personen in keinem direkten wirtschaftlichen Konkur  -  renzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75a Legitimation Dritter
                            1  Dritte, denen die Kontrolltätigkeit im Sinne von Artikel 75 dieses Gesetzes  delegiert wurde, müssen sich nach Artikel 74c Abs. 1 vereidigen lassen und  erhalten einem Legitimationsausweis nach Artikel 74f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   im   Leistungsauftrag   nach   Artikel   75   Abs.   2   oder   im   Reglement  nichts anderes vorgesehen ist, haben die Inspektorinnen und Inspektoren von  beauftragten Dritten dieselben Rechte und Pflichten wie die Inspektorinnen  und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Kontrollprotokoll und Anzeigerapport
                            1  Das  Kontrollprotokoll wird gemäss  den Vorschriften  des  Bundesgesetzes  verfasst und weitergeleitet. Es wird unverzüglich an das Amt weitergeleitet,  das gegebenenfalls einen Anzeigerapport erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anzeigerapport   informiert   über   die   festgestellten   Verstösse   und   die  Identität der betroffenen Personen. Er wird zusammen mit dem Kontrollpro  -  tokoll an die BAMK und an die Entscheidbehörden weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   BAMK   leitet   den   Anzeigerapport   an   die   betreffenden   paritätischen  Kommissionen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In seinem Anzeigerapport ersucht das Amt die betreffenden Behörden, über  die festgestellten Verstösse zu entscheiden. Diese informieren das Amt und  die BAMK über ihre Entscheide und die ausgesprochenen  Sanktionen ge  -  mäss den Vorschriften des Bundesrechts, damit das Amt die Sanktionen aus  -  sprechen kann, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (Art. 73 Abs. 1 die  -  ses Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die BAMK informiert die betreffenden paritätischen Kommissionen über  die ausgesprochenen Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden
                            1  Besteht ein Verdacht auf Schwarzarbeit oder weigert sich der Betrieb, bei  der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jedem Betrieb, bei dem vermutet wird, dass er die Bestimmungen gegen  Schwarzarbeit nicht einhält, den Zugang zu einem Arbeitsort verbieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung können  vorsorglich und vereinfacht die Massnahmen nach Absatz 1 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b  Eine Person, die eine Arbeit direkt an Personen vergibt und sie für ihre  Arbeit bezahlt, handelt als Arbeitgeber. Die Inspektorinnen und Inspektoren  der   Arbeitsmarktüberwachung   sind   ermächtigt,   provisorische   Massnahmen  nach Absatz 1 zu verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede vorsorgliche Massnahme muss das Amt anschliessend eine Verfü  -  gung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren gemäss den Absätzen 1, 1a, 1b und 2 wird im Reglement  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem Einsatz von mehreren Behörden an einem Arbeitsort kann die zu  -  ständige Oberamtfrau oder der zuständige Oberamtmann, falls keine Behörde  der Strafrechtspflege mit der Sache befasst ist, die Koordination der Tätigkei  -  ten übernehmen und die Massnahmen nach den Absätzen 1a und 1b anord  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77a Verwaltungssanktionen
                            1  Gestützt auf die von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden festgestellten  Verstösse   in   den   kontrollierten   Bereichen   verfügt   das   Amt   die   folgenden  Sanktionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Ausschluss von künftigen Aufträgen  des  öffentlichen Beschaf  -  fungswesens  und eine allfällige Kürzung der gewährten  Finanzhilfen  gemäss den Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 BGSA;
                            b)  eine Busse, die dem beschuldigten Unternehmen und/oder, im Falle ei  -  ner erwiesenen Weitervergabe an Subunternehmen, dem Erstunterneh  -  mer im Sinne von Artikel 5 EntsG auferlegt wird und bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  20  % der bereinigten Angebotssumme bei Aufträgen des öffentli  -  chen Beschaffungswesens oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  1'000'000 Franken in allen anderen Fällen beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden liefern ihm die nötigen Informationen, damit es  feststellen kann, ob die betroffenen Unternehmen Finanzhilfen des Bundes  oder des Kantons erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei wiederholten Verstössen kann das Amt die vorsorglichen Massnahmen  nach Artikel 77 Abs. 1 dieses Gesetzes definitiv verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer Schwarzarbeit nach diesem Abschnitt fördert, kann mit Sanktionen im  Sinne der Absätze 1–3 belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Gebühren und Kosten
                            1  Wird   ein  Fall   von   Schwarzarbeit   aufgedeckt   oder   hat   das   Verhalten   der  Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Betriebs das Verfahren deutlich  verlängert, so auferlegt das Amt ihr oder ihm die durch das Verfahren verur  -  sachten Kosten einschliesslich der Kosten für Expertisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren werden gemäss Bundesgesetzgebung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Art der Massnahmen
                            1  Der Staat bietet Massnahmen zur Förderung der beruflichen Eingliederung  von Stellensuchenden und Arbeitslosen (kantonale Massnahmen) an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Massnahmen stellen keine Leistungen im Sinne des Sozial  -  hilfegesetzes dar. Es besteht kein Anspruch darauf und sie sind subsidiär zu  den Leistungen nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind für Personen bestimmt, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenent  -  schädigung des Bundes ausgeschöpft haben oder die die Voraussetzungen für  diese Entschädigung nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Massnahmen   im   Sinne   dieses  Abschnitts   werden   gemäss   denselben  qualitativen Grundsätzen bewilligt wie die Massnahmen für Arbeitslose, die  gemäss Bundesgesetz entschädigt werden, sind aber für jedes  RAV kontin  -  gentiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Kontingente
                            1  Das Amt legt die Kontingente gestützt auf sein Jahresbudget fest, das unter  Berücksichtigung   des   Vermögens,   der   Einnahmen   und   der   Ausgaben   des  kantonalen Beschäftigungsfonds aufgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kontingente werden auf Vorschlag des Amts im Einvernehmen mit  der BAMK namentlich im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerung der  Bezirke und der Anzahl Stellensuchenden, die ihren Anspruch auf Arbeitslo  -  senentschädigung ausgeschöpft haben, auf die  RAV und die Betreuungsein  -  richtung nach Artikel 86 Abs. 2 dieses Gesetzes verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  RAV und die erwähnte Betreuungseinrichtung sorgen für die zweck  -  mässige Nutzung der Kontingente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
                            1  Das Reglement legt die Voraussetzungen und Kriterien für die Gewährung  von kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger können eine kantonale Mass  -  nahme beantragen, wenn sie seit mindestens drei Monaten beim  RAV ange  -  meldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Zuständige Behörde
                            1  Das  RAV ist für die Gewährung der kantonalen Massnahmen zuständig. Es  wendet dabei Prioritätskriterien an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement legt das Verfahren für die Gewährung der Massnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag der stellensuchenden Person erlässt das  RAV eine Verfügung  gemäss den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfügung des  RAV kann innert dreissig Tagen mit Einsprache an das  Amt angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Einstellung und Entzug des Leistungsanspruchs
                            1  Die Einstellung oder der Entzug des Leistungsanspruchs wird verfügt, wenn  eine Person eine von der zuständigen Behörde angeordnete Massnahme ab  -  lehnt oder gegen den Vermittlungsvertrag verstösst, indem sie einem Bera  -  tungsgespräch im RAV fernbleibt oder keine Bemühungen um Arbeit nach  den Weisungen des RAV macht, es sei denn, die Massnahme sei unzumutbar,  insbesondere im Falle der interinstitutionellen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Leistungsanspruch  wird entzogen,  wenn  die  betreffende  Person  eine  Massnahme ohne entschuldbare Gründe abbricht oder wenn sie durch eigenes  Verschulden entlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor der Leistungsanspruch wegen Verletzung des Vermittlungsvertrags  entzogen wird, wird die Person in der Regel verwarnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von einer Einstellung oder einem Entzug des Leistungsanspruchs kann je  -  doch abgesehen werden, wenn die betreffende Person durch die Betreuungs  -  einrichtung im Sinne von Artikel 86 dieses Gesetzes oder im Rahmen der in  -  terinstitutionellen Zusammenarbeit betreut wird. In diesem Fall klären die für  die Betreuung zuständigen Partner ab, ob die Fortsetzung der Massnahme  angezeigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Leistungsanspruch kann mit Wirkung auf den Tag, an dem die Leis  -  tungsempfängerin oder  der Leistungsempfänger  die Massnahme schriftlich  annimmt, wiederhergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Art der Leistungen und kantonale Rahmenfrist
                            1  Der Staat bietet die folgenden kantonalen Massnahmen an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Abklärung der beruflichen Fähigkeiten und Betreuung durch die RAV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschäftigungsprogramme bei Unternehmen und öffentlich-rechtlichen  Körperschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Programme, die in Form eines Personalverleihs organisiert werden und  deren Verwaltung einer privaten, nicht gewinnorientierten Körperschaft  übertragen werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Massnahmen zur Ergänzung des Angebots für besondere Gruppen von  Arbeitslosen im Sinne von Artikel 31 Bst. i dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen nach Absatz 1 Bst. b werden in der Regel für die im Regle  -  ment festgelegte Dauer gewährt und können verlängert werden, falls das Ein  -  gliederungsziel dies rechtfertigt. Die Leistungen sind auf längstens ein Jahr  beschränkt. Dies entspricht der vollen Rahmenfrist des Kantons, die von dem  Tag an zu laufen beginnt, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leis  -  tungsempfänger ein Beschäftigungsprogramm antritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der kantonalen Rahmenfrist können erst nach einer Wartezeit  von zwei Jahren wieder Leistungen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – RAV
                            1  Das zuständige  RAV klärt die beruflichen Fähigkeiten der Leistungsemp  -  fängerinnen und -empfänger ab, berät, kontrolliert und vermittelt sie gemäss  den Modalitäten, die für die dem Bundesrecht unterstehenden Stellensuchen  -  den gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die betreffenden Personen wird ein berufliches Eingliederungsziel fest  -  gesetzt, das ihren Qualifikationen und Berufswünschen, in erster Linie aber  den  auf  dem   Arbeitsmarkt   zur  Verfügung   stehenden  Arbeitsplätzen   Rech  -  nung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  RAV stimmt die Betreuung von Leistungsempfängerinnen und –emp  -  fängern, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit den für Soziales zuständi  -  gen Behörden aufgenommen werden, auf die besonderen Bedürfnisse dieser  Personen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Be -
                            sondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfän  -  gerinnen und -empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt arbeitet mit dem für Soziales zuständigen Amt  10  )   und den übrigen  zuständigen Sozialdiensten zusammen, um nach Lösungen für die berufliche  Eingliederung von Stellensuchenden zu suchen, die andere Sozialleistungen  des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben. Zu diesem  Zweck können namentlich kantonale Massnahmen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt und das für Soziales zuständige Amt organisieren und verwalten  eine Betreuungseinrichtung für die betroffenen Stellensuchenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ämter nach Absatz 2 legen in einer Vereinbarung die Einzelheiten ihrer  Zusammenarbeit fest. Diese Vereinbarung sieht namentlich eine gemeinsame  Statistik vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Be -
                            sondere Einrichtung für Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt arbeitet namentlich mit den für Erziehung, Berufsbildung, Migrati  -  onsfragen und sozialen Fragen zuständigen Dienststellen zusammen, um die  Betreuung von Jugendlichen mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Einglie  -  derung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck organisieren und verwalten die betreffenden Dienststellen  eine   Einrichtung   für   die   Abklärung   der   persönlichen   Situation   und   die  Betreuung der Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reglement legt die Organisation der Einrichtung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Ko -
                            ordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für ein Massnahmenange  -  bot, das den Bedürfnissen der Stellensuchenden und der Jugendlichen ent  -  spricht, die von den besonderen Einrichtungen betreut werden, und stellt die  Logistik sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck legt es  die Zahl der kantonalen Massnahmen fest, die  durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Beschäftigungsprogramm – Begriff
                            1  Ein Beschäftigungsprogramm ist eine befristete, berufliche Beschäftigung  bei einem Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Heute: Kantonales Sozialamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen für die Organisation von  Beschäftigungsprogrammen   dieselben   Anforderungen   erfüllen   wie   für   die  Organisation von Massnahmen, die von der obligatorischen Arbeitslosenver  -  sicherung finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Beschäftigungsprogramm – Leistungsempfängerinnen und -emp -
                            fänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  RAV kann Leistungsempfängerinnen und -empfängern, denen es trotz  ihrer Bemühungen nicht gelungen ist, sich dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt  wieder einzugliedern, Beschäftigungsprogramme vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das RAV und der Anbieter der Massnahme stellen einen Ausbildungsplan  auf. Dieser definiert die beruflichen Ziele der Leistungsempfängerin oder des  Leistungsempfängers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Beschäftigungsprogramm – Pflichten der Anbieter
                            1  Die Anbieter von Beschäftigungsprogrammen verpflichten sich, Stellensu  -  chende am Arbeitsplatz auszubilden und ihren Bedürfnissen entsprechend zu  betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme der Betreuungs- und Lohnkosten wird im Reglement fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reglement legt ebenfalls die Bedingungen (Alter der Leistungsempfän  -  gerinnen und -empfänger und Dauer der Massnahme) sowie den Höchstbe  -  trag   des   kantonalen   Beschäftigungsfonds   an   die   berufliche   Vorsorge   der  Leistungsempfängerinnen und –empfänger fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Beschäftigungsprogramm – Anforderungen an Unternehmen
                            1  Ein Unternehmen kann Beschäftigungsprogramme durchführen, wenn es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in   den   letzten   18   Monaten   keine   Angestellten   aus   wirtschaftlichen  Gründen entlassen hat, also keine Kündigungen ausgesprochen hat, die  auf wirtschaftliche Faktoren zurückzuführen  sind und in keinem  Zu  -  sammenhang mit  der Person der betroffenen  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer   stehen.   Die  Entlassung  infolge  einer  Umstrukturierung  des Unternehmens gilt nicht als Entlassung aus wirtschaftlichen Grün  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich an Gesamt- und Normalarbeitsverträge hält und berufs- und ortsüb  -  liche Arbeitsbedingungen bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Programme dürfen nur dann unmittelbar hintereinander organisiert werden,  wenn das Unternehmen die stellensuchende Person angestellt hat oder nicht  dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass keine Anstellung zustande  kam; andernfalls muss eine Frist von 18 Monaten eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Verträge
                            1  Zwischen  der Programmteilnehmerin  oder  dem  Programmteilnehmer  und  dem Amt wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen dem Programmanbieter und dem Amt wird ein Personalverleih  -  vertrag abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verträge  enthalten Klauseln für eine erleichterte  Kündigung für den  Fall, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Pflichten nicht erfüllt wer  -  den, z.B. in den Fällen nach Artikel 83 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Beiträge
                            1  Auf Antrag der  BAMK ermuntert der Staatsrat die Arbeitslosen und die Per  -  sonen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilneh  -  men, eine Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit abzuschliessen, indem  er Beiträge an die Versicherungsprämien leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren, die Höhe der Beiträge und der Kreis der Leistungsempfän  -  gerinnen und -empfänger werden im Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Service Check
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Definition
                            1  Der Service Check ist ein System, das den Arbeitgeberinnen und Arbeitge  -  bern, die gelegentlich oder regelmässig Personen zur Ausführung persönli  -  cher Dienstleistungen beschäftigen, die administrativen Schritte zur Anmel  -  dung bei den Sozialversicherungen und zur Erhebung der Quellensteuer er  -  leichtert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als persönliche Dienstleistung gilt insbesondere eine Teilzeitbeschäftigung  oder eine befristete Tätigkeit, die auf einem schriftlichen oder mündlichen  Vertrag beruht und deren Lohn der Arbeitskraft direkt ausgezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann bei Bedarf auf Antrag der  BAMK das  Service-Check-  System auf andere Tätigkeiten ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Befugnisse des Amts
                            1  Das Amt führt ein  Service-Check-System ein und stellt dessen Verwaltung  und Kontrolle sicher. Zu diesem Zweck:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  arbeitet es mit den Behörden, die für den Vollzug der Gesetzgebung  über die Sozialversicherungen zuständig sind, und mit den Privatversi  -  cherungen zusammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellt es eine Struktur auf, die dafür zuständig ist, die Sozialabgaben und  die Quellensteuern  aus  Arbeitsverhältnissen im  Bereich  der  persönli  -  chen Dienstleistungen mit Schecks einzukassieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt es sicher, dass die Struktur nach Buchstabe b die einkassierten  Sozialabgaben und Quellensteuern bei den betreffenden Behörden und  Versicherungen einzahlt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  begünstigt es für die Ausstellung der Schecks die vereinfachte Anmel  -  dung   von   persönlichen   Dienstleistungen   insbesondere   auf   elektroni  -  schem Weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann das Einkassieren und das Einzahlen einer privaten, nicht ge  -  winnorientierten Institution übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Service Check  Verwaltungsgebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt sorgt dafür, dass das  Service-Check-System in der Öffentlichkeit  und bei den interessierten Kreisen bekannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Buchführungsbericht
                            1  Das  Amt unterbreitet  der Direktion jeweils auf  Ende des Kalenderjahres  einen Buchführungsbericht über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem  Service Check.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Interinstitutionelle Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Im Allgemeinen
                            1  Das   Amt   arbeitet   namentlich   mit   den   Ämtern   zusammen,   die   für  Wirtschaftsförderung, Berufsbildung, Vollzug des Ausländerrechts, Statistik,  und Soziales zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
                            1  Das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitlosigkeit zustän  -  dige Amt  11  )  , die Kantonale Invalidenversicherungsstelle sowie das für Sozia  -  les zuständige Amt  12  )   oder die regionalen Sozialdienste sind Partner der in  -  terinstitutionellen Zusammenarbeit gemäss Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Heute: Amt für den Arbeitsmarkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Heute: Kantonales Sozialamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Partner arbeiten zur Erreichung des Eingliederungsziels eng zusammen.  Die Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf den Bereich der Abklä  -  rung, der Qualifizierung, der Vermittlung und der Eingliederung der betroffe  -  nen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Partner schaffen die für die Ausführung ihrer Aufgaben nötige gesicher  -  te Informatikanwendung an. Die Anwendung dient der Sammlung und dem  Austausch der von den Partnern erfassten Daten sowie der Aufbewahrung  und Bearbeitung. Sie enthält keine öffentlich zugänglichen Daten  13  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Partner tauschen die notwendigen Informationen aus; sie beachten dabei  die Gesetzesbestimmungen über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Leistungsempfängerinnen und -empfänger
                            1  Die Stellensuchenden und Arbeitslosen, die von den  RAV betreut werden,  die Versicherten im Sinne des Bundesgesetzes  über die Invalidenversiche  -  rung (IVG) und die Personen, die Sozialhilfe im Sinne des kantonalen Sozial  -  hilfegesetzes (SHG) erhalten, können in den Genuss der interinstitutionellen  Zusammenarbeit kommen, wenn sie der Teilnahme schriftlich zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Mittel und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Elektronische Informationssysteme
                            1  Das Amt und die RAV sind im Kanton für die elektronische Erfassung und  Nachführung der Daten des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung  und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt verfügt über ein weiteres, vom AVAM unabhängiges Informati  -  onssystem,   mit   dem   die   eigenen   Aktivitäten   sowie   die   Aktivitäten   des  Arbeitsinspektorats, der Arbeitsmarktüberwachung und des Organs zur Beob  -  achtung des Arbeitsmarkts verwaltet werden können  14  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten des Systems nach Absatz 2 sind den durch dieses Gesetz einge  -  setzten Behörden auf begründetes schriftliches Gesuch hin zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 99 Abs. 3  muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das In  -  formationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten  Daten betrifft" (  ASF  INFO  2022-07  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt:: "Der Artikel 101 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das  Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. Novem  -  ber 2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeite  -  ten Daten betrifft" (  ASF  INFO  2022-07  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Be -
                            kämpfung der Schwarzarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzierung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Kontrolltätigkeit delegiert, so wird die Höhe der Entschädigung  gemäss den Anforderungen in Absatz 1 im Leistungsauftrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Kantonaler Beschäftigungsfonds – Organisation und Verwen -
                            dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Freiburg verfügt über einen kantonalen Beschäftigungsfonds.  Das Kapital, die Erträge und die Zinsen dieses Fonds werden verwendet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Finanzierung der kantonalen Massnahmen im Rahmen der für das  laufende Jahr festgelegten Kontingente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Finanzierung der Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversi  -  cherungen bei Krankheit für Arbeitslose und Personen, die an kantona  -  len Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, sowie zur  Rückerstattung der damit verbundenen Verwaltungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Finanzierung des kantonalen Beitrags an den Ausgleichsfonds der  Arbeitslosenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Forschungsprojekten über  den Arbeitsmarkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   Finanzierung   der   Investitions-   und   Verwaltungskosten   des   Amts  und der Öffentlichen Kasse unter Vorbehalt der Bundesbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die   Finanzierung   der   Mediationsstelle   für   Streitigkeiten   im   Zusam  -  menhang mit dem AVIG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die   Finanzierung   der   Einrichtungen   für   Stellensuchende,   die   andere  Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezo  -  gen haben, und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen  Eingliederung, soweit diese Einrichtungen nicht durch die Arbeitslosen  -  versicherung finanziert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende ab 50 Jahren  und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliede  -  rung, unter Vorbehalt der Finanzierung durch die Arbeitslosenversiche  -  rung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Finanzierung von Berufsvorbereitungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschäftigungsfonds wird gespeist durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen in den Voranschlag des Staats aufgenommene Beitrag, der min  -  destens gleich hoch ist wie der Beitrag der Gemeinden nach Buchstabe  c;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kapitalzinsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen Beitrag der Gemeinden von 15 Franken pro Einwohner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Geschenke, Vermächtnisse und andere Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  einen Betrag aus der Abgabe für die Finanzierung der Begleitmassnah  -  men zur Steuerreform. Dieser Betrag wird zugunsten der Massnahmen  gemäss Absatz 1 Bst. h eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann, je nach den Bedürfnissen des Fonds, den Beitrag der  Gemeinden   senken.   Er   kann   den   Beitrag   auf   höchstens   20   Franken   pro  Einwohner erhöhen, nachdem die Gemeinden informiert wurden. In diesem  Fall wird der Beitrag des Kantons (Abs. 2 Bst. a) auf dieselbe Weise verän  -  dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Kantonaler Beschäftigungsfonds – Verwaltung
                            1  Das Amt ist für die laufende Verwaltung des Beschäftigungsfonds zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berichtet dem Staatsrat und den Gemeinden jährlich über die Buchfüh  -  rung  des  Beschäftigungsfonds,   insbesondere  über   den  Stand  der  Reserven  und die Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Grundsatz
                            1  Die Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, sind  unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   des   Bundesgesetzes   über   den   Allgemeinen   Teil   des  Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind ebenfalls vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Im Bereich der Arbeitslosenversicherung
                            1  Die Bestimmungen des ATSG sind im Bereich der Arbeitslosenversiche  -  rung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel 100–102 AVIG bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Im Bereich der kantonalen Massnahmen zur beruflichen Einglie -
                            derung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfügungen   der  RAV  über  kantonale   Massnahmen   zur  beruflichen   Ein  -  gliederung können mit Einsprache an das Amt angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem gelten die Bestimmungen des ATSG sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Verfügungen des Arbeitsinspektorats
                            1  Die Verfügungen des Arbeitsinspektorats können innert dreissig Tagen mit  Einsprache an das Amt angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide über Einsprachen nach Absatz 1 können innert dreissig Ta  -  gen mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Auskunftspflicht
                            1  Die   Verwaltungsbehörden   des   Kantons   geben   den   Vollzugsbehörden   die  verlangten Auskünfte und Dokumente kostenlos ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   die  Dienste   dieser  Behörden  in  Anspruch   nimmt,  ist  ebenfalls  aus  -  kunftspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des ATSG und des AVIG bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Schweigepflicht
                            1  Die Personen, die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligt sind, müssen Dritten  gegenüber Stillschweigen bewahren über die Informationen, von denen sie in  Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des ATSG und des AVIG bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Datenschutzpflicht
                            1  Die Bekanntgabe von Daten untersteht den Grundsätzen des Datenschutzes  gemäss der einschlägigen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Im Allgemeinen
                            1  Mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise  zu Unrecht Leistungen erwirkt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich irrführende An  -  gaben macht oder die Auskunft verweigert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wer die Schweigepflicht verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wer als Vollzugsorgan seine Pflichten verletzt, um dadurch sich selbst  oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   mit   einer   höheren   Strafe   bedrohte   Verbrechen   oder  Vergehen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch oder nach der Spezial  -  gesetzgebung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafbehörden stellen dem Amt eine Kopie der entsprechenden Urteile  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Verfolgung und die Beurteilung der bundesrecht  -  lich geregelten Zuwiderhandlungen, die sich nach dem Justizgesetz richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Für Widerhandlungen gegen das AVG
                            1  Das Amt verhängt die Bussen nach dem Bundesgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist das Justizgesetz anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Für Widerhandlungen gegen das ArG
                            1  Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach  diesem Gesetz und nach dem Justizgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114a Für Widerhandlungen gegen das BGSA – Übertretung
                            1  Mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kontrollen der  Einhaltung der Melde-  und Bewilligungspflichten  gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht verei  -  telt oder sich ihnen widersetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kontrollen nach Artikel 74e Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes vereitelt  oder sich ihnen widersetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 BGSA verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Schwarzarbeit nach dem Abschnitt 2.9 dieses Gesetzes fördert, kann  mit Sanktionen im Sinne des Absatzes 1 belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114b Für Widerhandlungen gegen das BGSA – Verfahren
                            1  Das Amt verhängt die Bussen nach dem Bundesgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gilt das Justizgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.6 Gebühren und Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            1  Für Verfügungen kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die  Verfahrenskosten auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren und Kosten werden im Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons, na  -  mentlich diejenigen über die Unentgeltlichkeit der Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Anspruch auf kantonale Massnahmen
                            1  Für   die   Bestimmung   des   Anspruchs   auf   kantonale   Massnahmen   sind  massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die bei Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Rahmenfristen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgewiesene Dauer des Wohn  -  sitzes und der Stellensuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden keine Leistungen rückwirkend ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Ausführungsgesetz  vom 8.  Februar 1966 zum  Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            864.1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 13.  November 1996 über die Beschäftigung und die  Arbeitslosenhilfe (BAHG)(SGF 866.1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Gesetz vom 24.  November 1859 betreffend die Heiligung der Sonn-  und Feiertage (SGF 865.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Nachtragsgesetz vom 15.  November 1868 betreffend die Heiligung  der Sonn- und Feiertage (SGF 865.10).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das   Sozialhilfegesetz   vom   14.  November   1991   (SGF   831.0.1)   wird   wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  15  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2011 (StRB: 30.11.2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Dieses Gesetz wurde am 20.06.2018 vom Bundesrat mit Vorbehalten zu den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 32 Abs. 1 Bst. e, 33 Abs. 3, 99 Abs. 3 und 101 Abs. 2 geneh -
                            migt  (  ASF  INFO  2022-07  ).  Die Änderung vom 12.09.2019 wurde am 06.11.2019 vom Eidgenössischen  Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung geneh  -  migt  (  ASF  INFO  2019-46  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2018  Art. 103 Abs. 1, g)  geändert  01.01.2020  2018_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2018  Art. 103 Abs. 1, h)  eingefügt  01.01.2020  2018_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2018  Art. 103 Abs. 2, e)  eingefügt  01.01.2020  2018_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 8  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 8 Abs. 4  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 15  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 15 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 15 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 15 Abs. 4  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 16  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 16 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 17  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 17 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 17 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 18  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 18 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 28 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 29 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 31 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 31 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 31 Abs. 1, c)  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 31 Abs. 1, d)  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 31 Abs. 3  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 32  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 32 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 32 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 32 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 33  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 33 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 33 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 34  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 34 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 37  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 37 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 37 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 57 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 63  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 63 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 67 Abs. 1, c)  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 68 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 70 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 71  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 71 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 72 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 73 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 73 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 74a  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 74b  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 74c  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 74d  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 74e  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 74f  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 74g  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 74h  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 75 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 75a  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 76 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 76 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 76 Abs. 4  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 76 Abs. 5  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 77 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 77 Abs. 1, a)  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 77 Abs. 1, b)  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 77 Abs. 1a  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 77 Abs. 1b  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 77 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 77 Abs. 3  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 77 Abs. 4  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 77a  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 79 Abs. 4  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 80 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 80 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 81 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 82 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 82 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 82 Abs. 4  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 83 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 84 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 84 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 84 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 85  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 85 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 85 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 85 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 89  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 89 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 89 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 89 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 90  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 90 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 90 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 91  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 91 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 92  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 92 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 94 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 95 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 95 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 96 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 96 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 96 Abs. 4  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 97 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 100 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 101  Titel geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 101 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 101 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 101 Abs. 3  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 102 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 103 Abs. 1, i)  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 107 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 112 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 112 Abs. 2  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 114 Abs. 1  geändert  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 114 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 114a  eingefügt  01.01.2020  2019_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2019  Art. 114b  eingefügt  01.01.2020  2019_073  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.10.2010  01.01.2011  2010_105
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 8 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 8 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 15 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 15 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 15 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 15 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 15 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 16 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 16 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 17 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 17 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 17 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 18 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 18 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 28 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 29 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 31 Abs. 1, a) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 31 Abs. 1, b) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 31 Abs. 1, c) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 31 Abs. 1, d) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 32 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 32 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 32 Abs. 1, a) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 32 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 33 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 33 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 34 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 34 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 37 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 37 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 37 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 57 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 63 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 63 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 67 Abs. 1, c) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 68 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 70 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 71 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 71 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 72 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 73 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 73 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74b eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74c eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74d eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74e eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74f eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74g eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 74h eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 75 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 75a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 76 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 76 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 76 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 76 Abs. 5 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 1, a) eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 1, b) eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 1a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 1b eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 3 eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77 Abs. 4 eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 77a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 79 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 80 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 80 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 81 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 82 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 82 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 82 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 83 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 84 Abs. 1, a) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 84 Abs. 1, b) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
Art. 84 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)