Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von  Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe  Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Der   Kanton   unterstützt   die   Sanierung   landwirtschaftlicher   Klein-,  Nebenerwerbs- und Familienbetriebe durch Gewährung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Finanzierung
                            1  Die   Beiträge   werden   aus   dem   Fonds   zur   Sanierung   landwirtschaftlicher  Kleinbetriebe   entrichtet.   Das   Kapital   beträgt   Fr.  1  000  000.–.   Der   Fonds  wird durch Auflösung der für diesen Zweck gebildeten Reserve, durch Zin  -  sen und Rückerstattungen von Beiträgen geäufnet.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Voraussetzungen und Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen
                            1  Die Beiträge werden an Eigenbewirtschafter und an Eigentümer verpach  -  teter Liegenschaften, sofern die Bewirtschaftung der Pachtliegenschaft lang  -  fristig   sichergestellt   ist,   und   nur   für   einfache,   solide   und   zweckmässige  Arbeiten gewährt, sofern keine Beiträge nach dem Meliorationsgesetz vom  27.  Oktober 1960  1  )   oder dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Verbesserung   der   Wohnverhältnisse   in   Berggebieten   vom   13.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971  2  )   möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beiträge   müssen   unter   Berücksichtigung   der   gesamten   haupt-   und  nebenberuflichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstel  -  lers notwendig sein, um das Bauvorhaben zu finanzieren und um die Zins  -  belastung für den Betrieb tragbar zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die minimale Grösse des Betriebes darf 3  ha landwirtschaftliche Nutzflä  -  che   oder   5   Grossvieheinheiten   (GVE)   nicht   unterschreiten;   die   maximale  Grösse des Betriebes ergibt sich aus der Futterbasis für 20 GVE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beiträge   werden   nur   für   Bauvorhaben   ausgerichtet,   die   auf   mindestens  Fr.  10  000.– zu stehen kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Höhe der Beiträge
                            1  Der Beitragssatz beträgt bis zu 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der maximale Beitrag pro Gesuchsteller beträgt Fr.  50  000.–. Die Beiträge  werden als Pauschalbeiträge aufgrund eines detaillierten Kostenvoranschla  -  ges zugesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht beitragsberechtigt sind Unterhaltsarbeiten, Zinsen, Entschädigungen  usw. gemäss Art.  52 der eidg. Bodenverbesserungsverordnung vom 14.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971  3  )  .  3. Organisation und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Beitragsgesuche
                            1  Beitragsgesuche sind schriftlich an die Volkswirtschaftsdirektion zu rich  -  ten.  1)  BGS  923.1  2)  3)  SR  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfahren
                            1  Die  Volkswirtschaftsdirektion   genehmigt   die   Projekte,   setzt   die   Beiträge  und allfällige Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die technische und wirtschaftliche Begutachtung des Projektes, der Bau  -  ausführung und des Unterhaltes erfolgt durch das Meliorationsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Annahmeerklärung
                            1  Der Beitragsnehmer hat innert 60 Tagen nach Erhalt der Zusicherung eine  schriftliche   Erklärung   über   die  Annahme   der   Beiträge   und   der   daran   ge  -  knüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Die aus den Beitragsleistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten sind  für die beigezogenen Grundstücke im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landwirtschaftsamt ordnet die Anmerkungen von Amtes wegen an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Unterhalt
                            1  Die durch Kantonsbeiträge unterstützten Bauten sind sachgemäss zu unter  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zweckentfremdung, Rückerstattung von Beiträgen
                            1  Werden   innert   20   Jahren   nach   Ausrichtung   des   Beitrages   die   Bauten  zweckentfremdet,   unsachgemäss   unterhalten   oder   wird   die   Liegenschaft  ganz   oder   teilweise   mit   Gewinn   verkauft,  so   sind   die   Beiträge   ganz   oder  teilweise zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für die Festsetzung des Rück  -  erstattungsbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückerstattungen werden in den Fonds eingelegt. Nach Auflösung des  Fonds fliessen sie in den kantonalen Meliorationsfonds.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Rechtsmittel
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Volkswirtschaftsdirektion   kann   innert   20   Tagen  seit   der   Mitteilung   bei   der   Volkswirtschaftsdirektion   Einsprache   erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Einspracheentscheide der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20  Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mit  -  teilung   beim   Verwaltungsgericht   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren  richtet  sich   nach  den Vorschriften  des   Gesetzes   über  den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkraftsetzung
                            1  Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss §  34 der  Kantonsverfassung auf den 1.  Juli 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge können zugesichert werden, bis der Fonds aufgebraucht ist längs  -  tens   bis   zum   31.  Dezember    1997.   Die   nicht   beanspruchten   Fondsmittel  fliessen in die Staatskasse.  *  1)  BGS  162.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  28.02.1985  01.07.1985  Erlass  Erstfassung  GS 22, 649  24.09.1992  01.01.1993  § 12 Abs. 2  geändert  GS 24, 149  22.12.1998  01.01.1999  § 8 Abs. 2  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  28.02.1985  01.07.1985  Erstfassung  GS 22, 649
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 24.09.1992
                            01.01.1993  geändert  GS 24, 149