Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen (941.21)
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Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen

Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen vom 23.12.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen (RekG); gestützt auf die Artikel 95 ff. der Bundesverordnung vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation (SSV); auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1 Begriffsbestimmungen – Reklameart

1 Die Begriffe Strassenreklamen, Fremdreklamen, Eigenreklamen und Fir - menanschriften sind in der Bundesverordnung über die Strassensignalisation festgelegt.
2 Die nicht strassengebundenen Reklamen können Fremdreklamen, Eigenre - klamen oder Firmenanschriften sein, wie dies in der Bundesverordnung über die Strassensignalisation betreffend die Strassenreklamen dargelegt ist.

Art. 2 Begriffsbestimmungen – Innerorts

1 Für die Strassenreklamen ist der Ausdruck «innerorts» in der Bundesgesetz - gebung über den Strassenverkehr umschrieben.
2 Für die nicht strassengebundenen Reklamen bezeichnet dieser Ausdruck ein dicht bebautes Gebiet.

Art. 3 Ausnahmen zur Bewilligungspflicht – Strassenreklamen (Art. 3.

Abs. 2 RekG)
2 Für die nachfolgend bezeichneten Strassenreklamen ist keine Bewilligung erforderlich:
a) die Reklamen, welche in Schaufenstern oder an Fenstern stehen;
b) die Tafeln für Verkaufsangebote, deren Fläche 1,2 m² nicht übersteigt und die bis zu 0,5 m vor der Fassade aufgestellt sind;
c) die unbeleuchteten Firmenschilder, deren Fläche 0,5 m² nicht übersteigt und die an der Fassade und parallel dazu angebracht sind.

Art. 4 Ausnahmen zur Bewilligungspflicht – Nicht strassengebundene

Reklamen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c RekG)
2 Für die in Artikel 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vorgesehenen nicht strassen - gebundenen Reklamen ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Höhe der verwendeten Buchstaben an der Fassade nicht mehr als 50 cm beträgt und die Fläche der Tafel 0,5 m² nicht übersteigt.

Art. 5 Bewilligungsverfahren – Zuständige Behörden

1 Das Bewilligungsgesuch zum Aufstellen, Benützen oder Ändern einer Re - klame ist an das Oberamt des Bezirks zu richten, in welchem die Reklame betrieben wird.
2 Im Falle einer Übertragung der Befugnis an die Gemeinde nach Artikel 10 des Gesetzes ist das Bewilligungsgesuch an die entsprechende Gemeinde zu richten.

Art. 6 Bewilligungsverfahren – Form und Inhalt des Gesuches

1 Für das Bewilligungsgesuch ist ein spezielles Formular zu verwenden, das namentlich folgende Angaben enthält:
a) den Namen und Wohnort des Gesuchstellers;
b) den Namen des Lieferanten der Reklameanlage;
c) die Art der Reklame (Plakate, Schilder, beleuchtete oder unbeleuchtete Tafeln, dauerhafte oder zeitlich beschränkte Reklame);
d) den vorgesehenen Text mit der Höhe der Schrift;
e) die Grösse der Reklame (Fläche, Länge, Höhe) und die verwendeten Farben;
f) den vorgesehenen Standort (Gemeinde, Ortschaft, genaue Stelle);
g) den Abstand zum Fahrbahnrand.
2 Die Behörde kann nötigenfalls verlangen, dass Fotografien, Situationspläne oder Skizzen vorgelegt werden, die ein umfassendes Bild der Örtlichkeiten oder der in Betracht kommenden Reklame ermöglichen.

Art. 7 Bewilligungsverfahren – Frist für die Einreichung des Gesuchs

1 Betrifft das Bewilligungsgesuch eine zeitlich beschränkte Reklame, so hat der Gesuchsteller es mindestens einen Monat vor dem ersten vorgesehenen Reklametag der zuständigen Behörde vorzulegen. Verspätete Gesuche wer - den nicht berücksichtigt.

Art. 8 Bewilligungsverfahren – Mitteilung der Entscheide

1 Die Entscheidungsbehörde stellt den Instanzen, welche ein Gutachten abge - geben haben, ein Exemplar ihres Entscheides zu.

Art. 9 Gebühr

1 Für die von der Behörde getroffenen Entscheide ist ein Gebühr von 50 bis
500 Franken zu bezahlen, die je nach Art und Bedeutung der Reklame festge - legt wird.
2 Im Falle einer Befugnisübertragung im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes werden die vom Tiefbauamt und von den beigezogenen Kommissionen fest - gelegten Gebühren von der Gemeinde einkassiert und dem Staat rückerstattet.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am gleichen Tage wie das Gesetz vom 6. November
1986 über die Reklamen in Kraft. 1 )
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
1) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes: 1. April 1987.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.12.1986 Erlass Grunderlass 01.04.1987 BL/AGS 1986 f 616 / d 638
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.12.1986 01.04.1987 BL/AGS 1986 f 616 / d 638

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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