Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (VIII A/42/1)
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Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel

7. 5. 2006 – 30/31 VIII A/42/1 Vollziehungsgesetz zum Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel 1) (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1957) Art. 1 Zur Erteilung, Erneuerung, Aufhebung und zum Entzug von Bewilligungen gemäss den Artikeln 4, 12 und 14 des Bundes- gesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel ist das Departement für Finanzen und Gesundheit (Departement) zuständig. Art. 2 Die Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Betäu- bungsmittelsucht und deren weitere Behandlung (Art.15 des BG) obliegt dem Departement, das damit einen Arzt betrauen kann. Art. 3 1 Die Durchführung der Betäubungsmittelkontrolle im Sinne der Artikel 16 –18 des Bundesgesetzes erfolgt bei den Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten, verantwortlichen Leitern von öffent- lichen oder Spitalapotheken, Laboratorien, Krankenanstalten, Fabrikations- und Handelsfirmen durch die vom Departement bezeichneten sachverständigen Kontrollorgane. Dem Departe- ment ist innert 14 Tagen nach durchgeführter Kontrolle schrift- lich Bericht zu erstatten. 2 Gemäss Artikel 55 der eidgenössischen Vollziehungsverord- nung zum Bundesgesetz kann das Departement von den in Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes bezeichneten Personen die Bestandesangabe der vorhandenen Betäubungsmittel ver- langen und in Apotheken für ausserkantonale Rezepte und Lieferungen von so genannten Grosspackungen besondere Kontrollen anordnen und hierüber periodische Inspektionen durchführen. Art. 4 Die Strafverfolgung erfolgt durch die ordentlichen Gerichte. Ausser dem Verhöramt sind auch das Departement und die von ihm bestellten Kontrollorgane zur Beschlagnahme von Betäu- bungsmitteln und zu deren Sicherung befugt. Strafvollzug und Beschlag- nahme Kontrolle und Bericht- erstattung Entgegen- nahme von Meldungen Erteilung und Entzug von Bewilligungen 1 Kanton Glarus 1995 1) Bei Anwendung dieses Erlasses ist zu prüfen, inwieweit Widersprüche zum Bundesrecht bestehen.
Betäubungsmittel – VG zum BG VIII A/42/1 Art. 5 Die Aufsicht über die in Artikel 34 Buchstaben a–d des Bundes- gesetzes bezeichneten Behörden und Organe übt der Regie- rungsrat aus, der auch die Gebühren für die zu erteilenden Bewilligungen und für besondere Verfügungen und Kontrollen festsetzt. Art. 5 a 1 Gegen Verfügungen des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 2 Die Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Mass- gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Art. 6 Dieses Vollziehungsgesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde und nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Änderungen des Vollziehungsgesetzes: LG 3. Mai 1987 (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 222) Art. 5 a (n) in Kraft ab 1. Oktober 1987 (Genehm. BR 17. November 1987) Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 1, 2, 3, 4, 5 a Abs. 1 in Kraft ab LG 2006 Inkrafttreten Rechtsschutz Aufsicht 2 1) GS III G/1
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