Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 Vom 29. Januar 1995 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c und auf Artikel 72 der Kan- tonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
14. Juni 1994
beschliesst: I.
1. Der Kanton Solothurn tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 bei.
2. Der Kantonsrat kann die Vereinbarung kündigen und Änderungen
genehmigen.
3. a) Der Kanton fördert die interkantonale Anerkennung von Ausbil-
dungsabschlüssen auf Gegenseitigkeit. b) Der Kantonsrat kann den Beitritt des Kantons zu weiteren Vereinba- rungen beschliessen, die diesen Zielen dienen.
4. Der Kantonsrat bewilligt die notwendigen Kredite.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
II. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten am 15. Februar 1995 Publiziert im Amtsblatt vom 17. Februar 1995 ________________
1 ) BGS 111.1.
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