Regierungsratsbeschluss betreffend Kantonsbeiträge an die Durchführung des freiwilligen Schulsports
417.12 Regierungsratsbeschluss betreffend Kantonsbeiträge an die Durchführung des freiwilligen Schulsports vo m 2. Dezember 2003 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 4 des Sportgesetzes vom 29. August 2002 2) , beschliesst: 1. Die Direktion für Bildung und Kultur wird berechtigt, im Rahmen des Budgets (Kto. 1780.362 00.00) zum Aufbau und zur Förderung des frei- willigen Schulsports folgende Pauschalbeiträge zu gewähren: –F r. 25.– pro Kursteilnehmerin bzw. -teilnehmer; –F r. 250.– pro durchgeführten Kurs. Als freiwilliger Schulsport gelten Sportaktivitäten, die ausserhalb des obligatorischen Turn- und Sportunterrichts der Schulen stattfinden. 2. Beitragsberechtigt sind Kurse, die: – unter der qualifizierten Leitung von J+S-Leiterinnen und -Leitern oder Lehrpersonen stehen, die für den betreffenden Sportkurs ausgebildet sind; – mindestens eine Gruppengrösse von sechs Schülerinnen und Schülern aufweisen; – in der gleichen Zusammensetzung (Gruppe) regelmässig oder block- –m indestens 15 Trainingseinheiten zu mindestens 45 Minuten umfas- sen. Nicht beitragsberechtigt sind Angebote im Rahmen der Schulsportwoche. 1) GS 27, 881 2) BGS 417.1
3. Das Amt für Sport orientiert die Einwohnergemeinden über die kantonale Unterstützung des freiwilligen Schulsports, kontrolliert die Qualität der durchgeführten Kurse und erstattet der Sportkommission jährlich Bericht. 4. Das Amt für Sport führt gemäss Beschluss der Sportkommission kanto- nale Schulsportanlässe durch und fördert die Teilnahme von Zuger Schü- lerinnen und Schülern an ausserkantonalen Schulsportanlässen. 5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzes- sammlung aufgenommen. 417.12
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