Vollziehungsverordnung zu Art. 57 StGB betreffend die Friedensbürgschaft
                            321.3  V  ollziehungsverordnung zu Art. 57 StGB  betreffend die Friedensbürgschaft  v  om 16. November 1951  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 47 lit. d der Kantonsverfassung  2)  ,  verordnet:  § 1  Der Strafgerichtspräsident ist der zuständige Richter zur Anordnung einer  Friedensbürgschaft gemäss § 57 StGB. Vor dem Entscheid über das Begehren  des Bedrohten untersucht er den Sachverhalt.  § 2  Der  Entscheid  des  Strafgerichtspräsidenten  kann  durch  Beschwerde  ge-  mäss §§ 80 ff. StPO an die Justizkommission weitergezogen werden.  § 3  Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort  in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung  aufzunehmen.  1)  GS 16, 561. Vom Bundesrat genehmigt am 27. Dez. 1951 (GS 16, 561).  2)  BGS 111.1