Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft
1. 7. 19 8 8 – 13 VIII C/33/1 Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaf- fungsreserven der privaten Wirtschaft (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1957) Art. 1* 1 Die privatwirtschaftlichen Unternehmungen, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft aus ihrem im Kanton Glarus steuerpflichtigen Reingewinn Reserven aus- scheiden und sie in Zeiten von Arbeitslosigkeit für Arbeits- beschaffungsmassnahmen verwenden, haben Anspruch auf Vergütung von darauf entrichteten Steuern gemäss den nach- stehenden Bestimmungen. 2 Reserven nach diesem Gesetz können nach Inkrafttreten des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungs- reserven nicht mehr gebildet werden. Art. 2 Das Bundesgesetz und seine Ausführungsvorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abwei- chenden Bestimmungen enthält. Art. 3 1 Anspruchsberechtigt sind die steuerpflichtigen Inhaber und Teilhaber (natürliche und juristische Personen) von Geschäfts- betrieben im Kanton Glarus, denen eine Vergütung des Bundes zugesprochen worden ist, sofern zur Zeit der Entstehung des Anspruchs auf die Vergütung des Bundes die Steuerpflicht des Geschäftsbetriebes im Kanton Glarus andauert. 2 Die dannzumaligen Inhaber und Teilhaber können auch die Vergütung beanspruchen, deren Grundlage durch Steuerzah- lung der Rechtsvorgänger gelegt worden ist. Art. 4 * Die kantonale Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach den gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Steuergeset- zes erhobenen kantonalen Einkommens- und Reinertrags- steuern. Art. 5 * 1 Die Vergütung gemäss Artikel 1 des Gesetzes entspricht der Differenz zwischen der Einkommens- bzw. Reinertragssteuer, die rechtskräftig festgesetzt und entrichtet worden ist aufgrund 1 Kanton Glarus 1995 Grundsatz Anwendung des Bundes- rechts Anspruch auf Vergütung Berechtigte Personen Umfang der kant. Vergütung Bemessung
Bildung Arbeitsbeschaffungsreserven – G VIII C/33/1 des Einkommens oder Reinertrages der Geschäftsjahre (Bemessungsjahre) und dem Steuerbetrag, der sich nach Abzug des zur Bildung der Arbeitsbeschaffungsreserve ver- wendeten Teils des Geschäftsertrages ergeben hätte. 2 Bei der gemäss Artikel 5 Absatz 1 vorzunehmenden Berech- nung des Steuerbetrages für den um die Einlage in die Reserve gekürzten Geschäftsertrag wird der gleiche Steuersatz ver- wendet, wie er bei der rechtskräftigen Veranlagung vor Abzug der Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven Anwendung gefunden hat. Art. 6 1 Wird die Unternehmung unter einer Einzelfirma, von einer Personengesellschaft oder einer andern Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit geführt, so wird die Vergütung aufgrund der Steuerbeträge ermittelt, die sich nach den für die natürlichen Personen geltenden Steuersätzen ergäben, wenn das Unternehmen selbständig steuerpflichtig wäre. 2 Bei der Berechnung der Steuerbeträge ist Artikel 5 Absatz 2 sinngemäss anzuwenden. Art. 7 * 1 Die voraussichtliche Höhe der Vergütung der kantonalen Ein- kommens- bzw. Reinertragssteuer wird im Anschluss an die rechtskräftige Veranlagung durch die kantonale Steuerverwal- tung ermittelt. 2 Diese teilt ihren Entscheid der Unternehmung für jede Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserven schriftlich mit. Art. 8 Nach Eingang der auf die Arbeitsbeschaffungsreserven ent- fallenden rechtskräftigen Steuern ist die entsprechende Ver- gütung in der Landesrechnung auszuscheiden und auf ein Rückstellungskonto «Steuern auf Arbeitsbeschaffungsreser- ven» zu übertragen. Art. 9 * 1 Der Anspruch auf Auszahlung der Vergütung ist nach Aus- lösung der Arbeitsbeschaffungsaktion bei der kantonalen Steuerverwaltung geltend zu machen. 2 Dem Begehren ist der Entscheid der eidgenössischen Zentral- stelle für Arbeitsbeschaffung über den Anspruch auf Vergütung der Wehrsteuer beizulegen. Gleichzeitig ist die Bezahlung der 2 Einzelfirmen und Personen- gesellschaften Berechnung und Entscheid über die Vergütung Finanzierung der Vergütung Geltend- machung und Nachweis des Anspruches
1. 7. 19 8 8 – 13 Bildung Arbeitsbeschaffungsreserven – G VIII C/33/1 kantonalen Einkommens- bzw. Reinertragssteuer auf den Ein- lagen in die Arbeitsbeschaffungsreserve, für die eine Vergütung verlangt wird, nachzuweisen. Art. 10 Die kantonale Steuerverwaltung überprüft den Umfang des der Unternehmung zustehenden Vergütungsanspruches insbeson- dere aufgrund der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Unterlagen. Art. 11 Ueber den Umfang der kantonalen Vergütung sind die in Arti- kel 8 Absätze 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen sinngemäss anzuwenden. Art. 12 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Höhe des Ver- gütungsanspruches des Steuerpflichtigen gegenüber dem Kanton fest und teilt ihren Entscheid der Unternehmung schrift- lich mit. Art. 13 Die Auszahlung der Vergütung erfolgt gemäss Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung zu Lasten des Rückstellungskon- tos «Steuern auf Arbeitsbeschaffungsreserven». Art. 14 Wird eine Vergütung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erwirkt, so ist sie dem Kanton zurückzuerstatten. Art. 15 Vergütungen, welche für eine bestimmungsgemässe Verwen- dung nicht mehr in Frage kommen, fallen dem Kanton bzw. den Gemeinden zu (gemäss Art. 140 Steuergesetz) 1) . Art. 16 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet erstinstanzlich über die Frage der Anwendung dieses Gesetzes. 3 1) GS VI C/1/1 (lt. Steuergesetz vom 7. Mai 2000 Art. 240) Ueberprüfung des Nach- weises Umfang der Vergütung Festsetzung des Anspruches Auszahlung der Vergütung Rückerstattung der Vergütung Nicht beanspruchte Vergütungen Entscheide
Bildung Arbeitsbeschaffungsreserven – G VIII C/33/1 Art. 17* 1 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann das Unternehmen binnen 30 Tagen Einsprache erheben. 2 Gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 3 Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1) der Be- schwerde an das Verwaltungsgericht. 4 Beschwerdeentscheide nach Artikel 12 des Bundesgesetzes sind auch für das kantonale Verfahren verbindlich. Art. 18 ** . . . . . . Art. 19 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft und gilt bis zum Ablauf der gleichartigen Aktion des Bundes aufgrund des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951. Art. 20 Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforder- lichen Verordnungen. Art. 21 Für Unternehmungen, die aufgrund des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungs- reserven aus ihrem im Kanton Glarus steuerpflichtigen Rein- gewinn Reserven ausgeschieden haben, sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes ebenfalls anzuwenden. Aenderungen des Gesetzes: LG 10. Mai 1970 (Steuergesetz Art. 211 N 34 2312) Art. 4, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, (17), (18 Abs.1) LG 3. Mai 1987 (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 224) Art. 17, 18 (+) in Kraft ab 1. Oktober 1987 LG 1. Mai 1988 (SBE 3. Bd. Heft 5 S. 411) Art. 1 Abs. 2 in Kraft ab sofort 4 ** Art. 18 aufgehoben LG 3. Mai 1987 1) GS III G/1 Rechtsschutz Inkrafttreten und Geltungs- dauer Vollziehungs- verordnung Uebergangs- bestimmungen
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