Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (866.1.1)
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Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt

Gesetz über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG) vom 06.10.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermitt - lung und den Personalverleih (AVG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG); gestützt auf die Artikel 335d ff. 359 ff. und 360a ff. des Obligationenrechts (OR); gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Indus - trie, Gewerbe und Handel (ArG) und seine Ausführungsverordnungen; gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche - rung (UVG) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhü - tung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhü - tung, VUV); gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten; gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit (HArG) und den Bundesbeschluss vom 12. Februar 1949 über die Förderung der Heimarbeit; gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemein - verbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG); gestützt auf die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent - halt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und die Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP); gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerin - nen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer); gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Be - kämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA); gestützt auf die Artikel 55 Abs. 2 und 57 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20. April 2010; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 Ziel

1 Mit diesem Gesetz sollen die Sozialpartnerschaft gestärkt, ein ausgegliche - ner und unverzerrter Arbeitsmarkt gewährleistet und die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gefördert und sichergestellt werden.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz hat zum Zweck:
a) die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Bereich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts aufzu - stellen;
b) die berufliche Eingliederung von Stellensuchenden und von Arbeitslo - sen zu fördern, die keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr erhalten;
c) die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu fördern.

Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz führt die Bundesgesetzgebung in den folgenden Bereichen aus:
a) Arbeitsvermittlung und Personalverleih;
b) obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung;
c) Verfahren bei Massenentlassungen;
d) Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;
e) Unfallverhütung und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f) Aufenthaltsbewilligungen, deren Zahl vom Bund begrenzt wird;
g) freier Personenverkehr im Bereich der in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
h) Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2 Es führt kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Stellen - suchenden ein, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können oder ihren Leistungsanspruch ausgeschöpft haben.

Art. 4 Persönlicher Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für:
a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dauerhaft oder vorüberge - hend im Kanton erwerbstätig sind;
b) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Nie - derlassung im Kanton;
c) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton tätig sind;
d) im Kanton wohnhafte Stellensuchende, d.h. Personen, die bei den regio - nalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und eine Arbeit su - chen;
e) im Kanton wohnhafte Arbeitslose, d.h. Personen, die bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren gemeldet sind und sofort für eine Arbeit zur Verfügung stehen;
f) Personen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliede - rung teilnehmen;
g) Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung;
h) private Arbeitsvermittler (Vermittler) und Personalverleiher (Verleiher) mit Sitz oder Filiale im Kanton.
1.2 Vollzugsbehörden

Art. 5 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.
2 Er definiert die kantonale Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, insbe - sondere zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
3 Er erlässt die Vollzugsbestimmungen. Er kann diese Befugnis der für die Beschäftigungspolitik und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuständigen Direktion 1 ) (die Direktion) übertragen.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.

Art. 6 Direktion

1 Die Direktion hat folgende Befugnisse:
a) Sie setzt die vom Staatsrat festgelegte kantonale Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik um.
b) Sie baut Partnerschaften auf in den Gebieten, die in den Geltungsbe - reich dieses Gesetzes fallen.
c) Sie beaufsichtigt die Vollzugsbehörden.
d) Sie koordiniert die kantonalen Massnahmen nach diesem Gesetz .
e) Sie gewährt die in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.
f) Sie erfüllt alle anderen Aufgaben, die dieses Gesetz ihr überträgt.

Art. 7 Amt

1 Neben den gesetzlichen Befugnissen in den Bereichen, die durch dieses Ge - setz geregelt werden, hat das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zuständige Amt 2 ) (das Amt) namentlich die folgenden Auf - gaben:
a) Es verwaltet die Finanzen im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons.
b) Es verfasst und übermittelt die von den Bundesbehörden verlangten Mitteilungen und Berichte in seinem Zuständigkeitsbereich .
c) Es verfasst die von der Direktion verlangten Tätigkeitsberichte.

Art. 8 Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV)

1 Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) werden gemäss den Be - stimmungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt.
2 Sie stehen den Stellensuchenden und den Arbeitslosen sowie den Unterneh - men, die Personal suchen, zur Verfügung.
3 Sie beraten, kontrollieren und vermitteln die Stellensuchenden und erlassen Verfügungen in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie gewährleisten den ständi - gen Kontakt mit den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
4 Der Staatsrat entscheidet nach Anhören der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt über die Zahl der RAV.

Art. 9 Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen

1 Die Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen wird gemäss den Bestim - mungen des AVIG errichtet, geführt und beaufsichtigt.
2) Heute: Amt für den Arbeitsmarkt.
2 Sie sorgt dafür, dass arbeitsmarktliche Massnahmen entwickelt werden, die den Bedürfnissen der Stellensuchenden entsprechen.
3 Sie bereitet die Leistungsaufträge der Anbieter von Massnahmen vor und führt die Verhandlungen mit ihnen.
4 Sie stellt die Qualität der arbeitsmarktlichen Massnahmen sicher und koor - diniert und beaufsichtigt das gesamte Massnahmenangebot, um gegenüber den Bundesbehörden den reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.

Art. 10 Mediation

1 Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wird eine Mediation eingerichtet.
2 Stellensuchende können sich bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beratungs-, Kontroll- und Vermittlungstätigkeit oder einer Verfügung ge - mäss der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung an die Mediation wenden. Diese gibt ihnen Auskunft und schlägt Lösungen vor oder bietet eine Schlichtung an.
3 Die Mediatorin oder der Mediator wird von der Direktion ernannt, die den Auftrag der Mediation festlegt.

Art. 11 Arbeitsinspektorat

1 Das Arbeitsinspektorat führt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Auf - gaben aus und erlässt seine Verfügungen unabhängig.
2 Es koordiniert seine Tätigkeit mit der Arbeitsmarktüberwachung, mit der es zusammenarbeitet.
3 Es übermittelt dem Amt die nach Bundesrecht verlangten Mitteilungen und Berichte.

Art. 12 Arbeitsmarktüberwachung

1 Die Arbeitsmarktüberwachung führt die ihr durch dieses Gesetz übertrage - nen Aufgaben aus; sie beachtet dabei die von der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt festgelegten Ziele.
2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit dem Arbeitsinspektorat und den paritäti - schen Organen, die durch Gesamtarbeitsverträge errichtet werden, sowie mit den Kontrollaktivitäten im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs. Sie arbeitet mit den betreffenden Behörden zusammen.
3 Sie leitet ihre Berichte an die kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt oder an die Behörde weiter, die von dieser bezeichnet wird.

Art. 13 Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts

1 Das Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts führt die Umfragen und Stu - dien durch, mit denen die Entwicklung des Arbeitsmarkts analysiert werden kann.
2 Es steht der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeits - markt zur Verfügung, die seine Mitglieder bezeichnet und seine Arbeitsweise und Befugnisse festlegt.
3 Das Organ stützt sich namentlich auf die Arbeitslosenstatistik, auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung und auf ein statistisches System zur Einschätzung der orts- und berufsüblichen Löhne.

Art. 14 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte

1 Das für Gesundheitsfragen zuständige Amt 3 ) bezeichnet im Bereich der Arbeitsmedizin, des Gesundheitsschutzes und der Hygiene am Arbeitsplatz eine oder mehrere Vertrauensärztinnen oder einen oder mehrere Vertrauen - särzte.
2 Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte verpflichten sich, ihren Auf - trag unabhängig und in Beachtung der Berufsethik zu erfüllen.
3 Das Amt wendet sich an die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte, wenn es ein ärztliches Gutachten im Bereich der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe oder auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Hygiene am Arbeitsplatz benötigt.
4 Der Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes kann auch vom Organ verlangt werden, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zuständig ist.
5 Bei Meinungsverschiedenheit hat das Gutachten der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes Vorrang vor dem der behandelnden Ärztin oder des be - handelnden Arztes.
6 Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte arbeiten mit den übrigen Sozi - alversicherungseinrichtungen, insbesondere mit den für die Invalidenversi - cherung und die Sozialhilfe zuständigen Behörden, zusammen.

Art. 15 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeits -

markt (BAMK) – Errichtung, Organisation und Stellung
1 Es wird eine kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeits - markt (BAMK) geschaffen; diese behandelt Fragen der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts sowie der Arbeitslosigkeit und der Eingliederung von Stel - lensuchenden, die keine Leistungen gemäss AVIG beanspruchen können.
3) Heute: Amt für Gesundheit.
2 Die BAMK setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen. Sie werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Sozialpartner und der Direktion bezeichnet. Vier Mitglieder vertreten die Arbeitgebervereinigungen, vier die Arbeitnehmer - vereinigungen, zwei die Bezirke und die Gemeinden und fünf Mitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, den Staat.
3 Die BAMK wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert. Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen, das Amt führt das Sekretariat.
4 Die Öffentliche Arbeitslosenkasse, das für die Statistik zuständige Amt 4 ) , das für die Berufsbildung zuständige Amt 5 ) und das für die Berufsberatung zuständige Amt 6 ) sind mit beratender Stimme in der BAMK vertreten.

Art. 16 BAMK – Befugnisse und Kompetenzen

1 Die BAMK erfüllt die Aufgaben der tripartiten Kommissionen gemäss AVIG. Sie ist für den Bereich der Vertrags- und Arbeitsvermittlungspolitik zuständig.
2 Sie hat ferner folgende Befugnisse:
a) Sie nimmt Stellung zu den Leitlinien und den Zielen der kantonalen Po - litik zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zu den Gesetzes- und Reglementsentwürfen über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe.
b) Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Beschäftigungssituati - on, insbesondere für die Langzeitarbeitslosen, gewisse Kategorien von Arbeitslosen (z.B. arbeitslose Jugendliche) und zur Betreuung von aus - gesteuerten Arbeitslosen.
c) Sie formuliert Vorschläge zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt.
d) Sie formuliert Vorschläge für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Verwaltung der ausländischen Arbeitskräfte, die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr und die Be - kämpfung der Schwarzarbeit.
e) Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele des Arbeitsin - spektorats im Bereich der Hygiene, der Sicherheit und der Gesundheit in den Unternehmen fest; sie führt ausserdem alle Aufgaben nach Arti - kel 57 dieses Gesetzes aus.
4) Heute: Amt für Statistik.
5) Heute: Amt für Berufsbildung.
6) Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
f) Auf Antrag des Amts legt sie die Aufgaben und Ziele der Arbeitsmarkt - beobachtung im Bereich der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer und der Schwarzarbeit fest, nimmt die Anzeigerapporte des Amts oder des von ihm beauftragten Organs entgegen und leitet sie an die betroffenen paritätischen Organe weiter. Sie koordiniert diese Auf - gaben mit jenen der paritätischen Organe im Rahmen des Vollzugs der Gesamtarbeitsverträge.
g) Im Auftrag der betroffenen paritätischen Organe kann sie die Arbeits - marktbeobachtung mit den Kontrollen in den Bereichen beauftragen, die von Gesamtarbeitsverträgen abgedeckt sind.
h) Sie ist die tripartite Kommission nach Artikel 360b OR.
i) Sie verfasst die von den Bundesbehörden verlangten Tätigkeitsberichte über ihre Zuständigkeitsbereiche.
j) Sie wird über die Schlussfolgerungen des zuhanden der Direktion ver - fassten Revisionsberichts über den kantonalen Beschäftigungsfonds in - formiert.
k) Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz übertra - gen werden.

Art. 17 BAMK – Arbeitsweise

1 Die BAMK tagt mindestens zweimal im Jahr und so oft es die Präsidentin oder der Präsident für nötig erachtet. Sie muss ausserdem einberufen werden, wenn drei Mitglieder dies verlangen.
2 Sie ist nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Die BAMK trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Art. 18 BAMK – Unterkommissionen

1 Die BAMK kann sich für die Bearbeitung unterschiedlicher Zuständigkeits- und Kompetenzbereiche in Unterkommissionen aufteilen.
2 Sie legt die Arbeitsweise dieser Unterkommissionen fest.

Art. 19 Besondere Kommissionen

1 Der Staatsrat kann je nach den Bedürfnissen im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts besondere Kommissionen errichten.
2 Die Zusammensetzung dieser Kommissionen und ihre Arbeitsweise werden im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 20 Dienstverhältnis des Personals

1 Das Personal des Amts wird gemäss der Gesetzgebung über das Staatsper - sonal angestellt. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen bei rückläufiger Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten.
2 Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung
2.1 Ausführung des AVG

Art. 21 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Bewilligungen

1 Das Amt ist zuständig für die Erteilung, die Änderung und den Entzug der Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
2 Vor dem Entzug einer Bewilligung wegen eines Verschuldens des Unter - nehmens wird in leichten Fällen zuerst eine Verwarnung ausgesprochen. Mit der Verwarnung wird eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gesetzt.

Art. 22 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Überprüfung

1 Das Amt überprüft periodisch, ob die Aufrechterhaltung der Bewilligung gerechtfertigt ist.
2 Es führt zu diesem Zweck regelmässig Kontrollen durch und erstattet den kontrollierten Unternehmen darüber Bericht.
3 Es fordert die Unternehmen auf, die bei der Kontrolle festgestellten Mängel zu beheben, und setzt ihnen dafür eine Frist.

Art. 23 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Sicherheiten

1 Der Verleiher hinterlegt die nötigen Sicherheiten beim Amt, das bei Konkurs des Unternehmens für deren Verwertung zuständig ist.
2 Das Amt kann die Aufbewahrung der Sicherheiten Dritten übertragen.

Art. 24 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Gebühren

1 Das Amt erhebt die Gebühren nach der Bundesgesetzgebung. Diese werden nach dem Aufwand bemessen, den die Prüfung des Bewilligungsgesuchs oder die Änderung der Bewilligung verursacht.
2 Das Reglement setzt die Höhe der Gebühren fest.
3 Die Erteilung einer Bewilligung oder einer Bewilligungsänderung kann da - von abhängig gemacht werden, dass die Gebühren im Voraus bezahlt werden.

Art. 25 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Auskunfts -

pflicht
1 Die Vermittler und Verleiher müssen von Amtes wegen oder auf Verlangen des Amts die Auskünfte und Dokumente vorlegen, die für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Bewilligung nötig sind.
2 Sie informieren das Amt von Amtes wegen über alle ihnen bekannten Vor - kommnisse, die für die Überwachung des Arbeitsmarkts von besonderer Be - deutung sind.

Art. 26 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Beratung und

Beschwerde
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können beim Amt Rat einholen oder Klagen einreichen. Das Amt prüft daraufhin, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.

Art. 27 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih – Zivilrechtliche

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen der Vermittlerin oder dem Vermittler und der stel - lensuchenden Person wegen des Vermittlungsvertrags oder zwischen der Verleiherin oder dem Verleiher und der arbeitnehmenden Person wegen des Arbeitsvertrags fallen unter die Arbeitsgerichtsbarkeit.
2 Das Justizgesetz ist anwendbar.

Art. 28 Freie Stellen

1 Bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit kann der Staatsrat auf Ersu - chen der BAMK verlangen, dass die freien Stellen in besonders betroffenen Branchen, Berufen oder Regionen dem Amt gemeldet werden müssen.
2 Die Meldung muss gleichzeitig mit der Ausschreibung in den Medien auf dem dafür vorgesehenen Formular gemacht werden.
2.2 Ausführung des AVG und des OR: Verfahren bei Entlassungen

Art. 29 Meldung von Entlassungen und Betriebsschliessungen

1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgerber müssen dem Amt die Entlassungen und die Betriebsschliessungen nach den Bestimmungen der einschlägigen Bundesgesetzgebung melden, sobald sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer betroffen sind.
2 Die Meldung muss spätestens am Tag, an dem den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Kündigung mitgeteilt wird, mit dem dafür vorgesehenen Formular gemacht werden.
3 Das Amt sorgt dafür, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Sozialplan ausarbeiten, sofern ein solcher im Bundesrecht oder in einem Ge - samtarbeitsvertrag vorgesehen wird. Es stellt ihnen seine Dienste zur Verfü - gung, um die berufliche Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer zu gewährleisten, insbesondere indem es die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner RAV in die betroffenen Betriebe sendet.
4 Die bundesrechtlichen Strafbestimmungen über Verletzungen der Melde - pflicht bleiben vorbehalten.

Art. 30 Massenentlassungen

1 Das Amt ist die zuständige Behörde bei Massenentlassungen im Sinne der

Artikel 335d ff. OR.

2.3 Ausführung des AVIG

Art. 31 Befugnisse des Amts

1 Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Es übt die Entscheidbefugnisse nach AVIG sowie alle weiteren Befug - nisse aus, die ihm von der Bundesgesetzgebung übertragen werden, so - weit diese nicht an die RAV abgetreten werden.
b) Es organisiert, leitet und überwacht die RAV gemäss der Bundesgesetz - gebung.
c) Es sorgt für den Vollzug des Leistungsauftrags, den der Bund den RAV und der Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen erteilt.
d) Es koordiniert und genehmigt die Tätigkeit der RAV und erlässt die Weisungen für den Vollzug.
e) Es überträgt die Befugnis für die An- und Abmeldung der Stellensu - chenden an die Gemeinden, soweit das Bundesrecht dem nicht entge - gensteht.
f) Es erstellt einen Rahmenplan über die arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Bundesrecht und stellt deren Finanzierung mit Hilfe der Beiträ - ge des Bundes und des über den kantonalen Beschäftigungsfonds gewährten Beitrags des Kantons sicher.
g) Es bietet den Stellensuchenden ausreichend Massnahmen zur Qualifi - zierung, Weiterbildung und Umschulung an und sorgt für die zweck - mässige Verwaltung der dazu eingesetzten finanziellen Mittel.
h) Es schliesst Leistungsaufträge mit den Anbietern von arbeitsmarktli - chen Massnahmen ab.
i) Es organisiert arbeitsmarktliche Massnahmen in den Bereichen, in de - nen das Angebot nicht ausreicht, insbesondere zugunsten von jungen Arbeitslosen und ungelernten Stellensuchenden.
j) Es pflegt den ständigen Kontakt mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Sozialdiensten, der Berufsberatung und den Institutionen, die sich an der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beteiligen, und schlägt ihnen gegebenenfalls Vereinba - rungen zur Zusammenarbeit vor. Das Amt sorgt für eine wirksame Zu - sammenarbeit insbesondere:
1. zwischen den für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenver - sicherung zuständigen Organen;
2. mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen sowie mit weiteren Berufsorganisationen und Fachverbänden;
3. mit den privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern;
4. mit anderen betroffenen Organisationen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Berufsberatung und der Invalidenversiche - rung.
2 Es nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen werden.
3 Das Amt kann gewisse kantonale Aufgaben delegieren, sofern es sich nicht um Aufgaben im Rahmen des Vollzugs der Bundesgesetzgebung handelt.

Art. 32 Befugnisse der RAV – Im Allgemeinen

1 Die RAV vollziehen den von den zuständigen Bundesbehörden festgelegten Leistungsauftrag. Sie haben namentlich folgende Befugnisse:
a) Sie sind für die An- und Abmeldung der Stellensuchenden zuständig und nehmen eine Vorprüfung der Vermittlungsfähigkeit dieser Perso - nen vor. Das Reglement legt das Verfahren fest.
b) Sie beraten die Stellensuchenden und Arbeitslosen bei der Arbeitssu - che.
c) Sie vermitteln den stellensuchenden und arbeitslosen Personen Arbeit und besetzen die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gemelde - ten freien Stellen wieder.
d) Sie weisen die Betroffenen den arbeitsmarktlichen Massnahmen zu, die geeignet sind, eine rasche und dauerhafte Eingliederung zu begünsti - gen.
e) Sie kontrollieren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Stellensu - chende und Arbeitslose, um Missbräuche zu bekämpfen 7 ) .
f) Sie weisen auf Missbräuche seitens der Unternehmen, der öffentlich- rechtlichen Körperschaften und der nicht gewinnorientierten Institutio - nen hin.
2 Die RAV sorgen für eine wirksame Zusammenarbeit mit der BAMK und den betroffenen Kreisen in ihrer Region.

Art. 33 Befugnisse der RAV – Koordination

1 Die RAV koordinieren ihre Tätigkeit mit den regionalen Sozialdiensten und jenen Sozialdiensten, die darauf spezialisiert sind, die Vermittlung von Stel - lensuchenden zu fördern. Der Inhalt und die Modalitäten dieser Zusammenar - beit werden in einer Vereinbarung geregelt.
2 Sie koordinieren ausserdem ihre Tätigkeit mit den für Berufsberatung und Berufsbildung zuständigen Ämtern, um die berufliche Eingliederung der Stellensuchenden zu erleichtern, namentlich wenn eine berufliche Umschu - lung nötig ist.
3 Im Rahmen der Koordination ihrer Tätigkeit können die RAV gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts mit den betroffenen Dienststellen Daten der Stellensuchenden austauschen 8 ) .

Art. 34 Befugnisse der RAV – Haftung

1 Der Staat haftet für die RAV dem Bund gegenüber gemäss Bundesgesetzge - bung.

Art. 35 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Organisation

1 Der Staat führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse im Sinne der Bundesge - setzgebung. Sie trägt die Bezeichnung Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg (die Öffentliche Kasse).
2 Die Öffentliche Kasse ist eine autonome Institution ohne Rechtspersönlich - keit, die administrativ der Direktion zugewiesen ist.
3 Sie wird von einer Verwalterin oder einem Verwalter geleitet, die oder der für die Geschäftsführung verantwortlich ist.
7) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 32 Abs. 1 Bst. e BAMG muss gemäss dem Bundesrecht ausgelegt werden, in dem Sinn, dass die Befug - nisse der Ausgleichsstelle vorbehalten bleiben" ( ASF INFO 2022-07 ).
8) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 33a Abs. 3 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das In - formationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November
2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten Daten betrifft" ( ASF INFO 2022-07 ).
4 Die Verwalterin oder der Verwalter und das Personal unterstehen der Ge - setzgebung über das Staatspersonal. Die Möglichkeit von Stellenaufhebungen bei rückläufiger Zahl der Stellensuchenden bleibt vorbehalten.

Art. 36 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Haftung

1 Der Staat haftet für die Öffentliche Kasse dem Bund gegenüber gemäss Bundesgesetzgebung.

Art. 37 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Bezügerinnen und Bezüger

1 Die Öffentliche Kasse steht allen Personen offen, die ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg haben, sowie den versicherten Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die im Kanton Freiburg arbeiten.
2 Sie steht ausserdem den Unternehmen im Kanton zur Auszahlung der Kurz - arbeits- und Schlechtwetterentschädigungen für alle betroffenen Arbeitneh - merinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von deren Wohnort, zur Verfügung.
3 Sie ist allein zuständig für die Auszahlung der Insolvenzentschädigungen.

Art. 38 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Verwaltung

1 Die Verwalterin oder der Verwalter führt die Öffentliche Kasse gemäss den Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
2 Sie oder er trifft alle Massnahmen, die für eine rationelle Geschäftsführung der Öffentlichen Kasse notwendig sind.
3 Sie oder er vertritt die Institution gegenüber Dritten und bei Rechtsstreitig - keiten. Diese Befugnis kann intern auch einer anderen Person übertragen werden.
4 Für die Geschäftsprüfung, die Revision der Auszahlungen und die Aufsicht gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.

Art. 39 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Vertretungsbefugnis

1 Bei Finanzgeschäften wird die Öffentliche Kasse durch die Kollektivunter - schrift zu zweit folgender Personen verpflichtet: der Verwalterin oder des Verwalters und einer für Buchhaltung und Zahlungen verantwortlichen ange - stellten Person, oder einer dieser beiden Personen und der Direktionsvorste - herin oder des Direktionsvorstehers oder der Generalsekretärin oder des Ge - neralsekretärs der Direktion.

Art. 40 Öffentliche Arbeitslosenkasse – Zahlstellen

1 Bei Bedarf können mit dem Einverständnis der Direktion in den Bezirken oder Regionen Zahlstellen geschaffen werden.
2.4 Ausführung des ArG

Art. 41 Befugnisse des Arbeitsinspektorats

1 Das Arbeitsinspektorat trifft die Verfügungen und erteilt die Bewilligungen nach dem Bundesgesetz und den Bundesverordnungen, soweit sie nicht aus - drücklich in die Zuständigkeit einer andern, in diesem Gesetz bezeichneten Behörde fallen.
2 Die für Kantons- oder Gemeindepolizei, Baupolizei, Feuer- und Sanitätspo - lizei zuständigen Organe können bei der Ausführung der einschlägigen Ge - setzgebung beigezogen werden.

Art. 42 Befugnisse des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat erfüllt im Einvernehmen mit dem Amt die Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.

Art. 43 Betriebsverzeichnis – Nichtindustrielle Betriebe

1 Der Gemeinderat führt laufend ein Verzeichnis über die dem Arbeitsgesetz unterstellten nichtindustriellen Betriebe.
2 Alle Eintragungen und Änderungen in diesem Verzeichnis müssen dem Amt umgehend schriftlich gemeldet werden.
3 Bestehen Zweifel darüber, ob das Arbeitsgesetz für einen nichtindustriellen Betrieb oder für gewisse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in industriel - len oder nichtindustriellen Betrieben gilt, so unterbreitet der Gemeinderat den Fall dem Amt, das in erster Instanz entscheidet.
4 Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der Gemeindebehörde die Errichtung eines Betriebes sowie die Verlegung oder Übergabe, die Einstel - lung der Tätigkeit und alle Vorkehren mitteilen, die die Art eines Betriebes ändern könnten.

Art. 44 Betriebsverzeichnis – Industrielle Betriebe

1 Das Amt entscheidet, welche Betriebe und Betriebsabteilungen, die die Vor - aussetzungen eines industriellen Betriebs erfüllen, den speziellen Vorschrif - ten für industrielle Betriebe unterstellt werden.
2 Es entscheidet auch über die Änderung oder Löschung der Unterstellung.
3 Das Amt führt das kantonale Register der industriellen Betriebe.

Art. 45 Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe – Ge -

suche
1 Die Gesuche um Genehmigung der Pläne für den Bau, die Umgestaltung oder Vergrösserung eines industriellen Betriebes müssen dem Amt zusam - men mit den in der Bundesgesetzgebung verlangten Schriftstücken unterbrei - tet werden.
2 Die Gesuche um Betriebsbewilligung eines industriellen Betriebes müssen an das Amt gerichtet werden.

Art. 46 Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe –

Verfügungen
1 Das Arbeitsinspektorat entscheidet über die Genehmigung der Baupläne und Betriebsbewilligungen.

Art. 47 Baupläne und Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe –

Bau, Umgestaltung und Vergrösserung von nichtindustriellen Betrieben
1 Die für die Baupolizei zuständige Behörde unterbreitet alle Gesuche, die von nichtindustriellen Betrieben für den Bau, die Umgestaltung oder die Ver - grösserung an sie gerichtet werden, dem Arbeitsinspektorat zur Stellungnah - me.
2 Das Arbeitsinspektorat kann verlangen, dass an die Baubewilligung beson - dere Massnahmen geknüpft werden, die im Sinne des Bundesgesetzes oder seiner Ausführungsverordnungen nötig sind.

Art. 48 Arbeits- und Ruhezeit – Kontrolle der Arbeitsstunden

1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen eine Kontrolle der geleiste - ten Arbeitsstunden führen; diese muss jederzeit erlauben, die Zahl der von je - der Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden fest - zustellen.

Art. 49 Arbeits- und Ruhezeit – Feiertage

1 Feiertage gelten im Sinne des Bundesgesetzes als Sonntage. An diesen Ta - gen ist die Ausübung der im Reglement beschriebenen Tätigkeiten verboten.
2 Folgende Feiertage gelten für das gesamte Kantonsgebiet: Neujahr, Karfrei - tag, Auffahrt und Weihnachten.
3 Die folgenden Tage gelten ebenfalls als Feiertage:
a) in den Gemeinden mit einer mehrheitlich römisch-katholischen Bevöl - kerung:
1. Fronleichnam
2. Mariä Himmelfahrt
3. Allerheiligen
4. Mariä Empfängnis
b) in den Gemeinden mit einer mehrheitlich evangelisch-reformierten Be - völkerung:
1. Berchtoldstag
2. Ostermontag
3. Pfingstmontag
4. Stephanstag.
4 Der Staatsrat kann aus historischen Gründen Ausnahmen von der Auftei - lung der Feiertage bewilligen.
5 Der Anspruch auf Feiertage hängt vom Geschäftssitz oder vom Sitz der im Kanton gelegenen Filiale ab.

Art. 50 Jugendarbeitsschutz

1 Der Staatsrat regelt die Verfahren für die Meldungen und Bewilligungen nach der Bundesgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz.

Art. 51 Genehmigung der Betriebsordnung

1 Die Gesuche um Genehmigung oder Änderung der Betriebsordnung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten.

Art. 52 Kontrolle

1 Die Betriebskontrolle nach dem Bundesgesetz wird vom Arbeitsinspektorat durchgeführt; dafür braucht es keine vorherige Meldung.
2 Auf Ersuchen des Arbeitsinspektorats kann die Oberamtsperson der Gemeinde, der Gemeindepolizei und der Kantonspolizei bestimmte Aufgaben übertragen.

Art. 53 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde

1 Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz werden vom Arbeitsinspektorat getroffen.
2 Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern oder einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen.

Art. 54 Anzeigen

1 Anzeigen wegen Nichtbefolgens der Vorschriften des Bundes oder des Kantons oder einer Verwaltungsverfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten.
2.5 Ausführung des UVG, der VUV und des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Art. 55 Vollzugsorgan

1 Das Arbeitsinspektorat sorgt dafür, dass die Vorschriften über die Arbeitssi - cherheit in den Betrieben sowie die Sicherheitsvorschriften für technische Einrichtungen und Geräte beachtet werden, soweit dafür nicht ein anderes Vollzugsorgan zuständig ist. Zu diesem Zweck kann es:
a) die Betriebe von Amtes wegen oder auf eine Anzeige hin kontrollieren (Art. 60–63 VUV);
b) einen Betrieb mit einer Verfügung zur Einhaltung der gesetzlichen Vor - schriften zwingen (Art. 64 und 65 VUV);
c) seine vollstreckbaren Verfügungen oder die von ihm getroffenen vor - sorglichen Massnahmen durch eine Prämienerhöhung oder durch Zwangsmassnahmen durchsetzen (Art. 66 und 67 VUV).
2 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Rat des Arbeitsinspektorats über die einschlägigen Vorschriften zur Arbeitssicherheit einholen. Diese Auskünfte sind unentgelt - lich.
3 Das Arbeitsinspektorat orientiert die betreffenden Behörden sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in zweckmässiger Weise über die wichtigsten Aspekte seines Tätigkeitsbereichs.

Art. 56 Kantonale Rechtshilfebehörde

1 Die Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons richten ihre Rechtshilfe - gesuche zur Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen an das Amt.
2 Das Amt leitet die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons umgehend an die Kantons- oder Gemeindepolizei weiter.
3 Die Kantons- und die Gemeindepolizei sind an die Anweisungen der Vollzugsorgane des Bundes und des Kantons gebunden. Sie sind ausschliess - lich für die korrekte Ausführung der erhaltenen Anweisungen verantwortlich.

Art. 57 Koordinationsstelle

1 Die BAMK gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt Stellung zu den Richtlinien der kantonalen und interkantona - len Politik in den Bereichen Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesund - heitsvorsorge in den Betrieben.
b) Sie nimmt Stellung zu den Prioritäten, die das kantonale Vollzugsorgan in seiner Tätigkeit zu befolgen hat.
c) Sie entwickelt im Hinblick auf Hygiene, Arbeitssicherheit und Gesund - heitsvorsorge in den Betrieben ein Informations- und Ausbildungskon - zept.
d) Sie erstellt nach Bedarf Empfehlungen für bestimmte Unternehmens - gruppen.
e) Sie kann sich weiterer allgemeiner oder spezieller Angelegenheiten an - nehmen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.

Art. 58 Meldepflicht bei Unfällen

1 Erfährt die Kantons- oder Gemeindepolizei, dass sich ein Arbeitsunfall er - eignet hat, so muss sie dies unverzüglich dem Arbeitsinspektorat melden.
2 Die Meldung ist an keine Form gebunden.

Art. 59 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde

1 Die Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde gemäss Bundesgesetz werden vom Arbeitsinspektorat getroffen.
2 Das Reglement legt das Verfahren fest, das zu befolgen ist, wenn es darum geht, die Benützung von Räumen oder Einrichtungen zu verhindern, Stoffe oder Gegenstände zu beschlagnahmen oder einen Betrieb für eine bestimmte Zeit zu schliessen.
2.6 Ausführung des HArG

Art. 60 Befugnisse

1 Die Befugnisse des Arbeitsinspektorats richten sich nach dem Bundesrecht.

Art. 61

1 Das Arbeitsinspektorat hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Es entscheidet von Amtes wegen oder auf Begehren einer betroffenen Person, wenn in einem bestimmten Fall Zweifel am Vollzug des Geset - zes bestehen.
b) Es führt gemäss Bundesrecht das kantonale Register über die Arbeitge - berinnen und Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben.
c) Es kontrolliert die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern geführ - ten Heimarbeiterinnen- und Heimarbeiterlisten.
d) Es gestattet Abweichungen gemäss Bundesgesetz.
e) Es erstattet den zuständigen Bundesbehörden jährlich Bericht über den Vollzug des Bundesgesetzes.
2.7 Ausführung des OR und des AVEG im Zusammenhang mit den Normal und Gesamtarbeitsverträgen

Art. 62 Normalarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats

1 Der Staatsrat ist die für Normalarbeitsverträge zuständige Behörde im Sinne des Obligationenrechts.
2 Er erlässt Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst sowie in den Wirtschaftszweigen, in denen ein Bedarf besteht.

Art. 63 Normalarbeitsverträge – Befugnisse der BAMK

1 Die BAMK erfüllt ihre Aufgaben gemäss Bundesgesetzgebung (Art. 360b OR).
2 Sie muss ferner:
a) gestützt auf die Weisungen des Organs zur Beobachtung des Arbeits - markts Unterlagen erarbeiten, die die berufs- und ortsüblichen Arbeits - bedingungen widerspiegeln;
b) die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge festgelegten Mindest - löhne gemäss Bundesgesetz kontrollieren;
c) relevante Informationen über die üblichen Löhne in bestimmten Wirtschaftszweigen und Berufskategorien aufstellen und regelmässig veröffentlichen.

Art. 64 Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Staatsrats

1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse für die Gesamtarbeitsverträge:
a) Er beschliesst die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits - verträgen.
b) Er legt den Geltungsbereich in Bezug auf das Gebiet, den Wirtschafts - zweig oder den Beruf sowie das Datum des Inkrafttretens und die Dauer der Allgemeinverbindlicherklärung fest.
c) Er verfügt die Änderung oder Ausdehnung von allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.
d) Er verlängert oder hebt Allgemeinverbindlicherklärungen auf.
e) Er setzt Allgemeinverbindlicherklärungen ausser Kraft.

Art. 65 Gesamtarbeitsverträge – Befugnisse des Amts

1 Das Amt hat folgende Befugnisse:
a) Es prüft, ob für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits - verträgen in besonderen Berufssparten ein Bedarf besteht.
b) Es unterstützt die Parteien im Hinblick auf die Allgemeinverbindlicher - klärung von Gesamtarbeitsverträgen.
c) Es ist mit der Leitung des Verfahrens nach Bundesgesetz beauftragt.
d) Es ist Aufsichtsorgan im Sinne des Bundesgesetzes.
e) Es ist ermächtigt, an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorga - ne ein besonderes, von den Vertragsparteien unabhängiges Kontrollor - gan zu bestimmen.
2.8 Ausführung des Gesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 66 Befugnisse des Staatsrats

1 Der Staatsrat erlässt bei Bedarf Normalarbeitsverträge gemäss Bundesge - setzgebung.
2 Gegebenenfalls erlässt er weitere Vollzugsbestimmungen.

Art. 67 Befugnisse des Amts

1 Das Amt hat folgende Befugnisse:
a) Es führt über die Arbeitsmarktüberwachung alle Kontrollen durch, die nicht ausdrücklich einer anderen, durch die eidgenössische oder kanto - nale Gesetzgebung bezeichneten Behörde übertragen werden. Es kann bei Bedarf die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staat - licher Behörden anfordern.
b) Es entscheidet über Verwaltungssanktionen gemäss der Bundesgesetz - gebung.
c) Es leitet die Kontrollberichte und seine Verfügungen an die BAMK weiter.
d) Es entscheidet über Streitigkeiten, insbesondere über die Streitfälle nach Artikel 360b Abs. 5 OR.
e) Es erfüllt alle übrigen Aufgaben, die durch dieses Gesetz nicht aus - drücklich einer anderen Behörde übertragen werden.
2 Das Amt kann seine Kontrollaufgaben einem verwaltungsexternen paritäti - schen Organ übertragen. Die Aufgabendelegation erfolgt in Form eines Leis - tungsauftrags.

Art. 68 Befugnisse des für den Vollzug des Ausländerrechts zuständigen

Amts
1 Das für den Vollzug des Ausländerrechts zuständige Amt 9 ) ist für das Mel - deverfahren im Sinne der Bundesgesetzgebung zuständig.
2 Es empfängt insbesondere alle Meldungen, die nicht direkt den zuständigen Bundesbehörden elektronisch zugestellt werden.
3 Es informiert die BAMK innert zwei Tagen über jede Meldung, die ihm zu - gestellt wird, und registriert die vollständige Meldung unverzüglich im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).

Art. 69 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden

1 Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und wei - gert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.
2 Das Verfahren wird im Reglement festgelegt.
9) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
2.9 Ausführung des BGSA

Art. 70 Staatsrat

1 Der Staatsrat legt auf Antrag der BAMK periodisch die Strategie des Kantons bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit fest.

Art. 71 BAMK

1 Die BAMK definiert die Ziele und Aktionspläne des Kantons bei der Be - kämpfung der Schwarzarbeit.

Art. 72 Amt – Aufgaben

1 Das Amt führt mit Hilfe der Arbeitsmarktüberwachung Kontrollen gemäss der Bundesgesetzgebung durch und stellt die Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sicher.
2 Bei Bedarf kann es die Dienste aussenstehender Fachpersonen beanspru - chen.
3 Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Personen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Arbeitsmarktkontrolle ver - fügen.
4 Es sorgt dafür, dass die mit den Kontrollen beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Amtsgeheimnis und die Vorschriften über den Daten - schutz beachten.
5 Es stellt sicher, dass das Personal, das im kantonalen Kontrollorgan oder für dieses Organ arbeitet, nicht in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenz - verhältnis zu den kontrollierten Personen oder Betrieben steht.

Art. 73 Amt – Befugnisse

1 Das Amt spricht Massnahmen des Verwaltungszwangs im Sinne von Arti - kel 77 und Verwaltungssanktionen im Sinne von Artikel 77a dieses Gesetzes aus.
2 Es erlässt seine Verfügungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege (VRG).
3 Das Amt stellt der zuständigen Bundesbehörde, den betreffenden kantona - len Behörden und der BAMK eine Kopie seiner Verfügungen zu. Die BAMK leitet diese an die betreffenden paritätischen Organe weiter.

Art. 74 Kontrollen

1 Die Kontrollen werden von Amtes wegen oder auf Anzeige durchgeführt.
2 Sie werden gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung ausgeführt.

Art. 74a Arbeitsmarktüberwachung – Eigenschaft als Beamtin oder Be -

amter der Gerichtspolizei
1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben die Eigenschaft von Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei im Sinne der Strafprozessordnung (StPO).

Art. 74b Unterstellung bei der gerichtspolizeilichen Tätigkeit

1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung unterste - hen bei der Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben im Sinne von

Artikel 74a Abs. 1 und 74e Abs. 2 dieses Gesetzes der mit der Sache befass -

ten Behörde der Strafrechtspflege oder, falls keine Strafrechtspflegebehörde damit befasst ist, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt.

Art. 74c Vereidigung

1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung sind der Direktion unterstellt und leisten den Eid oder das feierliche Versprechen vor der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
2 Für die Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufgaben leisten sie den Eid oder das feierliche Versprechen vor der Vorsteherin oder dem Vorsteher der für die Kantonspolizei zuständigen Direktion.

Art. 74d Aufgaben

1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben die Aufgabe, Verstössen gegen das Arbeitsgesetz, das Entsendegesetz und das Schwarzarbeitsgesetz vorzubeugen, sie festzustellen, zu untersuchen, zu sanktionieren und anzuzeigen.
2 Der Staatsrat erlässt im Reglement die Dienstmodalitäten der Inspektorin - nen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.

Art. 74e Befugnisse

1 Gemäss Bundesrecht über die Bekämpfung der Schwarzarbeit haben die In - spektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung die Befugnis:
a) Betriebe oder Arbeitsplätze während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten;
b) von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerin - nen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
c) alle erforderlichen Unterlagen zu konsultieren und zu kopieren;
d) die Identität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überprüfen;
e) sich die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen vorweisen zu lassen.
2 Unter den in der StPO vorgesehenen Voraussetzungen dürfen sie ausser - dem:
a) jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person und jeden Ort, an dem eine derartige Tätigkeit vermutet wird, überwachen und observieren;
b) jede der Schwarzarbeit verdächtigte Person sowie die Klägerschaft und Auskunftspersonen einvernehmen (Art. 157 ff. StPO);
c) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeugen einvernehmen;
d) Beweismittel beschlagnahmen (Art. 263 ff. StPO).
3 Sie dürfen weder Gewalt noch Zwangsmassnahmen anwenden, die über die Massnahmen nach Absatz 2 und Artikel 77 dieses Gesetzes hinausgehen.

Art. 74f Ausweis

1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung haben sich auszuweisen.
2 Sie haben zu diesem Zweck einen Dienstausweis, den sie unaufgefordert vorweisen; diese Pflicht gilt nicht im Falle einer Überwachung und einer Ob - servation im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes.

Art. 74g Aufsichtsbeschwerde

1 Wer Grund hat, sich über eine Massnahme einer Inspektorin oder eines In - spektors der Arbeitsmarktüberwachung oder über eine Handlung im Zusam - menhang damit zu beschweren, kann sich innert zehn Tagen an die Direktion wenden.
2 Die Direktion entscheidet über die Begründetheit der Beschwerde.
3 Ihr Entscheid kann mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten wer - den.
4 Vorbehalten bleibt die Beschwerde gemäss der StPO gegen Verfahrens - handlungen im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 dieses Gesetzes.

Art. 74h Ausrüstung

1 Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung erhalten vom Staat die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausrüstung.
2 Sie leisten ihren Dienst unbewaffnet.

Art. 75 Delegation der Kontrolltätigkeiten

1 Die Kontrolltätigkeiten können auf Antrag der BAMK gemäss der Bundes - gesetzgebung delegiert werden; davon ausgenommen sind die gerichtspoli - zeilichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 74e Abs. 2 dieses Gesetzes.
2 Die Delegation von Kontrolltätigkeiten wird im Einzelnen in einem Leis - tungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten geregelt.
3 Wurde das Kontrollorgan durch einen Gesamtarbeitsvertrag eingesetzt, so - kann es lediglich Betriebe kontrollieren, die dem betreffenden Gesamtarbeits - vertrag unterstehen.
4 Wird die Kontrolltätigkeit an Dritte delegiert, so stellt das Amt sicher, dass die kontrollierenden Personen in keinem direkten wirtschaftlichen Konkur - renzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen.

Art. 75a Legitimation Dritter

1 Dritte, denen die Kontrolltätigkeit im Sinne von Artikel 75 dieses Gesetzes delegiert wurde, müssen sich nach Artikel 74c Abs. 1 vereidigen lassen und erhalten einem Legitimationsausweis nach Artikel 74f.
2 Sofern im Leistungsauftrag nach Artikel 75 Abs. 2 oder im Reglement nichts anderes vorgesehen ist, haben die Inspektorinnen und Inspektoren von beauftragten Dritten dieselben Rechte und Pflichten wie die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung.

Art. 76 Kontrollprotokoll und Anzeigerapport

1 Das Kontrollprotokoll wird gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes verfasst und weitergeleitet. Es wird unverzüglich an das Amt weitergeleitet, das gegebenenfalls einen Anzeigerapport erstellt.
2 Der Anzeigerapport informiert über die festgestellten Verstösse und die Identität der betroffenen Personen. Er wird zusammen mit dem Kontrollpro - tokoll an die BAMK und an die Entscheidbehörden weitergeleitet.
3 Die BAMK leitet den Anzeigerapport an die betreffenden paritätischen Kommissionen weiter.
4 In seinem Anzeigerapport ersucht das Amt die betreffenden Behörden, über die festgestellten Verstösse zu entscheiden. Diese informieren das Amt und die BAMK über ihre Entscheide und die ausgesprochenen Sanktionen ge - mäss den Vorschriften des Bundesrechts, damit das Amt die Sanktionen aus - sprechen kann, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (Art. 73 Abs. 1 die - ses Gesetzes).
5 Die BAMK informiert die betreffenden paritätischen Kommissionen über die ausgesprochenen Sanktionen.

Art. 77 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden

1 Besteht ein Verdacht auf Schwarzarbeit oder weigert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Amt:
a) jedem Betrieb, bei dem vermutet wird, dass er die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit nicht einhält, den Zugang zu einem Arbeitsort verbieten;
b) umgehend die Einstellung des Betriebs anordnen.
1a Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung können vorsorglich und vereinfacht die Massnahmen nach Absatz 1 verfügen.
1b Eine Person, die eine Arbeit direkt an Personen vergibt und sie für ihre Arbeit bezahlt, handelt als Arbeitgeber. Die Inspektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung sind ermächtigt, provisorische Massnahmen nach Absatz 1 zu verfügen.
2 Für jede vorsorgliche Massnahme muss das Amt anschliessend eine Verfü - gung erlassen.
3 Das Verfahren gemäss den Absätzen 1, 1a, 1b und 2 wird im Reglement festgelegt.
4 Bei einem Einsatz von mehreren Behörden an einem Arbeitsort kann die zu - ständige Oberamtfrau oder der zuständige Oberamtmann, falls keine Behörde der Strafrechtspflege mit der Sache befasst ist, die Koordination der Tätigkei - ten übernehmen und die Massnahmen nach den Absätzen 1a und 1b anord - nen.

Art. 77a Verwaltungssanktionen

1 Gestützt auf die von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden festgestellten Verstösse in den kontrollierten Bereichen verfügt das Amt die folgenden Sanktionen:
a) einen Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaf - fungswesens und eine allfällige Kürzung der gewährten Finanzhilfen gemäss den Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons im Sinne von

Artikel 13 BGSA;

b) eine Busse, die dem beschuldigten Unternehmen und/oder, im Falle ei - ner erwiesenen Weitervergabe an Subunternehmen, dem Erstunterneh - mer im Sinne von Artikel 5 EntsG auferlegt wird und bis zu
1. 20 % der bereinigten Angebotssumme bei Aufträgen des öffentli - chen Beschaffungswesens oder
2. 1'000'000 Franken in allen anderen Fällen beträgt.
2 Die zuständigen Behörden liefern ihm die nötigen Informationen, damit es feststellen kann, ob die betroffenen Unternehmen Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons erhalten.
3 Bei wiederholten Verstössen kann das Amt die vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 77 Abs. 1 dieses Gesetzes definitiv verfügen.
4 Wer Schwarzarbeit nach diesem Abschnitt fördert, kann mit Sanktionen im Sinne der Absätze 1–3 belegt werden.

Art. 78 Gebühren und Kosten

1 Wird ein Fall von Schwarzarbeit aufgedeckt oder hat das Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Betriebs das Verfahren deutlich verlängert, so auferlegt das Amt ihr oder ihm die durch das Verfahren verur - sachten Kosten einschliesslich der Kosten für Expertisen.
2 Die Gebühren werden gemäss Bundesgesetzgebung festgesetzt.
3 Kantonale Massnahmen
3.1 Kantonale Massnahmen zur beruflichen Eingliederung

Art. 79 Art der Massnahmen

1 Der Staat bietet Massnahmen zur Förderung der beruflichen Eingliederung von Stellensuchenden und Arbeitslosen (kantonale Massnahmen) an.
2 Die kantonalen Massnahmen stellen keine Leistungen im Sinne des Sozial - hilfegesetzes dar. Es besteht kein Anspruch darauf und sie sind subsidiär zu den Leistungen nach der Bundesgesetzgebung.
3 Sie sind für Personen bestimmt, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenent - schädigung des Bundes ausgeschöpft haben oder die die Voraussetzungen für diese Entschädigung nicht erfüllen.
4 Die Massnahmen im Sinne dieses Abschnitts werden gemäss denselben qualitativen Grundsätzen bewilligt wie die Massnahmen für Arbeitslose, die gemäss Bundesgesetz entschädigt werden, sind aber für jedes RAV kontin - gentiert.

Art. 80 Kontingente

1 Das Amt legt die Kontingente gestützt auf sein Jahresbudget fest, das unter Berücksichtigung des Vermögens, der Einnahmen und der Ausgaben des kantonalen Beschäftigungsfonds aufgestellt wird.
2 Diese Kontingente werden auf Vorschlag des Amts im Einvernehmen mit der BAMK namentlich im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerung der Bezirke und der Anzahl Stellensuchenden, die ihren Anspruch auf Arbeitslo - senentschädigung ausgeschöpft haben, auf die RAV und die Betreuungsein - richtung nach Artikel 86 Abs. 2 dieses Gesetzes verteilt.
3 Die RAV und die erwähnte Betreuungseinrichtung sorgen für die zweck - mässige Nutzung der Kontingente.

Art. 81 Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

1 Das Reglement legt die Voraussetzungen und Kriterien für die Gewährung von kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung fest.
2 Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger können eine kantonale Mass - nahme beantragen, wenn sie seit mindestens drei Monaten beim RAV ange - meldet sind.

Art. 82 Zuständige Behörde

1 Das RAV ist für die Gewährung der kantonalen Massnahmen zuständig. Es wendet dabei Prioritätskriterien an.
2 Das Reglement legt das Verfahren für die Gewährung der Massnahmen fest.
3 Auf Antrag der stellensuchenden Person erlässt das RAV eine Verfügung gemäss den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens.
4 Die Verfügung des RAV kann innert dreissig Tagen mit Einsprache an das Amt angefochten werden.

Art. 83 Einstellung und Entzug des Leistungsanspruchs

1 Die Einstellung oder der Entzug des Leistungsanspruchs wird verfügt, wenn eine Person eine von der zuständigen Behörde angeordnete Massnahme ab - lehnt oder gegen den Vermittlungsvertrag verstösst, indem sie einem Bera - tungsgespräch im RAV fernbleibt oder keine Bemühungen um Arbeit nach den Weisungen des RAV macht, es sei denn, die Massnahme sei unzumutbar, insbesondere im Falle der interinstitutionellen Zusammenarbeit.
2 Der Leistungsanspruch wird entzogen, wenn die betreffende Person eine Massnahme ohne entschuldbare Gründe abbricht oder wenn sie durch eigenes Verschulden entlassen wird.
3 Bevor der Leistungsanspruch wegen Verletzung des Vermittlungsvertrags entzogen wird, wird die Person in der Regel verwarnt.
4 Von einer Einstellung oder einem Entzug des Leistungsanspruchs kann je - doch abgesehen werden, wenn die betreffende Person durch die Betreuungs - einrichtung im Sinne von Artikel 86 dieses Gesetzes oder im Rahmen der in - terinstitutionellen Zusammenarbeit betreut wird. In diesem Fall klären die für die Betreuung zuständigen Partner ab, ob die Fortsetzung der Massnahme angezeigt ist.
5 Der Leistungsanspruch kann mit Wirkung auf den Tag, an dem die Leis - tungsempfängerin oder der Leistungsempfänger die Massnahme schriftlich annimmt, wiederhergestellt werden.

Art. 84 Art der Leistungen und kantonale Rahmenfrist

1 Der Staat bietet die folgenden kantonalen Massnahmen an:
a) Abklärung der beruflichen Fähigkeiten und Betreuung durch die RAV;
b) Beschäftigungsprogramme bei Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
c) Programme, die in Form eines Personalverleihs organisiert werden und deren Verwaltung einer privaten, nicht gewinnorientierten Körperschaft übertragen werden kann;
d) Massnahmen zur Ergänzung des Angebots für besondere Gruppen von Arbeitslosen im Sinne von Artikel 31 Bst. i dieses Gesetzes.
2 Die Leistungen nach Absatz 1 Bst. b werden in der Regel für die im Regle - ment festgelegte Dauer gewährt und können verlängert werden, falls das Ein - gliederungsziel dies rechtfertigt. Die Leistungen sind auf längstens ein Jahr beschränkt. Dies entspricht der vollen Rahmenfrist des Kantons, die von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem die Leistungsempfängerin oder der Leis - tungsempfänger ein Beschäftigungsprogramm antritt.
3 Nach Ablauf der kantonalen Rahmenfrist können erst nach einer Wartezeit von zwei Jahren wieder Leistungen gewährt werden.

Art. 85 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – RAV

1 Das zuständige RAV klärt die beruflichen Fähigkeiten der Leistungsemp - fängerinnen und -empfänger ab, berät, kontrolliert und vermittelt sie gemäss den Modalitäten, die für die dem Bundesrecht unterstehenden Stellensuchen - den gelten.
2 Für die betreffenden Personen wird ein berufliches Eingliederungsziel fest - gesetzt, das ihren Qualifikationen und Berufswünschen, in erster Linie aber den auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen Rech - nung trägt.
3 Das RAV stimmt die Betreuung von Leistungsempfängerinnen und –emp - fängern, die im Rahmen der Zusammenarbeit mit den für Soziales zuständi - gen Behörden aufgenommen werden, auf die besonderen Bedürfnisse dieser Personen ab.

Art. 86 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Be -

sondere Betreuungseinrichtung für bestimmte Leistungsempfän - gerinnen und -empfänger
1 Das Amt arbeitet mit dem für Soziales zuständigen Amt 10 ) und den übrigen zuständigen Sozialdiensten zusammen, um nach Lösungen für die berufliche Eingliederung von Stellensuchenden zu suchen, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezogen haben. Zu diesem Zweck können namentlich kantonale Massnahmen eingesetzt werden.
2 Das Amt und das für Soziales zuständige Amt organisieren und verwalten eine Betreuungseinrichtung für die betroffenen Stellensuchenden.
3 Die Ämter nach Absatz 2 legen in einer Vereinbarung die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit fest. Diese Vereinbarung sieht namentlich eine gemeinsame Statistik vor.

Art. 87 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Be -

sondere Einrichtung für Jugendliche
1 Das Amt arbeitet namentlich mit den für Erziehung, Berufsbildung, Migrati - onsfragen und sozialen Fragen zuständigen Dienststellen zusammen, um die Betreuung von Jugendlichen mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Einglie - derung zu erleichtern.
2 Zu diesem Zweck organisieren und verwalten die betreffenden Dienststellen eine Einrichtung für die Abklärung der persönlichen Situation und die Betreuung der Jugendlichen.
3 Das Reglement legt die Organisation der Einrichtung fest.

Art. 88 Betreuung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger – Ko -

ordination
1 Das Amt sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für ein Massnahmenange - bot, das den Bedürfnissen der Stellensuchenden und der Jugendlichen ent - spricht, die von den besonderen Einrichtungen betreut werden, und stellt die Logistik sicher.
2 Zu diesem Zweck legt es die Zahl der kantonalen Massnahmen fest, die durchgeführt werden können.

Art. 89 Beschäftigungsprogramm – Begriff

1 Ein Beschäftigungsprogramm ist eine befristete, berufliche Beschäftigung bei einem Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
2 ...
10) Heute: Kantonales Sozialamt.
3 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen für die Organisation von Beschäftigungsprogrammen dieselben Anforderungen erfüllen wie für die Organisation von Massnahmen, die von der obligatorischen Arbeitslosenver - sicherung finanziert werden.

Art. 90 Beschäftigungsprogramm – Leistungsempfängerinnen und -emp -

fänger
1 Das RAV kann Leistungsempfängerinnen und -empfängern, denen es trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen ist, sich dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, Beschäftigungsprogramme vermitteln.
2 Das RAV und der Anbieter der Massnahme stellen einen Ausbildungsplan auf. Dieser definiert die beruflichen Ziele der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers.

Art. 91 Beschäftigungsprogramm – Pflichten der Anbieter

1 Die Anbieter von Beschäftigungsprogrammen verpflichten sich, Stellensu - chende am Arbeitsplatz auszubilden und ihren Bedürfnissen entsprechend zu betreuen.
2 Die Übernahme der Betreuungs- und Lohnkosten wird im Reglement fest - gelegt.
3 Das Reglement legt ebenfalls die Bedingungen (Alter der Leistungsempfän - gerinnen und -empfänger und Dauer der Massnahme) sowie den Höchstbe - trag des kantonalen Beschäftigungsfonds an die berufliche Vorsorge der Leistungsempfängerinnen und –empfänger fest.

Art. 92 Beschäftigungsprogramm – Anforderungen an Unternehmen

1 Ein Unternehmen kann Beschäftigungsprogramme durchführen, wenn es:
a) in den letzten 18 Monaten keine Angestellten aus wirtschaftlichen Gründen entlassen hat, also keine Kündigungen ausgesprochen hat, die auf wirtschaftliche Faktoren zurückzuführen sind und in keinem Zu - sammenhang mit der Person der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen. Die Entlassung infolge einer Umstrukturierung des Unternehmens gilt nicht als Entlassung aus wirtschaftlichen Grün - den;
b) sich an Gesamt- und Normalarbeitsverträge hält und berufs- und ortsüb - liche Arbeitsbedingungen bietet.
2 Programme dürfen nur dann unmittelbar hintereinander organisiert werden, wenn das Unternehmen die stellensuchende Person angestellt hat oder nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass keine Anstellung zustande kam; andernfalls muss eine Frist von 18 Monaten eingehalten werden.

Art. 93 Verträge

1 Zwischen der Programmteilnehmerin oder dem Programmteilnehmer und dem Amt wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen.
2 Zwischen dem Programmanbieter und dem Amt wird ein Personalverleih - vertrag abgeschlossen.
3 Die Verträge enthalten Klauseln für eine erleichterte Kündigung für den Fall, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Pflichten nicht erfüllt wer - den, z.B. in den Fällen nach Artikel 83 dieses Gesetzes.
3.2 Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit

Art. 94 Beiträge

1 Auf Antrag der BAMK ermuntert der Staatsrat die Arbeitslosen und die Per - sonen, die an kantonalen Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilneh - men, eine Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit abzuschliessen, indem er Beiträge an die Versicherungsprämien leistet.
2 Das Verfahren, die Höhe der Beiträge und der Kreis der Leistungsempfän - gerinnen und -empfänger werden im Reglement festgelegt.
3.3 Service Check

Art. 95 Definition

1 Der Service Check ist ein System, das den Arbeitgeberinnen und Arbeitge - bern, die gelegentlich oder regelmässig Personen zur Ausführung persönli - cher Dienstleistungen beschäftigen, die administrativen Schritte zur Anmel - dung bei den Sozialversicherungen und zur Erhebung der Quellensteuer er - leichtert.
2 Als persönliche Dienstleistung gilt insbesondere eine Teilzeitbeschäftigung oder eine befristete Tätigkeit, die auf einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag beruht und deren Lohn der Arbeitskraft direkt ausgezahlt wird.
3 Der Staatsrat kann bei Bedarf auf Antrag der BAMK das Service-Check- System auf andere Tätigkeiten ausdehnen.

Art. 96 Befugnisse des Amts

1 Das Amt führt ein Service-Check-System ein und stellt dessen Verwaltung und Kontrolle sicher. Zu diesem Zweck:
a) arbeitet es mit den Behörden, die für den Vollzug der Gesetzgebung über die Sozialversicherungen zuständig sind, und mit den Privatversi - cherungen zusammen;
b) stellt es eine Struktur auf, die dafür zuständig ist, die Sozialabgaben und die Quellensteuern aus Arbeitsverhältnissen im Bereich der persönli - chen Dienstleistungen mit Schecks einzukassieren;
c) stellt es sicher, dass die Struktur nach Buchstabe b die einkassierten Sozialabgaben und Quellensteuern bei den betreffenden Behörden und Versicherungen einzahlt;
d) begünstigt es für die Ausstellung der Schecks die vereinfachte Anmel - dung von persönlichen Dienstleistungen insbesondere auf elektroni - schem Weg.
2 Das Amt kann das Einkassieren und das Einzahlen einer privaten, nicht ge - winnorientierten Institution übertragen.
3 Es kann für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Service Check Verwaltungsgebühren erheben.
4 Das Amt sorgt dafür, dass das Service-Check-System in der Öffentlichkeit und bei den interessierten Kreisen bekannt wird.

Art. 97 Buchführungsbericht

1 Das Amt unterbreitet der Direktion jeweils auf Ende des Kalenderjahres einen Buchführungsbericht über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Service Check.
4 Verschiedene Bestimmungen
4.1 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Art. 98 Im Allgemeinen

1 Das Amt arbeitet namentlich mit den Ämtern zusammen, die für Wirtschaftsförderung, Berufsbildung, Vollzug des Ausländerrechts, Statistik, und Soziales zuständig sind.

Art. 99 Im Bereich der Arbeitslosenversicherung

1 Das für die Beschäftigung und die Bekämpfung der Arbeitlosigkeit zustän - dige Amt 11 ) , die Kantonale Invalidenversicherungsstelle sowie das für Sozia - les zuständige Amt 12 ) oder die regionalen Sozialdienste sind Partner der in - terinstitutionellen Zusammenarbeit gemäss Bundesgesetzgebung.
11) Heute: Amt für den Arbeitsmarkt.
12) Heute: Kantonales Sozialamt.
2 Die Partner arbeiten zur Erreichung des Eingliederungsziels eng zusammen. Die Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf den Bereich der Abklä - rung, der Qualifizierung, der Vermittlung und der Eingliederung der betroffe - nen Personen.
3 Die Partner schaffen die für die Ausführung ihrer Aufgaben nötige gesicher - te Informatikanwendung an. Die Anwendung dient der Sammlung und dem Austausch der von den Partnern erfassten Daten sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung. Sie enthält keine öffentlich zugänglichen Daten 13 ) .
4 Die Partner tauschen die notwendigen Informationen aus; sie beachten dabei die Gesetzesbestimmungen über den Datenschutz.

Art. 100 Leistungsempfängerinnen und -empfänger

1 Die Stellensuchenden und Arbeitslosen, die von den RAV betreut werden, die Versicherten im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche - rung (IVG) und die Personen, die Sozialhilfe im Sinne des kantonalen Sozial - hilfegesetzes (SHG) erhalten, können in den Genuss der interinstitutionellen Zusammenarbeit kommen, wenn sie der Teilnahme schriftlich zustimmen.
4.2 Mittel und Finanzierung

Art. 101 Elektronische Informationssysteme

1 Das Amt und die RAV sind im Kanton für die elektronische Erfassung und Nachführung der Daten des Informationssystems für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) zuständig.
2 Das Amt verfügt über ein weiteres, vom AVAM unabhängiges Informati - onssystem, mit dem die eigenen Aktivitäten sowie die Aktivitäten des Arbeitsinspektorats, der Arbeitsmarktüberwachung und des Organs zur Beob - achtung des Arbeitsmarkts verwaltet werden können 14 ) .
3 Die Daten des Systems nach Absatz 2 sind den durch dieses Gesetz einge - setzten Behörden auf begründetes schriftliches Gesuch hin zugänglich.
13) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt: "Der Artikel 99 Abs. 3 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das In - formationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. November
2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeiteten Daten betrifft" ( ASF INFO 2022-07 ).
14) Am 20.06.2018 vom Bundesrat mit folgendem Vorbehalt genehmigt:: "Der Artikel 101 Abs.
2 muss gemäss dem Artikel 85 Bst. f AVIG und den Vorschriften der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik vom 1. Novem - ber 2006 (AVAM-Verordnung) ausgelegt werden, soweit er die im AVAM-System bearbeite - ten Daten betrifft" ( ASF INFO 2022-07 ).

Art. 102 Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Be -

kämpfung der Schwarzarbeit
1 Die Finanzierung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
2 Wird die Kontrolltätigkeit delegiert, so wird die Höhe der Entschädigung gemäss den Anforderungen in Absatz 1 im Leistungsauftrag festgelegt.

Art. 103 Kantonaler Beschäftigungsfonds – Organisation und Verwen -

dung
1 Der Kanton Freiburg verfügt über einen kantonalen Beschäftigungsfonds. Das Kapital, die Erträge und die Zinsen dieses Fonds werden verwendet für:
a) die Finanzierung der kantonalen Massnahmen im Rahmen der für das laufende Jahr festgelegten Kontingente;
b) die Finanzierung der Beiträge an die Prämien von Erwerbsausfallversi - cherungen bei Krankheit für Arbeitslose und Personen, die an kantona - len Massnahmen zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, sowie zur Rückerstattung der damit verbundenen Verwaltungskosten;
c) die Finanzierung des kantonalen Beitrags an den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;
d) die Finanzierung oder Mitfinanzierung von Forschungsprojekten über den Arbeitsmarkt;
e) die Finanzierung der Investitions- und Verwaltungskosten des Amts und der Öffentlichen Kasse unter Vorbehalt der Bundesbeiträge;
f) die Finanzierung der Mediationsstelle für Streitigkeiten im Zusam - menhang mit dem AVIG;
g) die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende, die andere Sozialleistungen des Kantons oder der Gemeinden beziehen oder bezo - gen haben, und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung, soweit diese Einrichtungen nicht durch die Arbeitslosen - versicherung finanziert werden;
h) die Finanzierung der Einrichtungen für Stellensuchende ab 50 Jahren und für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliede - rung, unter Vorbehalt der Finanzierung durch die Arbeitslosenversiche - rung;
i) die Finanzierung von Berufsvorbereitungsmassnahmen.
2 Der Beschäftigungsfonds wird gespeist durch:
a) einen in den Voranschlag des Staats aufgenommene Beitrag, der min - destens gleich hoch ist wie der Beitrag der Gemeinden nach Buchstabe c;
b) die Kapitalzinsen;
c) einen Beitrag der Gemeinden von 15 Franken pro Einwohner;
d) Geschenke, Vermächtnisse und andere Beiträge;
e) einen Betrag aus der Abgabe für die Finanzierung der Begleitmassnah - men zur Steuerreform. Dieser Betrag wird zugunsten der Massnahmen gemäss Absatz 1 Bst. h eingesetzt.
3 Der Staatsrat kann, je nach den Bedürfnissen des Fonds, den Beitrag der Gemeinden senken. Er kann den Beitrag auf höchstens 20 Franken pro Einwohner erhöhen, nachdem die Gemeinden informiert wurden. In diesem Fall wird der Beitrag des Kantons (Abs. 2 Bst. a) auf dieselbe Weise verän - dert.

Art. 104 Kantonaler Beschäftigungsfonds – Verwaltung

1 Das Amt ist für die laufende Verwaltung des Beschäftigungsfonds zustän - dig.
2 Es berichtet dem Staatsrat und den Gemeinden jährlich über die Buchfüh - rung des Beschäftigungsfonds, insbesondere über den Stand der Reserven und die Ausgaben.
4.3 Rechtsmittel

Art. 105 Grundsatz

1 Die Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, sind unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde anfechtbar.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind ebenfalls vorbehalten.

Art. 106 Im Bereich der Arbeitslosenversicherung

1 Die Bestimmungen des ATSG sind im Bereich der Arbeitslosenversiche - rung anwendbar.
2 Die Artikel 100–102 AVIG bleiben vorbehalten.

Art. 107 Im Bereich der kantonalen Massnahmen zur beruflichen Einglie -

derung
1 Verfügungen der RAV über kantonale Massnahmen zur beruflichen Ein - gliederung können mit Einsprache an das Amt angefochten werden.
2 Ausserdem gelten die Bestimmungen des ATSG sinngemäss.

Art. 108 Verfügungen des Arbeitsinspektorats

1 Die Verfügungen des Arbeitsinspektorats können innert dreissig Tagen mit Einsprache an das Amt angefochten werden.
2 Die Entscheide über Einsprachen nach Absatz 1 können innert dreissig Ta - gen mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
4.4 Pflichten

Art. 109 Auskunftspflicht

1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons geben den Vollzugsbehörden die verlangten Auskünfte und Dokumente kostenlos ab.
2 Wer die Dienste dieser Behörden in Anspruch nimmt, ist ebenfalls aus - kunftspflichtig.
3 Die Bestimmungen des ATSG und des AVIG bleiben vorbehalten.

Art. 110 Schweigepflicht

1 Die Personen, die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligt sind, müssen Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren über die Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erhalten.
2 Die Bestimmungen des ATSG und des AVIG bleiben vorbehalten.

Art. 111 Datenschutzpflicht

1 Die Bekanntgabe von Daten untersteht den Grundsätzen des Datenschutzes gemäss der einschlägigen Gesetzgebung.
4.5 Strafbestimmungen

Art. 112 Im Allgemeinen

1 Mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken wird bestraft:
a) wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise zu Unrecht Leistungen erwirkt;
b) wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich irrführende An - gaben macht oder die Auskunft verweigert;
c) wer die Schweigepflicht verletzt;
d) wer als Vollzugsorgan seine Pflichten verletzt, um dadurch sich selbst oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
2 Vorbehalten bleiben mit einer höheren Strafe bedrohte Verbrechen oder Vergehen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch oder nach der Spezial - gesetzgebung des Bundes.
3 Die Strafbehörden stellen dem Amt eine Kopie der entsprechenden Urteile zu.
4 Vorbehalten bleiben die Verfolgung und die Beurteilung der bundesrecht - lich geregelten Zuwiderhandlungen, die sich nach dem Justizgesetz richten.

Art. 113 Für Widerhandlungen gegen das AVG

1 Das Amt verhängt die Bussen nach dem Bundesgesetz.
2 Im Übrigen ist das Justizgesetz anwendbar.

Art. 114 Für Widerhandlungen gegen das ArG

1 Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach diesem Gesetz und nach dem Justizgesetz.
2 ...

Art. 114a Für Widerhandlungen gegen das BGSA – Übertretung

1 Mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Kontrollen der Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht verei - telt oder sich ihnen widersetzt;
b) die Kontrollen nach Artikel 74e Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes vereitelt oder sich ihnen widersetzt;
c) gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 BGSA verstösst.
2 Wer Schwarzarbeit nach dem Abschnitt 2.9 dieses Gesetzes fördert, kann mit Sanktionen im Sinne des Absatzes 1 belegt werden.

Art. 114b Für Widerhandlungen gegen das BGSA – Verfahren

1 Das Amt verhängt die Bussen nach dem Bundesgesetz.
2 Im Übrigen gilt das Justizgesetz.
4.6 Gebühren und Kosten

Art. 115

1 Für Verfügungen kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die Verfahrenskosten auferlegen.
2 Die Gebühren und Kosten werden im Reglement festgelegt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons, na - mentlich diejenigen über die Unentgeltlichkeit der Verfahren.
5 Schlussbestimmungen

Art. 116 Anspruch auf kantonale Massnahmen

1 Für die Bestimmung des Anspruchs auf kantonale Massnahmen sind massgebend:
a) die bei Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Rahmenfristen;
b) die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgewiesene Dauer des Wohn - sitzes und der Stellensuche.
2 Es werden keine Leistungen rückwirkend ausgezahlt.

Art. 117 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden:
a) das Ausführungsgesetz vom 8. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom
13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SGF
864.1.1);
b) das Gesetz vom 13. November 1996 über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe (BAHG)(SGF 866.1.1);
c) das Gesetz vom 24. November 1859 betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage (SGF 865.1);
d) das Nachtragsgesetz vom 15. November 1868 betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage (SGF 865.10).

Art. 118 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 119 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 15 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
15) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB: 30.11.2010).
Genehmigung Dieses Gesetz wurde am 20.06.2018 vom Bundesrat mit Vorbehalten zu den

Artikeln 32 Abs. 1 Bst. e, 33 Abs. 3, 99 Abs. 3 und 101 Abs. 2 geneh -

migt ( ASF INFO 2022-07 ). Die Änderung vom 12.09.2019 wurde am 06.11.2019 vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung geneh - migt ( ASF INFO 2019-46 ).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_105
13.12.2018 Art. 103 Abs. 1, g) geändert 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103 Abs. 1, h) eingefügt 01.01.2020 2018_124
13.12.2018 Art. 103 Abs. 2, e) eingefügt 01.01.2020 2018_124
12.09.2019 Art. 8 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 8 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 15 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 15 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 15 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 16 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 16 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 17 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 17 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 17 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 18 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 18 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 28 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 29 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 31 Abs. 1, b) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 31 Abs. 1, c) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 31 Abs. 1, d) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 31 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 32 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 32 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 32 Abs. 1, a) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 32 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 33 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 33 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 33 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 34 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 37 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 37 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 57 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 63 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 63 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 67 Abs. 1, c) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 68 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 70 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 71 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 71 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 72 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 73 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 73 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74a eingefügt 01.01.2020 2019_073
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.09.2019 Art. 74b eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74c eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74d eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74e eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74f eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74g eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 74h eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 75 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 75a eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 76 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 76 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 76 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 76 Abs. 5 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 1a eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 1b eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 3 eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77 Abs. 4 eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 77a eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 79 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 80 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 80 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 81 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 82 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 82 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 82 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 83 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 84 Abs. 1, a) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 84 Abs. 1, b) geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 84 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 85 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 85 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 85 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 85 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 89 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 89 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 89 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 89 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 90 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 90 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 90 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 91 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 91 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 92 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 92 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 94 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 95 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 95 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 96 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.09.2019 Art. 96 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 96 Abs. 4 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 97 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 100 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 101 Titel geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 101 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 101 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 101 Abs. 3 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 102 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 103 Abs. 1, i) eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 107 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 112 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 112 Abs. 2 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 114 Abs. 1 geändert 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 114 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 114a eingefügt 01.01.2020 2019_073
12.09.2019 Art. 114b eingefügt 01.01.2020 2019_073 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.10.2010 01.01.2011 2010_105

Art. 8 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 8 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 8 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 15 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 15 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 15 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 15 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 15 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 16 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 16 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 17 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 17 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 17 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 18 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 18 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 28 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 29 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 31 Abs. 1, a) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 31 Abs. 1, b) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 31 Abs. 1, c) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 31 Abs. 1, d) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 32 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 32 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 32 Abs. 1, a) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 32 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 33 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 33 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 33 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 34 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 34 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 37 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 37 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 37 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 57 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 63 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 63 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 67 Abs. 1, c) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 68 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 70 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 71 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 71 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 72 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 73 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 73 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 74a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 74b eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 74c eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 74d eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 74e eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 74f eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 74g eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 74h eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 75 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 75a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 76 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 76 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 76 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 76 Abs. 5 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 77 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 77 Abs. 1, a) eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 77 Abs. 1, b) eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 77 Abs. 1a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 77 Abs. 1b eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 77 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 77 Abs. 3 eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 77 Abs. 4 eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 77a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 79 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 80 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 80 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 81 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 82 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 82 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 82 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 83 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 84 Abs. 1, a) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 84 Abs. 1, b) geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 84 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 85 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 85 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 85 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 85 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 89 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 89 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 89 Abs. 2 aufgehoben 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 89 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 90 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 90 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 90 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 91 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 91 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 92 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 92 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 94 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 95 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 95 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 96 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 96 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 96 Abs. 4 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 97 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 100 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 101 Titel geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 101 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 101 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 101 Abs. 3 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 102 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 103 Abs. 1, g) geändert 13.12.2018 01.01.2020 2018_124

Art. 103 Abs. 1, h) eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124

Art. 103 Abs. 1, i) eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 103 Abs. 2, e) eingefügt 13.12.2018 01.01.2020 2018_124

Art. 107 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 112 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 112 Abs. 2 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 114 Abs. 1 geändert 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 114 Abs. 2 aufgehoben 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 114a eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

Art. 114b eingefügt 12.09.2019 01.01.2020 2019_073

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