Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder (II D/1/2)
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Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder

II D/1/2 Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder Vom 5. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2002) Der Landrat, gestützt auf Artikel 91 Buchstabe f der Kantonsverfassung 1 ) , verordnet:
Art. 1
1 Der Kanton versichert die Regierungsräte, die Gerichtspräsidenten, den Staatsanwalt 2 ) und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
Art. 2
1 Die Behördenmitglieder gemäss Artikel 1 werden in die Pensionskasse des Kantons Glarus gemäss deren Bestimmungen 3 ) aufgenommen.
2 Die versicherte Besoldung der Regierungsräte entspricht der maximalen versicherten Besoldung gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse des Kantons Glarus. Der Kanton leistet die gemäss deren Bestimmungen vorge - sehenen Arbeitgeberbeiträge.
Art. 3
1 Es steht jedem Behördenmitglied frei, sich wahlweise im Rahmen einer vom Landrat unterbreiteten Kollektivversicherung zu versichern oder soweit es der Pensionskasse des Kantons Glarus angehört dort zu verbleiben.
2 Das Behördenmitglied hat die entsprechende Erklärung innert dreier Mona - te nach seiner Wahl abzugeben; die getroffene Entscheidung ist unwiderruf - lich.
Art. 4
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2 Für alle Behördenmitglieder die bereits an der Landsgemeinde 1987 im Amte standen, gilt die Verordnung vom 25. Oktober 1972 über die Alterssi - cherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwal - tes 4 ) weiterhin.
3 Behördenmitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 gewählt wurden, kön - nen sich an der für sie seinerzeit geschaffenen Übergangslösung beteiligen oder das Wahlrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausüben. 1) GS I A/1/1 2) Staatsanwälte ab 2011 Angestelle des Kantons 3) GS II D/2 4) GS II D/1/1 SBE VIII/8 481 1
II D/1/2
4 Für alle später gewählten Behördenmitglieder richtet sich die Alterssiche - rung nach der vorliegenden Verordnung. Die Behördenmitglieder haben bis Mitte 2002 das Recht, die Versicherungslösung neu zu bestimmen. Die ge - troffene Wahl ist endgültig.
5 Die Verordnung vom 19. Dezember 1990 über die Alterssicherung der Be - hördenmitglieder wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
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