Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer... (957.11)
CH - FR

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17.12.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführer - wesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten; gestützt auf die Bundesverordnung vom 30. November 2012 über das Berg - führerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten; in Erwägung: Die eidgenössischen Räte haben ein Gesetz verabschiedet, mit dem Sorgfalts - pflichten und ein Bewilligungssystem für Bergführerinnen und Bergführer, für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer und für Veranstalter ver - schiedener gewerbsmässig angebotener Risikoaktivitäten eingeführt werden. Mit dem Gesetz und der Verordnung des Bundesrats, die einige Definitionen enthält, die spezifischen Bedingungen für jede Aktivität angibt und Verfah - rensregeln festlegt, wird der Gegenstand umfassend behandelt. Die Kantone erhalten jedoch den Auftrag, ab 1. Januar 2014 die Umsetzung sicherzustel - len. Folglich muss nun die Behörde bezeichnet werden, die dafür zuständig ist, die Dossiers in Zusammenhang mit diesen neu geregelten Berufen und Tätig - keiten zu behandeln; ferner muss der Zutritt zu bestimmten Gebieten auf der Grundlage der Spezialgesetzgebung beschränkt werden. Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zuständige Behörde

1 Das Amt für Gewerbepolizei ist die zuständige Behörde für die Erteilung, den Entzug und die Erneuerung der Bewilligungen gemäss der Bundesgesetz - gebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.
2 In dieser Funktion trägt es die Daten, über die es verfügt, in das Verzeichnis der Bewilligungen ein, das vom Bundesamt für Sport veröffentlicht wird.

Art. 2 Ausbildungs- und Sicherheitsanforderungen

1 Das Amt für Sport nimmt Stellung zu allen Fragen zur Ausbildung und zur Ausübung von Risikoaktivitäten.
2 Bei zertifizierten Unternehmen entscheidet es über die Sicherheitsgarantien, die unterbreitet wurden, um das Gesuch zu stützen.

Art. 3 Bewilligung

1 Die Bewilligungen werden auf der Grundlage eines vollständigen Gesuchs, das die Bedingungen der Bundesgesetzgebung erfüllt, und aufgrund einer po - sitiven Stellungnahme des Amts für Sport zu den Ausbildungs- und Zertifi - zierungsanforderungen erteilt.

Art. 4 Zutrittsverbote oder -beschränkungen für bestimmte Gebiete

1 Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, die den Zutritt zu bestimmten Gebieten verbietet oder beschränkt, namentlich die Gesetzgebung über:
a) den Naturschutz;
b) die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume;
c) die Raumplanung und das Bauwesen;
d) die Gewässer.

Art. 5 Übergangsrecht

1 Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Übergangsbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.12.2013 Erlass Grunderlass 01.01.2014 2013_133 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.12.2013 01.01.2014 2013_133
Markierungen
Leseansicht