Vollziehungsverordnung zu Art. 57 StGB betreffend die Friedensbürgschaft
321.3 V ollziehungsverordnung zu Art. 57 StGB betreffend die Friedensbürgschaft v om 16. November 1951 1) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 lit. d der Kantonsverfassung 2) , verordnet: § 1 Der Strafgerichtspräsident ist der zuständige Richter zur Anordnung einer Friedensbürgschaft gemäss § 57 StGB. Vor dem Entscheid über das Begehren des Bedrohten untersucht er den Sachverhalt. § 2 Der Entscheid des Strafgerichtspräsidenten kann durch Beschwerde ge- mäss §§ 80 ff. StPO an die Justizkommission weitergezogen werden. § 3 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) GS 16, 561. Vom Bundesrat genehmigt am 27. Dez. 1951 (GS 16, 561). 2) BGS 111.1
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