Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Mütter- und Väterberatung
                            825.14  1  Verordnung  über die Beitragsleistung des Kantons  an die Mütter- und Väterberatung  vom 16. Mai 2000  1  )  Der Re  g  ierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 27  bis  Abs. 3 des Gesetzes über Lotterien und gewerbsmässige  Wetten vom 6. Juli 1978  2)  und auf § 9 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom  31.  A  ugust  2006  3)  so  wie  auf  §§  29  und  30  des  Gesetz  es  über  das  Gesund-  heitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970  4)  ,  5)  beschliesst:  § 1  5)  Diese Verordnung regelt die alljährliche Subventionsleistung des Kantons  an  den  Verein  punkto  Jugend  und  Kind, Zug, zum  Betrieb  der  Mütter-  und  Väterber  a  tung aus dem Er  tragsanteil des Kantons an der SWISSLOS Inter-  kantonale Landeslotterie.  § 2  5)  1  Der Kanton gewährt dem Verein punkto Jugend und Kind zum Betrieb  der  Mütter-  und  Väterberatung  einen  jährlichen  Beitrag  aus  dem  Lotterie-  anteil.  2  Der Beitrag, den der Kanton erbringt, entspricht dem Gesamtbetrag, den  die  Gemeinden  (Einwohner-, Bürger-, Kirch-  und  Korporationsgemeinden)  1)  GS 26, 663  2)  BGS 942.41  BGS 611.1  4)  BGS 821.1  5)  Fassung gemäss Änderung vom 20. Nov. 2007 (GS 29, 423); in Kraft am 1. Jan. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  aus eigenen Mitteln entrichten, höchstens aber 280 000 Franken (Konsumen-  tenpreisindex, Stand  Januar  2007, Basis  Dezember  2007).  Für  die  Berech-  nung des jeweiligen Kantonsbeitrags wird auf den Indexstand per Januar des  entsprechenden Jahres abgestellt.  § 3  Berücksichtigung des Vermögens  Beträgt das für die Mütter- und Väterberatung zweckgebundene Reinver-  mögen des Vereins punkto Jugend und Kind per Stichtag 31. Dezember des  Vorjahres  mehr  als  100 000  Franken,  so  wird  der  Kantonsbeitrag  um  den  übersteigenden Betrag gekürzt.  § 4  Voraussetzungen  1  Die  Beitragsleistung  des  Kantons  setzt  voraus,  dass  zwischen  der  Gesundheitsdirektion und dem Verein punkto Jugend und Kind eine Subven-  tionsvereinbarung bezüglich der Mütter- und Väterberatung besteht, welche  namentlich die von der Mütter- und Väterberatung zu erbringenden Dienst-  leistung  en und  Angebotsformen festhält.  1)  2  Die übrige Finanzierung der Beratungsstelle muss gesichert erscheinen.  § 5  1)  Kürzung und Aufschub  Sind die zur Abrechnung des Beitrages eingereichten Unterlagen unvoll-  ständig  oder  fehlerhaft,  oder  werden  Aufträge  oder  Auflagen  der  Subven-  tionsv  ereinbarung nicht oder mangelhaft erfüllt, können bis zur Behebung der  Mängel Beiträge zurückbehalten beziehungsweise nach Massgabe der Miss-  achtung gekürzt werden. Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurückzuer-  statten.  § 6  Schlussbestimmung  1  Die Verordnung über die Beitragsleistung an die Mütterberatungsstelle  des F  r  auenhilfw  erks und die gesundheitliche Vorsorge für vorschulpflichtige  Kinder v  om 9.  A  ugust 1949  2)  wir  d aufg  ehoben.  2  Diese  V  er  or  dn  ung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft.  1)  Fassung gemäss Änderung vom 20. Nov. 2007 (GS 29, 423); in Kraft am 1. Jan. 2007.  2)  GS 16,  315