Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Mütter- und Väterberatung (825.14)
CH - ZG

Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Mütter- und Väterberatung

825.14 1 Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Mütter- und Väterberatung vom 16. Mai 2000 1 ) Der Re g ierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 27 bis Abs. 3 des Gesetzes über Lotterien und gewerbsmässige Wetten vom 6. Juli 1978 2) und auf § 9 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 31. A ugust 2006 3) so wie auf §§ 29 und 30 des Gesetz es über das Gesund- heitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970 4) , 5) beschliesst: § 1 5) Diese Verordnung regelt die alljährliche Subventionsleistung des Kantons an den Verein punkto Jugend und Kind, Zug, zum Betrieb der Mütter- und Väterber a tung aus dem Er tragsanteil des Kantons an der SWISSLOS Inter- kantonale Landeslotterie. § 2 5) 1 Der Kanton gewährt dem Verein punkto Jugend und Kind zum Betrieb der Mütter- und Väterberatung einen jährlichen Beitrag aus dem Lotterie- anteil. 2 Der Beitrag, den der Kanton erbringt, entspricht dem Gesamtbetrag, den die Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden) 1) GS 26, 663 2) BGS 942.41 BGS 611.1 4) BGS 821.1 5) Fassung gemäss Änderung vom 20. Nov. 2007 (GS 29, 423); in Kraft am 1. Jan. 2007.
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2 aus eigenen Mitteln entrichten, höchstens aber 280 000 Franken (Konsumen- tenpreisindex, Stand Januar 2007, Basis Dezember 2007). Für die Berech- nung des jeweiligen Kantonsbeitrags wird auf den Indexstand per Januar des entsprechenden Jahres abgestellt. § 3 Berücksichtigung des Vermögens Beträgt das für die Mütter- und Väterberatung zweckgebundene Reinver- mögen des Vereins punkto Jugend und Kind per Stichtag 31. Dezember des Vorjahres mehr als 100 000 Franken, so wird der Kantonsbeitrag um den übersteigenden Betrag gekürzt. § 4 Voraussetzungen 1 Die Beitragsleistung des Kantons setzt voraus, dass zwischen der Gesundheitsdirektion und dem Verein punkto Jugend und Kind eine Subven- tionsvereinbarung bezüglich der Mütter- und Väterberatung besteht, welche namentlich die von der Mütter- und Väterberatung zu erbringenden Dienst- leistung en und Angebotsformen festhält. 1) 2 Die übrige Finanzierung der Beratungsstelle muss gesichert erscheinen. § 5 1) Kürzung und Aufschub Sind die zur Abrechnung des Beitrages eingereichten Unterlagen unvoll- ständig oder fehlerhaft, oder werden Aufträge oder Auflagen der Subven- tionsv ereinbarung nicht oder mangelhaft erfüllt, können bis zur Behebung der Mängel Beiträge zurückbehalten beziehungsweise nach Massgabe der Miss- achtung gekürzt werden. Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurückzuer- statten. § 6 Schlussbestimmung 1 Die Verordnung über die Beitragsleistung an die Mütterberatungsstelle des F r auenhilfw erks und die gesundheitliche Vorsorge für vorschulpflichtige Kinder v om 9. A ugust 1949 2) wir d aufg ehoben. 2 Diese V er or dn ung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2000 in Kraft. 1) Fassung gemäss Änderung vom 20. Nov. 2007 (GS 29, 423); in Kraft am 1. Jan. 2007. 2) GS 16, 315
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