Beschluss über den Schutz des Aeschensees in Elm --> IV G/5/6
1. 7. 19 8 9 – 14 IV G/8 Beschluss über den Schutz des Aeschensees in Elm (Vom 10. Juli 1984) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1) , beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Um den im Gemeindegebiet Elm gelegenen Aeschensee in der natürlichen Eigenart und Schönheit als Landschafts-, Pflanzen- und Tierschutzgebiet sowie als Erinnerung an den Bergsturz von 1881 zu erhalten, wird das im beiliegenden Grundbuchplan 1:2000 bezeichnete Gebiet (Parzelle Nr. 1051) gemäss den in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen geschützt.
2 Das Gebiet ist Eigentum der Ortsgemeinde Elm und umfasst 1360 m 2 Seefläche und Ufergebiet 1045 m 2 Wiesland 2405 m 2
3 Das Schutzgebiet ist im Gelände mit Tafeln bezeichnet.
Art. 2 Vorschriften für das Schutzgebiet
1 Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land- schaftsbild in Erscheinung treten oder Pflanzen, Tiere und Wasser schädi- gen, gefährden oder stören, verboten.
2 Insbesondere sind verboten:
a. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Freileitungen und dgl.;
b. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art;
c. das Pflücken, Ausgraben und Beseitigen wie auch das Einsetzen von Pflanzen aller Art;
d. das Entfernen oder Einsetzen von Tieren jeglicher Art;
e. das Baden im See und das Befahren desselben mit Booten aller Art sowie das Campieren am Seeufer;
f. das Düngen und Beweiden des Wieslandes;
g. das Ausüben der Fischerei. 1 1) GS IV G/1
Schutz des Aeschensees in Elm – B IV G/6
3 Das Schutzgebiet darf nur auf dem bestehenden Weg betreten werden.
4 Das Schutzgebiet ist im Sinne des Schutzzieles nach den Weisungen der Forstdirektion durch die Gemeinde Elm zu unterhalten.
Art. 3 Ausnahmen Die Forstdirektion kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen, wenn öffentliche oder wirtschaftliche Interessen dies rechtfertigen.
Art. 4 Strafbestimmungen
1 Bei Uebertretungen dieser Bestimmungen kann die Forstdirektion die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Forstdirektion berechtigt, die notwendi- gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei- ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantona- len Rechtes.
Art. 5 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1)
.
Art. 6 Vollzug Der Vollzug (Betreuung und Ueberwachung) obliegt dem Gemeinderat Elm. Das kantonale Amt für Natur- und Landschaftsschutz sowie die privaten Naturschutzorganisationen stehen dem Gemeinderat Elm beratend und allenfalls mit Arbeitshilfe zur Verfügung.
Art. 7 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt auf den 15. Juli 1984 in Kraft. Aenderung des Beschlusses: RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 15) Art. 5 in Kraft ab sofort
2 1) GS III G/1
Schutz des Aeschensees in Elm – B IV G/8 3 1. 7. 19 9 3 – 18
Feedback