Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen (812.53)
CH - SO

Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen

Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen Vom 9. November 1993 (Stand 1. Januar 1994) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ) sowie § 32 bis der Kantonalen Verordnung über die Abfälle vom 26. Februar
1992
2 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, gelten die nachstehenden Bestimmungen auch für die Beseitigung von Schrott.

§ 2 Begriffe

1 Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, Motorfahrräder, nicht motorbetriebene Fahrzeuge wie Fahrräder und Anhänger sowie deren Bestandteile.
2 Als ausgedient gelten dauernd ausser Betrieb gesetzte oder im Verkehr nicht mehr zugelassene Fahrzeuge.
3 Als Schrott gelten metallische oder hauptsächlich aus Metall bestehende Abfälle, die wegen ihrer Grösse nicht in die Spezialsammlungen der Ge - meinden gegeben werden können.

§ 3 Pflichten der Inhaber ausgedienter Fahrzeuge

1 Die Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen sind verpflichtet, diese auf ei - gene Kosten der Verwertung und Beseitigung zuzuführen.
2 Sie haben die Fahrzeuge zu diesem Zweck innert Monatsfrist zu einem vom Amt für Umwelt
3 ) bezeichneten Autosammelplatz zu bringen oder bringen zu lassen.
3 Ausgediente Fahrzeuge dürfen, auch auf privatem Grund, nicht im Freien abgelagert und stehengelassen werden. In geschlossenen Gebäuden ist das Stehenlassen im Rahmen der geltenden polizeilichen Vorschriften gestat - tet.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 812.52 .
3) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss RRB vom 14. November 2000. GS 92, 994
1

§ 4 Amtliche Beseitigung

1 Die Polizei fordert den Inhaber eines widerrechtlich stehengelassenen Fahrzeuges zur ordnungsgemässen Beseitigung im Sinne von § 3 auf. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, setzt das Amt für Umwelt eine letzte Frist zur Beseitigung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe nach

§ 31 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle (KAV)

1 ) und Ersatzvor - nahme zulasten des Inhabers.
2 Als Inhaber gilt im Zweifelsfalle der letzte Halter eines Fahrzeuges. Kann dieser nicht ermittelt werden, sorgt das Amt für Umwelt für die Beseiti - gung des Fahrzeuges.
3 Die Kosten der Ersatzvornahme bei unbekanntem Fahrzeuginhaber wer - den aus dem Fonds gedeckt, der mit den Eingängen der 1974
2 ) erhobenen Gebühr geäufnet wurde.

§ 5 Betriebsbewilligung

1 Der Betrieb eines Sammelplatzes erfordert eine Bewilligung im Sinne von

§ 21 der Kantonalen Verordnung über die Abfälle.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller Gewähr dafür bietet, dass a) die Fahrzeuge vorschriftsgemäss gelagert und b) umweltgerecht verwertet und beseitigt werden oder c) innert nützlicher Frist der Verwertung und Beseitigung zugeführt werden.

§ 6 Vollzug

1 Soweit nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dieser Bestimmun - gen dem Amt für Umwelt. Dieses kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Dienste der Kantonspolizei beanspruchen sowie Fachleute der Motorfahr - zeugkontrolle beiziehen.

§ 7 Weiterbetrieb bestehender Autosammelplätze

1 Der Inhaber eines bestehenden Sammelplatzes muss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch für eine Betriebsbewilli - gung im Sinne von § 5 einreichen.
2 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom Polizei-Departement
3 ) aus - gestellten Bewilligungen zum Betrieb eines Sammelplatzes behalten ihre Gültigkeit bis längstens 1. Februar 1995.
3 Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche nach Absatz 1 bis spä - testens am 1. Februar 1995.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) BGS 812.52 .
2) Die Gebührenerhebung erfolgte gestützt auf § 10 der Verordnung über die La - gerung und Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge vom 18. April 1973 (GS 86, 120).
3) Heute Departement des Innern.
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