Verordnung über die Entschädigungen der Angestellten des kantonalen Amtes für Ziv... (126.512.25)
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Verordnung über die Entschädigungen der Angestellten des kantonalen Amtes für Zivilschutz bei Zivilschutzdiensten und Sitzungen

1 Verordnung über die Entschädigungen der Angestellten des kantonalen Amtes für Zivilschutz bei Zivilschutzdiensten und Sitzungen RRB vom 10. Juni 1981 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 25 Absatz 3, § 45 Absätze 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:

§ 1. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigungen der Angestellten des kan- tonalen Amtes für Zivilschutz bei Zivilschutzdiensten und Sitzungen.
2 Als Zivilschutzdienst im Sinne dieser Verordnung gilt: a) der Einsatz als Kursleiter, technischer Berater, Klassenlehrer, Schieds- richter, Rechnungsführer, Küchenchef, Materialverwalter oder Gehilfe an Kursen, Übungen und Rapporten des Bundes, des Kantons, der Ge- meinden und der Betriebe; b) die Ausbildung und Weiterbildung an Kursen, Übungen und Rapporten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
3 grund einer Einteilung in die Zivilschutzorganisation einer Gemeinde zu leisten ist.

§ 2. Entschädigungen

1 Wer Zivilschutzdienst nach § 1 Absatz 2 leistet, hat neben dem ordentli- chen Gehalt Anspruch auf eine Tagesentschädigung von 13 Franken, so- fern der Bund ein Taggeld nach der Verordnung über die Funktionsstufen und Vergütungen im Zivilschutz vom 13. November 1985
2 ) leistet.
3 )
2 Sitzungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, soweit sie in den dienstlichen Aufgabenbereich fallen, werden mit 30 Franken entschädigt, wenn die einzelne Sitzung zusammen mit der Reisezeit mindestens
2 Stunden dauert. Für Sitzungen während der ordentlichen Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.

§ 3.

4 ) Taggelder Die Taggelder nach § 2 Absatz 1 fallen an die Staatskasse. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) SR 521.2.
3 ) § 2 Abs. 1 Fassung vom 30. August 1988; GS 91, 146.
4 ) § 3 Fassung vom 30. August 1988; GS 91, 146.
2

§ 4.

1 ) Ausgleich von Überzeitarbeit Die tägliche Arbeitszeit an Instruktionstagen beträgt unter Berücksichti- gung der Entschädigung nach § 2 Absatz 1 8 Stunden 37 Minuten. Zusätz- liche Arbeitszeit gilt als Überzeit und kann nach Weisung des Personalam- tes kompensiert werden.
2 Wird an Samstagen Zivilschutzdienst geleistet, kann die Dienstzeit inklu- sive Reisezeit ausgeglichen werden. Vorbehalten bleibt § 2 Absatz 2.

§ 5. Reisespesen und weitere Auslagen

1 Die Entschädigung für Reisespesen richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986
2 ). Vom Bund ausgerichtete Reisespesen fallen an die Staatskasse.
2 Die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft werden nach der Verord- nung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979
3 ) entschädigt. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich gewährt werden.

§ 6. Rechnungstellung

Entschädigungen und Auslagen sind nach Weisung der Finanzverwaltung monatlich auf besonderen Formularen in Rechnung zu stellen.

§ 7. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
4 ) Alle mit dieser Verord- nung im Widerspruch stehenden Beschlüsse werden aufgehoben, insbe- sondere die Regierungsratsbeschlüsse: a) 6287 vom 29. November 1963; b) 3161 vom 18. Juni 1968; c) 3083 vom 10. Juni 1969. d) 3436 vom 25. Juni 1971; e) 3010 vom 31. Mai 1972; f) 1259 vom 15. März 1974. _______________
1 ) § 4 Fassung vom 30. August 1988.
2 ) BGS 126.511.323.
3 ) BGS 126.511.322.
4 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 30. August 1988 rückwirkend am 1. Juli 1988.
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