Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer (823.221)
CH - SO

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer Vom 29. November 1983 (Stand 6. Dezember 1996) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Be - grenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer
1 ) beschliesst:

1. Allgemein

§ 1 Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt im Rahmen der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer: a) die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zur Arbeit in öffentlichen und privaten Betrieben und Verwaltungen sowie zur selbständigen Erwerbstätigkeit; b) die Zuteilung der vom Bund zur Verfügung stehenden Kontingente an die Arbeitgeber.

§ 2 Behörden

1 Der Vollzug obliegt: a) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
2 ) als Arbeitsmarktbehörde; b) dem Amt für Ausländerfragen als Fremdenpolizeibehörde.

§ 3 Tätigkeit

a) Amt für Wirtschaft und Arbeit
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die Zuteilung der Kontingente.
2 Es prüft die Zulassung zum Arbeitsmarkt.

§ 4 b) Amt für Ausländerfragen

1 Das Amt für Ausländerfragen entscheidet über die Aufenthaltsbewilli - gungen.
2 Die Entscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit sind für das Amt für Ausländerfragen verbindlich, soweit nicht andere als wirtschaftliche Über - legungen einen abweichenden Entscheid nahelegen.
1) SR 823.21 , in der Fassung vom 26. Oktober 1983.
2) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78. GS 89, 362
1

2. Zuteilung von Kontingenten

§ 5 Aufteilung

1 Die Kontingente sind, nachdem ein angemessener Anteil für Härte-, Wirt - schaftförderungs- und Beschwerdefälle ausgeschieden wurde, gleichmässig über die Kontingentsperiode zu verteilen.

§ 6 Ausschluss eines Anspruches

1 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines Kontingentes.

§ 7 Verweigerung der Kontingente

1 Kontingente werden verweigert, wenn die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorwiegend beim Arbeitgeber liegen oder wenn der Arbeitgeber die fremdenpolizeilichen oder arbeitsmarktlichen Vor - schriften verletzt hat.

§ 8 * ...

§ 9 * ...

§ 10 * ...

§ 11 * ...

§ 12 * ...

§ 13 * ...

3. ...

*

§ 14 * ...

4. Verfahren

§ 15 Gesuche für Kontingentsbewilligung

a) Amt für Wirtschaft und Arbeit
1 Die Gesuche für die Kontingentsbewilligungen sind schriftlich und einge - hend begründet beim Amt für Wirtschaft und Arbeit einzureichen.
2 Die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit zusätzlich verlangten Auskünfte sind lückenlos und schriftlich zu erteilen. Gesuche werden erst behandelt, wenn sämtliche verlangten Unterlagen vorliegen und die erforderlichen betrieblichen Abklärungen vorgenommen wurden.
2

§ 16 b) Amt für Ausländerfragen

1 Für jedes zugeteilte Kontingent hat der Arbeitgeber vor der Einreise für die ausländische Arbeitskraft beim Amt für Ausländerfragen ein namentli - ches Gesuch einzureichen.

§ 17 Gesuche um Bewilligungsumwandlung

1 Gesuche für die Umwandlung von Saison- in Jahresbewilligungen zu Las - ten des Bundeskontingentes sind beim Amt für Ausländerfragen einzurei - chen.

§ 18 * Gebühren

1 Zur Deckung der beim Vollzug dieser Verordnung erwachsenden Verwal - tungskosten erhebt das Amt für Wirtschaft und Arbeit von den gesuchstel - lenden Arbeitgebern folgende Entscheidgebühren (Franken): a) Jahreskontingent (je Einheit) 500 b) Kurzaufenthalterkontingent

1. Artikel 20 Absatz 1 litera a BVO, Grundgebühr je Gesuch 170

2. zusätzlich pro Arbeitskraft 30

3. Artikel 20 Absatz 1 litera b BVO 300

4. Artikel 20 Absatz 1 litera c BVO 200

5. Artikel 20 Absatz 3 BVO 1. Engagement 100

6. Artikel 20 Absatz 3 BVO folg. Engagement 70

7. Artikel 20 Absatz 4 BVO (je Gesuch) 500

c) Kurzaufenthalterbewilligung

1. Artikel 13 litera d BVO, Grundgebühr je Gesuch 70

2. zusätzlich pro Arbeitskraft 30

d) Kurzaufenthalterbewilligung

1. Artikel 13 litera c BVO (je Gesuch) 70

2. Artikel 13 litera m BVO (je Gesuch) 70

e) Saisonkontingent

1. erstmalige Zuteilung oder Neuzuteilung nach einem Unter -

bruch 500

2. jährliche Grundzuteilung 200

3. Zusatzkontingent/Restfreigabe 200

4. vorzeitige Einreise 200

5. zusätzlich pro Saisonarbeitskraft 30

6. Verlängerung 50

f) Grenzgängerbewilligung

1. erstmalige Zuteilung oder Neuzuteilung nach einem Unter -

bruch 500

2. zusätzliche Grenzgängerbewilligung oder erneute Zuteilung

nach Austritt 200

3. zusätzlich pro bewilligten Grenzgänger 30

4. Stellen-/Kantonswechsel nach 5 Jahren Tätigkeit als Grenzgän -

ger 50

5. Zusatzbewilligungen, Zweitbewilligungen pro Grenzgänger 50

6. Ausweishülle pro Stück 10

3
g) Selbständige Erwerbstätigkeit 400 h) Ausweis B

1. 1. Stellenantritt 50 bis 500

2. Stellenwechsel/Kantonswechsel 50

3. Zusatzbewilligungen, Nebenbeschäftigungen 50

i) Ausweis N, F,L

1. 1. Stellenantritt 100 bis 500

2. Stellenwechsel 50

k) Stellungnahmen zuhanden eidgenössischer Behörden 50 bis 500 l) Arbeitsmarktliche Stellungnahmen in Sonderfällen, übrige Vorent - scheide zu Bewilligungen nach Artikel 42 BVO 50 bis 500 m) Sanktionen nach Artikel 55 BVO (illeg. Beschäftigung) 200 bis 500
2 Für besonders aufwendige Entscheide kann die Gebühr angemessen bis zu einem Betrag von 1000 Franken erhöht werden.
3 Muss ein arbeitsmarktlicher Entscheid auf Wunsch des Gesuchstellers in - nerhalb von vier Arbeitstagen erteilt werden, wird ein Expresszuschlag von
500 Franken pro Gesuch erhoben.
4 Die Höchstgebühr beträgt in jedem Fall 1000 Franken.
5 Bei ablehnenden Entscheiden wird die Gebühr in der Regel ermässigt. Die Minimalgebühr beträgt jedoch 50 Franken.

5. Rechtsmittel

§ 19 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert 10 Ta - gen beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn Beschwerde eingereicht werden.
2 Gegen Entscheide des Amtes für Ausländerfragen kann innert 10 Tagen beim Polizei-Departement
1 ) des Kantons Solothurn Beschwerde eingereicht werden.
3 Gegen Entscheide des Volkswirtschaftsdepartementes kann innert 10 Ta - gen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde einge - reicht werden.
4 Gegen Entscheide des Polizei-Departementes
2 ) kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde eingereicht werden.
1) Heute Departement des Innern.
2) Heute Departement des Innern.
4

6. Aufhebung alten Rechts

§ 20 Aufhebung

1 Durch diese Verordnung wird die Vollzugsverordnung vom 19. November
1980
1 ) zur Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 22. Oktober
1980 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer aufge - hoben.

7. Inkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. November 1983 in Kraft.
1) GS 88, 494.
5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

01.03.1994 01.01.1994 § 8 aufgehoben -

01.03.1994 01.01.1994 § 9 aufgehoben -

01.03.1994 01.01.1994 § 10 aufgehoben -

01.03.1994 01.01.1994 § 11 aufgehoben -

01.03.1994 01.01.1994 § 12 aufgehoben -

01.03.1994 01.01.1994 § 13 aufgehoben -

01.03.1994 01.01.1994 Titel 3. aufgehoben -

01.03.1994 01.01.1994 § 14 aufgehoben -

03.09.1996 06.12.1996 § 18 totalrevidiert -

6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 8 01.03.1994 01.01.1994 aufgehoben -

§ 9 01.03.1994 01.01.1994 aufgehoben -

§ 10 01.03.1994 01.01.1994 aufgehoben -

§ 11 01.03.1994 01.01.1994 aufgehoben -

§ 12 01.03.1994 01.01.1994 aufgehoben -

§ 13 01.03.1994 01.01.1994 aufgehoben -

Titel 3. 01.03.1994 01.01.1994 aufgehoben -

§ 14 01.03.1994 01.01.1994 aufgehoben -

§ 18 03.09.1996 06.12.1996 totalrevidiert -

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