Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenst... (VIII A/51/1)
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Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften

VIII A/51/1 Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften Vom 20. Dezember 1995 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Glarus, gestützt auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 9. Ok - tober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) und Arti - kel 21 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften, verordnet: 1. Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Die Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgeset - zes vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften, soweit er dem Kanton obliegt.
2 Diese Verordnung verwendet für alle Vollzugsorgane die männliche Form. Die Begriffe gelten jedoch für männliche und weibliche Vollzugsorgane in gleicher Art und Weise. 2. Aufsicht und Organisation

Art. 2 Aufsicht

1 Der Landrat ist zuständig für die Wahl 1 ) des Kantonschemikers. Er kann diese Wahlkompetenz im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug der Lebensmittelkontrolle an den Regierungsrat delegieren.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. die Wahl des Kantonstierarztes, der kantonalen Lebensmittel- und Fleischinspektoren und des weiteren Personals der kantonalen Lebensmittel- und Fleischkontrolle;
b. den Abschluss von Vereinbarungen über einen gemeinsamen Vollzug der Lebensmittelkontrolle mit anderen Kantonen;
c. den Erlass der weiteren notwendigen Vollzugsbestimmungen. 1) Wahlkompetenzen ab 1. Juli 2002 allgemein gemäss Art. 9 Personalgesetz (GS II A/6/1 ) SBE VI/2 187 1
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3 Das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) übt die unmit - telbare Aufsicht über den Vollzug der Lebensmittelkontrolle aus. Es ist Rechtsmittelinstanz gegenüber Entscheiden der Lebensmittelkontrolle nach Massgabe der Rechtsschutzbestimmungen dieser Verordnung.
4 Das Departement kann aufgrund der eidgenössischen Hygienebestimmun - gen Richtlinien betreffend die Anforderungen an Räume und Einrichtungen erlassen, die der Herstellung, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Trans - port oder der Abgabe von Lebensmitteln dienen; dasselbe gilt entsprechend für Personalräume von Lebensmittelbetrieben.

Art. 3 Vollzugsorgane und Aufgaben

1 Die Lebensmittelkontrolle (einschliesslich die Trinkwasserkontrolle) wird vollzogen:
a. vom Kantonschemiker und den ihm unterstellten Laboratorien, Lebensmittelinspektoren und den vom Regierungsrat allenfalls einge - setzten Lebensmittelkontrolleuren;
b. vom Kantonstierarzt und den unterstellten kantonalen und örtlichen Kontrollorganen.
2 Im jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere folgende Aufga - ben und Zuständigkeiten an:
a. die Durchführung der Kontrolle gemäss den Artikeln 24 ff. LMG;
b. die Anordnung von Massnahmen gemäss den Artikeln 28 – 31 LMG;
c. die Bewilligungserteilung;
d. die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen gemäss Artikel 41 Absatz 2 LMG;
e. die Zusammenarbeit mit dem Bund;
f. die Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 43 LMG.
3 Die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle beurteilen die Gesuchsunter - lagen für Neubauten, Umbauten und Einrichtungen von Betrieben, welche der Lebensmittelgesetzgebung unterstehen, auf deren Rechtmässigkeit und nach Massgabe der Artikel 11 und 21 der kantonalen Bauverordnung vom 6. Juni 1989 1 ) .
4 Die Laboratorien untersuchen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

Art. 4 Giftkontrolle

1 Der Kantonschemiker und die ihm unterstellten Organe vollziehen im wei - teren die eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften (Giftge - setz). Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erteilung von Bewilligungen gemäss den Artikeln 8 und 9 des Giftge - setzes; 1) GS VII B/1/2; nun vom 23.2.2011: Art. 64 Abs. 2, 73 Abs. 1 Bst. n
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b. Durchführung von Kontroll- und Schutzmassnahmen gemäss den Arti - keln 14–17 des Giftgesetzes, unter Vorbehalt von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 27 des Giftgesetzes;
c. vorschriftsgemässe Entsorgung von Kleinmengen von Giften sowie Bezeichnung von Stellen für die Abnahme von Giften, die unschädlich zu machen sind gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Giftgesetzes.

Art. 5 Abgrenzung zwischen den kantonalen Zuständigkeiten

1 Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle, soweit sie nicht dem Kantonstierarzt übertragen ist.
2 Der Kantonstierarzt leitet die Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhal - tung, der Schlacht- und der Fleischverarbeitungsbetriebe. Das Kantonale Laboratorium steht ihm, soweit möglich, für Untersuchungen zur Verfügung.
3 Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren ihre Vollzugstä - tigkeit. Der Kantonstierarzt koordiniert im weiteren die Tätigkeit der Fleisch - kontrolleure.

Art. 6 Information über Trinkwasser

1 Die Betreiber von Gemeindewasserversorgungen und öffentlichen Wasser - korporationen informieren die Bevölkerung jährlich mindestens einmal über die Qualität des Trinkwassers.

Art. 7 Pilzkontrolle

1 Der Regierungsrat kann Pilzkontrolleure für die Durchführung der amtli - chen Pilzkontrolle bestellen.

Art. 8 *

Untersuchungshandlungen
1 Bei der Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben kommen den Vollzugsorganen sinngemäss die Befugnisse der gerichtlichen Polizei im Sinne der Strafpro - zessordnung zu. Namentlich untersuchen sie strafbare Handlungen im Be - reich der Lebensmittel- und Giftgesetzgebung, sammeln die Beweismittel und verzeigen der Widerhandlung verdächtige Personen. Sofern erforder - lich, können sie die Mitwirkung der Polizei beanspruchen. 3. Gebühren

Art. 9 Umfang

1 Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Vollzugstätigkeit Gebüh - ren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt.
2 Der Regierungsrat erlässt hierüber einen Gebührentarif 1 ) . 1) GS VIII A/51/4 3
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Art. 10 Entschädigung für Proben

1 Auf Gesuch hin werden dem Betroffenen nicht beanstandete Proben ge - mäss Artikel 25 Absatz 4 LMG zum Ankaufswert vom Kanton vergütet, so - fern sie den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreichen.
2 Der Vergütungsanspruch erlischt ein Jahr nach Zustellung des Untersu - chungsberichtes. 4. Rechtsschutz

Art. 11 Einsprache

1 Gegen Verfügungen über Massnahmen gemäss den Artikeln 28 – 30 LMG resp. Artikel 41 Fleischhygieneverordnung kann innert fünf Tagen beim Kan - tonschemiker oder beim Kantonstierarzt schriftlich Einsprache erhoben wer - den.

Art. 12 Beschwerde

1 Gegen Einspracheentscheide gemäss Artikel 11 und gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache nicht zulässig ist, kann schriftlich und be - gründet beim Departement eine Beschwerde eingereicht werden. Die Rechtsmittelfristen betragen:
a. zehn Tage gegen Einspracheentscheide im Rahmen der Lebensmittel - kontrolle;
b. fünf Tage gegen Einspracheentscheide im Rahmen der Fleischkontrol - le;
c. 30 Tage gegen Verfügungen im Rahmen des Vollzugs der Giftkontrolle.
2 Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen unmittelbar der Ver - waltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerde - fristen richten sich nach Absatz 1, resp. Artikel 55 LMG.

Art. 13 Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung der nach Bundesgesetz mit Strafe bedachten Handlun - gen ist – unter Vorbehalt von Artikel 8 – Sache der ordentlichen Untersu - chungs- und Strafbehörden nach Massgabe der Bestimmungen der Straf - prozessordnung. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Altrechtliche Vollzugsorgane
1 Die Funktion der Ortsexperten wird per 31. Dezember 1995 aufgehoben.
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Art. 15 Aufhebung von Erlassen

1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
a. Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, erlassen vom Land - rat am 23. April 1930 (LB 5 365);
b. Beschluss über die Zusammenarbeit des glarnerischen Lebensmittel - inspektorates mit dem Kantonalen Laboratorium St. Gallen, erlassen vom Landrat am 2. März 1977;
c. Vollziehungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung betref - fend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, er - lassen vom Regierungsrat am 13. Oktober 1938;
d. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der eidgenössischen Vor - schriften über den Verkehr mit Giften vom 4. Dezember 1972.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 5
VIII A/51/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.12.2010 01.01.2011 Art. 8 totalrevidiert SBE XI/8 539
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VIII A/51/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 8 22.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/8 539 7
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