Abkommen zur Schaffung einer Internationalen Seeschiffahrts-Organisation 1 (0.747.305.91)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zur Schaffung einer Internationalen Seeschiffahrts-Organisation 1

Abgeschlossen in Genf am 6. März 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Juni 1955² In Kraft getreten am 17. März 1958 (Stand am 26. Februar 2019) ¹ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ). ² AS 1958 981
Die am vorliegenden Abkommen beteiligten Staaten
beschliessen, die Internationale Seeschiffahrts-Organisation³ (nachstehend «die Orga­nisation» genannt) zu schaffen.
³ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).

I. Teil Ziele der Organisation

Art. 1
Die Ziele der Organisation sind:
a)⁴
Eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen bei der staatlichen Regelung und Handhabung technischer Fragen aller Art der internationalen Handelsschiffahrt herbeizuführen, die allgemeine Annahme möglichst hoher Normen für die Sicherheit auf See, die Leistungsfähigkeit der Schiffahrt und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu fördern und zu erleichtern sowie Verwaltungs- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Zielen zu behandeln;
b) Förderung der Beseitigung der von den Regierungen gegenüber der inter­nationalen Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Massnahmen und unnötigen Einschränkungen, damit die Mittel der Seeschiffahrt dem Welthandel uneingeschränkt zur Verfügung stehen; die Unterstützung und Förderung, die eine Regierung zur Entwicklung der nationalen Handels­marine und zum Zwecke der Sicherheit gewährt, stellen als solche keine Diskriminierung dar, sofern diese Unterstützung und diese Förderung nicht auf Massnahmen beruhen, die auf eine Einschränkung der Freiheit für die Schiffe aller Flaggen, am internationalen Handel teilzunehmen, abzielen;
c) Prüfung der mit dem einschränkenden, unloyalen Geschäftsgebaren der Seeschiffahrtsunternehmungen zusammenhängenden Fragen, gemäss dem II. Teil;
d)⁵
alle Fragen der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt, die ein Organ oder eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen ihr unterbreitet, zu prüfen;
e) Besorgung des Nachrichtenaustausches zwischen den Regierungen über die von der Organisation zur Prüfung entgegengenommenen Fragen.
⁴ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980, in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).
⁵ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980, in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).

II. Teil Aufgaben

Art. 2 ⁶
Zur Erreichung der in Teil I genannten Ziele wird die Organisation
a) vorbehältlich des Artikels 3, die unter Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) erwähnten Fragen, die ihr von ihren Mitgliedern, einem Organ oder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation vorgelegt werden, sowie Fragen, die ihr gemäss Artikel 1 Buchstabe d unterbreitet werden, prüfen und diesbezügliche Empfehlungen aussprechen;
b) Übereinkommen, Abkommen und sonstige zweckdienliche Übereinkünfte ausarbeiten, die sie den Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen empfiehlt, und die Konferenz einberufen, die sie für erforderlich hält;
c) Konsultationen zwischen den Mitgliedern und den Informationsaustausch zwischen den Regierungen ermöglichen;
d) die sich im Zusammenhang mit den Buchstaben a), b) und c) dieses Artikels ergebenden Aufgaben wahrnehmen, insbesondere diejenigen, die ihr durch internationale Übereinkünfte über Fragen der Seeschiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesen werden;
e) soweit erforderlich und im Einklang mit Teil X die technische Zusammen­­arbeit im Rahmen der Organisation erleichtern.
⁶ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ). Gemäss derselben Resolution wurden die Art. 3 – 31 in Art. 2 – 30 umnumeriert und die Verweise auf diese Artikel entsprechend geändert.
Art. 3
In den Fragen, die ihr für eine Regelung durch die im internationalen Seetransport üblichen Handelsmethoden nicht geeignet erscheinen, wird die Organisation diese Art der Regelung empfehlen. Ist sie der Ansicht, dass eine das einschränkende, unloyale Geschäftsgebaren der Seeschiffahrtsunternehmungen betreffende Frage für die Regelung durch die im internationalen Seetransport üblichen Handelsmethoden nicht geeignet ist, oder wenn es erwiesenermassen nicht möglich war, sie durch diese Methoden zu lösen, wird die Organisation, sofern das Problem vorher Gegenstand direkter Verhandlungen zwischen den interessierten Mitgliedern war, dieses auf Gesuch eines derselben überprüfen.

III. Teil Mitglieder

Art. 4
Unter den im III. Teil aufgestellten Bedingungen kann jeder Staat Mitglied der Organisation werden.
Art. 5
Die Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie dem Abkommen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 71 beitreten.
Art. 6
Die Nichtmitglieder der Vereinten Nationen, die eingeladen wurden, an die auf den 19. Februar 1948 nach Genf einberufene Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen Vertreter zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie dem Abkommen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 71 beitreten.
Art. 7
Jeder Staat, der nicht berechtigt ist, gemäss Artikel 5 oder 6 Mitglied zu werden, kann durch den Generalsekretär der Organisation ein Beitrittsgesuch stellen; er wird als Mitglied aufgenommen, wenn er dem Abkommen gemäss den Bestimmungen des Artikels 71 beigetreten ist, sofern sein Beitrittsgesuch auf Empfehlung des Rates von zwei Dritteln der Mitglieder der Organisation, die zugewandten Mitglieder ausgenommen, gutgeheissen wurde.
Art. 8
Jedes Territorium oder jede Gruppe von Territorien, für die das Abkommen, gestützt auf Artikel 72, durch das Mitglied, das deren internationale Beziehungen besorgt, oder durch die Vereinten Nationen anwendbar erklärt wurde, kann zugewandtes Mitglied der Organisation werden, indem eine schriftliche Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinten Nationen durch das verantwortliche Mitglied oder gegebenenfalls durch die Organisation der Vereinten Nationen gerichtet wird.
Art. 9 ⁷
Ein zugewandtes Mitglied hat die Rechte und Pflichten, die allen Mitgliedern durch das Abkommen zuerkannt sind. Es kann indessen weder an den Abstimmungen des Rates mitwirken noch an diesem Organ beteiligt sein. Unter diesem Vorbehalt umfasst das Wort «Mitglied» im vorliegenden Abkommen auch die zugewandten Mitglieder, sofern im Text nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
⁷ Fassung gemäss Resolution der Versammlung der IMCO vom 17. Okt. 1974, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1975 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1978 ( AS 1978 365 , 1977 1074 Art. 1 Bst. d; BBl 1975 I 929 ).
Art. 10
Kein Staat oder Territorium kann entgegen einem Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen Mitglied der Organisation werden oder bleiben.

IV. Teil Organe

Art. 11 ⁸
Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuss, einem Rechtsausschuss, einem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuss für technische Zusammenarbeit und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich erachteten Neben­organen sowie aus einem Sekretariat.
⁸ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).

V. Teil Die Versammlung

Art. 12
Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern.
Art. 13
Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Eine ausserordentliche Tagung ist nach einer Voranzeige von sechzig Tagen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dem Generalsekretär ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, oder zu jeder beliebigen Zeit, ebenfalls nach einer Voranzeige von sechzig Tagen, wenn der Rat es für notwendig erachtet.
Art. 14
Bei den Sitzungen der Versammlung ist zur Herstellung der Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Mehrheit erforderlich, die zugewandten Mitglieder ausgenommen.
Art. 15 ⁹
Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
a) Sie wählt auf jeder ordentlichen Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern ihren Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; diese bleiben bis zur nächsten ordentlichen Tagung im Amt;
b) sie gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht;
c) sie setzt, wenn sie es für erforderlich erachtet, die nicht ständigen oder, auf Empfehlung des Rates, die ständigen Nebenorgane ein;
d) sie wählt die Mitglieder des Rates gemäss Artikel 17;
e) sie prüft die ihr vom Rat vorgelegten Berichte und entscheidet über alle vom Rat ihr unterbreiteten Fragen;
f) sie genehmigt das Arbeitsprogramm der Organisation;
g) sie beschliesst über den Haushalt und bestimmt die Finanzordnung der Organisation gemäss Teil XII;
h) sie prüft die Ausgaben und genehmigt den Rechnungsabschluss der Organisation;
i) sie nimmt die Aufgaben der Organisation wahr, wobei sie Fragen nach Artikel 2 Buchstaben a) und b) zur Ausarbeitung diesbezüglicher Empfehlungen oder Übereinkünfte an den Rat verweist; alle ihr vom Rat unterbreiteten und von ihr nicht gebilligten Empfehlungen oder Übereinkünfte werden, allenfalls mit ihrer Stellungnahme, zur weiteren Prüfung erneut an den Rat verwiesen;
j) sie empfiehlt den Mitgliedern die Annahme von Vorschriften und Richt­linien betreffend die Sicherheit auf See, die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und sonstige der Organisation durch internationale Übereinkünfte über die Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesene Fragen sowie die Annahme von Änderungen solcher Vorschriften und Richtlinien, die ihr unterbreitet worden sind;
k) sie ergreift die von ihr für zweckmässig erachteten Massnahmen zur Förderung der technischen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Buchstabe e) und berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer;
l) sie beschliesst die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuss, vom Rechtsausschuss, vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuss für technische Zusammen­arbeit oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind;
m) sie verweist alle in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallenden Fragen zur Prüfung oder Entscheidung an den Rat, wobei aber die Befugnis zur Abgabe von Empfehlungen gemäss Buchstabe j) nicht übertragen werden darf.
⁹ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).

VI. Teil Der Rat

Art. 16 ¹⁰
Der Rat setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen, die durch die Versammlung gewählt werden.
¹⁰ Fassung gemäss Änderungen der Versammlung der Organisation vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 7. Nov. 2002 ( AS 2004 3291 ).
Art. 17 ¹¹
Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:
a. zehn sind aus Staaten zu wählen, die das grösste Interesse haben, internationaleSeeschiffahrtsdienste zur Verfügung zu stellen;
b zehn sind aus anderen Staaten zu wählen, die das grösste Interesse am internationalen Seehandel haben;
c. zwanzig sind aus Staaten zu wählen, die aufgrund der Buchstaben a und b bei der Wahl nicht berücksichtigt worden sind, die besondere Interessen am Seetransport oder der Seeschiffahrt haben und deren Wahl gewährleistet, dass alle grossen geographischen Regionen der Welt im Rat vertreten sind.
¹¹ Fassung gemäss Änderungen der Versammlung der Organisation vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 7. Nov. 2002 ( AS 2004 3291 ).
Art. 18
Die gestützt auf Artikel 16 im Rat vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Tagung der Versammlung im Amte. Die aus dem Rat ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar.
Art. 19 ¹²
a)  Der Rat ernennt seinen Präsidenten und gibt sich eine Geschäftsordnung, soweit das vorliegende Abkommen nichts anderes bestimmt.
b)  Der Rat ist bei Anwesenheit von 26 Mitgliedern beschlussfähig.¹³
c)  Einen Monat nach der Ankündigung versammelt sich der Rat auf Einberufung durch seinen Präsidenten oder auf Gesuch von mindestens vier seiner Mitglieder, sooft es für die Durchführung seiner Aufgabe notwendig ist. Er versammelt sich dort, wo es ihm angezeigt erscheint.
¹² Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 15. Nov. 1979, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1276 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).
¹³ Fassung gemäss Änderungen der Versammlung der Organisation vom 4. Nov. 1993, in Kraft seit 7. Nov. 2002 ( AS 2004 3291 ).
Art. 20
Prüft der Rat eine Frage, die ein Mitglied der Organisation besonders interessiert, so ladet er dieses ein, ohne Stimmrecht an seinen Besprechungen teilzunehmen.
Art. 21 ¹⁴
a)  Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär auf Grund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und den Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.
b)  Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung.
c)  Der Rat prüft die unter die Artikel 28, 33, 38 und 43 fallenden Fragen erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt oder den Ausschuss für technische Zusammenarbeit dazu gehört hat.
¹⁴ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 22
Der Rat ernennt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Versammlung, den Generalsekretär. Der Rat trifft die zur Einstellung des nötigen Personals erforder­lichen Vorkehren. Er setzt die Anstellungsbedingungen des Generalsekretärs und des Personals fest und hält sich dabei möglichst an die durch die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen getroffenen Anordnungen.
Art. 23 ¹⁵
Der Rat erstattet der Versammlung auf jeder ordentlichen Tagung über die seit der letzten ordentlichen Tagung von der Organisation geleistete Arbeit Bericht.
¹⁵ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 24 ¹⁶
Der Rat unterbreitet der Versammlung die Finanzberichte der Organisation nebst seinen Bemerkungen und Empfehlungen.
¹⁶ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 25 ¹⁷
a)  Der Rat kann Abkommen schliessen oder Anordnungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen – wie in Teil XV vorgesehen – treffen. Diese Abkommen und Anordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.
b)  Im Hinblick auf Teil XV und die von den jeweiligen Ausschüssen aufgrund der Artikel 28, 33, 38 und 43 zu anderen Organismen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.
¹⁷ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 26 ¹⁸
Zwischen den Tagungen der Versammlung nimmt der Rat alle Aufgaben der Organisation wahr, ausgenommen die Abgabe von Empfehlungen gemäss Artikel 15 Buchstabe i). Insbesondere koordiniert der Rat die Tätigkeit der Organe der Organisation und kann die für die wirksame Arbeit der Organisation unbedingt erforder­lichen Änderungen des Arbeitsprogramms vornehmen.
¹⁸ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).

VII. Teil Seesicherheitskomitee

Art. 27 ¹⁹
Das Seesicherheitskomitee setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
¹⁹ Fassung gemäss Resolution der ausserordentlichen Versammlung der IMCO vom 17. Okt. 1974, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1975 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1978 ( AS 1978 365 , 1977 1074 Art. 1 Bst. d; BBl 1975 I 929 ).
Art. 28 ²⁰
a)  Der Schiffssicherheitsausschuss prüft alle in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallenden Fragen, wie zum Beispiel die Navigationshilfen, Bau und Ausrüstung von Schiffen, Bemannung der Schiffe unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit, Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen, Handhabung gefährlicher Güter, Verfahren und Erfordernisse für die Sicherung der Seefahrt, hydrographische Informationen, Schiffstagebücher und Navigationsaufzeichnungen, Untersuchungen von Seeunfällen, Bergungs- und Rettungswesen, sowie alle sonstigen die Sicherheit der Seefahrt unmittelbar betreffenden Fragen.
b)  Der Schiffssicherheitsausschuss trifft Vorkehrungen für die Wahrnehmung der ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragenen Aufgaben sowie aller Aufgaben im Sinne dieses Artikels, die ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
c)  Der Schiffssicherheitsausschuss wird im Hinblick auf Artikel 25, auf Ersuchen der Versammlung und²¹ des Rates, oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organismen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
²⁰ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).
²¹ Worte eingefügt durch Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 29 ²²
Der Schiffssicherheitsausschuss unterbreitet dem Rat:
a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Änderungen von Sicherheitsvorschriften;
b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
c) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
²² Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 30 ²³
Das Seesicherheitskomitee tritt jährlich mindesten einmal zu einer Tagung zusammen. An jeder Jahrestagung ernennt es sein Büro und erlässt sein eigenes Reglement.
²³ Fassung gemäss Resolution der Versammlung der IMCO vom 17. Okt. 1974, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1975 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1978 ( AS 1978 365 , 1977 1074 Art. 1 Bst. d; BBl 1975 I 929 ).
Art. 31 ²⁴
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens, aber vorbehältlich des Artikels 27, hat der Schiffssicherheitsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.
²⁴ Aufgehoben durch Resolution der fünften ausserordentlichen Versammlung der IMCO vom 17. Okt. 1974, von der BVers genehmigt am 24. Sept. 1975 ( AS 1978 365 ; BBl 1975 I 929 ). Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ). Umnumerierung der Art. 32–42 in Art. 31–41 durch Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ). Die Verweise auf diese Art. wurden entsprechend geändert.

VIII. Teil ²⁵ Rechtsausschuss

²⁵ Eingefügt durch Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 32
Der Rechtsausschuss besteht aus allen Mitgliedern.
Art. 33
a)  Der Rechtsausschuss prüft alle Rechtsfragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Organisation.
b)  Der Rechtsausschuss trifft alle erforderlichen Massnahmen, um die ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikel wahrzunehmen, die ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
c)  Der Rechtsausschuss wird im Hinblick auf Artikel 25, auf Ersuchen der Versammlung und²⁶ des Rates oder wenn er dies im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organismen unterhalten, soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
²⁶ Worte eingefügt durch Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 34
Der Rechtsausschuss unterbreitet dem Rat:
a) von ihm ausgearbeitete Entwürfe zu internationalen Übereinkünften und Änderungen internationaler Übereinkünfte;
b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
Art. 35
Der Rechtsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 36
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Abkommens, aber vorbehältlich des Artikels 32, hat der Rechtsausschuss bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.

IX. Teil ²⁷ Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt

²⁷ Eingefügt durch Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 37
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt besteht aus allen Mitgliedern.
Art. 38
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt prüft alle Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und die sich auf die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beziehen; insbesondere
a) nimmt er alle Aufgaben wahr, die der Organisation durch die Bestimmungen oder auf Grund internationaler Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden oder werden können, vor allem hinsichtlich der Annahme und Änderung von Vorschriften oder sonstigen Bestimmungen, gemäss den betreffenden Über­einkünften;
b) prüft er geeignete Massnahmen, um die Durchsetzung der unter Buchstabe a) bezeichneten Übereinkünfte zu erleichtern;
c) sorgt er für die Beschaffung wissenschaftlicher, technischer und sonstiger praktischer Informationen über die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, um sie an Staaten, vor allem Entwicklungsländer, weiterzugeben und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen und Richtlinien auszuarbeiten;
d) fördert er die Zusammenarbeit mit regionalen Organismen, die sich mit der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe befassen, wobei er Artikel 25 berücksichtigt;
e) prüft er alle sonstigen Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und die zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beitragen können, insbesondere auch die Zusammenarbeit in Umweltfragen mit anderen internationalen Organisationen, und trifft die entsprechenden Massnahmen, wobei er Artikel 25 berücksichtigt.
Art. 39
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge für Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und für Änderungen dieser Vorschriften;
b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
c) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
Art. 40
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 41
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Abkommens, aber vorbehältlich des Artikels 37, hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Abkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.

X. Teil ²⁸ Ausschuss für technische Zusammenarbeit

²⁸ Eingefügt durch Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 42
Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit besteht aus allen Mitgliedern.
Art. 43
a)  Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit prüft, soweit zweckdienlich, alle Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Organisation fallen und sich auf die Durchführung von Vorhaben der technischen Zusammenarbeit beziehen, welche aus dem einschlägigen Programm der Vereinten Nationen, für das die Organisation als durchführendes oder mitwirkendes Organ tätig wird, oder aus der Organisation freiwillig zur Verfügung gestellten Treuhandmitteln finanziert werden, sowie alle sons­tigen die Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit betreffenden Fragen.
b)  Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit überwacht die Arbeit des Sekretariats auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit.
c)  Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit nimmt die ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragenen Aufgaben sowie alle Aufgaben im Sinne dieses Artikels wahr, die ihm gegebenenfalls durch eine andere internationale Übereinkunft oder auf Grund einer solchen Übereinkunft übertragen und von der Organisation angenommen werden.
d)  Im Hinblick auf Artikel 25 unterhält der Rat auf Ersuchen der Versammlung und des Rates oder wenn er es im Interesse seiner eigenen Arbeit für nützlich hält, enge Beziehungen zu anderen Organismen soweit dies den Zielen der Organisation dienlich ist.
Art. 44
Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit unterbreitet dem Rat:
a) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen;
b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
Art. 45
Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 46
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Abkommens, aber vorbehältlich des Artikels 42, hat der Ausschuss für technische Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung der ihm durch ein internationales Übereinkommen oder eine andere Übereinkunft oder auf Grund eines solchen Übereinkommens oder einer solchen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.

XI. Teil ²⁹ Das Sekretariat

²⁹ Umnumerierung der Teile VIII – XVII in XI – XX bzw. der Art. 33 – 63 in 43 – 73 durch Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ). Die Verweise auf die Teile und Art. wurden entsprechend geändert.
Art. 47 ³⁰
Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen sonstigen Personal. Der Generalsekretär ist der leitende Verwaltungsbeamte der Organisation und stellt – vorbehältlich des Artikel 22 – ihr Personal ein.
³⁰ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 48 ³¹
Das Sekretariat führt alle für die Erledigung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Akten; es verfasst, sammelt und verteilt die Schriftstücke, Arbeitsunter­lagen, Tagesordnungen, Sitzungsberichte und Mitteilungen, die für die Arbeit der Organisation benötigt werden.
³¹ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 49
Der Generalsekretär stellt die Jahresrechnung auf und unterbreitet diese sowie einen zweijährigen Kostenvoranschlag, der für jedes Jahr getrennte Voranschläge enthält, dem Rat.
Art. 50
Der Generalsekretär hat die Mitglieder über die Tätigkeit der Organisation auf dem laufenden zu halten. Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Vertreter bezeichnen, die für die Verbindung mit dem Generalsekretär sorgen.
Art. 51
Für die Erfüllung ihrer Pflichten haben der Generalsekretär und dass Personal keinerlei Instruktionen seitens einer Regierung oder einer der Organisation nicht angehörenden Behörde einzuverlangen oder anzunehmen. Sie haben sich jeder Handlung, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist, zu enthalten und sind nur der Organisation verantwortlich. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Funktionen des Generalsekretärs und des Personals anzuerkennen und nicht zu versuchen, diese in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Art. 52 ³²
Der Generalsekretär nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Abkommen, von der Versammlung oder vom Rat übertragen werden.
³² Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).

XII. Teil Finanzen

Art. 53 ³³
Jedes Mitglied kommt selbst für die Bezüge, Reisekosten und sonstigen Aufwendungen seiner Delegation bei den Sitzungen der Organisation auf.
³³ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 54
Der Rat überprüft die durch das Generalsekretariat aufgestellten Abrechnungen und Kostenvoranschläge und unterbreitet sie mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen der Versammlung.
Art. 55
a.  Unter dem Vorbehalt von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen abgeschlossen werden, überprüft und genehmigt die Versammlung die Kostenvoranschläge.
b.  Die Versammlung verteilt die Ausgaben auf alle Mitglieder gemäss einer von ihr aufgestellten Skala, die den bezüglichen Vorschlägen des Rates Rechnung trägt.
Art. 56 ³⁴
Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation binnen einem Jahr nach dem Fälligkeitstermin nicht nachkommt, hat in der Versammlung, im Rat, im Schiffssicherheitsausschuss, im Rechtsausschuss, im Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt und im Ausschuss für technische Zusammenarbeit kein Stimmrecht; die Versammlung kann, wenn die es wünscht, von dieser Bestimmung abweichen.
³⁴ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).

XIII. Teil Abstimmung

Art. 57 ³⁵
Soweit dieses Abkommen oder eine andere internationale Übereinkunft, die der Versammlung, dem Rat, dem Schiffssicherheitsausschuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt oder dem Ausschuss für technische Zusammenarbeit Aufgaben überträgt, nichts anderes vorsieht, gelten folgende Bestimmungen für die Abstimmung in diesen Organen:
a) jedes Mitglied hat eine Stimme;
b) die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder oder – falls sie einer Zweidrittelmehrheit bedürfen – mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst;
c) als «anwesende und abstimmende Mitglieder» im Sinne dieses Abkommens gelten «anwesende Mitglieder, die ja oder nein stimmen». Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht abstimmende Mitglieder.
³⁵ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).

XIV. Teil Sitz der Organisation

Art. 58
a.  Der Sitz der Organisation wird in London errichtet.
b.  Die Versammlung kann, sofern notwendig, mit Zweidrittelsmehrheit den Sitz der Organisation an einen andern Ort verlegen.
c.  Erachtet es der Rat für notwendig, so kann sich die Versammlung auch an irgendeinem andern Orte als am Sitz versammeln.

XV. Teil Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen

Art. 59 ³⁶
Die Organisation ist gemäss Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen³⁷ als Sonderorganisation auf dem Gebiet der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt mit den Vereinten Nationen verbunden. Diese Beziehung wird auf Grund des Artikels 63 der Charta der Vereinten Nationen durch eine nach Artikel 25 dieses Abkommens mit den Vereinten Nationen geschlossene Vereinbarung hergestellt.
³⁶ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 17. Nov. 1977, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1268 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).
³⁷ SR 0.120
Art. 60
Stellt sich eine im gemeinsamen Interesse der Organisation und einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen liegende Frage, so arbeitet die Organisation mit jener Spezialorganisation zusammen; sie wird im Einvernehmen mit jener Spezialorganisation die Überprüfung solcher Fragen vornehmen und entsprechende Massnahmen treffen.
Art. 61
In allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen kann die Organisation mit andern zwischenstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, die keine Spezial­organisationen der Vereinten Nationen sind, deren Interessen und Tätigkeit aber mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen.
Art. 62
Die Organisation kann über alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Fragen die erforderlichen Abmachungen treffen, um mit den nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu beraten oder zusammenzuarbeiten.
Art. 63
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelsmehrheit der Versammlung kann die Organisation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs von allen internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Aufgaben, Hilfsmittel und Verpflichtungen übernehmen, die ihr durch internationale Vereinbarungen oder gegenseitig annehmbare Abmachungen übertragen werden, welche zwischen den zuständigen Behörden der fraglichen Organisationen getroffen worden sind. Die Organisation kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches ebenfalls alle Verwaltungsaufgaben übernehmen, die einer Regierung durch eine internationale Verein­barung übertragen werden.

XVI. Teil Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

Art. 64
Die Rechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die der Organisation zuerkannt werden oder die ihr an und für sich zukommen, werden durch das durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 genehmigte allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen umschrieben und durch dieses geregelt. Vorbehalten bleiben die Abänderungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Text des durch die Organisation gemäss den Abschnitten 36 und 38 des genannten allgemeinen Abkommens genehmigten Anhangs angebracht werden können.
Art. 65
Jedes Mitglied, das dem genannten allgemeinen Abkommen nicht beigetreten ist, verpflichtet sich, hinsichtlich der Organisation die Bestimmungen des Anhangs II des vorliegenden Abkommens anzuwenden.

XVII. Teil Abänderungen

Art. 66 ³⁸
Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen werden den Mitgliedern vom Generalsekretär mindestens sechs Monate vor ihrer Beratung durch die Versammlung übermittelt. Ihre Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit der Versammlung. Jede Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Organisation für alle Mitglieder in Kraft. Erklärt ein Mitglied binnen 60 Tagen seit Beginn dieser zwölfmonatigen Frist, dass es wegen einer Änderung aus der Organisation austritt, so wird dieser Austritt, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 58, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung rechtskräftig.
³⁸ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 15. Nov. 1979, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Nov. 1984 ( AS 1984 1276 , 1982 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 67
Jede gemäss Artikel 66 angenommene Abänderung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, der allen Mitgliedern ohne Verzug davon Kenntnis gibt, hinterlegt.
Art. 68
Die in Artikel 66 vorgesehenen Erklärungen oder Annahmeerklärungen erfolgen durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär zwecks Hinterlegung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder über den Empfang einer solchen Urkunde und über den Zeitpunkt, in welchem die Abänderung in Kraft tritt.

XVIII. Teil Auslegung

Art. 69 ³⁹
Jede Frage oder Streitigkeit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird zur Beilegung der Versammlung unterbreitet oder auf andere, von den Streitparteien vereinbarte Weise beigelegt. Dieser Artikel schliesst nicht aus, dass ein Organ der Organisation alle sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergebenden Fragen oder Streitigkeiten beilegt.
³⁹ Fassung gemäss Resolution der Generalversammlung der IMCO vom 14. Nov. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Dez. 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1982 ( AS 1982 671 670 ; BBl 1980 II 709 ).
Art. 70
Über jede Rechtsfrage, die durch die in Artikel 69 vorgesehenen Verfahren nicht geregelt werden kann, holt die Organisation vom Internationalen Gerichtshof gemäss Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen ein Rechtsgutachten ein.

XIX. Teil Verschiedene Bestimmungen

Art. 71 Unterzeichnung und Annahme
Vorbehältlich der Bestimmungen des III. Teils bleibt das vorliegende Abkommen zur Unterzeichnung und Annahme offen, und die Staaten können dem Abkommen beitreten durch:
a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme;
b. Unterzeichnung vorbehältlich der Annahme, gefolgt von Annahme; oder
c. Annahme.
Die Annahme wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.
Art. 72 Territorien
a.  Die Mitglieder können zu jeder Zeit erklären, dass ihre Beteiligung am Abkommen jene der Gesamtheit oder einer Gruppe von Territorien oder eines einzigen Territoriums, deren internationale Beziehungen sie betreuen, einschliesst.
b.  Das vorliegende Abkommen gilt für die Territorien, deren internationale Beziehungen die Mitglieder betreuen, nur wenn in ihrem Namen eine Erklärung dafür gemäss den Bestimmungen von Buchstabe a abgegeben wurde.
c.  Jede gemäss Buchstabe a dieses Artikels erfolgte Erklärung wird dem General­sekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, der davon an alle zur Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten sowie an alle anderen Mitglieder gewordenen Staaten eine Abschrift sendet.
d.  In den Fällen, wo, gestützt auf ein Treuhandschaftsabkommen, die Vereinten Nationen mit der Verwaltung gewisser Territorien beauftragt sind, können die Vereinten Nationen das Abkommen im Namen eines, mehrerer oder der Gesamtheit der unter ihrer Treuhandschaft stehenden Territorien gemäss dem in Artikel 71 angegebenen Verfahren annehmen.
Art. 73 Austritt
a.  Die Mitglieder können aus der Organisation durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen austreten. Dieser verständigt umgehend die andern Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation. Nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit dem Inkrafttreten des Abkommens kann die Mitteilung über den Austritt jederzeit erfolgen. Der Austritt wird zwölf Monate nach Eintreffen der schriftlichen Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam.
b.  Die Anwendung des Abkommens auf die in Artikel 72 erwähnten Territorien oder Gruppen von Territorien kann jederzeit beendet werden, indem das mit den auswärtigen Beziehungen betraute Mitglied oder, sofern es sich um ein unter Treuhandschaft der Vereinten Nationen stehendes Territorium handelt, diese dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen verständigt umgehend die Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation. Die Mitteilung wird zwölf Monate nach dem Eintreffen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen rechtswirksam.

XX. Teil Inkrafttreten

Art. 74
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, wenn ihm 21 Länder, wovon sieben ja eine Gesamttonnage von mindestens einer Million Bruttoregistertonnen besitzen, gemäss Artikel 71 beigetreten sind.
Art. 75
Alle zur Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten und alle andern Mitglieder gewordenen Staaten werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen über den Zeitpunkt, in welchem jeder Staat dem Abkommen beitritt, sowie über den Zeitpunkt, in welchem das Abkommen in Kraft tritt, verständigt.
Art. 76
Das vorliegende Abkommen, dessen englische, französische und spanische Fassung in gleicher Weise massgebend ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem an die Seeschiffahrtskonferenz der Vereinten Nationen eingeladenen Staaten sowie allen anderen Mitglieder gewordenen Staaten beglaubigte Abschriften zukommen lässt.
Art. 77
Die Vereinten Nationen sind ermächtigt, das Abkommen, sobald es in Kraft getreten ist, zu registrieren.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gebührend ermächtigten Unterzeichneten das Abkommen unterzeichnet.
So geschehen zu Genf, den 6. März 1948.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ⁴⁰

⁴⁰ Gegenstandslos. Siehe heute die Art. 16 und 17 des Abk.

Anhang II

(in Artikel 65 erwähnt)

Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

Sofern sie nicht dem allgemeinen Übereinkommen betreffend die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen beigetreten sind, wenden die Mitglieder hinsichtlich der Organisation die folgenden Bestimmungen betreffend die Rechts­fähigkeit, Privilegien und Immunitäten an:
1. Abschnitt
Die Organisation geniesst auf dem Staatsgebiet jedes ihrer Mitglieder die für die Verwirklichung ihrer Ziele und für die Ausübung ihrer Funktionen nötige Rechts­­­fähigkeit.
2. Abschnitt
a.  Die Organisation geniesst auf dem Staatsgebiet jedes ihrer Mitglieder die für die Verwirklichung ihrer Ziele und die Ausübung ihrer Funktionen nötigen Privilegien und Immunitäten.
b.  Die Vertreter der Mitglieder, einschliesslich der Stellvertreter und Experten sowie die Beamten und Angestellten der Organisation geniessen ebenfalls die zur unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb der Organisation nötigen Privilegien und Immunitäten.
3. Abschnitt
Für die Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts dieses Anhanges passen sich die Mitgliedstaaten möglichst den Standardklauseln des allgemeinen Abkommens betreffend die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen an.

Geltungsbereich am 26. Februar 2019 ⁴¹

⁴¹ AS 1976 1853 , 1978 364 , 1980 1661 , 1982 1550 , 1984 270 1268 , 1987 1147 1174 , 1989 404 , 1990 1700 , 2003 3537 , 2004 3291 2007 4407 , 2014 1425 , 2016 2859 , 2019 901 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

17. März

1958

17. März

1958

Albanien

24. Mai

1993

24. Mai

1993

Algerien

31. Oktober

1963

31. Oktober

1963

Angola

  6. Juni

1977

  6. Juni

1977

Antigua und Barbuda

13. Januar

1986

13. Januar

1986

Äquatorialguinea

  6. September

1972

  6. September

1972

Argentinien

18. Juni

1953

17. März

1958

Armenien

19. Januar

2018

19. Januar

2018

Aserbaidschan

15. Mai

1995

15. Mai

1995

Äthiopien

  3. Juli

1975

  3. Juli

1975

Australien

13. Februar

1952

17. März

1958

Bahamas

22. Juli

1976

22. Juli

1976

Bahrain

22. September

1976

22. September

1976

Bangladesch

27. Mai

1976

27. Mai

1976

Barbados

  7. Januar

1970

  7. Januar

1970

Belarus

29. November

2016

29. November

2016

Belgien

  9. August

1951

17. März

1958

Belize

13. September

1990

13. September

1990

Benin

19. März

1980

19. März

1980

Bolivien

  6. Juli

1987

  6. Juli

1987

Bosnien und Herzegowina

16. Juli

1993

16. Juli

1993

Brasilien

  4. März

1963

  4. März

1963

Brunei

31. Dezember

1984

31. Dezember

1984

Bulgarien

  5. April

1960

  5. April

1960

Chile

17. Februar

1972

17. Februar

1972

China

1. März

1973

1. März

1973

Hongkong a

  1. Juli

1997

  1. Juli

1997

Macau b

19. Dezember

1999

19. Dezember

1999

Cook-Inseln

18. Juli

2008

18. Juli

2008

Costa Rica

  4. März

1981

  4. März

1981

Côte d'Ivoire

  4. November

1960

  4. November

1960

Dänemark*

  3. Juni

1959

  3. Juni

1959

Färöer

18. Dezember

2002

18. Dezember

2002

Deutschland

  7. Januar

1959 U

  7. Januar

1959

Dominica

18. Dezember

1979

18. Dezember

1979

Dominikanische Republik

25. August

1953

17. März

1958

Dschibuti

20. Februar

1979

20. Februar

1979

Ecuador*

12. Juli

1956

17. März

1958

El Salvador

12. Februar

1981

12. Februar

1981

Eritrea

31. August

1993

31. August

1993

Estland

31. Januar

1992

31. Januar

1992

Fidschi

14. März

1983

14. März

1983

Finnland*

21. April

1959

21. April

1959

Frankreich

  9. April

1952

17. März

1958

Gabun

  1. April

1976

  1. April

1976

Gambia

11. Januar

1979

11. Januar

1979

Georgien

22. Juni

1993

22. Juni

1993

Ghana

  6. Juli

1959

  6. Juli

1959

Grenada

  3. Dezember

1999

  3. Dezember

1998

Griechenland*

31. Dezember

1958

31. Dezember

1958

Guatemala

16. März

1983

16. März

1983

Guinea

  3. Dezember

1975

  3. Dezember

1975

Guinea-Bissau

  6. Dezember

1977

  6. Dezember

1977

Guyana

13. Mai

1980

13. Mai

1980

Haiti

23. Juni

1953

17. März

1958

Honduras

23. August

1954

17. März

1958

Indien*

  6. Januar

1959

  6. Januar

1959

Indonesien*

18. Januar

1961

18. Januar

1961

Irak*

28. August

1973

28. August

1973

Iran

  2. Januar

1958

17. März

1958

Irland

26. Februar

1951

17. März

1958

Island*

  8. November

1960

  8. November

1960

Israel

24. April

1952

17. März

1958

Italien

28. Januar

1957

17. März

1958

Jamaika

11. Mai

1976

11. Mai

1976

Japan

17. März

1958

17. März

1958

Jemen

14. März

1979

14. März

1979

Jordanien

  9. November

1973

  9. November

1973

Kambodscha*

  3. Januar

1961

  3. Januar

1961

Kamerun

  1. Mai

1961

  1. Mai

1961

Kanada

15. Oktober

1948

17. März

1958

Kap Verde

24. August

1976

24. August

1976

Kasachstan

11. März

1994

11. März

1994

Katar

19. Mai

1977

19. Mai

1977

Kenia

22. August

1973

22. August

1973

Kiribati

28. Oktober

2003

28. Oktober

2003

Kolumbien

19. November

1974

19. November

1974

Komoren

  3. August

2001

  3. August

2001

Kongo (Brazzaville)

  5. September

1975

  5. September

1975

Kongo (Kinshasa)

16. August

1973

16. August

1973

Korea (Nord-)

16. April

1986

16. April

1986

Korea (Süd-)

10. April

1962

10. April

1962

Kroatien

  8. Juli

1992

  8. Juli

1992

Kuba*

  6. Mai

1966

  6. Mai

1966

Kuwait

  5. Juli

1960

  5. Juli

1960

Lettland

  1. März

1993

  1. März

1993

Libanon

  3. Mai

1966

  3. Mai

1966

Liberia

  6. Januar

1959

  6. Januar

1959

Libyen

16. Februar

1970

16. Februar

1970

Litauen

  7. Dezember

1995

  7. Dezember

1995

Luxemburg

14. Februar

1991

14. Februar

1991

Madagaskar

  8. März

1961

  8. März

1961

Malawi

19. Januar

1989

19. Januar

1989

Malaysia*

17. Juni

1971

17. Juni

1971

Malediven

31. Mai

1967

31. Mai

1967

Malta

22. Juni

1966 U

22. Juni

1966

Marokko*

30. Juli

1962

30. Juli

1962

Marshallinseln

26. März

1998

26. März

1998

Mauretanien

  8. Mai

1961

  8. Mai

1961

Mauritius

18. Mai

1978

18. Mai

1978

Mexiko*

21. September

1954

17. März

1958

Moldau

12. Dezember

2001

12. Dezember

2001

Monaco

22. Dezember

1989

22. Dezember

1989

Mongolei

11. Dezember

1996

11. Dezember

1996

Montenegro

10. Oktober

2006

10. Oktober

2006

Mosambik

17. Januar

1979

17. Januar

1979

Myanmar

  6. Juli

1951

17. März

1958

Namibia

27. Oktober

1994

27. Oktober

1994

Nauru

14. Mai

2018

14. Mai

2018

Nepal

31. Januar

1979

31. Januar

1979

Neuseeland

  9. November

1960

  9. November

1960

Nicaragua

17. März

1982

17. März

1982

Niederlande

31. März

1949

17. März

1958

Aruba c

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

    Curaçao

  3. Oktober

1949

17. März

1958

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  3. Oktober

1949

17. März

1958

    Sint Maarten

  3. Oktober

1949

17. März

1958

Nigeria

15. März

1962

15. März

1962

Nordmazedonien

13. Oktober

1993

13. Oktober

1993

Norwegen*

29. Dezember

1958

29. Dezember

1958

Oman

30. Januar

1974

30. Januar

1974

Österreich

  2. April

1975

  2. April

1975

Pakistan

21. November

1958

21. November

1958

Palau

  8. September

2011

  8. September

2011

Panama

31. Dezember

1958

31. Dezember

1958

Papua-Neuguinea

  6. Mai

1976

  6. Mai

1976

Paraguay

15. März

1993

15. März

1993

Peru

15. April

1968

15. April

1968

Philippinen

  9. November

1964

  9. November

1964

Polen*

16. März

1960

16. März

1960

Portugal

17. März

1976

17. März

1976

Rumänien

28. April

1965

28. April

1965

Russland

24. Dezember

1958

24. Dezember

1958

Salomoninseln

27. Juni

1988

27. Juni

1988

Sambia

  2. Oktober

2014

  2. Oktober

2014

Samoa

25. Oktober

1996

25. Oktober

1996

San Marino

12. März

2002

12. März

2002

São Tomé und Príncipe

  9. Juli

1990

  9. Juli

1990

Saudi-Arabien

25. Februar

1969

25. Februar

1969

Schweden*

27. April

1959

27. April

1959

Schweiz*

20. Juli

1955

17. März

1958

Senegal

  7. November

1960

  7. November

1960

Serbien

11. Dezember

2000

11. Dezember

2000

Seychellen

13. Juni

1978

13. Juni

1978

Sierra Leone

14. März

1973

14. März

1973

Simbabwe

16. August

2005

16. August

2005

Singapur

17. Januar

1966

17. Januar

1966

Slowakei

24. März

1993

24. März

1993

Slowenien

10. Februar

1993

10. Februar

1993

Somalia

  4. April

1978

  4. April

1978

Spanien*

23. Januar

1962

23. Januar

1962

Sri Lanka*

  6. April

1972

  6. April

1972

St. Kitts und Nevis

  8. Oktober

2001

  8. Oktober

2001

St. Lucia

10. April

1980

10. April

1980

St. Vincent und die Grenadinen

29. April

1981

29. April

1981

Südafrika

28. Februar

1995

28. Februar

1995

Sudan

  5. Juli

1974

  5. Juli

1974

Suriname

14. Oktober

1976

14. Oktober

1976

Syrien

28. Januar

1963

28. Januar

1963

Tansania

  8. Januar

1974

  8. Januar

1974

Thailand

20. September

1973

20. September

1973

Timor-Leste

10. Mai

2005

10. Mai

2005

Togo

20. Juni

1983

20. Juni

1983

Tonga

23. Februar

2000

23. Februar

2000

Trinidad und Tobago

27. April

1965

27. April

1965

Tschechische Republik

18. Juni

1993

18. Juni

1993

Tunesien

23. Mai

1963

23. Mai

1963

Turkmenistan

26. August

1993

26. August

1993

Türkei*

25. März

1958

25. März

1958

Tuvalu

19. Mai

2004

19. Mai

2004

Uganda

30. Juni

2009

30. Juni

2009

Ukraine

28. März

1994

28. März

1994

Ungarn

10. Juni

1970

10. Juni

1970

Uruguay

10. Mai

1968 U

10. Mai

1968

Vanuatu

21. Oktober

1986

21. Oktober

1986

Venezuela

27. Oktober

1975

27. Oktober

1975

Vereinigte Arabische Emirate

  4. März

1980

  4. März

1980

Vereinigte Staaten*

17. August

1950

17. März

1958

Vereinigtes Königreich

14. Februar

1949

17. März

1958

Vietnam*

12. Juni

1984

12. Juni

1984

Zypern

21. November

1973

21. November

1973

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Vom 7. Juni 1967 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Dezember 1984 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Vom 2. Februar 1990 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. April 1987 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c
Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Bei Anlass der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in bezug auf das Abkommen zur Schaffung der Intergouvernementalen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO) bringt die Schweiz in allgemeiner Hinsicht den Vorbehalt an, dass ihre Mitarbeit an der IMCO, insbesondere was die Beziehungen dieser Organisation zur Organisation der Vereinten Nationen anbelangt, nicht über den Rahmen hinausgehen kann, der von ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im speziellen ihre Reserve gegenüber dem Wortlaut des Artikels VI zu Ausdruck, wie er gegenwärtig in der im Entwurf vorliegenden Vereinbarung zwischen der IMCO und der UNO enthalten ist, oder gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung, welche die erwähnte Bestimmung in der genannten oder einer andern Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.
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