Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung an der Stadt- und Kantonsbibliothek
Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung an der Stadt- und Kantonsbibliothek Vom 3. Mai 1984 (Stand 3. Mai 1984) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton beteiligt sich am Bau und am Betrieb der Stadt- und Kantons - bibliothek Zug.
§ 2
1 An den Bau gemäss vorliegendem Projekt wird ein Beitrag von einem Drittel der Gesamtkosten von Fr. 11 500 000.–, d.h. Fr. 3 833 000.–, gewährt.
2 Die Kosten basieren auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Oktober 1983 (129,6 Punkte) und sind der Entwicklung des Indexes anzupassen.
§ 3
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Stadt Zug einen Vertrag über den Betrieb der Bibliothek abzuschliessen.
§ 4
1 An die im Vertrag zu umschreibenden jährlichen Betriebskosten leistet der Kanton ab Eröffnung der Bibliothek einen Drittel.
2 Dieser Beitrag ist der Laufenden Verwaltungsrechnung zu belasten. 1) BGS 111.1
§ 5
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.05.1984 03.05.1984 Erlass Erstfassung GS 22, 499
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.05.1984 03.05.1984 Erstfassung GS 22, 499
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