Ausführungsreglement zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Ges... (821.40.95)
CH - FR

Ausführungsreglement zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus («Gutschein für Forschung und Entwicklung», «Gutschein für Digitalisierung und Automatisierung» und «COVID Service Pack / Innovationsförderung»)

Ausführungsreglement zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus («Gutschein für Forschung und Entwicklung», «Gutschein für Digitalisierung und Automatisierung» und «COVID Service Pack / Innovationsförderung») vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 7–21 und 36 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus; gestützt auf das Gesetz über die Wirtschaftsförderung (WFG); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Anwendungsbereich

Art. 1 Ziele

1 Dieses Reglement enthält die Ausführungsbestimmungen für die folgenden Massnahmen des Wiederankurbelungsplans zur Bewältigung der Gesund - heits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg: «Gutschein für Forschung und Entwicklung», «Gutschein für Digitalisierung und Automatisierung» und «COVID Service Pack / Innovationsförderung».
2 Es bestimmt namentlich die Kriterien für die Gewährung der Massnahmen und das Verfahren.

Art. 2 Finanzierung

1 Für die Beiträge gestützt auf dieses Reglement wird ein Maximalbetrag von
6'700'000 Franken bereitgestellt.
2 Er wird dem Wiederankurbelungsfonds entnommen.

Art. 3 Allgemeine Bedingungen

1 Unternehmen, denen einer der Beiträge gewährt werden kann, müssen nach - weisen, dass ihre finanzielle Lage vor Beginn der Coronavirus-Krise gesund war und dass die Krise sie stark getroffen hat.
2 Als Unternehmen, die Kurzarbeit eingeführt haben, gelten die Unterneh - men, denen die zuständige kantonale Behörde Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bewilligt hat.
3 Unternehmen, die mehrheitlich im Eigentum einer oder mehrerer öffentli - cher Körperschaften sind, haben keinen Anspruch auf einen Beitrag gemäss dem vorliegenden Reglement.
2 Gutschein für Forschung und Entwicklung

Art. 4 Empfängerinnen und Empfänger

1 Ein Gutschein für Forschung und Entwicklung kann Unternehmen gewährt werden, die:
a) im Kanton Freiburg im industriellen Bereich tätig sind oder Forschung betreiben;
b) über Personal verfügen, das in der Forschung und Entwicklung tätig ist;
c) Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Kanton Freiburg ausüben;
d) von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind und deshalb im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Kurzarbeit eingeführt haben.

Art. 5 Höhe des Beitrags

1 Der Beitrag deckt während höchstens drei Monaten höchstens 80 % des Lohns von bis zu fünf Angestellten, die in der Forschung und Entwicklung tätig sind. Der F&E-Gutschein kann nicht gleichzeitig mit einer Kurzarbeits - entschädigung für die gleiche angestellte Person ausgezahlt werden.
2 Der Beitrag wird ab Bestätigung des Entscheids in einer Tranche für die ge - samte Unterstützungsperiode ausgezahlt.
3 Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 200'000 Franken pro Unternehmen.
4 Die Unterstützungsperiode beginnt mit der Verabschiedung dieses Regle - ments zu laufen. Die ersten Beiträge können erst nach Abschluss des Gesetz - gebungsprozesses ausgezahlt werden.

Art. 6 Verfahren

1 Das Unternehmen stellt sein Gesuch über das dafür vorgesehene Online- Portal.
2 Mit Ausfüllen des Formulars bestätigt das Unternehmen, dass die übermit - telten Informationen und Unterlagen wahrheitsgetreu sind, befreit die Behör - den von der Geheimhaltungspflicht und erlaubt ihnen, Informationen auszut - auschen.
3 Die Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg (die Wirtschaftsförderung) prüft das Dossier und legt der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirekti - on (VWBD) einen Entscheidentwurf vor. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ge - mäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates entscheidet die VWBD über die Zusicherung des Beitrags oder legt dem Staatsrat ihre Stel - lungnahme zum Gesuch vor.

Art. 7 Finanzierung

1 Zur Finanzierung der Gutscheine für Forschung und Entwicklung wird bis am 31. Dezember 2022 ein Maximalbetrag von 4'000'000 Franken bereitge - stellt, der dem Wiederankurbelungsfonds entnommen wird, sofern dieser über ausreichend Mittel verfügt.

Art. 8 Überwachung und Claw-back

1 Für die ganze Unterstützungsperiode verpflichtet sich das Unternehmen, der Wirtschaftsförderung den Personalbestand, seine KAE-Abrechnungen und die Jahresrechnung vorzulegen.
2 Werden die gewährten Finanzhilfen zweckentfremdet oder wird Missbrauch festgestellt, wird der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe aufgeho - ben und die bereits ausgezahlten Beträge werden zurückgefordert.
3 Gutscheine für Digitalisierung und Automatisierung

Art. 9 Empfängerinnen und Empfänger

1 Ein Gutschein für Digitalisierung und Automatisierung kann Unternehmen gewährt werden, die:
a) im Kanton Freiburg in der Industrie, im Gewerbe oder im Handel tätig sind oder Forschung betreiben;
b) die Entwicklung eines Digitalisierungs- oder Automatisierungsprojekts im Kanton Freiburg planen;
c) von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind und deshalb im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Kurzarbeit eingeführt haben.

Art. 10 Höhe des Beitrags

1 Der Beitrag deckt höchstens 25 % der Projektkosten. Er ist für Investitions - vorhaben bestimmt, die auf die Digitalisierung oder Automatisierung von Prozessen oder Produktionsanlagen abzielen, indem digitale Technologien eingeführt oder digitale Daten genutzt werden. Das Vorhaben sollte es er - möglichen, die Effizienz des Unternehmens und seine Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Das Unternehmen muss nachweisen, dass die Investition von Nutzen ist und einen starken Einfluss auf seinen Geschäftsgang hat.
2 Der Beitrag wird in einer Tranche ab Bestätigung des Entscheids ausge - zahlt.
3 Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 150'000 Franken pro Unternehmen. Wurde für das Vorhaben bereits ein ordentlicher Beitrag im Sinne des WFG gesprochen, wird dieser vom Gutschein für Digitalisierung und Automatisie - rung abgezogen.
4 Die Unterstützungsperiode beginnt mit der Verabschiedung dieses Regle - ments zu laufen. Die ersten Beiträge können erst nach Abschluss des Gesetz - gebungsprozesses ausgezahlt werden.

Art. 11 Verfahren

1 Das Unternehmen stellt sein Gesuch über das dafür vorgesehene Online- Portal.
2 Mit Ausfüllen des Formulars bestätigt das Unternehmen, dass die übermit - telten Informationen und Unterlagen wahrheitsgetreu sind, befreit die Behör - den von der Geheimhaltungspflicht und erlaubt ihnen, Informationen auszut - auschen.
3 Die Wirtschaftsförderung prüft das Dossier und legt der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (VWBD) einen Entscheidentwurf vor. Im Rah - men ihrer Zuständigkeit gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates entscheidet die VWBD über die Zusicherung des Beitrags oder legt dem Staatsrat ihre Stellungnahme zum Gesuch vor.

Art. 12 Finanzierung

1 Zur Finanzierung der Gutscheine für Digitalisierung und Automatisierung wird bis am 31. Dezember 2022 ein Maximalbetrag von 2'400'000 Franken bereitgestellt, der dem Wiederankurbelungsfonds entnommen wird, sofern dieser über ausreichend Mittel verfügt.

Art. 13 Überwachung und Claw-back

1 Das Unternehmen verpflichtet sich, während der ganzen Dauer des Projekts der Wirtschaftsförderung regelmässig den Personalbestand und die Jahres - rechnung vorzulegen.
2 Werden die gewährten Finanzhilfen zweckentfremdet oder wird Missbrauch festgestellt, wird der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe aufgeho - ben und die bereits ausgezahlten Beträge werden zurückgefordert.
4 Covid Service Pack – Innovationsförderung

Art. 14 Empfängerinnen und Empfänger

1 Ein Covid Service Pack kann Unternehmen gewährt werden, die
a) ihren Sitz im Kanton Freiburg haben oder im Kanton Freiburg For - schung betreiben;
b) ein innovatives Vorhaben im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 WFG planen;
c) von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind und deshalb im Jahr 2020 während mindestens drei Monaten Kurzarbeit eingeführt haben.

Art. 15 Höhe des Beitrags

1 Der Beitrag beläuft sich auf höchstens 20'000 Franken in Form von For - schungs- und Entwicklungsdienstleistungen der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg während höchstens drei Monaten.
2 Das begünstigte Unternehmen beteiligt sich am Projekt mindestens zu 20 % in Form von Eigenleistungen und mindestens zum folgenden Prozentsatz in Form von finanziellen Mitteln:
a) 5 % der Finanzhilfe bei Unternehmen mit weniger als 20 Angestellten (VZÄ);
b) 10 % der Finanzhilfe bei Unternehmen mit 20 bis 50 Angestellten (VZÄ);
c) 15 % der Finanzhilfe bei Unternehmen mit 50 bis 100 Angestellten (VZÄ);
d) 20 % der Finanzhilfe bei Unternehmen mit mehr als 100 Angestellten (VZÄ);

Art. 16 Verfahren

1 Das Unternehmen stellt sein Gesuch über das dafür vorgesehene Online- Portal.
2 Mit Ausfüllen des Formulars bestätigt das Unternehmen, dass die übermit - telten Informationen und Unterlagen wahrheitsgetreu sind, befreit die Behör - den von der Geheimhaltungspflicht und erlaubt ihnen, Informationen auszut - auschen.
3 Das Unternehmen wird von der Plattform Innosquare kontaktiert, um die gewünschten Leistungen zu klären und zu prüfen, ob auf das Gesuch einge - treten werden kann.
4 Die Plattform Innosquare übermittelt ihre Stellungnahme an die Wirtschaftsförderung, die das Dossier prüft und der VWBD, die für die Zusi - cherung des Beitrags zuständig ist, einen Entscheidentwurf vorlegt.

Art. 17 Finanzierung

1 Zur Finanzierung der Covid Service Packs wird bis am 31. Dezember 2022 ein Maximalbetrag von 300'000 Franken bereitgestellt, der dem Fonds ent - nommen wird, sofern dieser über ausreichend Mittel verfügt.

Art. 18 Überwachung und Claw-back

1 Von Anfang bis Ende des Leistungsbezugs ist Innosquare für die Überwa - chung zuständig.
2 Werden die gewährten Finanzhilfen zweckentfremdet oder wird Missbrauch festgestellt, wird der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe aufgeho - ben und die bereits ausgezahlten Beträge werden zurückgefordert.
5 Schlussbestimmungen

Art. 19 Verschiedenes

1 Eine Empfängerin oder ein Empfänger kann nur ein Gesuch pro Massnahme nach diesem Reglement vorlegen.
2 Für ein Vorhaben kann nur eine der im vorliegenden Reglement vorgesehe - nen Massnahmen vergeben werden.
3 Die in diesem Reglement vorgesehenen Massnahmen gelten solange, bis die für sie jeweils bereitgestellten Mittel ausgeschöpft sind (Art. 7, 12 und 17), längstens jedoch bis am 31. Dezember 2022.
4 Es besteht kein Anspruch auf eine Beitrag. Eine Ablehnung des Gesuchs kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 20 Verbuchung

1 Die über dieses Reglement ausgezahlten Beiträge müssen in der Staatsrech - nung besonders gekennzeichnet werden.
2 Die Finanzverwaltung erteilt die entsprechenden Anweisungen.

Art. 21 Kontrollen

1 Die zuständigen Ämter überwachen gemäss Artikel 36 Abs.1 SubG die Be - arbeitung der Gesuche und die Zahlung der Beiträge.
2 Ist die Auszahlung eines Betrags zu Unrecht erfolgt, so fordert der Staat den Betrag gestützt auf Artikel 37 SubG ganz oder teilweise zurück.
3 Im Übrigen gelten die Strafbestimmungen gemäss Artikel 41 SubG.
4 Das Finanzinspektorat kann jederzeit, auch nach Gewährung der Beiträge, Kontrollen durchführen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.11.2020 Erlass Grunderlass 24.11.2020 2020_163
01.04.2022 Art. 6 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 11 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 16 Abs. 4 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.11.2020 24.11.2020 2020_163

Art. 6 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 11 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Art. 16 Abs. 4 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

Markierungen
Leseansicht