Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (910.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

(VKKL) vom 31. Oktober 2018 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹,
verordnet:
¹ SR 910.1
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die allgemeinen Anforderungen an die Kontrollen auf Betrieben, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2005² über die Primärproduktion zu registrieren sind.
² Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:
a. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998³;
b. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013⁴ (DZV);
c. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013⁵;
d. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012⁶.
³ Ausgenommen von Absatz 2 ist die Kontrolle der Dichtheit der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut.
⁴ Diese Verordnung richtet sich an die Kantone und die Stellen, die Kontrollen nach den Verordnungen nach Absatz 2 durchführen.
² SR 916.020
³ SR 814.201
⁴ SR 910.13
⁵ SR 910.17
⁶ SR 916.310
Art. 2 Grundkontrollen
¹ Mit den Grundkontrollen wird überprüft, ob die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.
² Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen sind in Anhang 1 geregelt.
³ Die Grundkontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen
¹ Die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b–d müssen mindestens innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.
² Die Anforderungen der Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a müssen auf Ganzjahresbetrieben mindestens innerhalb von vier und auf Sömmerungsbetrieben innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.
³ Der Zeitpunkt einer Grundkontrolle ist saisonal so festzulegen, dass die ausgewählten Bereiche wirkungsvoll kontrolliert werden können.
⁴ Ein Ganzjahresbetrieb muss innerhalb von acht Jahren mindestens zweimal vor Ort kontrolliert werden.
⁵ Mindestens 40 Prozent aller Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.
⁶ Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind möglich für:
a. Grundkontrollen, bei denen die Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin nicht erforderlich ist;
b. Grundkontrollen für Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung.
Art. 4 Risikobasierte Kontrollen
¹ Zusätzlich zu den Grundkontrollen werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt. Sie werden aufgrund der folgenden Kriterien festgelegt:
a. Mängel bei früheren Kontrollen;
b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;
c. wesentliche Änderungen auf dem Betrieb;
d. jährlich festgelegte Bereiche mit höheren Risiken für Mängel.
² Risikobasierte Kontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen werden, sofern die Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Art. 5 Mindesthäufigkeit der risikobasierten Kontrollen
¹ Ganzjahresbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen im laufenden Kalenderjahr oder im Kalenderjahr nach der Kontrolle erneut risikobasiert kontrolliert werden.
² Sömmerungsbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre nach der Kontrolle erneut kontrolliert werden. Im Falle von Verbuschung oder Vergandung und sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt, gilt eine Frist von fünf Kalenderjahren.
³ Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b–d vor Ort kontrolliert werden.
⁴ Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist eine risikobasierte Kontrolle im ersten Beitragsjahr durchzuführen. Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen:
a. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: erste risiko­basierte Kontrolle im zweiten Beitragsjahr nach der Neu- oder Wiederanmeldung;
b.⁷
Biodiversitätsbeitrag der Qualitätsstufe I, ohne Rotationsbrachen: erste risikobasierte Kontrolle innerhalb der ersten zwei Beitragsjahre;
c. Vernetzungsbeitrag: erste risikobasierte Kontrolle innerhalb der ersten acht Beitragsjahre.
⁵ Eine erneute Kontrolle nach Absatz 1 ist nicht vorzunehmen bei Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die eine Kürzung der Direktzahlungen oder Einzelkulturbeiträge von 200 Franken oder weniger zur Folge hatten.
⁶ Mindestens 40 Prozent aller risikobasierten Kontrollen für Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.
⁷ Ausgenommen von den Absätzen 1–6 sind Kontrollen nach der Gewässerschutz­gesetzgebung.
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 264 ).
Art. 6 Regelung für kleine Betriebe
Für Ganzjahresbetriebe mit weniger als 0,2 Standardarbeitskräften gelten die Be­stimmungen der Artikel 2–5 nicht. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.
Art. 7 Kontrollstellen
¹ Führt eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder führt eine privatrechtliche Stelle Kontrollen durch, so ist die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Die kantonale Vollzugsbehörde hat die Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.
² Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996⁸ nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspek­tionen durchführen»⁹ akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten:
a. Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Leguminosen, Lupinen und Raps;
b. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung;
c. Landschaftsqualitätsbeitrag;
d. Ressourceneffizienzbeiträge.
³ Massgebend sind zudem allfällige weitere Bestimmungen zur Akkreditierung in den für den jeweiligen Bereich relevanten rechtlichen Grundlagen.
4 Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung oder nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Mai 2020¹⁰ über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu kontrollieren.¹¹
⁸ SR 946.512
⁹ Die aufgeführte Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
¹⁰ SR 817.032
¹¹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 4 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationa­len Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2441 ).
Art. 8 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstellen
¹ Jeder Kanton bezeichnet eine Kontrollkoordinationsstelle, welche die Grundkontrollen basierend auf folgenden Verordnungen koordiniert:
a. Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2;
b.¹²
Verordnungen nach Artikel 10 Absatz 1 der MNKPV¹³.
2 Die Vollzugsbehörden der Verordnungen nach Absatz 1 informieren die Kontrollkoordinationsstelle über die von ihnen geplanten risikobasierten Kontrollen nach Artikel 4 dieser Verordnung und zusätzlichen Kontrollen nach Artikel 8 MNKPV.¹⁴
³ Der Kanton beziehungsweise die Kontrollkoordinationsstelle teilt jeder Kontrollstelle vor Beginn einer Kontrollperiode mit:
a. auf welchen Betrieben sie welche Bereiche kontrollieren muss;
b. ob sie die Kontrollen angemeldet oder unangemeldet durchführen muss; und
c. wann sie die Kontrollen durchführen muss.
⁴ Die Kontrollkoordinationsstelle führt eine Liste der Vollzugsbehörden und ihrer Zuständigkeitsbereiche.
¹² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 4 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationa­len Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2441 ).
¹³ SR  817.032
¹⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 4 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationa­len Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2441 ).
Art. 9 Aufgaben des Bundes
¹ Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) überwacht den Vollzug dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.
² Das BLW und das BAFU können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nach Rücksprache mit den Kantonen und den Kontrollstellen:
a. Listen erstellen mit Punkten, die es bei Grundkontrollen und risikobasierten Kontrollen zu überprüfen gilt, und mit Beurteilungskriterien für diese Punkte;
b. Weisungen erlassen über die Durchführung der Grundkontrollen und der risikobasierten Kontrollen.
Art. 9 a ¹⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2022
Bei einer Anmeldung für Beiträge nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstabe q, 70, 71, 71 a –71 e, 75 a, 82 b und 82 c DZV¹⁶ in den Jahren 2023–2025 ist die erste risikobasierte Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 4 bis Ende 2026 durchzuführen.
¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 264 ).
¹⁶ SR 910.13
Art. 10 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
¹ Die Verordnung vom 23. Oktober 2013¹⁷ über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird aufgehoben.
² Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.
¹⁷ [[Bild bitte in Originalquelle ansehen], 2015 4517, 2016 3315 Ziff. III, 2017 339 Anhang 3 Ziff. 4]
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2)

Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen

1. Grundkontrollen der Tierbestände

1.1 Bestände an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons: Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden Beständen und den Beständen gemäss aktueller Tierliste der Tierverkehrsdatenbank sind zu klären und zu dokumentieren.
1.2 Übrige Tierbestände (ohne Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere der Pferdegattung sowie Bisons): Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden Beständen und den im Gesuch deklarierten Beständen sind im Zweifelsfall zu klären und zu dokumentieren.

2. Grundkontrollen der Flächendaten sowie der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion

2.1 Flächendaten: Die deklarierten Kulturen sind vor Ort zu überprüfen.
2.2 Flächen mit Einzelkulturbeiträgen: Die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sind vor Ort zu überprüfen.
2.3 Flächen mit einem Beitrag für extensive Produktion: Die deklarierten Kulturen und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sowie die Einhaltung der anderen Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen sind vor Ort zu überprüfen.

3. Grundkontrollen der Biodiversitätsförderflächen (BFF)

3.1 BFF mit Beitrag der Qualitätsstufe I: Die Einhaltung der Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf einer Auswahl von Flächen und Bäumen für jeden BFF-Typ nach Artikel 55 DZV¹⁸.
3.2 BFF mit Beitrag der Qualitätsstufe II: Auf Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden sowie Amphibienlaichgebieten, die als Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18 a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966¹⁹ über den Natur- und Heimatschutz und als Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II angemeldet sind, müssen keine Grundkontrollen der Anforderungen an die Qualitätsstufe II durchgeführt werden. Eine Auswahl der restlichen angemeldeten Flächen und Bäume (Parzellen) muss vor Ort kontrolliert werden, wobei jeder BFF-Typ nach Artikel 55 DZV und alle in den vergangenen Jahren neu angesäten Flächen zwingend berücksichtigt werden müssen.
3.3 BFF mit Vernetzungsbeitrag: Die Einhaltung der Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf einer Auswahl von Flächen für jede angemeldete Massnahme.
¹⁸ SR 910.13
¹⁹ SR 451

Anhang 2

(Art. 10 Abs. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…²⁰
²⁰ Die Änderungen können unter AS 2018 4171 konsultiert werden.
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